AHVG Art. 72 - Aufsichtsbehörde

Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 72 AHVG vom 2023

Art. 72 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 72 E. Die Aufsicht des Bundes Aufsichtsbehörde

1 Zwecks Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion nach Artikel 76 ATSG (1) kann der Bundesrat das zuständige Bundesamt beauftragen, den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug Weisungen zu erteilen. Ferner kann er das Bundesamt ermächtigen, verbindliche Tabellen zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen aufzustellen. (2)

2 Kassenfunktionäre, die ihre Obliegenheiten nicht ordnungsgemäss erfüllen, sind in Fällen schwerer Pflichtverletzung auf Verlangen des Bundesrates von den Kantonen bzw. vom Kassenvorstand ihrer Stellung zu entheben.

3 In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch eine Ausgleichskasse kann der Bundesrat deren kommissarische Verwaltung anordnen. Vorbehalten bleibt die Auflösung einer Verbandsausgleichskasse gemäss Artikel 60.

4 Die Ausgleichskassen haben dem Bundesrat periodisch in einheitlicher, von ihm vorgeschriebener Form über ihre Geschäftsführung Bericht zu erstatten. Die Revisions- und Kontrollstellen haben dem Bundesrat nach dessen Weisungen über die von ihnen gemäss Artikel 68 vorgenommenen Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen Bericht zu erstatten. Der Bundesrat veranlasst die Behebung festgestellter Mängel.

5 Die Durchführungsorgane stellen dem Bundesrat jährlich die erforderlichen statistischen Angaben zur Verfügung. (3)

(1) SR 830.1
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
(3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 72 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2019/1151-édé; édéral; Caisse; élèvement; Sàrl; élèvements; Associé; érant; érêt; édérale; éterminant; étant; Espèce; Existence; écembre; écisions; également; èces; érêts; énérale; ègle; éterminer; Entreprise
VD2016/375-Assuré; Invalidité; Année; Assurance; Agence; ésente; écembre; Administration; ération; établi; Selon; Avait; édical; Assurances; édéral; ébut; élai; ériode; échelle; étude; études; érer; écisions; ément
Dieser Artikel erzielt 40 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 V 50 (9C_4/2018)Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 7 lit. h und Art. 23 AHVV; Dividendenauszahlungen als massgeblicher Lohn. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach bei der Abgrenzung zwischen Lohn und Dividende von der Aufteilung, welche die Gesellschaft gewählt hat, nur dann abzuweichen ist, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn sowie zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (E. 4.3). Ausgleichskasse; Dividende; Unternehmen; Dividenden; Unternehmens; Missverhältnis; Verfahren; Rechtsprechung; Steuer; Einkommen; Kapital; Unternehmenssteuerreform; Urteil; Arbeitsleistung; Aufrechnung; Einsprache; Rechtsprechungsänderung; Gesellschaft; Kantons; Glarus; Sozialversicherungsbeiträge; Höhe; Einspracheentscheid; Verwaltungsgericht; Entscheid; Bundesgericht; Vermögensertrag; Kapitalertrag; Zuwendung
134 V 297 (9C_107/2008)Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; Dividendenauszahlungen als massgebender Lohn? Die zur Qualifikation von Dividendenzahlungen an Verwaltungsräte entwickelte sog. "Nidwaldner Praxis" (dazu E. 2.4) berücksichtigt die steuerrechtliche Betrachtung nicht, und die darin enthaltenen Kriterien sind insofern gesetzwidrig, als sie die Angemessenheit der Dividende im Verhältnis zum Aktienkapital (statt zum Eigenkapital) bemessen. Auch beim Aktionär ist die Angemessenheit des (beitragsfreien) Vermögensertrags nicht in Relation zum Nennwert, sondern zum effektiven wirtschaftlichen Wert der Aktien zu beurteilen (E. 2.8). Dividende; Aktien; Vermögen; Steuer; Vermögens; Gesellschaft; Verwaltung; Vermögensertrag; Arbeit; Gewinn; Praxis; Urteil; Aktionär; Aktiengesellschaft; Ausgleichskasse; Dividenden; Betrachtung; Angemessenheit; Verwaltungsrats; Firma; Aktienkapital; Bundesgericht; Gewinnausschüttung; Leistung; Nidwalden; Eigenkapital; Geschäftsführer; Vorinstanz; Akten

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5915/2016Rückvergütung von BeiträgenBeiträge; Schweiz; Rente; Rückvergütung; Renten; Einkommen; Recht; Barwert; Vorinstanz; Schweizer; AHV-Beiträge; Beschwerdeführers; Leistung; Beiträgen; Bundesverwaltungsgericht; SAK-act; Berechnung; Leistungen; RV-AHV; Ausgleichskasse; Rückvergütungsbetrag; Höhe; Alter; ürde
C-6516/2017Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Recht; Bundes; Bundesverwaltung; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Rechtsverzögerung; Verwaltung; Verfügung; Hilflosenentschädigung; Aufsicht; Abklärung; Vorinstanz; Anspruch; Gericht; Verzögerung; Behörde; Anweisung; Entscheid; Verfahren; ATSG-Kommentar; Verwaltungsverfahren; Antrag; Massnahme; Aufsichtsbeschwerde; Eingabe