E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 309 StPO vom 2023

Art. 309 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 309

Eröffnung

1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:

a.
sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b.
sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c.
sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.

2 Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.

3 Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.

4 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 309 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE220292NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Nichtanhandnahme; Quater; Rechtlich; Antrag; Fügungen; Nichtanhandnahmeverfügung; Privatbereich; Bundesgericht; Verfahren; Gericht; Verletzung; Nichtanhandnahmeverfügungen; Bereich; Winterthur; Unterland; Anzeige; Rechtlichen; Beschwerdeverfahren; Zugänglich; Beschwerdeführers; Winterthur/Unterland; Auskunft; Wohne; Wohnung; Daten; Bereiche
ZHUE210265EinstellungBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Akten; Recht; Statthalteramt; Einwilligung; Recht; Vollmacht; Gutachter; Gutachten; Person; Einstellung; Verfolgungsverjährung; Personen; Daten; Verfügung; Bekanntgabe; NIGGLI/MÄDER; Verjährung; Beschwerdeführers; Medizinischen; DSG/BGÖ; ZURBRÜGG; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Arbeit; Bundesgericht; Gutachtens
Dieser Artikel erzielt 319 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2019.261 (AG.2020.692)Öffentlichkeitsfahndung (Internetfahndung) mit unverpixelten FotosPerson; Schwer; Beschwerde; öffentlich; Beschwerdeführer; Öffentlichkeit; Staatsanwalt; Werden; Staatsanwaltschaft; Liegen; Öffentlichkeitsfahndung; Vorliegen; Vorliegend; Tatverdacht; Verpixelt; Verfahren; Fahndung; Verpixelte; AaO; Personen; Medien; Bewilligt; öffentliche; Gewalt; Interesse; Stellt; Publikation; Bewilligte; Stehen
BSBES.2020.16 (AG.2020.589)Verfahrenseinstellung (BGer 6B_1402/2020 vom 17. Januar 2022)Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführenden; Werden; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Stellt; Liegenschaft; September; Hätte; Einvernahme; Verkauf; Welche; Gericht; Vertrag; Einvernahmeprotokoll; Anhang; Täter; Darlehen; Gestellt; Verfahren; Aktien; Worden; Kosten; Verkauft; Vermögen; Gegenüber; Eingereicht; Sollte; Tragen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 81Art. 309 Abs. 3, 310 und 323 StPO; keine Beschwerdelegitimation gegen eine Wiederaufnahmeverfügung respektive die Eröffnung einer Untersuchung nach einer Nichtanhandnahmeverfügung. Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 323 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO auf eine Nichtanhandnahmeverfügung zurückzukommen, kommt die Wiederaufnahmeverfügung des Verfahrens einer Eröffnung der Untersuchung gemäss Art. 309 StPO gleich. Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO, wonach die Verfahrenseröffnung nicht anfechtbar ist, gilt analog. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig (E. 2). Cours; Consid; Recours; Matière; Cit; Arrêt; Procédure; Ordonnance; Entré; Décision; Entrée; Non-entrée; Pénal; Public; Instruction; Pénale; Prozessordnung; été; Contre; Autorité; L'ordonnance; Reprise; D'une; Classement; Canton; Décisions; Qu'il; Prévu; Prozessordnung; Ministère
143 IV 397 (6B_800/2016)Art. 147 Abs. 1 StPO; Verzicht auf das Teilnahmerecht. Der Verzicht des Beschuldigten auf sein Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft kann auch vom Verteidiger erklärt werden. Soweit der bei Einvernahmen anwesende Verteidiger gegen die Abwesenheit des Beschuldigten nicht opponiert und keinen Antrag auf dessen Teilnahme stellt, darf angenommen werden, dieser habe auf sein Teilnahmerecht verzichtet. Soweit ein gültiger Verzicht vorliegt, verletzt die im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts den Grundsatz von Treu und Glauben (E. 3.4).
Regeste b
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; indirekte Konfrontation. Bei der Wahrung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung gegen diejenigen des Opfers abzuwägen. Soweit dem Opfer eine direkte Konfrontation nicht zumutbar ist und der Beschuldigte während der Zeugeneinvernahme den Saal verlassen muss, ist es nicht zwingend, dass die Befragung per Video übertragen wird (E. 5.2).
Beschwerde; Beschwerdeführer; Teilnahme; Einvernahme; Verteidiger; Teilnahmerecht; Urteil; Einvernahmen; Person; Vorinstanz; Schuldig; Recht; Konfrontation; Opfer; Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Befragung; Verteidigung; Zeugen; Beschwerdeführers; Verletzung; Personen; Verfahren; Beweiserhebung; Suchte; Ermittlung; Ersucht; Polizei; Anwesend; Teilnahmerechte

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2022.38Beschwerde; Beschwerdekammer; Beschwerdeführer; Bundesrichterin; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Verfahrens; Recht; Beschwerdegegnerin; Bundesgericht; Nichtanhandnahme; Urteil; Anzeige; Amtsgewalt; Bundesgerichts; Nichtanhandnahmeverfügung; Staatsanwaltschaft; Akturiert; Entscheid; Beschwerdeinstanz; Tribunal; Verfahrensakten; Lasche; Missbraucht; Tatverdacht; Verfügung; Amtsmissbrauch; Bundesstrafgerichts; StBOG; Angefochtenen
CA.2021.26Bundes; Kanton; Gesuch; Zuständigkeit; Kantons; Gericht; Beschuldigte; Handlung; Gesuchsteller; Gerichtsstand; Bundesanwaltschaft; Erfolg; Geldwäscherei; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Bundesstrafgerichts; Handlungsort; Beschwerdekammer; Behörde; Akten; Nationale; Sache; Handlungsorte; Verfolgung; Vorgeworfen; Recht; Zuständig; Gerichtsstands

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Niklaus SchmidSchweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich, St. Gallen2009
NIKLAUS SCHMIDSchweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar2009
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz