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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE180020
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE180020 vom 30.04.2018 (ZH)
Datum:30.04.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerde; Rechnung; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdegegner; Urkunde; Staatsanwaltschaft; Betreibungs; Urkunden; Nichtanhandnahme; Glaubwürdigkeit; Gericht; Einsicht; Erhöhte; Kantons; Beschwerdegegners; Person; Betreibungsamt; Betreibungsregisterauszug; Interesse; Buchhaltung; Bundesgericht; Falschbeurkundung; Rechtlich; Schrift; Unmittelbar; Fälscht; SchKG
Rechtsnorm: Art. 110 StGB ; Art. 115 StPO ; Art. 118 StPO ; Art. 309 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 8 KG ; Art. 8a KG ;
Referenz BGE:105 III 38; 129 IV 130; 135 III 503; 137 IV 285; 138 IV 130; 140 IV 155;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE180020-O/U/HON

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. A. Flury sowie Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi

Beschluss vom 30. April 2018

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2017, B-AST3/2017/10004382

Erwägungen:

I.
  1. Rechtsanwalt Dr. iur. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete mit Eingabe vom 6. Februar 2017 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und allfällige weitere Involvierte wegen Urkundenfälschung (Urk. 3/3).

  2. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 8. Dezember 2017 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Urkundenfälschung (Urk. 3/2 = Urk. 4); die Nichtanhandnahmeverfügung ging beim Beschwerdeführer am 12. Januar 2018 ein (Urk. 13/00101006, Urk. 3/2).

  3. Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):

    1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom

    8. Dezember 2017 (B-AST3/2017/10004382) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2017 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten B. und allfällige weitere Beschuldigte an die Hand zu nehmen.

    2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.

  4. Nach Leistung der Prozesskaution durch den Beschwerdeführer wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner 1 zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 8-9). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. Februar 2018 auf eine Stellungnahme und reicht die Akten ein (Urk. 11-13). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 15).

  5. Aufgrund der Neukonstituierung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ergeht der Beschluss nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 6 S. 3).

II.
  1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung, dem Beschwerdegegner 1 werde vom Beschwerdeführer vorgeworfen, am 22. November 2016 einen Betreibungsregisterauszug von ihm (dem Beschwerdeführer) erhältlich gemacht zu haben, indem er mit einer gefälschten Rechnung beim Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon vorstellig geworden sei und sein Einsichtsrecht im Sinne von Art. 8a SchKG mit dieser gefälschten Rechnung glaubhaft gemacht habe. Der Betreibungsregisterauszug sei an Drittpersonen weitergeleitet und sinngemäss dafür verwendet worden, eine Hetzkampagne gegen den Beschwerdeführer zu lancieren, um ihn unter anderem als Willensvollstrecker abzusetzen (Urk. 3/2 S. 1).

    Bei der verwendeten Rechnung handle es sich um eine Rechnung der

    C. AG, welche gemäss Briefkopf durch den Beschwerdegegner 1 ausgestellt worden sei, der als einziges Organ mit Einzelunterschrift im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen gewesen sei (Urk. 3/2 S. 1 f.)

    Der Beschwerdegegner 1 habe die Rechnung gestützt auf die Aktenlage ausschliesslich dafür angefertigt, um die zuständige Person des Betreibungsamts zu täuschen und so einen Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers erhältlich zu machen. Die inhaltlich unrichtige Rechnung sei nicht erstellt worden, um diese in die Buchhaltung einfliessen zu lassen. Auch der Beschwerdeführer habe bestätigt, dass er keine Dienstleistungen der C. AG in Anspruch genommen habe und demzufolge auch keine Leistung im ausgewiesenen Umfang erbracht worden sei. Weiter habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er bei der Buchhaltung der C. AG die obgenannte Rechnung habe anfordern wollen, diese ihm jedoch nicht ausgehändigt habe werden können, da die Rechnung in der Buchhaltung der C. AG nicht habe aufgefunden werden können. Die

    Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, dass die Rechnung daher die Anforderungen bezüglich erhöhter Glaubwürdigkeit beziehungsweise einer speziellen Zweckbestimmung nicht erfülle, womit der Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt sei (Urk. 3/2 S. 2).

  2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Einsichtsrecht gemäss Art. 8a SchKG gewährleiste den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre der Betroffenen und trage dem Datenschutz Rechnung. Vorliegend habe der Gebrauch der gefälschten beziehungsweise fiktiven Rechnung zur Glaubhaftmachung des vorgenannten Einsichtsrechts dazu gedient und geführt, dass die (mutmassliche) Täterschaft unberechtigterweise Kenntnis vom Inhalt seines Betreibungsregisterauszugs erhalten habe. Somit sei er als unmittelbare Folge in seinen eigenen Rechten verletzt, namentlich seinen Persönlichkeitsrechten und seinem Recht auf Schutz seiner Betreibungsdaten. Mit der (mutmasslichen) Falschbeurkundung beziehungsweise dem Gebrauch der fiktiven Rechnung habe die (mutmassliche) Tä- terschaft gerade darauf abgezielt, an diese Informationen zu gelangen und damit seine genannten Rechte zu beeinträchtigen. Dies zeige sich auch daran, dass der unrechtmässig erhältlich gemachte Betreibungsregisterauszug anschliessend umgehend an weitere Personen verteilt und zu seiner Diskreditierung verwendet worden sei (Urk. 2 S. 4).

    Die Staatsanwaltschaft gehe zu Recht davon aus, dass vorliegend einzig eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Frage komme. Sie verneine jedoch zu Unrecht die erhöhte Glaubwürdigkeit der gefälschten Rechnung. Der Urkundencharakter eines Schriftstücks sei relativ; Rechnungen seien nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Urkunden. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit eine Urkundenqualität könnten sich jedoch aus dem konkreten Verwendungszweck ergeben. Dies sei vorliegend der Fall, da die eingereichte Rechnung gegenüber dem Betreibungsamt als Beleg für die Richtigkeit der Angabe verwendet worden sei, dass zwischen der Gesellschaft des Beschwerdegegners 1 und ihm ein Vertragsverhältnis bestehe. Das Bundesgericht erachte ein Einsichtsinteresse insbesondere dann als glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang der Abwicklung eines

    Vertrags erfolge, wobei die Vorlage von Rechnungskopien nicht als genügender Interessennachweis erachtet werde. Dementsprechend sei dem Beschwerdegegner 1 nicht aufgrund der Vorlage der Rechnung Einsicht gewährt worden, sondern weil diese Urkunde die unwahre Angabe belegt habe, es bestehe zwischen der Gesellschaft des Beschwerdegegners 1 und dem Beschwerdeführer ein Auftrag vom 2. Mai 2016 und der Beschwerdegegner 1 habe den Auftrag durch Ablieferung eines Berichts für 1'000 Franken erfüllt. Dies werde auch durch das E-Mail [vom 22. November 2016 vgl. in Urk. 3/3] an das Betreibungsamt belegt, in dem behauptet werde, die beigefügte Rechnung sei nicht bezahlt worden. Somit habe die Rechnung den Zweck gegenüber dem Betreibungsbeamten gehabt zu belegen, dass das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang der Abwicklung eines Auftrags erfolgt sei. In diesem Punkt komme der eingereichten Rechnung eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne des Tatbestands der Falschbeurkundung zu (Urk. 2 S. 6 f.).

    Ferner komme die Staatsanwaltschaft ohne eigene Abklärungen zum Schluss, der Beschwerdegegner 1 habe die Rechnung ausschliesslich dafür angefertigt, die zuständige Person des Betreibungsamts zu täuschen, um so einen Betreibungsregisterauszug erhältlich zu machen. Ob dies tatsächlich so gewesen sei oder ob die Rechnung ursprünglich Eingang in die Buchhaltung der Gesellschaft des Beschwerdegegners 1 habe finden sollen oder gefunden habe, und damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erhöhte Glaubwürdigkeit geniesse, könne die Staatsanwaltschaft ohne eigene Ermittlungen nicht beurteilen beziehungsweise feststellen. Damit habe die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt falsch festgestellt und die angeblich fehlende erhöhte Glaubwürdigkeit der Rechnung zu Unrecht verneint (Urk. 2 S. 7).

    Die Staatsanwaltschaft habe sodann den Grundsatz in dubio pro duriore verletzt, da nicht von einem offensichtlichen Fehlen der verlangten erhöhten Glaubwürdigkeit der eingereichten Rechnung und der Strafbarkeit nach Art. 251 Ziff. 1 StGB ausgegangen werden könne. Sofern nicht der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt werde, liege höchstens eine zweifelhafte Rechtslage vor, womit die materielle Beurteilung nicht die Staatsanwaltschaft als Untersuchungsbehörde, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht zu entscheiden habe. Sodann hätte die Staatsanwaltschaft zwingend abklären müssen, ob die eingereichte Rechnung ursprünglich Eingang in die Buchhaltung der Gesellschaft des Beschwerdegegners 1 hätte finden sollen oder gefunden habe (Urk. 2 S. 8).

  3. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Volle Parteirechte sind der geschädigten Person allerdings auch dann einzuräumen, wenn sie im Falle einer Nichtanhandnahme noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren. Vorausgesetzt ist aber stets die Geschädigtenstellung. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2).

Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1). Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung auch private Interessen des Einzelnen, soweit das Fälschungsdelikt sich auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet.

Vorliegend zielte die im Sachverhalt der Nichtanhandnahmeverfügung umschriebene Handlung des Beschwerdegegners 1 direkt auf die Erlangung eines Betreibungsregisterauszugs des Beschwerdeführers und damit auf die Beseitigung der Einschränkungen des Einsichtsrechts gemäss Art. 8a SchKG zum Schutz der Privatsphäre des Beschwerdeführers ab. Damit ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.

    1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.).

    2. Der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB).

      Eine Falschbeurkundung begeht demgegenüber insbesondere, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mö- gen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_711/2011 vom 31. Januar 2012 E. 1.3.1 ff.).

      Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Nach der Gerichtspraxis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist

      (BGE 138 IV 130 2.2.1; BGE 129 IV 130 E. 2.2). Rechnungen sind nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Urkunden; eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit eine Urkundenqualität von Rechnungen kann sich ausnahmsweise aus dem konkreten Verwendungszweck ergeben (BGE 138 IV 130 2.2.1).

    3. Vorliegend geht die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfü- gung davon aus, dass der Beschwerdegegner 1, als einziges Organ der C. AG mit Einzelzeichnungsberechtigung, die Rechnung angefertigt habe, um die zuständige Person des Betreibungsamts zu täuschen und so einen Betreibungsregisterauszug erhältlich zu machen. Damit erwog sie zu Recht, dass sich die Frage hinsichtlich der Strafbarkeit im Sinne einer Falschbeurkundung stellt.

Der Beschwerdeführer leitet die Urkundenqualität und die erhöhte Glaubwürdigkeit aus dem konkreten Verwendungszweck der Rechnung ab. Diese sei als Beleg für die Richtigkeit der Angabe, dass zwischen der C. AG und dem Beschwerdeführer ein Vertragsverhältnis bestehe, gegenüber dem Betreibungsamt verwendet worden.

Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungsund der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Ein Interesse ist gemäss Abs. 2 insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags erfolgt. Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren und welche Auskunft zu erteilen ist, muss von Fall zu Fall aufgrund des Interessennachweises entschieden werden (BGE 135 III 503 E. 3). Ein strenger Nachweis des Einsichtsinteresses ist nicht erforderlich; Einsicht ist bereits dann zu gewähren, wenn ernsthafte Indizien das Bestehen des Interesses wahrscheinlich machen (Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 19. Auflage, Zürich, N 10 zu Art. 8a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_83/2010 11. März 2010 E. 6.3 verweisend auf die ständige in BGE 105 III 38 E. 1 dargestellte Rechtsprechung [zu Art. 8 aSchKG]).

Damit bestehen nur geringe Anforderungen an den Nachweis des Einsichtsinteresses. Im konkreten Fall lagen jedoch keine objektiven Garantien im Sinne der restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Wahrheit des Inhalts der Rechnung gegenüber dem Betreibungsamt vor. Weder lässt sich eine objektive Garantie aus einer gesetzlichen Bestimmung noch einer garantenähnlichen Stellung des Beschwerdegegners 1 respektive der C. AG entnehmen. Auch der konkrete Verwendungszweck der Rechnung lässt nicht ausnahmsweise einen anderen Schluss zu. Damit lag kein von Art. 251 Ziff. 1 StGB geschütztes Vertrauen in die Wahrheit der in der Rechnung enthaltenen Behauptung vor, dass zwischen dem Beschwerdegegner 1 respektive der C. AG und dem Beschwerdeführer ein Vertrag bestand. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann damit auch nicht von einer höchstens zweifelhaften Rechtslage ausgegangen werden.

Soweit der Beschwerdeführer ergänzend vorbringt, der Sachverhalt sei von der Staatsanwaltschaft nicht dahingehend abgeklärt worden, ob die Rechnung nicht ursprünglich Eingang in die Buchhaltung der Gesellschaft des Beschwerdegegners 1 gefunden habe oder hätte finden sollen, ist ihm nicht zuzustimmen. Der Beschwerdeführer führte in seiner Strafanzeige vom 6. Februar 2017 aus, dass

die Rechnung in der Buchhaltung des Beschwerdegegners 1 nicht gefunden worden sei (vgl. Urk. 13/20101002). Er macht nicht geltend, dass der in der Rechnung aufgeführte Betrag je von ihm gefordert worden sei, und bestreitet, dass er mit dem Beschwerdegegner 1 ein Vertragsverhältnis gehabt habe. Sodann führt er explizit an, dass er davon ausgehe, dass die gefälschte Rechnung der Informationsbeschaffung gedient habe, um gegen ihn Stimmung zu machen, und er vermute, dass die angezeigte Art der Informationsbeschaffung gängige Praxis des Beschwerdegegners 1 sei. Insofern erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass die Rechnung Eingang in die Buchhaltung der C. AG gefunden hat oder hätte finden sollen. Es blieb bei einer - strafrechtlich irrelevanten - schriftlichen Lüge.

Nach dem Gesagten ist der Staatsanwaltschaft darin zuzustimmen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Die Rechtslage ist nicht zweifelhaft. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

III.
  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falls (§ 17 Abs. 1 i. V. m.

    § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) auf 1'000 Franken festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Prozesskaution dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

  2. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen. Eine Entschädigung an den Beschwerdegegner 1 entfällt mangels wesentlicher Umtriebe im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang aus der Prozesskaution bezogen.

  3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

  4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird abzüglich der auferlegten Gerichtsgebühr im Restbetrag dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

    • den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad

      B-AST3/2017/10004382 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad

      B-AST3/2017/10004382 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13, gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 30. April 2018

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiber:

lic. iur. E. Nolfi

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