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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 358 StPO vom 2023

Art. 358 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 358

Grundsätze

1 Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt.

2 Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 358 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR180007Ungetreue Geschäftsbesorgung etc.Gesuch; Gesuchsteller; Revision; Verfahren; Sachwalter; Abgekürzte; Urteil; Abgekürzten; Revisionsgr; Gesuchstellers; Sachen; Tatsachen; Sachwalters; Verfahren; Gericht; Kantons; Falsch; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Anklage; Revisionsgesuch; Behörde; Revisionsbegehren; Rechtlich; Berufung; Partei; Entlastende; Zwischenbericht
ZHUH150162Entlassung aus der Sicherheitshaft Beschwerde; Verfahren; Hauptverhandlung; Beschwerdegegner; Abgekürzte; Verfahren; Person; Abgekürzten; Gericht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Recht; Verfahrens; Bundesgericht; Hinwil; Schweiz; Urteil; Sicherheit; Flucht; Sicherheitshaft; Bundesgerichts; Bezirksgericht; Beschwerdegegners; StPO; Verfügung; Sachverhalt; Recht; Beantragt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB170017Aufsichtsbeschwerde gegen den Entscheid eines Bezirksgerichts vom 5. Dezember 2017 (DG170033-...)Beschwerde; Recht; Aufsicht; Aufsichts; Rechtsmittel; Beschwerdeführer; Aufsichtsbeschwerde; Entscheid; Obergericht; Verwaltungskommission; Kammer; Verfahren; Bezirksgericht; Obergerichts; Beschluss; Prozessuale; Hinwil; Verfahrens; Person; Verfahren; Hauptverhandlung; Kantons; Gerichtsverhandlung; Beschwerdegegner; Entscheide; Rekurs; Partei; Bezirksgerichts; Gungen; Beschwerdeführers
BSBES.2021.14 (AG.2021.109)Nichteintreten auf Einsprache infolge VerspätungBeschwerde; Beschwerdeführer; Einsprache; Entscheid; Januar; Dezember; Adressat; Zustellung; Einzelgericht; Werden; Strafbefehl; Basel-Stadt; Gemäss; Strafsachen; Schweiz; Erfolgt; Gemäss; Postsendung; Staatsanwaltschaft; Nichteintreten; Seiner; Nichteintretensentscheid; Appellationsgericht; Dessen; Letzte; Person; Vorliegend; Sieben; Anforderungen; Verbindung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 II 49 (2C_468/2019) Art. 62 Abs. 2 AIG : Widerruf/Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf ein Delikt, für das ein Strafgericht von einer Landesverweisung abgesehen hat. Art. 62 Abs. 2 AIG will verhindern, dass verschiedene Behörden (Strafgericht und Migrationsbehörden) den gleichen Sachverhalt unterschiedlich beurteilen. Hat das Strafgericht ein nach dem 1. Oktober 2016 begangenes Delikt beurteilt, für das eine nicht-obligatorische Landesverweisung grundsätzlich möglich gewesen wäre, aber sich weder im Dispositiv noch in den Erwägungen zu einer Landesverweisung geäussert, und stützen sich die Migrationsbehörden nur auf frühere, vor Inkrafttreten dieses Artikels begangene Delikte, so bleibt ein Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die Migrationsbehörden zulässig (E. 5). Gericht; Landesverweisung; Delikt; Urteil; Begangen; Widerruf; Rechtlich; Urteil; Rechtliche; Delikte; Migration; Kanton; Kantons; Aufenthaltsbewilligung; Begangene; Beschwerde; Rechtlichen; Nichtverlängerung; Migrationsbehörden; Solothurn; Ausländerrechtliche; Verurteilung; Freiheitsstrafe; Erwägungen; Tagessätzen; Geldstrafe; Verurteilt; Schweiz; Entscheid; Vergewaltigung
144 IV 121Art. 358 ff. und Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO; abgekürztes Verfahren und Revisionsgrund einander widersprechender Strafentscheide. Die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils ist bei unverträglichem Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nicht zulässig (E. 1.1-1.6). Verfahren; Abgekürzte; Revision; Abgekürzten; Recht; Urteil; Procédure; Beschwerde; Revisionsgr; Verfahrens; Pénale; Schuldig; Anklageschrift; Person; Partei; Bundesgericht; Beschwerdeführer; Sachverhalt; Betrug; Prozessordnung; Verurteilt; Geldwäscherei; Revisionsgesuch; Beweismittel; Obergericht; Sachen; Parteien

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.231Procédure; Dossier; Pénal; D'accusation; Prévenu; Simplifiée; Pénale; Faire; L'art; L'acte; Décision; Affaires; Pénales; Expulsion; Public; Tribunal; Fédéral; Permet; Fausse; Qu'en; Circulation; Tribunal; L'expulsion; Cit; Jugement; Conditions; Qu'il; Propos; Qu'au; Ordinaire
SK.2021.38Bundes; Bundesstrafgericht; Anklage; Entscheid; Bundesanwaltschaft; öffnen; Schriftlich; Einzelrichter; Parteien; Kammer; Beschuldigte; Tribunal; Giftige; Rückweisung; Anklageschrift; Hauptverhandlung; Verzichten; Gefährdung; Sprengstoffe; Bundesstrafgerichts; Absicht; Urteil; Verbrecherische; Federal; Eröffnen; Rückweisungsentscheid; Ansetzung; Monaten; Ergehen; Beschuldigter
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