Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB180178 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 13.07.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Brandstiftung etc. |
Schlagwörter : | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Urteil; Verteidigung; Gerichtskasse; Berufung; Geldstrafe; Amtlich; Bundesgericht; Amtliche; Betrug; Verfahren; Kammer; Versuchten; Probezeit; Betrugs; Erstinstanzliche; Berufungsverfahren; Beschwerde; Brandstiftung; Untersuchung; Staatsanwalt; Freiheitsstrafe; Rechtskraft; Amtlichen; Eintritt |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ; Art. 144 StGB ; Art. 146 StGB ; Art. 19 StGB ; Art. 2 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 221 StGB ; Art. 426 StPO ; Art. 45 StGB ; |
Referenz BGE: | 134 IV 82; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180178-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Walthert
Urteil vom 13. Juli 2018
in Sachen
Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Brandstiftung etc.
Anklage:
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 21. September 2015 (Urk. 51) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 83 S. 47 ff.)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
ist nicht schuldig und wird von den Vorwürfen der
Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 3 StGB, des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB und der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 26 Abs. 1 WG und von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG freigesprochen.
Es wird festgestellt, dass keine Zivilklagen geltend gemacht wurden.
Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Dezember 2013 beschlagnahmte Klavier-Akkordeon der Marke Hohner, schwarz/silber, Atlantic IV N De Luxe (inkl. Koffer), wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils auf erstes Verlangen vom Bezirksgericht Andelfingen gegen Empfangsschein herausgegeben.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Januar 2014 beschlagnahmte Festplatte der Marke Lacie wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils auf erstes Verlangen vom Bezirksgericht Andelfingen gegen Empfangsschein herausgegeben.
Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
Der Beschuldigte wird mit Fr. 6'019.90 für seine Verteidigungskosten aus der Gerichtskasse entschädigt.
(Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)
Urteil des Obergerichts vom 20. März 2017:
(Urk. 113 S. 26 ff.)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
ist schuldig
des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie
der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 3 StGB.
Der Beschuldigte A.
wird freigesprochen vom Vorwurf der Übertretung des
Waffengesetzes im Sinne von Art. 26 Abs. 1 WG und Art. 34 Abs. 1 lit. e WG.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Dezember 2013 beschlagnahmte Klavier-Akkordeon der Marke Hohner, schwarz/silber, Atlantic IV N De Luxe (inkl. Koffer) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.
Der externe Datenträger (Ref.-Nr. , Festplatte) wird nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.00; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 2'500.00 Gebühr Vorverfahren
Fr. 760.00 Auslagen Untersuchung
Fr. 25.20 Entschädigung Zeuge
Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.
Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.- für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 6'525.80 amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend 4/5 der Kosten.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Urteil des Bundesgerichtes vom 4. April 2018:
(Urk. 125 S. 11)
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2017 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Die Gerichtskosten von CHF 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'500.-- auszurichten.
5.
(Mitteilungen)
Berufungsanträge:
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 132 S. 1 f.)
Freisprechung des Beschuldigten wegen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB;
Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;
Bestrafung des Beschuldigten mit 12 Monaten Gefängnis unter Gewäh- rung des bedingten Strafvollzuges und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren;
Vernichtung des externen Datenträgers und Freigabe des KlavierAkkordeons mit Koffer an den Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils;
Auferlegung der Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte. Die andere Hälfte der Kosten sei auf die Gerichtskasse zu nehmen;
Zusprechung einer schuld-/freispruchangepassten Prozessentschädigung.
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 137 S. 2 f.)
sei von der Anklage wegen Brandstiftung gemäss Art. 221
Abs. 1 StGB freizusprechen.
A. sei wegen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von maximal
40 Tagessätzen zu Fr. 10.00, bedingt erlassen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Eventualiter sei A.
mit einer Geldstrafe von maximal
40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 zu bestrafen, bedingt erlassen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils seien A.
das KlavierAkkordeon mitsamt Koffer sowie der externe Datenträger herauszugeben.
seien die Verfahrenskosten teilweise, jedoch maximal zu einem Fünftel aufzuerlegen.
A. sei für den Freispruch von der Anklage wegen Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB angemessen zu entschädigen.
Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt X. hungen angemessen zu entschädigen.
Erwägungen:
sei für seine Bemü-
Prozessuales
Mit Urteil vom 20. März 2017 hat die Kammer den Beschuldigten A.
des
versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gesprochen (Urk. 111 S. 2). Auf Beschwerde des Beschuldigten hob die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts den zitierten Entscheid der Kammer mit Urteil vom 4. April 2018 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Kammer zurück (Urk. 125 S. 11). In der Folge erklärten die Parteien ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens (Urk. 128 und 129), in welchem je eine Eingabe mit begründeten Berufungsanträgen erfolgte (Urk. 132
und 137). Der Fall ist spruchreif (Urk. 132 S. 2 Ziff. 2; Urk. 137 S. 3 unten;
Urk. 142).
Schuldpunkt
Soweit die bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen des Beschuldigten den Schuldspruch der Kammer betreffend versuchten Betrug betraf, hat das Bundesgericht diese abgewiesen (Urk. 125 S. 11). Demnach ist der Beschuldigte vorliegend ohne Weiteres und mit Verweis auf die Erwägungen im aufgehobenen Urteil der Kammer des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, was auch die Parteien übereinstimmend beantragen (Urk. 132 S. 1 und Urk. 137 S. 2). Ebenfalls ohne Weiteres ist der Freispruch betreffend Übertretung des Waffengesetzes zu wiederholen (vgl. Urk. 111 S. 2 resp. Urk. 113 S. 20 f.).
Zum Tatvorwurf der Brandstiftung hat das Bundesgericht verbindlich erwogen, der entsprechende Tatbestand sei im konkreten Fall objektiv nicht erfüllt (Urk. 125
S. 6 f.). Demnach ist der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen, was wiederum den übereinstimmenden Anträgen der Parteien entspricht (Urk. 132
S. 1 und Urk. 137 S. 2).
Wohl hat das Bundesgericht in seinem Urteil erwogen, die Kammer werde zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen Sachbeschädigung erfüllt sind (Urk. 125 S. 7). Wie die Parteien übereinstimmend und richtig festgestellt haben, fehlt dazu jedoch schon die Prozessvoraussetzung eines gültigen Strafantrags (Urk. 132 S. 2 und Urk. 137 S. 4; Art. 30 und Art. 144 Abs. 1 StGB). Weitere Äusserungen dazu sind somit obsolet.
Sanktion
Am 19. Juni 2015 beschloss die Bundesversammlung diverse Änderungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AS 2016 1249 ff.), welche gemäss Mitteilung des Bundesrates vom 29. März 2016 auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt wurden. Die dadurch erfolgte Revision des Sanktionenrechts hat vorliegend auf die Sanktionsandrohungen der eingeklagten Straftatbestände und die damit einher gehende Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe Auswirkung.
Da die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagessatzuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, kann das neue Recht gegenüber dem bisherigen Recht grundsätzlich kaum als milder qualifiziert werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist eine Strafe von 360 Tagen auszufällen, welche nach neuem Recht zwingend als Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Da nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Geldstrafe stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe anzusehen ist (BGE 134 IV 82, E. 7.2.2) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, warum statt einer Geldstrafe zwingend einer Freiheitsstrafe auszufällen ist, erweist sich das alte Recht als das Mildere. Es ist deshalb vorliegend das alte Recht anzuwenden.
Die appellierende Anklagebehörde beantragt, der Beschuldigte sei in Abgeltung des versuchten Betrugs mit 12 Monaten Gefängnis (recte: Freiheitsstrafe) zu bestrafen (Urk. 132 S. 2). Die Verteidigung beantragt eine Strafe von maximal 40 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 137 S. 2).
Die Kammer hat im aufgehobenen Entscheid nach der Beurteilung der Tatkomponente des versuchten Betrugs eine hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe respektive 360 Tagessätzen Geldstrafe festgesetzt (Urk. 113 S. 21 f.). Die Aufhebung des Urteils durch das Bundesgericht ändert nichts daran, dass sämtliche Erwägungen, die zu diesem Ergebnis geführt haben, nach wie vor zutreffend und vorliegend ohne Einschränkungen zu übernehmen sind. Wenn die Verteidigung in der aktuellen Berufungsantwort geltend macht, die Tatschwere sei im unteren Bereich des Strafrahmens einzuordnen (Urk. 137
S. 5), deckt sich dies - sinngemäss - mit der entsprechenden Erwägung der Kammer (Urk. 113 S. 22). Inwieweit die aus einem vor langer Zeit erlittenen Unfall
resultierende Hirnschädigung des Beschuldigten die Tatkomponente beeinflussen soll, legt die Verteidigung nicht dar (Urk. 137 S. 5). Eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten (Art. 19 Abs. 2 StGB) wurde bis jetzt - zurecht - nie geltend gemacht. Eine - behauptete - aktuelle Demenzerkrankung sowie die angeführte Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 137 S. 5) betreffen die Tä- terkomponente. Der Verweis der Verteidigung auf einen beliebigen, ausserkantonalen Betrugsfall, dessen Details in keiner Weise bekannt sind (Urk. 137 S. 5), lässt bezüglich des vorliegenden Falls keine Schlüsse zu: Es erfolgt hier eine in-
dividuell-konkrete Beurteilung des Beschuldigten A. gangenen Tat.
und der von ihm be-
Zur Täterkomponente hat sich seit der Ausfällung des aufgehobenen Urteils dahingehend etwas geändert, dass der Beschuldigte lediglich noch ein Renten-, jedoch kein Nebenerwerbseinkommen mehr aufweist (Urk. 137 S. 6; Urk. 113
S. 22 f.). Unerwähnt lässt die Verteidigung jedoch die Zahlungen, die der Beschuldigte vom Erwerber des elterlichen Hofes nach wie vor zu beziehen scheint (vgl. Urk. 113 S. 22; Urk. 137 S. 6). Die - wie bereits erwogen im übrigen lediglich behauptete und in keiner Weise durch medizinische Unterlagen belegte - Demenzerkrankung (Verdacht einer Demenzerkrankung in Abklärung, Urk. 137
S. 5) des Beschuldigten beschlägt seine Strafempfindlichkeit nicht und wäre allenfalls einmal bei einer Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit zu prüfen. Vorliegend wird - wie nachstehend zu erwägen ist - der Beschuldigte jedoch ohnehin lediglich mit einer bedingten Geldstrafe belegt.
Somit bleibt es beim Resultat gemäss aufgehobenem Urteil (mit der entsprechenden Begründung), dass die Beurteilung der Täterkomponente sich auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe weder erhöhend noch senkend auswirkt (Urk. 113 S. 23). Der Beschuldigte ist Ersttäter (Urk. 126), weshalb eine Geldund nicht eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E.1.2.2. mit Verweisen). Somit ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Die Tagessatzhöhe ist gemäss den aktualisierten persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und dem Eventualantrag der Verteidigung (Urk. 137 S. 6) auf Fr. 30.- festzusetzen.
Wie bereits im aufgehobenen Urteil der Kammer ist dem Beschuldigten - im üb- rigen zwingend - auch heute der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit zu gewähren (Urk. 113 S. 24 mit Verweisen).
Beschlagnahmungen
Der Entscheid gemäss aufgehobenem Urteil der Kammer betreffend das beschlagnahmte Klavier-Akkordeon ist ohne Weiteres zu übernehmen (Urk. 113
S. 26). Mit dem Antrag der Verteidigung (Urk. 137) rechtfertigt es sich aber nun, dem Beschuldigten den beschlagnahmten externen Datenträger (Marke Lacie; Urk. 39/7) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. Sollte der Beschuldigte diese Gegenstände innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft nicht abgeholt haben, verbleiben sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung.
Kosten
An der Festsetzung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss aufgehobenem Urteil der Kammer ändert die bundesgerichtliche Rückweisung nichts. Diese ist zu übernehmen (Urk. 113 S. 26).
Der Beschuldigte wird nun in einem weiteren Nebenpunkt freigesprochen, weshalb ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens lediglich zu 3/4 aufzuerlegen und diese im verbleibenden 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 StPO).
Dieser verhältnismässigen Aufteilung folgend ist dem Beschuldigten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von - nun - Fr. 1'500.- für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Urk. 83 S. 47 und Urk. 113 S. 25 je mit Verweisen).
Die Festsetzung der Kosten des ersten Berufungsverfahrens gemäss aufgehobenen Urteil ist zu übernehmen (Urk. 113 S. 27).
Ausgangsgemäss sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu 3/4 aufzuerlegen und im verbleibenden 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend 3/4 der Kosten.
Der Beschuldigte ist nicht dafür verantwortlich, dass ein zweites Berufungsverfahren durchzuführen war. Daher kann eine Gebühr für dieses Verfahren ausser Ansatz fallen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren von Fr. 1'712.45 (Urk. 139 S. 2) sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
ist schuldig des versuchten Betrugs im Sinne von
Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte A.
wird freigesprochen von den Vorwürfen
der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 3 StGB sowie
der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 26 Abs. 1 WG und Art. 34 Abs. 1 lit. e WG.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 360 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.-.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
9. Dezember 2013 beschlagnahmte Klavier-Akkordeon der Marke Hohner, schwarz/silber, Atlantic IV N De Luxe (inkl. Koffer) und die mit Verfügung vom 8. Januar 2014 beschlagnahmte Externe Computerfestplatte Marke Lacie werden dem Beschuldigten innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung belassen.
Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.00; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 2'500.00 Gebühr Vorverfahren
Fr. 760.00 Auslagen Untersuchung Fr. 25.20 Entschädigung Zeuge
Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.
Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.- für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 6'525.80 amtliche Verteidigung
Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend 3/4 der Kosten.
Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren im Umfang von Fr. 1'712.45 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
die Kasse des Bezirksgerichts Andelfingen unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffern 6 und 7
die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben betr. Dispositiv-Ziffer 2 (§ 54a Abs. 1 PolG)
die B. [Versicherung] , [Adresse] (Ref.: ).
die GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 13. Juli 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Walthert
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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