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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-5915/2016

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-5915/2016

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-5915/2016
Datum:13.06.2018
Leitsatz/Stichwort:Rückvergütung von Beiträgen
Schlagwörter : Beiträge; Schweiz; Rente; Rückvergütung; Renten; Einkommen; Recht; Barwert; Vorinstanz; Schweizer; AHV-Beiträge; Beschwerdeführers; Leistung; Beiträgen; Bundesverwaltungsgericht; SAK-act; Berechnung; Leistungen; RV-AHV; Ausgleichskasse; Rückvergütungsbetrag; Höhe; Alter; ürde
Rechtsnorm: Art. 18 AHVG ;Art. 29b AHVG ;Art. 29t AHVG ;Art. 37 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 72 AHVG ;Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:129 V 1; 130 V 445
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5915/2016

U r t e i l  v o m  1 3.  J u n i  2 0 1 8

Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),

Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien A. , (Neuseeland), Zustelladresse: c/o B. , Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen (Einspracheentscheid vom 16. August 2016).

Sachverhalt:

A.

Der am ( ) 1969 geborene A. (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist neuseeländischer Staatsangehöriger und arbeitete von Januar 2011 bis September 2015 in der Schweiz. Während dieser Zeit leistete er Beiträge an die schweizerische Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Vorinstanz [im Folgenden: SAK-act.] 2, 5, 10, 21;

act. 19, Beilage 1).

B.

Mit Formular vom 5. Januar 2016 reichte der Versicherte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen ein (SAK-act. 1).

C.

Mit Verfügung vom 21. April 2016 gewährte die SAK die Rückvergütung eines Betrages von Fr. 20‘911.- (SAK-act. 15).

D.

Am 3. Mai 2016 richtete der Versicherte ein Schreiben an die Vorinstanz (SAK-act. 17), welches von dieser als Einsprache an die Hand genommen wurde. In diesem Schreiben bat der Versicherte um Informationen betreffend die Berechnung des Rückvergütungsbetrags. Er führte mit Hinweis auf die auf der Webseite der SAK publizierten gesetzlichen Bestimmungen aus, der Rückvergütungsbetrag könne - entsprechend den an die SAK geleisteten Beiträgen - bis zu 8.4 % des Einkommens ausmachen. 8.4 % seines Einkommens für die Zeit von 2011 bis 2015 sei ein Vielfaches des Rückvergütungsbetrags, welcher kalkuliert worden sei.

E.

Mit Einspracheentscheid vom 16. August 2016 (SAK-act. 19) wies die SAK die Einsprache des Beschwerdeführers ab und bestätigte ihre Verfügung vom 21. April 2016. Sie legte ausführlich die Berechnungen dar, aufgrund derer sie einen Rückvergütungsbetrag von Fr. 20‘911.- ermittelt hatte. Sie verwies insbesondere darauf, dass der zurückerstattete Betrag nicht dem Total der vom Beschwerdeführer einbezahlten AHV-Beiträge entspreche, da gemäss dem einschlägigen Recht die Beitragsrückvergütung ganz oder teilweise verweigert werden könne, wenn sie der Billigkeit widerspreche. Dies sei der Fall, wenn die Rückvergütung wesentliche höher wäre, als die Leistungen, die einem Rentner in gleichen Verhältnissen gestützt auf die Beitragsleistungen im Versicherungsfall gewährt würden. Deshalb werde

eine Rückvergütung nur in dem Umfang gewährt, in dem sie den Barwert der einem Schweizer unter gleichen Bedingungen (gleiches Alter, gleiche Beiträge und Beitragsdauer) zukommenden zukünftigen AHV-Leistungen nicht übersteige. Zur Bestimmung dieser Höchstgrenze werde die fiktive Altersrente ermittelt, beruhend auf dem Verhältnis der vollen Beitragsjahre der betroffenen Person zu den Beitragsjahren ihres Jahrganges (Rentenskala) und auf dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen. Bei der Beitragsdauer des Beschwerdeführers von insgesamt vier Jahren und neun Monaten und der Rentenskala 4 sei ab einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 84‘600.- eine monatliche Rente von Fr. 214.- vorgesehen, was der Höchstrente in dieser Skala entspreche. Der Beschwerdeführer habe das in den Rententabellen festgehaltene maximale durchschnittliche Jahreseinkommen bei Weitem überschritten. Um den Barwert der Rentenleistung zu berechnen, werde die monatliche Rente auf ein Jahr hochgerechnet und mit dem entsprechenden Kapitalisierungsfaktor (nach dem Alter der betroffenen Person bestimmt) multipliziert. Diese Rechnung ergebe beim Beschwerdeführer einen Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen von Fr. 20‘911.-. Dieser Betrag stelle gleichzeitig den Höchstwert der Rückvergütung dar.

F.

Am 20. September 2016 richtete der Versicherte eine Eingabe an die SAK, welche zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 22. September 2016 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (act. 1). In dieser Eingabe beantragte der Versicherte sinngemäss die volle Rückvergütung der von ihm entrichteten Beiträge. Er machte hauptsächlich eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV geltend und führte aus, die Berechnung der Rückvergütungsbeiträge ziele darauf ab, ihn an den Rechten der Schweizer Bürger zu messen. Obwohl er dies verstehe, sei er damit nicht einverstanden. Er sei kein Schweizer Bürger und habe als Neuseeländer nicht die gleichen Rechte wie beispielsweise den Anspruch auf eine Schweizer Rente. Bürger aus anderen Ländern seien, verglichen zu Schweizern, im Nachteil. Vorliegend müsse die Berechnung der Beiträge abhängig von seiner eigenen Situation und seinem Wohnsitz, in welchem weit weniger grosszügige Renten als in der Schweiz geleistet würden, berücksichtigt werden. Der Verweis der SAK auf Rechtsprechung und die Berechnungen sei kein Beweis für eine faire Behandlung. Die Rechtsprechung erhalte einen ungerechten Zustand, der absichtlich die Interessen von Ausländern diskriminiere. Zudem machte der Versicherte geltend, ihm seien - nachdem er sich abgemeldet und Mitte Januar 2016 die Schweiz verlassen habe - noch immer AHV-Beiträge von Schweizer Einkommen in Höhe von insgesamt

Fr. 13‘909.15 für die Monate März, April und Mai 2016 abgezogen worden. Dies sei nicht fair, da er weder in der Schweiz ansässig sei, noch von diesen Beiträgen profitieren könne und zudem keinen Zugriff auf eine Schweizer Pension habe. Er werde weiterhin besteuert, obwohl er für eine Leistung nicht berechtigt sei. Er verlangte die Rückerstattung des Betrags von Fr. 13‘909.15; weitere Einkommen sollten nicht Gegenstand von AHV-Abzügen sein. Im Weiteren legte der Versicherte seine Situation dar: Er sei Mitte 40, arbeitsloser Banker mit verminderten Aussichten und ohne Recht, weiterhin in der Schweiz arbeiten oder leben zu können. Die Rückvergütung seiner Beiträge sei notwendige finanzielle Grundlage für ihn und seine Frau in einer unsicheren Zukunft. Er forderte das Bundesverwaltungsgericht auf, „das Richtige zu tun“ und nicht die Ausrede von Berechnungen und Rechtsprechung gegen ihn als Ausländer zu benutzen, um mit der Diskriminierung weiterzufahren.

G.

Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2016 (act. 5) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 19. April 2016. In der Begründung verwies sie ausdrücklich auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid. Zudem führte sie zusammengefasst aus, nach dem Verlassen der Schweiz im Januar 2016 sei der Beschwerdeführer nicht mehr AHV-versichert gewesen, da er nach diesem Zeitpunkt in der Schweiz weder Wohnsitz gehabt noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Am 15. November 2016 sei bei der Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe angefragt worden, ob für den Beschwerdeführer nach Januar 2016 noch AHV-Beiträge abgerechnet worden seien. Eine Antwort sei nicht eingegangen. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer Belege eingereicht, weshalb seine Aussagen nicht erwiesen seien.

H.

Mit Replik vom 29. Januar 2016 (act. 7) wiederholte der Versicherte unter Beilage der Lohnabrechnungen für März, April, Mai und Oktober 2016 seine Vorbringen und führte weiter aus, er sei einerseits zur Leistung von Beiträgen gezwungen worden; andererseits handle es sich bei den Beiträgen um Steuerabgaben, wofür vorliegend eine gesetzmässige Grundlage fehle. Zudem habe er als Entsandter mit einer zeitlich begrenzten Arbeitsperiode keine Möglichkeit, eine Rente zu erlangen. Das Geld, welches die SAK gewillt sei rückzuvergüten, ermögliche ihm keinen vergleichbaren Anspruch im neuseeländischen Rentensystem. Demzufolge würden Ausländer, welche in der Schweiz eine begrenzte Zeit arbeiteten, diskriminiert. Er

verstehe nicht, wie ein System, welches bedeutende Steuern ohne gesetzliche Grundlage auferlege und Ausländer diskriminiere, als gerecht erachtet werden könne. Die Abzüge, welche im Jahr 2016 vorgenommen worden seien, beträfen Einkommen, welche sich auf eine Erwerbstätigkeit bezögen und betrügen insgesamt Fr. 22‘997.50.

I.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 (act. 10) übermittelte die SAK die Auskunft der Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe vom

30. Januar 2017 und 2. Februar 2017 betreffend die Anfrage vom 15. No-

vember 2016.

J.

In ihrer Duplik vom 2. März 2017 (act. 12) führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit im Herbst 2015 beendet und die Schweiz im Januar 2016 verlassen habe, und ergänzte, dass die Zahlungen, welche im Jahr 2016 erfolgt seien sowie die Zahlungen, die noch folgen würden, ausschliesslich auf der Erwerbstätigkeit, die er bis im Herbst 2015 in der Schweiz ausgeübt habe, basierten. Es handle sich nicht um Entschädigungen für Arbeitsleistungen aus dem Jahr 2016 oder später. Diese Einkommen seien im IK im Austrittsjahr (konkret in den Perioden 0109.2015) gebucht worden. Daraus folge, dass das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2015 voraussichtlich noch höher als Fr. 1‘552‘661.- ausfallen werde. Bei einer Rentenskala 04 sei ab einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 84‘600.- eine monatliche Rente von Fr. 214.- vorgesehen. Dabei handle es sich um eine Höchstrente der Rentenskala 04. Die ausgerechnete fiktive Altersrente und der daraus resultierende Rückvergütungsbetrag unter Berücksichtigung der Billigkeitsklausel würde bei einem höheren durchschnittlichen Einkommen nach wie vor gleich hoch ausfallen.

K.

Mit Schreiben vom 3. März 2017 (act. 13) reichte die SAK den von der Ausgleichskasse Banken übermittelten Auszug „Nachtrags-IK“ vom 1. März 2017 zu den Akten.

L.

In seiner Triplik vom 23. April 2017 (act. 15) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und führte zusammenfassend weiter aus, bei dem fraglichen Einkommen, für welches 2016 AHV-Beiträge in Höhe von insgesamt Fr. 22‘997.50 abgezogen worden seien, handle es sich um Anteile,

welche einer Eigentumsübertragung bedürften, um als Einkommen qualifiziert werden zu können. Die Übertragung des Einkommens habe aber erst nach seiner Abreise aus der Schweiz stattgefunden, weshalb dieses Einkommen nicht Gegenstand der Beitragspflicht an die AHV sein dürfe. Aus Sicht des Beschwerdeführers seien die abgezogenen Beiträge als Steuern und nicht als eine Form von Sozialabzügen zu erachten. Im Rahmen der Besteuerung müssten Einkommen jedoch erst erworben werden, bevor Steuern erhoben werden könnten.

M.

In der Quadruplik vom 11. Mai 2017 (act. 17) hielt die Vorinstanz an den gestellten Anträgen fest und führte zusammengefasst aus, die Frage, ob die Zahlungen, insbesondere die Bonuszahlungen und gesperrte Aktien AHV-pflichtig seien, könne offen bleiben. Sie betreffe in erster Linie die Ausgleichskasse Banken, welche für die Festsetzung und Erhebung der AHV-Beiträge zuständig sei.

N.

Mit Schreiben vom 7. März 2018 (act. 19) reichte die SAK den von der Ausgleichskasse Banken übermittelten Auszug „Nachtrags-IK“ vom 2. März 2018 zu den Akten.

O.

Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

    2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

    3. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art.

52 VwVG).

2.

Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

3.

    1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b).

    2. Der von Januar 2011 bis September 2015 in der Schweiz tätig gewesene Beschwerdeführer ist neuseeländischer Staatsbürger und lebt in Neuseeland. Betreffend die vorliegend zu beurteilende Streitsache, nämlich die Höhe der Rückvergütungsbeiträge, gelangt mangels eines Sozialversicherungsabkommens mit Neuseeland ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung.

4.

Es ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag des Beschwerdeführers korrekt ermittelt und ihm zu Recht eine Rückvergütung der an die AHV geleisteten Beiträge in der Höhe von Fr. 20‘911.- zugesprochen hat.

    1. Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom

      29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die

      Altersund Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die betroffene Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen.

    2. Zwischen der Schweiz und Neuseeland besteht wie gesagt kein Sozialversicherungsabkommen, sodass die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und die RV-AHV auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finden. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Möglichkeit, sich die bezahlten AHV-Beiträge rückvergüten zu lassen, sofern die weiteren Voraussetzungen des AHVG und der RV-AHV erfüllt sind.

    3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während mehr als eines Jahres Beiträge an die AHV geleistet hat und diese keinen Rentenanspruch begründen. Er hat sich am 21. Dezember 2015 per 14. Januar 2016 bei der Stadt ( ), Bevölkerungsamt, abgemeldet und ist in seine Heimat Neuseeland zurückgekehrt. Seine von ihm getrennt lebende Ehefrau mit italienischer Staatsangehörigkeit hat ebenfalls die Schweiz verlassen; sie ist per 11. Januar 2016 nach Italien weggezogen. Zudem hat der Beschwerdeführer keine Kinder unter 25 Jahren mit Wohnsitz in der Schweiz (SAK-act. 3 f., 7). Die Nachtrags-IK der Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe vom 19. August 2016 sowie vom 2. März 2018 (SAK-act. 21; act. 19, Beilage 1) beziehen sich auf die Monate Januar bis September 2015 und weisen Einkommen für diesen Zeitraum aus. Sie basieren demzufolge ausschliesslich auf den im Jahr 2015 ausgeübten Erwerbstätigkeiten. Weitere Einkommen sind nicht erfasst, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer spätestens zum Zeitpunkt der Verfügung (21. April 2016) und zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids (16. August 2016) endgültig aus der AHV ausgeschieden war. Folglich hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Rückvergütung seiner AHV-Beiträge.

5.

    1. Bezüglich des Umfangs der Rückvergütung bestimmt Art. 4 RV-AHV, dass die tatsächlich bezahlten Beiträge rückvergütet werden (Abs. 1), die Rückvergütung jedoch verweigert werden kann, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukämen (Abs. 4).

    2. Mit der Regelung gemäss Art. 4 Abs. 4 RV-AHV wollte der Gesetzgeber verhindern, dass ein Versicherter, der - verglichen mit seiner Altersklasse

      • während kurzer Zeit hohe Beiträge geleistet hat, ein höheres (geldwertes) Interesse an der Rückvergütung des Bezahlten hat als an der Ausrichtung einer Rente. Der Versicherte, der Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge hat, soll mithin nicht besser gestellt sein als ein Rentenbezüger "in gleichen Verhältnissen". Um eine solche Besserstellung zu vermeiden, sind die durch den Versicherten tatsächlich bezahlten Beiträge mit dem Barwert der zukünftigen Altersrente zu vergleichen, die einem Rentenberechtigten unter Zugrundelegung derselben Berechnungsgrundlagen (massgebendes Einkommen, Beitragsjahre, Rentenskala) wie dem Beschwerdeführer zukäme. Übersteigt der Rückvergütungsanspruch den Barwert der Rentenanwartschaft, so kann eine Kürzung in der maximalen Höhe des Differenzbetrags vorgenommen werden. Unter Barwert ist dabei das Kapital zu verstehen, das heute dem Gegenwert der künftigen Renten entspricht, d.h. die Summe der einzelnen Jahresbeiträge, die mit der Wahrscheinlichkeit ihres Anfallens multipliziert und diskontiert werden; mit anderen Worten entspricht der Barwert dem abgezinsten Betrag der kapitalisierten zukünftigen Rente (Urteil des Bundesgerichts H 171/06 vom 16. Oktober 2007 E. 3.3 m.w.H.).

    3. Darüber hinaus ist einem auf Solidarität fussenden Sozialversicherungssystem eigen, dass kein Recht auf eine mit der Beitragsleistung im Total sich deckende Rentenleistung besteht. Eine gewisse versicherungstechnische Relation zwischen den Beiträgen und der Höhe der Rente besteht lediglich bis zum massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von gegenwärtig Fr. 84‘600.-. Durch die beantragte Rückerstattung der gesamten AHV-Beiträge würde diese Ordnung unterlaufen. Auch Versicherte, die in der Schweiz bleiben, und - wie der Beschwerdeführer - ein hohes Einkommen haben, erhalten nach gesetzlicher Regelung bedeutend weniger Rentenleistungen, als es ihren einbezahlten Beiträgen entsprechen würde. Der Beschwerdeführer ist - pro rata zu den einbezahlten Bei trägen - gleich zu behandeln wie Rentenberechtigte in gleichen Verhältnissen (Urteil des Bundesgerichts H 171/06 vom 16. Oktober 2007 E. 3.5 m.w.H.). Hieran ändert der Verweis des Beschwerdeführers auf die Webseite der SAK, wonach der Rückvergütungsbetrag bis zu 8.4 % des Einkommens ausmache, nichts. Auf der entsprechenden Seite ist klar aufgeführt, dass der Betrag in bestimmten Fällen gekürzt werden könne. Die Rückvergütung dürfe nicht höher sein als der Barwert der gesamten AHVLeistungen, die einer versicherten Person mit den gleichen persönlichen Voraussetzungen zustehen würde (https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/particuliers/les-versements-uniques/remboursementdes-cotisations.htm l, aufgerufen am 4. Juni 2018).

    4. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beauftragen kann, den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen Weisungen für den einheitlichen Vollzug zu erteilen. Ferner kann der Bundesrat das BSV ermächtigen, verbindliche Tabellen zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen aufzustellen (Art. 72 Abs. 1 AHVG). Das BSV hat die massgeblichen Aufwertungsfaktoren festgelegt und verbindliche Rententabellen aufgestellt (Art. 51bis Abs. 1 AHVV, Art. 52 Abs. 1bis AHVV und Art. 53 Abs. 1 AHVV). Weiter hat es die Barwerttabellen herausgegeben, mittels derer die Rentenabfindungen zu ermitteln sind, die in den Sozialversicherungsabkommen vorgesehen sind. Bei den Barwerttabellen, den Rententabellen und den Aufwertungsfaktoren handelt es sich um Konkretisierungen der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen. Sie haben Weisungscharakter und sollen als solche eine einheitliche und rechtsgleiche Rechtsanwendung sowie die verwaltungsmässige Praktikabilität gewährleisten. Verwaltungsweisungen sind auch für das Sozialversicherungsgericht beachtlich, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Sozialversicherungsgericht weicht ohne einen triftigen Grund nicht von einer überzeugenden Verwaltungsweisung ab (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 6574/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 7, m.w.H.). Vorliegend ist kein triftiger Grund ersichtlich, aus dem von der oben dargelegten Berechnung des Rückerstattungsbetrags und den Barwerttabellen abgewichen werden müsste.

    5. Der Beschwerdeführer macht replikweise geltend, bei den AHV-Beiträgen handle es sich um Steuerabgaben, für welche keine rechtliche Grundlage vorliege (act. 7). Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem IK-Auszug sowie den Nachtrags-IK der Ausgleichskasse für

das Schweizerische Bankgewerbe vom 19. August 2016 sowie vom

2. März 2018 (SAK-act. 10, 21; act. 19, Beilage 1) Einkommen erwirtschaftet hat, welche gem. Art. 5 AHVG der Beitragspflicht unterliegen. Bei den Abzügen handelt es sich somit, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, nicht um Steuerabgaben, sondern um Sozialabgaben, nämlich um AHV-Beiträge. Betreffend die Leistung bzw. die Rückvergütung der Beiträge sind die Gesetzesbestimmungen des AHVG sowie der RV-AHV anwendbar. Die Möglichkeit, die Rückvergütung zu verweigern, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme, beruht auf Art. 4 Abs. 4 RV-AHV i.V.m. Art. 18 Abs. 3 AHVG. Diese Rechtsregeln werden im Übrigen vom Bundesgericht gestützt (Urteil des Bundesgerichts H 171/06 vom

16. Oktober 2007 E. 3). Demnach beruht das Vorgehen der Vorinstanz auf einer gesetzlichen Grundlage; für eine abweichende Interpretation bleibt damit kein Raum.

5.6

      1. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Einträge im individuellen Konto und dem Nachtrags-IK vom 19. August 2016 (SAK-act. 10, 21) auf der Grundlage des Gesamteinkommens, das der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum erzielte (Fr. 7‘375‘139.-), tatsächlich bezahlte Beiträge an die AHV im Umfang von Fr. 619‘511,70 (8.4 % des Gesamteinkommens) errechnet (SAK-act. 19). Gemäss Nachtrags-IK vom 2. März 2018 (act. 19, Beilage 1) hat der Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis September 2015 zudem Fr. 175‘933.- an Einkommen generiert, welches zum Gesamteinkommen hinzuzuzählen ist. Seine Altersrente ist somit basierend auf einer Beitragsdauer von 57 Monaten und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 1‘589‘699.37 ([Fr. 7‘551‘072.- / 57] x 12) zu berechnen. Da der Beschwerdeführer nur vier volle Beitragsjahre aufweist, hat er Anspruch auf eine Teilrente der Rentenskala 4 (Art. 29bis ff. AHVG, insbesondere Art. 29ter Abs. 1 AHVG, Art. 50 und 52 AHVV; Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2015).

      2. Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ab Fr. 84‘600.- sieht die Rententabelle 2015 auf der Rentenskala 4 eine monatliche Maximalrente von Fr. 214.- vor (vgl. Rententabelle 2015, gültig ab

        1. Januar 2015, S. 98; https://www.bsvlive.admin.ch/voll - zug/documents/view/365/lang:deu/category:23; aufgerufen am 4. Juni 2018). Hochgerechnet auf ein Jahr ergibt dies Fr. 2‘568.- (Fr. 214.- x 12).

        Der dem Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (46 Jahre) entsprechende Kapitalisierungsfaktor beträgt 8.143 (vgl. Barwerttabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab

        1. Januar 1997, S. 71; https://www.bsvlive.admin.ch/voll - zug/documents/view/4073/lang:deu/category:23, aufgerufen am 4. Juni 2018), was einen Barwert von aufgerundet Fr. 20‘911.- (2‘568 x 8.143) ergibt. Dies entspricht dem von der Vorinstanz ermittelten Wert.

      3. Zwischen den tatsächlich bezahlten Beiträgen des Versicherten und dem Barwert seiner zukünftigen AHV-Leistungen besteht eine erhebliche Differenz. Je deutlicher die tatsächlich entrichteten Beiträge den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigen, umso höher ist das pekuniäre Interesse an der Rückvergütung, das zu reduzieren Art. 4 Abs. 4 RVAHV zum Ziel hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Rückvergütung bis zum Betrag des Barwerts der zukünftigen AHV-Leistungen (maximal) kürzt. Sie hat ihr Ermessen damit pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 171/06 vom 16. Oktober 2007 E. 3.4).

      4. Aus dem Dargelegten folgt, dass der Barwert der Rentenanwartschaft des Beschwerdeführers die tatsächlich bezahlten Beiträge an die AHV übersteigt, weshalb die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag zu Recht auf den Barwert der Rentenanwartschaft in der Höhe von Fr. 20‘911.- beschränkt hat. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückvergütung aller von ihm entrichteten Beiträge an die AHV ist damit abzuweisen.

5.7 Der Beschwerdeführer rügt replikweise mit Verweis auf die Lohnabrechnungen der Monate März, April, Mai und Oktober 2016 weiter, dass im Jahr 2016 AHV-Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 22‘997.50 von Schweizer Einkommen abgezogen worden seien (act. 7). Dies sei unrechtmässig, denn er habe sich im Januar 2016 abgemeldet und die Schweiz verlassen. Die Beiträge seien ihm rückzuvergüten. Er begründet seinen Antrag damit, dass ein Abzug nicht fair sei, denn er sei nicht mehr in der Schweiz ansässig und könne von diesen Beiträgen nicht mehr profitieren. Triplikweise führt er aus, bei den Einkommen handle es sich um Anteile, welche erst durch Übertragung als Einkommen zu qualifizieren seien. Da die Übertragung erst nach seiner Abreise stattgefunden habe, hätten diese Einkommen nicht besteuert werden dürfen (act. 15). Die Vorinstanz gibt dazu an, dass die in den Lohnbelegen aufgeführten Zahlungen, welche im Jahr 2016 erfolgten, ausschliesslich auf der bis im Herbst 2015 erfolgten

Erwerbstätigkeit in der Schweiz basierten. Aus den Lohnbelegen von März, April, Mai und Oktober 2016 geht hervor, dass es sich bei den Einkommen um Bonuszahlungen sowie zurückgestellte Gelder („dividends, vestings, deferred cash“) handelt. Ebenso ist in den Lohnbelegen angegeben, dass der Arbeitsvertrag per 30. September 2015 beendet worden ist (act. 7, Beilagen 1 - 4). Offensichtlich handelt es sich bei den als „dividends, vestings, deferred cash“ bezeichneten Einkommen, für welche AHV-Beiträge abgezogen worden sind, um Einkommen, die bis September 2015 im Rahmen des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers in der Schweiz erzielt und erst zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt worden sind. Gegenteiliges wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Demzufolge unterlagen diese Einkommen der Beitragspflicht. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der diesbezüglich abgezogenen AHV-Beiträge ist deshalb ebenfalls abzuweisen.

6.

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die Auslegung des AHVG sowie der RV-AHV durch die Vorinstanz eine unzulässige Diskriminierung von Bürgern darstelle. Das Vorgehen der SAK diskriminiere absichtlich die Interessen von Ausländern. Die Berechnung der Rückforderungsbeiträge müsse abhängig von der Situation des Beschwerdeführers erfolgen. Er sei kein Schweizer Bürger und könne weder von einer Schweizer Rente profitieren, noch in der Schweiz leben und deren hohen Lebensstandard geniessen. Dazu ist vorab auf Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hinzuweisen, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind; das Bundesverwaltungsgericht könnte daher der dargestellten gesetzlichen Regelung die Anwendung selbst dann nicht verwehren, wenn eine Ungleichbehandlung vorläge. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die klaren gesetzlichen Bestimmungen des AHVG, der AHVV sowie der RV-AHV gestützt. Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend eine diskriminierende Auslegung des anwendbaren Rechts durch die Vorinstanz erweist sich als unbegründet.

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag zu Recht auf den Barwert der Rentenanwartschaft in der Höhe von Fr. 20‘911.- beschränkt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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