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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:ZB.2020.40 (AG.2021.117)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid ZB.2020.40 (AG.2021.117) vom 05.02.2021 (BS)
Datum:05.02.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Getrenntleben
Schlagwörter: Ehemann; Berufung; Ehefrau; Zivilgericht; Fahren; Entscheid; Ehemanns; Einkommen; Monatlich; Angefochten; Pensum; September; Angefochtene; Zivilgerichts; Stellungnahme; Verfahren; Arbeit; Seiner; Behauptet; Überstunden; Ehegatte; Gemäss; Beilage; Ehegatten; Verhandlung; Geltend; Unterhalt; Monatliche; Berufungsverfahren; Streit
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 113 BGG ; Art. 272 ZPO ; Art. 42 BGG ; Art. 58 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht


ZB.2020.40


ENTSCHEID


vom 25. Februar 2021



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler




Parteien


A____ Berufungskläger

[...] Ehemann

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen


B____ Berufungsbeklagte

[...] Ehefrau

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


Gegenstand


Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 12. Oktober 2020


betreffend Getrenntleben



Sachverhalt


B____ und A____ heirateten am [...]. Sie haben zwei gemeinsame, mittlerweile volljährige Kinder.


Mit Gesuch vom 27. Mai 2020 beantragte die Ehefrau (Berufungsbeklagte) beim Zivilgericht Basel-Stadt die Regelung der Trennungsmodalitäten. Am 21. September2020 fand die Eheschutzverhandlung vor dem Zivilgericht statt. Das Dispositiv des Entscheids wurde den Parteien am 30. September 2020 zugestellt und lautet wie folgt:

1. Den Ehegatten wird das seit 15. Juni 2019 bestehende Getrenntleben bestätigt.

2. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung ab 1.September 2020 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 6000.- zu bezahlen.

3. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13.Monatslohn und Bonus, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von rund CHF14'000.- (100 %-Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl.13.Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von rund CHF2'500.- (50%Pensum).

4. Es wird die Gütertrennung ab 1. Januar 2020 angeordnet.

5. Der Antrag auf Festsetzung eines Anwaltskostenvorschusses wird abgewiesen.

6. Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten von CHF400.- bei Eröffnung im Dispositiv bzw. CHF600.- bei schriftlicher Entscheidbegründung je zur Hälfte. Jeder Ehegatte trägt seine Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst.


Auf Gesuch des Ehemannes erfolgte am 12. Oktober 2020 eine schriftliche Begründung dieses Entscheids. Gegen den ihm am 17. November 2020 zugegangenen begründeten Entscheid erhob der Ehemann (Berufungskläger) mit Eingabe vom 27.November 2020 Berufung an das Appellationsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Entscheids vom 12. Oktober 2020 und die Festlegung der Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber der Ehefrau ab 1. September2020 auf CHF3'880.50 monatlich. Eventualiter beantragt der Berufungskläger die Festlegung der Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau ab 1. September 2020 auf CHF4'925.- monatlich.


Mit Berufungsantwort vom 21. Dezember 2020 beantragt die Ehefrau die kostenfällige, vollumfängliche Abweisung der Berufung.


Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 wurde die Berufungsantwort dem Ehemann zugestellt und den Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Die weiteren Tat-sachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.



Erwägungen


1.

1.1 Formelles

Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 12. Oktober2020 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art.271 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR272). Dieser Entscheid ist gemäss Art.308 Abs.1 lit.b ZPO mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF10'000.- beträgt (Art.308 Abs.2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art.92 Abs.2 ZPO). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§92 Abs.1 Ziff.6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Nach Art.316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (AGE ZB.2020.6 vom 18.Juni 2020 E. 1.1, ZB.2018.46 vom 23. Januar2019 E.1.3). Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen, nachdem der Verzicht auf eine Parteiverhandlung den Parteien mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 in Aussicht gestellt worden war und diese nichts dagegen eingewendet hatten.

1.2 Verfahrensgrundsätze

1.2.1 Für einen im Rahmen von Eheschutzverfahren festzulegenden Ehegattenunterhalt gilt der Dispositionsgrundsatz. Das Eheschutzgericht ist somit an die Rechtsbegehren gebunden (BGer 5A_970/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.1, 5A_704/2013 vom 25.Mai 2014 E. 3.4). Es darf einem Ehegatten nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als er verlangt, und nicht weniger, als der andere Ehegatte anerkannt hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO; Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Anh. ZPO Art. 272 N 3). Aus dem Dispositionsgrundsatz ergibt sich für das Berufungsverfahren zudem das Verschlechterungsverbot (sogenanntes Verbot der reformatio in peius; vgl. AGE ZB.2018.54 vom 6.Mai2019 E. 1.2; Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3.Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art.308-318 N 17).


Für die Ermittlung des relevanten Sachverhalts kommt der soziale respektive der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung (vgl. Art. 271 lit. a in Verbindung mit Art. 272 ZPO; Bähler, Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 272 ZPO N 1). Die Parteien sind auch bei Geltung dieses sozialen Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl.Art.160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch im Bereich der beschränkten Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hofstetter, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 272 N 11, mit Hinweisen; Bähler, a.a.O., Art. 272 ZPO N 4; Six, Eheschutz, 2.Auflage, Bern 2014, N1.01).


1.2.2 Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist das summarische Verfahren anwendbar (Art.271 ZPO). Im Eheschutzverfahren genügt es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober2016 E.3.1, 5A_555/2013 vom 29.Oktober 2013 E.3.1). Damit gilt für die rechtserheblichen Tatsachen das Beweismass der Glaubhaftmachung. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen oder Verdächtigungen ohne ernsthafte Indizien genügen zur Glaubhaftmachung nicht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.3, ZB.2019.7 vom 13.Mai 2019 E.2.1, ZB.2017.29 vom 14.September2017 E.4.6, ZB.2017.27 vom 21. August2017 E.5.2.3).


2. Gegenstand des Verfahrens


2.1 Die Berufung richtet sich in erster Linie gegen das vom Zivilgericht angenommene, anrechenbare Einkommen des Berufungsklägers. Dieses wurde nach Ansicht des Berufungsklägers als zu hoch veranschlagt. Zudem rügt er die Nichtberücksichtigung der Kosten der privaten Benutzung des Geschäftsautos bei seinem Bedarf. Schliesslich wird vom Berufungskläger das der Ehefrau angerechnete Arbeitspensum beanstandet, welches in der Vergangenheit stets 60 - 80 % (und nicht 50 %) betragen habe (Berufung Ziff. 3). Gegenstand des Verfahrens bildet somit die mit der Regelung des Getrenntlebens erfolgte Regelung des Ehegattenunterhalts.


Die Ziffern 1, 4, 5 und 6 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 12. Oktober 2020 sind nicht angefochten worden. Sie sind daher in (Teil-)Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.


2.2 Das Zivilgericht legte dem angefochtenen Entscheid im Rahmen der Unterhaltsbemessung gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zutreffende Ausführungen mit Hinweisen auf einschlägige Literatur und höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde. Auf die entsprechenden zivilgerichtlichen Erwägungen kann deshalb vollumfänglich verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3).

3. Einkommen des Ehemanns

3.1

3.1.1 Das Zivilgericht ging von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeikommen des Ehemanns von mindestens CHF14'000.- aus. Bei der Bestimmung dieses Einkommens berücksichtigte es einen monatlichen Nettolohn von rund CHF10'700.-, den der Ehemann mit einem Pensum von 100 % als Angestellter seiner Aktiengesellschaft erziele. Darin enthalten sei ein Bonus von CHF25'000.- im Jahr 2019 (angefochtener Entscheid E. 3.4). Der Ehemann macht geltend, der Bonus dürfe nicht berücksichtigt werden, weil es ihm in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund der Corona-Situation nicht möglich sein werde, sich einen Bonus auszubezahlen (vgl.Berufung Ziff. 5-7).

3.1.2 Das Nettoeinkommen des Ehemanns bei seiner Aktiengesellschaft betrug im Jahr 2019 CHF128'725.-, entsprechend CHF10'727.- pro Monat. Im Jahreseinkommen von netto CHF128'725.- war ein Bonus von brutto CHF25'000.- enthalten (Lohnausweis 2019 [Beilage 4 zur Stellungnahme vom 17. Juli 2020]). In den Jahren 2017 und 2018 erhielt der Ehemann Boni von brutto CHF26'973.- und brutto CHF64'472.- (Lohnausweise 2017 und 2018 [Beilage 14 zur Stellungnahme vom 17. Juli 2020]). Die Ehefrau machte im erstinstanzlichen Verfahren geltend, das Geschäft der Gesellschaft des Ehemanns laufe derzeit sehr gut und der Bonus sei beim Einkommen zu berücksichtigen (vgl. Stellungnahme vom 7. August 2020 Ziff. 22; Verhandlungsprotokoll vom 14. September 2020 S. 2 f.). Der Ehemann behauptete im erstinstanzlichen Verfahren in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2020 bloss, er werde sich den Bonus von CHF25'000.- aufgrund der Corona-Krise im Jahr 2020 unter keinen Umständen auszahlen können (Stellungnahme vom 17. Juli 2020 Ziff.24). Eine Substanziierung und einen Beweis blieb er schuldig. In der Verhandlung des Zivilgerichts vom 14. September 2020 erklärte seine Rechtsvertreterin, sie wüssten nicht, ob die Auszahlung eines Bonus von CHF25'000.- im Jahr 2020 möglich sei (Verhandlungsprotokoll vom 14.September 2020 S. 2). Damit gestand der Ehemann selbst zu, dass er möglicherweise auch im Jahr 2020 einen Bonus von CHF25'000.- erhalte. Der Zweck der Gesellschaft des Ehemanns besteht in Konzept, Planung, Bearbeitung und Lösung von gestalterischen Aufgaben, insbesondere [...] (Handelsregisterauszug der C____ AG). Es versteht sich nicht von selbst und ist nicht notorisch, dass der Gewinn einer in diesem Bereich tätigen Gesellschaft aufgrund der Covid-19-Pandemie erheblich geringer ausfällt als üblich. Insgesamt sind die Vorbringen des Ehemanns im erstinstanzlichen Verfahren nicht geeignet, Zweifel daran zu erwecken, dass er in den Jahren 2020 und 2021 wie in den Jahren 2017 bis 2019 in der Lage sein wird, sich einen Bonus von mindestens CHF25'000.- auszubezahlen. Damit ist es entgegen der Ansicht des Ehemanns nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht bei der Bestimmung seines Einkommens einen Bonus von CHF25'000.- berücksichtigt hat.

3.1.3 In der Berufung behauptet der Ehemann erstmals, einer der grössten Auftraggeber seiner Gesellschaft seien die Museen. Von diesen habe er im Jahr 2020 keinen einzigen Auftrag erhalten. Deshalb habe er Büroräume künden und bereits im Frühling und im Herbst 2020 wieder Kurzarbeit für seine Mitarbeiter anmelden müssen. Ferner habe er den ehemaligen Lehrling mit einem befristeten Vertrag ausstatten müssen, weil er ihn aufgrund der unsicheren Lage nicht unbefristet habe anstellen können, obwohl er ihn gerne weiterbeschäftigt hätte (Berufung Ziff. 7). Die behauptete Anmeldung von Kurzarbeit im Frühling und Herbst 2020 (gemäss Verfügung der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Voranmeldung vom 14.September 2020 [Berufungsbeilage 5]) und der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit dem ehemaligen Lehrling (Vertrag vom 6. August 2020 [Berufungsbeilage 4]) waren dem anwaltlich vertretenen Ehemann bereits im Zeitpunkt der Verhandlung des Zivilgerichts vom 14.September 2020 bekannt und hätten von ihm zur Substanziierung der behaupteten Unmöglichkeit der Auszahlung eines Bonus bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden müssen. Folglich handelt es sich bei diesen Vorbringen um gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO unzulässige Noven. Da der Ehemann den Zeitpunkt der Kündigung der Büroräume weder behauptet noch bewiesen hat, ist davon auszugehen, dass auch die Kündigung bereits im Zeitpunkt der Verhandlung des Zivilgerichts dem Ehemann bekannt gewesen ist und daher ebenfalls ein unzulässiges Novum darstellt, wie die Ehefrau zu Recht geltend macht (vgl. Berufungsantwort Ziff. 9). Im Übrigen wendet die Ehefrau mit ihrer Berufungsantwort ein, die gekündigten Räume seien seit dem Jahr 2016 nicht mehr vollständig genutzt worden und der Ehemann habe seit längerem die Absicht gehegt, den Mietvertrag zu kündigen. Nahezu alle Lehrabgänger seien - wenn überhaupt - nur befristet angestellt worden (Berufungsantwort Ziff. 10 f.). Sogar unabhängig von diesen vom Ehemann nicht bestrittenen Behauptungen der Ehefrau wären die Vorbringen des Ehemanns auch im Fall ihrer Berücksichtigung nicht geeignet, die Unmöglichkeit der Auszahlung eines Bonus glaubhaft zu machen. Schliesslich wäre es für den Ehemann als Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift ein Leichtes gewesen, den angeblich schlechten Geschäftsgang seiner Gesellschaft mit einer provisorischen Erfolgsrechnung glaubhaft zu machen. Der Umstand, dass er dies nicht getan hat, spricht dafür, dass die wirtschaftliche Lage nicht so schlecht ist wie behauptet.

3.1.4 Im Jahr 2019 erzielte die Aktiengesellschaft des Ehemanns einen Jahresgewinn von CHF44'751.45. Zusammen mit dem Vortrag aus dem Vorjahr von CHF14'784.87 belief sich der Bilanzgewinn auf CHF59'536.32 (Jahresrechnung2019 [Beilage 8 zur Stellungnahme vom 17. Juli 2020]). Darüber kann der Ehemann als Alleinaktionär beliebig verfügen. Selbst wenn seine Aktiengesellschaft aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie während zwei Jahren keinen Gewinn erzielte, könnte sich der Ehemann damit auch in den Jahren 2020 und 2021 einen Bonus von je CHF25'000.- ausbezahlen, nötigenfalls in der Form von Dividenden.

3.1.5 Aus den vorstehenden Gründen hat das Zivilgericht den Bonus von CHF25'000.- bei der Bestimmung des Einkommens des Ehemanns zu Recht berücksichtigt.

3.2 Das Zivilgericht stellte fest, der Ehemann erwirtschafte im Nebenerwerb als D____ und als E____ ein zusätzliches Einkommen von ca. CHF2'000.- pro Monat (angefochtener Entscheid E.3.4). Das Nettoeinkommen des Ehemanns bei der E____ betrug im Jahr 2019 CHF19'223.- (Lohnausweis 2019 [Beilage 4 zur Stellungnahme vom 17.Juli 2020]). Dies entspricht einem Monatseinkommen von CHF1'602.-. Das Einkommen des Ehemanns bei der D____ betrug im Jahr 2019 CHF4'500.- (Rechnungen 2019 [Beilage 7 zur Stellungnahme vom 17. Juli 2020 und Beilage 35 zur Eingabe vom 21. August 2020]). Dies entspricht einem Monatseinkommen von CHF375.-. Insgesamt ergibt sich damit ein Zusatzeinkommen von monatlich CHF1'977.-. Damit ist die Feststellung des Zivilgerichts entgegen der Ansicht des Ehemanns (Berufung Ziff. 9) nicht zu beanstanden. Da bei der Bestimmung des Einkommens des Ehemanns bei seiner Aktiengesellschaft seine höheren Boni in den Jahren 2017 und 2018 nicht berücksichtigt werden, ist entgegen der Ansicht des Ehemanns (vgl. Berufung Ziff. 9) bei der Bestimmung seines Einkommens bei der D____ auch sein tieferes Einkommen im Jahr 2018 nicht zu berücksichtigen.

3.3

3.3.1 Das Zivilgericht stellte fest, der Ehemann habe sich aufgelaufene Überstunden im Umfang von monatlich rund CHF1'600.- ausbezahlt (angefochtener Entscheid E.3.4). Der Ehemann macht geltend, die Überstundenentschädigung sei zu Unrecht berücksichtigt worden (vgl. Berufung Ziff. 8).

3.3.2 Die Ehefrau machte im erstinstanzlichen Verfahren geltend, der Ehemann habe in der Vergangenheit jeweils über einen beträchtlichen Überstundensaldo verfügt, der bei seinem Einkommen zu berücksichtigen sei (Stellungnahme vom 7. August2020 Ziff.22). Als Beweismittel reichte sie eine mit «Überstunden / Feriensaldo per 31.12.2018» betitelte Tabelle ein (Beilage 11 zur Eingabe vom 7. August 2020). Diese umfasst die Spalten Mitarbeiter, Überstunden 2018, Ferien 2018, Total, Stundenlohn, Total und Bemerkungen. Beim Ehemann sind 347.75 Überstunden zu einem Stundenlohn von CHF58.15 für total CHF20'221.66 verzeichnet. Dies entspricht CHF1'685.- pro Monat. Der Ehemann äusserte sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Frage der Berücksichtigung seiner Überstunden. Insbesondere behauptete er nicht, dass die Abgeltung seiner Überstunden vertraglich wegbedungen worden sei. Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat die Arbeitgeberin gemäss Art. 321c Abs. 3 des Obligationenrechts (OR, SR 220) für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst. Unter den vorstehend dargelegten Umständen ist es glaubhaft, dass der Ehemann gegenüber seiner Gesellschaft im Durchschnitt pro Monat ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden in Höhe von rund CHF1'600.- erwirbt. Dass ihm diese Vergütung tatsächlich ausbezahlt worden ist, ist nicht erstellt, aber auch nicht erforderlich. Ein entsprechender Anspruch des Ehemanns gegenüber seiner Gesellschaft genügt, wie die Ehefrau zu Recht geltend macht (Berufungsantwort Ziff. 14). Aus den vorstehenden Gründen ist es entgegen der Ansicht des Ehemanns im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht bei der Bestimmung seines Einkommens eine Überstundenentschädigung von monatlich rund CHF1'600.- berücksichtigt hat.

3.3.3 In der Berufung macht der Ehemann geltend, seine Gesellschaft habe ihm keine Überstundenentschädigung von CHF1'600.- pro Monat ausbezahlt. Er behauptet erstmals, die durch die Teilnahme an unbezahlten Wettbewerben entstandenen Überstunden würden zwar im internen System erfasst, könnten den Kunden aber nicht in Rechnung gestellt werden. Es wäre stossend, diese unbezahlten Überstunden als Lohn anzurechnen. Die von der Ehefrau eingereichte Tabelle stelle bloss eine interne Übersicht dar und sei kein Beleg für die Auszahlung einer Überstundenentschädigung (Berufung Ziff. 8). Aufgrund der Behauptungen der Ehefrau hätte der Ehemann diese Behauptungen und Bestreitungen bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen müssen. Daher handelt es sich um gemäss Art.317 Abs. 1 lit. b ZPO unzulässige Noven, wie die Ehefrau zu Recht geltend macht (Berufungsantwort Ziff. 13).

3.4 Im Monatseinkommen von netto CHF14'000.- berücksichtigte das Zivilgericht nur den Bonus des Jahres 2019 von brutto CHF25'000.- (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4). Die Boni der Jahre 2017 und 2018 betrugen brutto CHF26'973.- und CHF64'472.- (Lohnausweise 2017 und 2018 [Beilage 14 zur Stellungnahme vom 17. Juli 2020]). Durchschnittlich belief sich der Bonus damit in den letzten drei Jahren auf brutto CHF38'815.-. Die Behauptung des Ehemanns, der Bonus von CHF25'000.- entspreche dem Durchschnitt der letzten drei Jahre (Berufung Ziff. 5), ist aktenwidrig. Wenn wie bei unregelmässigem oder erheblich schwankendem Einkommen üblich auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre abgestellt würde (vgl. dazu AGE ZB.2018.20 vom 14. September 2018 E. 3.1.1 mit Nachweisen), resultierte damit ein um rund CHF1'000.- pro Monat höheres Einkommen als nach der Berechnung des Zivilgerichts. Zudem hat das Zivilgericht bei seiner Berechnung noch nicht berücksichtigt, dass der Ehemann als Alleinaktionär über den Bilanzgewinn seiner Aktiengesellschaft beliebig verfügen kann (angefochtener Entscheid E. 3.4). Die Jahresgewinne seiner Aktiengesellschaft beliefen sich in den Jahren 2016 bis 2019 auf CHF17'757.-, CHF24'048.49, CHF49'692.- und CHF44'751.- (Jahresrechnungen 2017 und 2018 [Beilagen 32 und 33 zur Eingabe vom 21. August 2020]; Jahresrechnung 2019 [Beilage 8 zur Stellungnahme vom 17.Juli 2020]). Selbst wenn das Zivilgericht für gewisse Einkommensbestandteile einen zu hohen Betrag eingesetzt hätte, was nicht der Fall ist, wäre seine Feststellung, es sei von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Ehemanns von mindestens CHF14'000.- auszugehen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Schliesslich ist festzuhalten, dass die in der Berufung aufgestellte Behauptung, das Monatseinkommen des Ehemanns betrage CHF10'380.- (Berufung Ziff. 10), im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren steht. In der Verhandlung des Zivilgerichts vom 14.September 2020 erklärte seine Rechtsvertreterin, sie gingen von einem Einkommen des Ehemanns von rund CHF12'400.- aus und hielten daran fest (Verhandlungsprotokoll S. 3). Dass sich die massgebenden Verhältnisse seither in relevanter Weise verändert hätten, behauptet der Ehemann nicht und ist nicht ersichtlich. Zusammenfassend ist das Zivilgericht zu Recht von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemanns von mindestens CHF14'000.- ausgegangen.

4. Privatanteil Auto

4.1 Das Zivilgericht erwog, die Kosten der privaten Benutzung des Geschäftsautos seien beim Bedarf des Ehemanns nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht belegt worden seien (angefochtener Entscheid E. 3.2). Der Ehemann macht geltend, er habe die Kosten zweifach belegt (Berufung Ziff. 11 f.). Die Ehefrau wendet ein, die im Berufungsverfahren genannten Beweismittel seien im erstinstanzlichen Verfahren nicht rechtsgenüglich angeboten worden und nicht beweistauglich (Berufungsantwort Ziff.18 f.). Wie es sich damit verhält, kann aus den nachstehenden Gründen offen bleiben.

4.2 Die Kosten der privaten Benutzung eines Autos sind grundsätzlich aus dem Grundbetrag oder dem Überschuss zu finanzieren. Sie sind auch bei guten finanziellen Verhältnissen grundsätzlich nicht im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen (vgl. Six, a.a.O., N 2.114). Gemäss der eigenen Darstellung des Ehemanns haben die Ehegatten ihren Wohn- und Arbeitsort in Basel und fahren gewöhnlich mit dem Fahrrad oder ausnahmsweise mit dem öffentlichen Verkehr zur Arbeit (Stellungnahme vom 17. Juli 2020 Ziff. 15). Im familienrechtlichen Existenzminimum der Ehegatten wurden die Kosten des U-Abo berücksichtigt (angefochtener Entscheid E.3.3). Der Ehemann behauptet nicht, dass einer der Ehegatten in irgendeiner Weise auf die private Nutzung seines Geschäftsautos angewiesen sei. Unter diesen Umständen sind die Kosten für die private Benutzung des Geschäftsautos im familienrechtlichen Existenzminimum und damit bei der Unterhaltsberechnung auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie belegt sind. Der Ehemann behauptete, das Geschäftsauto stehe bei der Ehefrau. Sie könne jederzeit darüber verfügen und es benützen. Er müsse sie jeweils fragen, wenn er es ausnahmsweise benützen wolle (Stellungnahme vom 17. Juli 2020 Ziff. 15). Da der Ehemann nicht verpflichtet ist, der Ehefrau sein Geschäftsauto zur Verfügung zu stellen, ändern diese Behauptungen auch bei Wahrunterstellung nichts daran, dass die Kosten der privaten Benutzung des Geschäftsautos des Ehemanns bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen sind.

5. Arbeitspensum der Ehefrau

5.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid erzielt die Ehefrau mit einem Pensum von 50 % ein Nettoeinkommen von monatlich rund CHF2'500.- und ist bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags von ihrem derzeit tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen (angefochtener Entscheid E. 3.4). Der Ehemann macht geltend, der Ehefrau sei ein hypothetisches Nettoeinkommen von mindestens CHF3'000.- für ein Pensum von 60 % anzurechnen. Eventualiter sei sie zumindest zu verpflichten, bis zum Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist eine Stelle mit einem Pensum von 60 % zu suchen (Berufung Ziff. 14 f.). Die Ehefrau bestreitet eine Pflicht zur Erhöhung ihres Arbeitspensums und macht geltend, es sei auf ihr tatsächliches Einkommen abzustellen (vgl. Berufungsantwort Ziff. 20 ff.).

5.2 Seit dem 1. Juli 2019 arbeitet die Ehefrau bei der F____ mit einem Pensum von 50 %. In ihrem Gesuch vom 27. Mai 2020 machte sie geltend, dieses Einkommen sei nicht veränderbar (Gesuch vom 27. Mai 2020 Ziff. 9). Zum Beweis reichte sie ein Schreiben der F____ vom 11. Mai 2020 (Beilage 27 zum Gesuch vom 27. Mai 2020) ein. Gemäss diesem gebe es bei der F____ derzeit keine Möglichkeit, das Pensum der Ehefrau zu erhöhen, und wurde die diesbezügliche Anfrage der Ehefrau auf der Warteliste notiert. Der Ehemann machte in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2020 geltend, die Ehefrau könne ihr Pensum wieder erhöhen. Es sei ihr möglich, beim gleichen oder einem anderen Arbeitgeber eine Stelle mit einem Pensum von 100 % anzunehmen (Stellungnahme vom 17. Juli 2020 Ziff.21). In der Verhandlung des Zivilgerichts vom 14. September 2020 erklärte der Rechtsvertreter der Ehefrau, diese wolle ihr Erwerbseinkommen soweit möglich erhöhen. Es sei aber zu berücksichtigen, dass sie 57 Jahre alt sei, dass die Wirtschaftslage schwierig sei und dass sie mitgeholfen habe, das Geschäft des Ehemanns aufzubauen. Die Forderung, sie solle ein Mehreinkommen generieren, sei deshalb unberechtigt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14.September 2020 S. 2 f.). Die Rechtsvertreterin des Ehemanns behauptete in der Verhandlung des Zivilgerichts, die Ehegatten hätten vereinbart, dass die Ehefrau ihr Pensum wieder aufstocke (Verhandlungsprotokoll vom 14. September 2020 S. 3 f.). Dass sie vereinbart hätten, die Ehefrau müsse sich zu diesem Zweck nötigenfalls eine neue Arbeitsstelle suchen, wurde allerdings nicht behauptet. In der Berufung behauptet der Ehemann erstmals, die Ehefrau habe in den vergangenen Ehejahren immer jeweils 60-80 % gearbeitet und das Pensum einzig wegen einer Ausbildung, die sie von Sommer 2019 bis Frühling 2020 absolviert habe, auf 50 % reduziert (Berufung Ziff. 13). Da der Ehemann diese Behauptungen bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt schon vor dem Zivilgericht hätte vorbringen müssen, handelt es sich dabei um gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO unzulässige Noven. Im Übrigen wurden die Behauptungen des Ehemanns von der Ehefrau bestritten (vgl. Berufungsantwort Ziff.20 f.) und ist der Ehemann dafür jegliche Substanziierung und jegliches Beweismittel schuldig geblieben. Gemäss der Ehefrau handelt es sich bei der behaupteten Ausbildung bloss um einen Kurs [...], den sie aufgrund des Stellenantritts bei der F____ absolviert habe (Berufungsantwort Ziff.21).

5.3 Aufgrund der vorstehend erwähnten Behauptungen und Beweismittel ist es nicht glaubhaft, dass das Pensum der Ehefrau während des ehelichen Zusammenlebens zuletzt mehr als 50 % betragen hat. Dass die Ehegatten vereinbart haben, dass die Ehefrau ihr Arbeitspensum bei der F____ soweit möglich erhöht, erscheint glaubhaft. Aufgrund des Schreibens der F____ ist aber davon auszugehen, dass dort in absehbarer Zeit keine Möglichkeit für eine Erhöhung des Pensums der Ehefrau besteht. Eine Vereinbarung der Ehegatten, dass die Ehefrau zwecks Erhöhung ihres Pensums eine andere Arbeitsstelle suchen müsste, hat der Ehemann nicht glaubhaft gemacht. Die Ehefrau war im Zeitpunkt des Entscheids des Zivilgerichts 57 Jahre alt und ist inzwischen 58 Jahre alt. Auch ohne Erhöhung ihres Arbeitspensums verfügen die Ehegatten über einen Überschuss von CHF6'700.- (angefochtener Entscheid E. 3.5). Unter diesen Umständen ist es der Ehefrau nicht zumutbar, bei einem anderen Arbeitgeber eine Stelle mit einem höheren Pensum zu suchen. Mit der Möglichkeit einer Erhöhung ihres Pensums bei der bisherigen Arbeitgeberin kann in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden. Damit ist das Zivilgericht zu Recht vom tatsächlich erzielten Einkommen der Ehefrau ausgegangen. Die Forderungen des Ehemanns, der Ehefrau sei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen oder sie sei zu verpflichten, sich eine neue Stelle mit einem höhere Pensum zu suchen, sind unbegründet.

5.4 Der Nettolohn der Ehefrau für Juli bis Dezember 2019 betrug CHF14'835.- (Lohnausweis 2019 [Beilage 2 zur Stellungnahme vom 7. August 2020]). Dies entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF2'473.-. Die vom Ehemann gestützt auf den Lohnausweis 2019 aufgestellte Behauptung, das monatliche Nettoeinkommen betrage CHF2'597.- (Berufung Ziff. 13), ist aktenwidrig. Gemäss den Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2020 (Beilage 26 zum Gesuch vom 27.Mai 2020 und Beilage 3 zur Stellungnahme vom 7. August 2020) beträgt der Nettomonatslohn der Ehefrau CHF2'150.90, was unter Mitberücksichtigung des dreizehnten Monatslohns einem Nettomonatslohn von CHF2'330.- entspricht. Damit ist die Feststellung des Zivilgerichts, das tatsächlich erzielte Monatseinkommen der Ehefrau betrage rund CHF2'500.- nicht zu beanstanden.

6. Sachentscheid und Kostenentscheid

6.1 Aus den vorstehend dargelegten Gründen erweisen sich alle Rügen des Ehemanns als unbegründet. Daher ist die Berufung abzuweisen und ist der angefochtene Entscheid unter Verweis auf die überzeugende Begründung des Zivilgerichts vollumfänglich zu bestätigen.

6.2

6.2.1 Da der Ehemann unterliegt, hat er in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen und der Ehefrau für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.

6.2.2 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG154.810) auf CHF900.- festgesetzt.

6.2.3 Das Honorar für das vorliegende Berufungsverfahren bestimmt sich gemäss §26 Abs. 2 des Honorarreglements vom 16. Juni 2020 (HoR, SG 291.400]) nach der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt vom 29.Dezember 2010 (HO, SG 291.400). Gemäss der HO berechnet sich das Honorar (Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen und Abzügen) im Berufungsverfahren nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§12 Abs.1 HO). Massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert (§12 Abs.3 HO). In vermögensrechtlichen Zivilsachen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert bemisst sich das Grundhonorar nach dem Streitwert (§3 Abs.2 HO). Im summarischen Verfahren reduziert sich die Grundgebühr um einen Drittel bis vier Fünftel (§10 Abs.2 HO). Bei wiederkehrenden Leistungen gilt gemäss Art.92 Abs.1 ZPO der Kapitalwert als Streitwert. Als Kapitalwert gilt gemäss Art.92 Abs.2 ZPO bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung. Bei wiederkehrenden Leistungen, deren Dauer zwar ungewiss ist, aber offensichtlich höchstens einige Jahre beträgt, führt das Abstellen auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung zu Beträgen, die in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Streitwert und damit der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Parteien stehen und damit dem Bemessungsgrundsatz von §2 Abs.1 lit.b HO widersprechen. Zumindest für die Bemessung des Honorars ist deshalb auf den Kapitalwert der wiederkehrenden Leistungen während ihrer mutmasslichen Dauer abzustellen, wenn diese zwar formell unbestimmt, aber abschätzbar ist (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 7.3.1, ZB.2017.48 vom 23.März 2018 E.5.3.1, ZB.2016.44 vom 13.April 2017 E.11.3.1; vgl. Diggelmann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, BandI, 2.Auflage, Zürich 2016, Art.92 N7; Stein-Wigger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3.Auflage, Zürich 2016, Art.92 N10; van de Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2.Auflage, Basel 2014, Art.92 N5).

Für den Fall, dass die Parteien das Zusammenleben nicht wieder aufnehmen, ist von einer Dauer der Eheschutzmassnahmen von mindestens drei Jahren auszugehen (zwei Jahre Getrenntleben [vgl. Art.114 ZGB] und ein Jahr Scheidungsverfahren; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 7.3.2, ZB.2017.48 vom 23.März 2018 E.5.3.2, ZB.2014.51 vom 16.April 2015 E.7.2). Mit der unangefochtenen Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 12. Oktober 2020 wurde den Ehegatten das seit 15. Juni 2019 bestehende Getrenntleben bewilligt. Mit der angefochtenen Ziffer 2 des Dispositivs desselben Entscheids wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. September 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF6'000.- zu bezahlen. Der Ehemann beantragt mit seiner Berufung, der Unterhaltsbeitrag sei auf CHF3'880.50 zu reduzieren. Damit ist für die Schätzung des Streitwerts von einem monatlichen Betrag von CHF2'120.- (CHF6'000.- - CHF3'880.50) während zwei Jahren auszugehen. Der Barwert monatlicher Leistungen von CHF2'120.- während zweiJahren beträgt bei einer Abzinsung mit einem Kapitalisierungszinsfuss von 5% (vgl. AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 7.3.2, ZB.2017.48 vom 23.März 2018 E.5.3.2, ZB.2016.44 vom 13.April 2017 E.11.3.2) CHF48'575.- (12 x CHF2'119.50 x 1.909394 [vgl. Stauffer/Schätzle/Weber, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 7.Auflage, Zürich 2018, TafelZ7]). Bei einem Streitwert von CHF48'575.- beträgt das Grundhonorar für einen ordentlichen Prozess gemäss §4 Abs.1 lit.b Ziff.8 HO interpoliert CHF5'465.-. Da der vorliegende Fall insbesondere bezüglich seines Umfangs und seiner tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit durchschnittlich ist, ist das Grundhonorar für das summarische Verfahren um die Hälfte zu reduzieren (vgl. §10 Abs.2 in Verbindung mit §2 Abs.1 und 2 HO). Zudem ist für das Berufungsverfahren ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen (§12 Abs. 1 HO). Dies ergibt CHF1'822.-. Damit beträgt das Honorar für das Berufungsverfahren abgerundet CHF1'800.-.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Die Ziffern 1, 4, 5 und 6 des Entscheids des Zivilgerichts vom 12. Oktober 2020 (EA.2020.15303) sind in Rechtskraft erwachsen.

Die Berufung gegen die Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Zivilgerichts vom 12. Oktober 2020 (EA.2020.15303) wird abgewiesen.

Der Ehemann trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF900.-.

Der Ehemann hat der Ehefrau für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF1'800.-, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF138.60, zu bezahlen.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Berufungsbeklagte

- Zivilgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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