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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB170189
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB170189 vom 28.11.2017 (ZH)
Datum:28.11.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mehrfacher gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Dossier; Beschuldigten; Einbruch; Delikt; Anklage; Aussage; Begangen; Aussagen; Mehrfache; Delikte; Dossiers; Vorinstanz; Mehrfachen; Terschaft; Einbruchdiebstähle; Diebstahl; Einvernahme; Stein; Brochen; Anklagepunkt; Banden; Polizeilichen; Schwere; Bestritt; Gewerbs; Sachbeschädigung
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ; Art. 144 StGB ; Art. 186 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 417 StPO ; Art. 45 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 82 StPO ; Art. 84 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170189-O/U/ag

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen

lic. iur. Schärer und lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Guennéguès

Urteil vom 28. November 2017

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Burkhard,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfachen gewerbsund bandenmässigen Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 16. September

2016 (DG160002)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. April 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 32).

Urteil der Vorinstanz:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig:

    • des mehrfachen gewerbsund bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2

      StGB (Dossier 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 16, 17, 19, 21, 22, 23, 31, 32, 33, 34,

      35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 49, 51, 52, 53 und 54);

    • des mehrfachen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 57, 58 und 64);

    • des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 16, 17, 19, 21, 22, 23, 31, 32, 33, 34, 35,

      36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 49, 51, 52, 53, 54, 57, 58 und

      64);

    • der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier. 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 16, 17, 19, 21, 22, 23, 31, 32, 33, 34, 35,

      36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 49, 51, 52, 53, 54, 57, 58 und

      64).

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten, wovon 431 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

  3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

  4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. (Dossier 32) Schadenersatz von Fr. 196.55 zuzüglich 5 % Zins seit 10. September 2013 zu bezahlen.

  5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den in Ziffer 6 und 7 aufgeführten Privatklägern aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Die Begehren um Genugtuung werden vollumfänglich abgewiesen.

  6. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die folgenden Schadenersatzbegehren im nachfolgend erwähnten Umfang anerkannt hat:

    • Stiftung C. : Fr. 500.- zzgl. 5 % Zins seit 16. November 2012

      (Dossier 21);

      - D. AG: Fr. 924.- (Dossier 33);

      - E. : Fr. 2'833.80 (Dossier 42);

      - F. : Fr. 1'263.- (Dossier 53);

      Im Mehrbetrag werden die genannten Privatkläger mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

  7. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen:

    • Musikverein G. (Dossier 3 und 6);

    • F. (Dossier 3 und 6);

    • H. AG (Dossier 4);

    • I. (Dossier 8);

    • J. AG (Dossier 19);

    • K. (Dossier 32);

    • D. AG (Dossier 32);

    • L. (Dossier 33);

      - M. (Dossier 37 / 49);

    • N. (Dossier 40);

    • O. (Dossier 41);

    • P. (Dossier 42);

    • Q. (Dossier 44);

    • R. (Dossier 45);

    • Coiffeur S. GmbH (Dossier 51);

    • T. (Dossier 53);

    • U. (Dossier 54).

  8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 4'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 7'500.00 Gebühr für das Vorverfahren

    Fr. 5'550.00 Auslagen Polizei

    Fr. 19'974.95 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Fr. 1'123.65 Barauslagen und 8% MWST).

  9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

    Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten V. (Verfahren DG160004), welche vorläufig auf die Staatskasse genommen werden, im Umfang von Fr. 297.- (hälftige Kostentragung für das unentschuldigte Nichterscheinen zur Hauptverhandlung vom

13. September 2016, 8.30 Uhr; inkl. 8% MWST), im Sinne von Art. 417 StPO nachzuzahlen.

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten A. : (Urk. 72 S. 1)

    1. Der Beschuldigte sei bezüglich der Dossiers 32, 34 bis 36, 37, 41,

      43, 57, 58, 63 freizusprechen.

      In den übrigen Punkten sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen.

    2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten zu bestrafen.

      Die erstandene Untersuchungshaft von 428 Tagen sei an die Strafe anzurechnen.

    3. Der Schadenersatz der Privatklägerin B. sei abzuweisen.

    4. Die Verfahrenskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

  2. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See / Oberland: (Urk. 74)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen:

  1. Gegenstand des Berufungsverfahrens

    Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 16. September 2016 wurde der Beschuldigte des mehrfachen gewerbsund bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB, des mehrfachen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen teilweise versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten abzüglich 431 Tage erstandener Haft. Ferner wurde über die Zivilforderungen der verschiedenen Privatkläger entschieden.

    Die mündliche Urteilseröffnung erfolgte am 4. Oktober 2016 (Prot. I S. 40). Fristgerecht meldete der Beschuldige mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 Berufung an (Urk. 56) und reichte mit Eingabe vom 4. April 2017 die Berufungserklärung ein (Urk. 63). Er ficht das Urteil bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 (teilweise), 2 und 4 an, beantragt Freispruch bezüglich Dossiers 32, 34, 35, 36, 37, 41, 43, 57, 58 und 63 (recte 64) und Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten.

    Innert der mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2017 angesetzten Frist wurde seitens der Privatklägerschaft keine Anschlussberufung erhoben. Die Staatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 67).

    Nicht angefochten sind die Schuldsprüche gemäss Dispositiv-Ziffer 1 bezüglich der Dossiers 3-6, 8-10, 16, 17, 19, 21-23, 31, 33, 38-40, 42, 44, 45, 47, 49, 51-54

    betreffend mehrfachen gewerbsund bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruch und mehrfache Sachbeschädigung. Diesbezüglich ist der Eintritt der Rechtskraft festzustellen. Ferner ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositiv-Ziffern 5 bis 7 (Zivilansprüche), DispositivZiffer 8 (Kostenfestsetzung) und Dispositiv-Ziffer 10 (Kostentragungspflicht bei unentschuldigtem Nichterscheinen) in Rechtskraft erwachsen.

  2. Sachverhalt

    1. Zu erstellende Anklagesachverhalte

      Der Beschuldigte bestritt die Anklagevorwürfe Dossiers 32, 34-37, 41, 43, 57, 58 und 64 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. April 2016 schon im Vorverfahren und vor Vorinstanz. An diesem Standpunkt hält er auch im Berufungsverfahren fest. Betreffend diese Anklagepunkte ist vorliegend zu prüfen, ob sich der Sachverhalt erstellen lässt.

      Die bestrittenen Anklagevorwürfe können in zwei Gruppen eingeteilt werden. Es handelt sich einerseits um in Mittäterschaft begangene Einbruchdiebstähle im Jahre 2013, andererseits um in Einzeltäterschaft begangene Delikte im Jahre 2014: Die Dossiers 32, 34-37, 41 und 43 beziehen sich auf bandenmässige Einbruchdiebstähle, welche der Beschuldigte in Mittäterschaft mit W. und/oder V. am 9., 12., 14., 16., und 18. September 2013 und am 1. Oktober 2013 begangen haben soll. Demgegenüber betreffen die Dossiers 57, 58 und 64 Einbruchdiebstähle, welche in Einzeltäterschaft am 26. Juli 2014, am 26. September 2014 und am 5. Oktober 2014 begangen wurden. Betreffend die beiden Komplexe liegen denn auch unterschiedliche Beweismittel vor. Während sich die Anklage bezüglich der Dossiers 57, 58 und 64 neben den Aussagen des Beschuldigten auf

      sachliche Beweismittel stützt, stehen bezüglich der weiteren Dossiers neben den Aussagen des Beschuldigten diejenigen von W. als Beweismittel zur Verfü- gung.

    2. Allgemeine Regeln der Beweiswürdigung

      Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt. Es kann daher auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 62

      S. 6 f.)

      Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche gegen die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sprechen würden. Bei der Würdigung seiner Aussagen ist jedoch zu berücksichtigen, dass er aufgrund seiner Verfahrensstellung ein Interesse daran haben dürfte, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dies gilt in besonderem Masse für Vorwürfe betreffend Delikte, die nach der zweiten Haftentlassung des Beschuldigten am 14. Januar 2014 (Urk. 11/18) begangen wurden. Diese Delikte würden sich bei der Strafzumessung zum Nachteil des Beschuldigten auswirken, die Prognosestellung erheblich belasten und ihn nicht zuletzt in einen Erklärungsnotstand gegenüber seiner Familie bringen.

    3. Die einzelnen Anklagevorwürfe

      1. Dossiers 57, 58 und 64

        1. Dossier 57

          1. Anklagevorwurf

            Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 26. Juli 2014 im Fabrikgebäu- de der Firma AA. AG in AB. mit einem Stein die Tür des Hintereingangs eingeschlagen, die Räumlichkeiten betreten, nach Bargeld und/oder Wertgegenständen durchsucht und ohne Beute wieder verlassen.

          2. Sachliche Beweismittel

            Am Tatort wurde im Gebäudeinnern hinter der eingeschlagenen Glastür ein Stein sichergestellt (Urk. Dossier 57/3 S. 5), ab welchem DNA-Spuren asserviert und durch das Forensische Institut Zürich ausgewertet wurden. Der Beschuldigte wurde als Spurenverursacher identifiziert (Urk. Dossier 57/4 S. 2).

            Ausserdem wurde ab der Glasschiebetüre im Verkaufsgeschäft eine Wischspur sichergestellt. Die Auswertung durch das Forensische Institut ergab, dass das inkomplette DNA-Hauptprofil mit dem inkompletten Hauptprofil der Spur ab dem Stein übereinstimmt (Urk. Dossier 57/4 S. 2).

          3. Aussagen des Beschuldigten

            Die Aussagen des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Einbruchdiebstahl konstant bestritt und geltend machte, er sei ca. zwei Wochen vor dem Tatzeitpunkt im fraglichen Fabrikgebäude gewesen, um Farben zu kaufen. Nach dem Einkauf habe er sich draussen auf Steine gesetzt und gewartet, dass er abgeholt werde. Möglicherweise habe er sich dabei mit der Handfläche auf einen Stein abgestützt.

          4. Beweiswürdigung

          Die Erklärungen des Beschuldigten dazu, wie seine DNA-Spur auf das Einbruchswerkzeug gelangt sein soll, wirken konstruiert und sind unglaubhaft. Es ist schlicht lebensfremd, dass die Täterschaft aus einem ganzen Steinbett (Urk. Dossier 57/3 S. 8) ausgerechnet denjenigen Stein als Einbruchswerkzeug greift, auf welchen der Beschuldigte sich zuvor abgestützt hat. Der modus operandi der Tä- terschaft entspricht zudem dem vom Beschuldigten gewählten Vorgehen bei der von ihm zugegebenen Vielzahl von Delikten und dem Umstand, dass der Tatort bei den erstellten Delikten (mit Ausnahme von Dossiers 33 (Hinwil), 45 und 47 (AC. [Ort])) in AB. lag.

          Es bestehen daher keine rechtserheblichen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Der Anklagesachverhalt ist erstellt.

        2. Dossier 58

          1. Anklagevorwurf

            Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 5. Oktober 2014 mit einem Flachwerkzeug drei verschlossene Holzläden und die Toilettentür eines Kioskes in AB. beschädigt, um in die Geschäftsräumlichkeiten zu gelangen, nach Wertgegenständen zu suchen und diese an sich zu nehmen, was ihm nicht gelungen sei.

          2. Sachliche Beweismittel

            Am heruntergelassenen Laden der Verkaufstheke wurden aussen an der Unterkante in der Mitte und auf der linken Seite Spuren asserviert und durch das Forensische Institut Zürich ausgewertet. Der Beschuldigte wurde als Spurenverursacher identifiziert (Urk. Dossier 58/4).

          3. Aussagen des Beschuldigten

            Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammengefasst (Urk. 62 S. 30 f.). Es kann darauf verwiesen werden. Festzuhalten ist, dass er diesen Einbruchdiebstahl konstant bestritt und bezüglich der von ihm stammenden DNA-Spuren an der Unterseite des Ladens erklärte, er sei mit seiner Tochter oft in diesem Park und Kunde dieses Kioskes. Es sei möglich, dass er beim Kauf von Getränken und Esswaren diesen Thekenladen berührt habe.

          4. Beweiswürdigung

          Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass die Erklärung des Beschuldigten nachvollziehbar erscheinen würde, wenn die Spuren auf oder an der Verkaufstheke festgestellt worden wären. Sie befanden sich jedoch am Thekenladen, welcher während der Öffnungszeiten des Kiosks hochgeklappt wird und ein Vordach bildet. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte die Arme hätte anheben müssen, um

          beim Einkauf die Unterkante des Thekenladens zu berühren. Eine solche Handlung erscheint als ungewöhnlich, wenn nicht gar lebensfremd, und wurde vom Beschuldigten auch nicht behauptet. Hinzukommt, dass sich die Spuren an zwei Stellen (in der Mitte und auf der linken Seite) befanden, woraus zu schliessen ist, dass der Beschuldigte den Laden zweimal berührt haben muss. Dies ist wiederum vereinbar mit dem angeklagten und fotografisch dokumentierten Vorgehen der Täterschaft, welche mit einem Flachwerkzeug versuchte, die Holzläden aufzubrechen.

          Auch in diesem Anklagepunkt vermögen die Erklärungen des Beschuldigten keine rechtserheblichen Zweifel an seiner Täterschaft hervorzurufen. Der Sachverhalt ist erstellt.

        3. Dossier 64

          1. Anklagevorwurf

            Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 26. September 2014 unter Herbeiführung eines Sachschadens versucht, mit einem Stein die Eingangstüre zu den Geschäftsräumlichkeiten der AD. Schuhmacherei in AB. einzuschlagen, die Räumlichkeiten zu betreten, zu durchsuchen und Wertgegenstände an sich zu nehmen.

          2. Sachliche Beweismittel

            Am Tatort wurde durch die Polizei ein Stein sichergestellt und an das Forensische Institut weitergeleitet (Urk. Dossier 64/1 S. 3). Bei der DNA-Spurenauswertung konnte der Beschuldigte als Spurenverursacher der biologischen Spur auf dem Stein identifiziert werden (Urk. Dossier 64/3).

          3. Aussagen des Beschuldigten

            Der Beschuldigte bestritt seine Täterschaft konstant. Den Umstand, dass seine DNA auf dem Stein gefunden wurde, erklärte er damit, dass es im fraglichen Lokal Spielautomaten gebe, an welchen er oft gespielt habe. Beim Eingang habe es Steine, auf welche er sich gesetzt und geraucht habe. Ausserdem führte er aus,

            bei illegalen Glücksspielen sei es üblich, dass der Besitzer das Geld jeweils mitnehme, weshalb es sinnlos gewesen wäre, in die Lokalität einzubrechen, da der Besitzer das Geld jeden Abend mitgenommen habe.

          4. Beweiswürdigung

          Wie bereits betreffend Dossier 57 findet sich auf dem Einbruchswerkzeug die DNA des Beschuldigten. Auch hier erklärte der Beschuldigte diesen Umstand damit, dass er auf dem fraglichen Stein gesessen bzw. sich beim Sitzen darauf abgestützt habe. Betreffend die Beweiswürdigung kann auf die Erwägungen zu Dossier 57 verwiesen werden. Die Erklärung des Beschuldigten wirkt konstruiert. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Täterschaft genau den Stein als Einbruchswerkzeug verwendet, auf den sich der Beschuldigte zuvor einmal abgestützt hat, ist verschwindend klein. Dass dies - unter Einbezug von Dossier 57 - gleich zweimal im Abstand von nur zwei Monaten geschehen sein soll, kann ausgeschlossen werden. Es bestehen keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten.

      2. Dossiers 32, 34-37, 41 und 43

        1. Allgemeine Vorbemerkungen

          Wie bereits erwähnt beruhen diese Anklagepunkte auf den belastenden Aussagen von W. . Seine Aussagen stehen denjenigen des Beschuldigten gegen- über. Der Beschuldigte und W. kannten sich seit ca. 10 Jahren und waren befreundet. Seitens von W. ist kein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten erkennbar, insbesondere belastet er sich mit seinen Aussagen selbst und zieht keinen erkennbaren Nutzen aus einer Belastung des Beschuldigten als Mittäter. Seitens des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die von ihm bestrittenen sieben Delikte neben der grossen Anzahl von ihm eingestandener Delikte für die Strafzumessung nicht erheblich ins Gewicht fallen, weshalb der Anreiz, diese Taten zu Unrecht zu leugnen, nicht allzu gross sein dürfte.

          Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen des Beschuldigten und von W. zu den einzelnen Anklagepunkten zu würdigen. Dabei ist der Grundsatz in dubio pro reo zu beachten, weshalb es nicht per se genügt, wenn die Aussagen von

          W. glaubhafter erscheinen als diejenigen des Beschuldigten, vielmehr darf eine Verurteilung nur erfolgen, wenn keine rechtserheblichen Zweifel an der Tä- terschaft des Beschuldigten bestehen.

        2. Dossier 32

          1. Anklagevorwurf

            Dieser Anklagsachverhalt betrifft einen Einbruchdiebstahl vom 9. September 2013 in einen Hundesalon und ein Nähatelier, welche sich im gleichen Gebäude in

            AB. befinden und eine Verkaufsfläche teilen. Bei diesem Delikt wurde ein Fliegengitter beschädigt und ein Fenster aufgebrochen. Die Täterschaft erbeutete aus der Kasse des Nähateliers Fr. 350.-.

            Aus dem Polizeirapport geht hervor, dass das Fenster mit einem Flachwerkzeug aufgehebelt wurde (Urk. Dossier 32/1 S. 3).

          2. Aussagen des Beschuldigten

            Der Beschuldigte bestritt bei der polizeilichen Einvernahme vom 9. Dezember 2013 - auch auf Vorhalt der Belastungen durch W. -, diesen Einbruchdiebstahl verübt zu haben (Urk. Dossier 32/5).

            In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2014 sagte er aus, er sei sicher nie im Hundesalon AE. gewesen, zu J1. könne er keine Angaben machen, da er nichts Näheres wisse, er sei aber der Ansicht, auch diesen Einbruch nicht verübt zu haben (Urk. 3/8 S. 5). An dieser Darstellung hielt er in der Schlusseinvernahme vom 27. Mai 2015 auch auf Vorhalt der Fotoaufnahmen der Tatörtlichkeit fest (Urk. 3/14 S. 14).

            Er bestritt seine Beteiligung auch in der Konfrontationseinvernahme mit W. vom 26. August 2015 (Urk. 3/16 S. 6).

          3. Aussagen W.

            W. sagte in der polizeilichen Befragung vom 2. Dezember 2013 aus, er habe die fragliche Tat zusammen mit dem Beschuldigten begangen. Sie hätten das Fenster von hinten her mit einem Schraubenzieher aufgebrochen. Er habe das Fenster aufgebrochen, der Beschuldigte habe hinter ihm gestanden. Das erbeutete Geld hätten sie aufgeteilt (Urk. Dossier 32/4).

            Bei einer am 28. November 2013 durchgeführten Tatortsuchfahrt bezeichnete W. den fraglichen Hundesalon als Tatobjekt (Urk. 4/6 S. 3).

            In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 18. Dezember 2013 bestätigte er, dass der Beschuldigte beim Einbruchdiebstahl zum Nachteil des Hundesalons und von J1. mitgewirkt habe (Urk. 4/7 S. 3).

            In der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 26. August 2015 sagte W. zuerst aus, er habe die Tat nicht allein begangen, wisse aber auch nicht mehr, wer dabei gewesen sei. Erst auf Vorhalt, dass er gemäss Erkenntnissen der Polizei die Tat zusammen mit dem Beschuldigten begangen habe, bestätigte W. dies (Urk. 3/16 S. 5). Auf die Frage, ob er sicher sei, dass der Beschuldigte dabei gewesen sei, erklärte er, er wisse das jetzt auch nicht mehr, es sei schon lange her. Schliesslich bestätigte er auf entsprechende Frage, dabei zu bleiben, dass der Beschuldigte mitgewirkt habe (Urk. 3/16 S. 6).

          4. Beweiswürdigung

          Der Beschuldigte hat seine Beteiligung konstant bestritten. Seine Aussagen zu diesem Anklagepunkt sind pauschal ausgefallen und beschränken sich auf die Bestreitung seiner Tatbeteiligung.

          Auch die Aussagen von W. sind eher knapp ausgefallen. Er räumte ein, dass er es gewesen sei, der mit dem Einbruchswerkzeug das Fenster aufgebrochen habe, der Beschuldigte sei hinter ihm gestanden. Eine detaillierte Schilderung des Vorgehens und insbesondere des vom Beschuldigten geleisteten Tatbeitrages ist den Aussagen von W. jedoch nicht zu entnehmen. Zweifel an der

          Zuverlässigkeit seiner Angabe lässt denn auch der Umstand aufkommen, dass er in der Konfrontationseinvernahme nicht mehr mit Sicherheit sagen konnte, ob der Beschuldigte bei dieser Tat mitgewirkt hat. Erst auf konkretes Nachfragen bestä- tigte W. seine Belastung. Das zögerliche Belasten des Beschuldigten kann aber auch damit zusammenhängen, dass er mit ihm befreundet war und W. Mühe bekundete, seinen Freund in der Gegenüberstellung zu belasten. Wie bereits erwähnt ist seitens von W. kein Grund für eine falsche Belastung seines Freundes und von sich selber erkennbar. Der Beschuldigte auf der anderen Seite hat sich in zahlreichen Anklagepunkten geständig erklärt und es ist nicht einzusehen, weshalb er ausgerechnet diesen Anklagesachverhalt wahrheitswidrig bestreiten sollte. Da die Aussagen von W. betreffend diesen Anklagepunkt sehr pauschal ausgefallen sind und er eine grosse Anzahl Einbruchdiebstähle zusammen mit dem Beschuldigten begangen hat, kann nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er sich betreffend dieses Einbruchsobjekts geirrt hat. Dem Grundsatz in dubio pro reo folgend, ist der Beschuldigte in diesem Anklagepunkt freizusprechen.

        3. Dossiers 34 bis 36

          1. Anklagevorwürfe

            Diese Anklagepunkte beziehen sich auf Einbruchdiebstähle in Filialen des Kleidergeschäftes AF. . In AB. wurde am 12. September 2013, in AG. am 14. September 2013 und in AH. am 16. September 2013

            eingebrochen. Die Täterschaft schlug jeweils mit einem oder zwei Steinen die Tü- re zum Ladenlokal ein und entwendete aus dem Kassensatz Bargeld von

            Fr. 1'036.-, Fr. 1'408.15 und Fr. 2'739.50.

          2. Aussagen des Beschuldigten

            Die Filiale in AG. erwähnte der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 14. November 2013 von sich aus als Einbruchsobjekt, indem er aussagte, er sei in AG. in einen Kleiderladen eingebrochen, und bei der darauf

            folgenden Tatortsuchfahrt den Laden AF. in AG. bezeichnete (Urk. 3/6 S. 3).

            In der polizeilichen Einvernahme vom 9. Dezember 2013 hielt er daran fest, dass er alleine bei AF. in AG. eingebrochen sei, W. sei nicht dabei gewesen (Urk. 35/5 S. 1; Urk. 3/7 S. 2). Mit den erbeuteten Fr. 400.- aus dem Einbruch in AG. sei er pokern gegangen. Die Einbrüche in AB. und AH. bestritt er (Urk. 34/5 und 36/5) und hielt an dieser Bestreitung in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 14. Januar 2014 fest (Urk. 3/8 S. 5 f.).

            Erst in der Schlusseinvernahme vom 27. Mai 2015 bestritt der Beschuldigte neben den Einbrüchen in AB. und AH. neu auch den Einbruch in

            AG. mit der Begründung, er habe diesen letzteren wahrheitswidrig zugegeben, weil er gedacht habe, je schneller er Sachen zugebe desto schneller komme er raus (Urk. 3/14 S. 19 f.). Der Polizist habe gesagt, es gebe noch ein paar offene Diebstähle, diese würden in einer Woche mit dem Auto besichtigt, so habe er Gelegenheit bekommen, etwas mit dem Auto herumzufahren (Urk. 3/14 S. 21). Auch in der Befragung vor Vorinstanz erklärte er, auf der Tatortsuchfahrt habe jemand gesagt, es sei auch in AG. eingebrochen worden, weil er schon lange im Gefängnis gewesen sei, habe er ein bisschen herumfahren wollen und habe gedacht, er gebe das einfach zu (Prot. I S. 20).

          3. Aussagen W.

            W. sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 28. November 2013 aus, er habe mit dem Beschuldigten diverse Einbruchdiebstähle verübt in AB. ,

            AC. , zwei in AG. und einen in AH. (Urk. 4/6 S. 1). Die Delikte in AG. und AH. hätten AF. betroffen, auch eines in AB. (Urk. 4/6 S 2). Bei der gleichentags durchgeführten Tatortsuchfahrt bezeichnete er unter anderen die Filialen des Geschäfts AF. in AG. , AB. sowie in AH. , wobei er aussagte, in AH. einmal mit dem Beschuldigten bei AF. eingebrochen zu sein, einmal habe der Beschuldigte dort allein eingebrochen (Urk. 4/6 S. 3).

            W. erklärte sich in der polizeilichen Befragung vom 2. Dezember 2013 geständig, den Einbruchdiebstahl in AG. , AB. und AH. zusammen mit dem Beschuldigten verübt zu haben. Sie hätten das erbeutete Geld aufgeteilt (Urk. Dossier 34/4, Dossier 35/5), nach AH. und AG. seien sie mit dem Taxi vom Bahnhof AB. aus gefahren (Urk. Dossier 35/4, Dossier 36/4).

            In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Dezember 2013 hielt er daran fest, dass der Beschuldigte bei den Einbrüchen zum Nachteil der AF. AG in AB. am 12./13. September 2013 und am 16. September 2013 in

            AH. dabei gewesen sei (Urk. 4/7 S. 3).

            In der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 26. August 2015 sagte W. betreffend die Delikte gemäss Dossiers 34-36 auf die Frage, ob er die Taten alleine verübt habe, aus, das wisse er nicht mehr (Urk. 4/8 S. 7, S. 9 und S. 10). Erst auf Vorhalt, wonach er gemäss polizeilichen Erkenntnissen diese Taten zusammen mit dem Beschuldigten begangen habe, bejahte er dies

            (Urk. 4/7 S. 5, S. 7, S. 9 und S. 10) und erklärte, er bleibe bei seinen bisherigen Aussagen (Urk. 4/7 S. 8, S. 9 und S. 11).

          4. Beweiswürdigung

          Die Aussagen des Beschuldigten dazu, weshalb er betreffend den Einbruchdiebstahl in AG. ursprünglich ein falsches Geständnis abgelegt haben will, welches er erst in der Schlusseinvernahme widerrufen hat, erweisen sich als vollkommen unglaubhaft, zumal er den Tatort AG. und das Kleidergeschäft vor Durchführung der Tatortsuchfahrt von sich aus erwähnt und das Vorgehen geschildert hatte. Da er andere Taten bestritt (nämlich die Delikte zum Nachteil der AF. in AB. und AH. ), verfängt auch sein Argument nicht, er habe die Tat wahrheitswidrig zugegeben, um aus der Haft entlassen zu werden. Seinen unglaubhaften Erklärungen stehen die Aussagen von W. gegen- über, welcher von Beginn weg die AF. Geschäfte als Tatobjekte bezeichnete und auch konstant erklärte, dass der Beschuldigte bei diesen Delikten dabei gewesen sei. Da der Widerruf des Geständnisses betreffend den Einbruchdiebstahl zum Nachteil von AF. in AG. unglaubhaft erscheint, ist der

          Sachverhalt bezüglich dieses Deliktes erstellt. Es fällt auf, dass bei diesem Diebstahl erhebliche Beute von rund Fr. 1'400.- gemacht wurde. Da Bargeld erbeutet wurde, nicht Deliktsgut, welches von der Täterschaft noch hätte abgesetzt werden müssen, erwies sich dieses Delikt als besonders einträglich. Es erscheint daher naheliegend, dass der Beschuldigte auch bei den Einbrüchen in die Filialen der AF. in AB. und AH. dabei war, in welchen denn auch ein vergleichbarer Bargeldbetrag erbeutet wurde. Hinzukommt, dass bei allen Einbruchsdiebstählen das gleiche Vorgehen gewählt wurde, die Delikte in AB. und AH. auch zeitlich in eine Reihe mit dem Delikt in AG. passen und sich insgesamt in die vom Beschuldigten im September und Oktober 2013 anerkanntermassen begangene Einbruchsserie einfügen. Diese Umstände stützten die Aussagen von W. , so dass keine rechtserheblichen Zweifel an der Tä- terschaft des Beschuldigten bleiben. Der Sachverhalt betreffend Dossiers 34 bis 36 ist erstellt.

        4. Dossier 37

          1. Anklagevorwurf

            Dieser Anklagepunkt betrifft einen Einbruchdiebstahl am 18./19. September 2013 in den Geschäftsbetrieb des AI. in AB. . Die Täterschaft schlug die Eingangstüre mit einem oder mehreren Steinen ein und erbeutete Bargeld und Lunch-Checks im Wert von ca. Fr. 1'610.-.

            Vorweg ist festzuhalten, dass in diesen Geschäftsbetrieb zweimal eingebrochen wurde, das erste Mal am 18. September 2013 (Dossier 37) und das zweite Mal am 3. Oktober 2013 (Dossier 49). Betreffend den zweiten Vorfall erklärte sich der Beschuldigte geständig, der erstinstanzliche Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen.

          2. Aussagen des Beschuldigten

            In der polizeilichen Einvernahme vom 9. Dezember 2013 sagte der Beschuldigte aus, er habe den zweiten Einbruch in das Lokal gemacht als die Scheibe schon kaputt gewesen sei (Urk. Dossier 37/5; Urk. 3/7 S. 5). An dieser Darstellung hielt

            er in der Einvernahme vom 14. Januar 2014 und in der Schlusseinvernahme vom

            27. Mai 2015 fest und erklärte, er habe alleine eingebrochen (Urk. 3/8 S. 6, Urk. 3/14 S. 24). Auch in der Befragung vor Vorinstanz bestätigte er, dass er in dieses Objekt nur einmal eingebrochen habe (Prot. I S. 22).

          3. Aussagen W.

            In der polizeilichen Befragung vom 2. Dezember 2013 gestand W. den Einbruchdiebstahl und bezeichnete den Beschuldigten als Mittäter. Er sagte aus, er glaube, es seien zwei Steine benutzt worden (Urk. Dossier 37/4).

            In der polizeilichen Einvernahme vom 28. November 2013 und der gleichentags durchgeführten Tatortsuchfahrt hielt W. fest, dass er das erste Mal zusammen mit dem Beschuldigten in den AI. eingebrochen habe, das zweite Mal habe der Beschuldigte allein eingebrochen (Urk. 4/6 S. 3) und erklärte in der Einvernahme vom 18. Dezember 2013, er habe den Einbruch gemeinsam mit dem Beschuldigten begangen, der Beschuldigte habe ihm später erzählt, er habe nochmals in diese Lokalitäten eingebrochen (Urk. 4/7 S. 3).

            W. bestätigte in der Konfrontationseinvernahme vom 26. August 2015, dieses Delikt begangen zu haben und erklärte auf entsprechende Frage, er wisse nicht, ob er diese allein begangen habe. Auf Vorhalt, er habe bei der Polizei ausgesagt, die Tat mit dem Beschuldigten begangen zu haben, bestätigte er, dass dies zutreffe (Urk. 4/8 S. 12 f.).

          4. Beweiswürdigung

          Vorweg ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass in das fragliche Objekt zweimal eingebrochen wurde. Das erste Mal am 18./19. September 2013, wobei Bargeld und Lunch-Checks im Wert von Fr. 1'610.- erbeutet wurden (Dossier 37). Der zweite Einbruch erfolgte am 3. Oktober 2013, die Täterschaft machte keine Beute (Dossier 49). Beide Male wurde die Eingangstüre mit einem Stein eingeschlagen. Diese Umstände lassen vermuten, dass die beiden Delikte von der gleichen Tä- terschaft begangen worden sind, welche nach dem ersten erfolgreichen Einbruch

          mit erheblicher Beute ein zweites Mal dieses lukrative Objekt ausgesucht haben könnte.

          Der Beschuldigte hat zugegeben, einmal alleine in dieses Tatobjekt eingebrochen zu haben. Soweit stimmt seine Aussage mit derjenigen von W. überein, welcher bestätigte, der Beschuldigte habe ihm erzählt, er sei nach dem ersten gemeinsamen Einbruch ein zweites Mal in dieses Lokal eingebrochen. Dies lässt sich mit der Vermutung in Einklang bringen, dass sich das Objekt als lukrativ erwiesen haben könnte, weshalb es ein zweites Mal von der gleichen Täterschaft aufgesucht wurde.

          Der konstanten Bestreitung des Deliktes durch den Beschuldigten stehen die konstanten Belastungen durch W. gegenüber, die dieser - wenn auch nur zögerlich - in der Konfrontationseinvernahme bestätigte. Bereits die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass das Delikt in der gleichen Nacht begangen wurde wie der erstellte Einbruchdiebstahl des Beschuldigten in das Verkaufsgeschäft AJ. (Dossier 38), welches ebenfalls an der -Strasse in AB. unweit vom AI. liegt. Unter Einbezug aller weiteren Indizien, insbesondere der Tatsache, dass der Beschuldigte das zweite Mal in das fragliche Objekt eingebrochen hat und zahlreiche Einbruchdiebstähle zusammen mit W. begangen hat, ist auf die plausiblen Aussagen von W. abzustellen, welche mit den gesamten Umständen ein stimmiges Ganzes bilden. Der Sachverhalt betreffend Dossier 37 ist daher erstellt.

        5. Dossier 41

          1. Anklagevorwurf

            Der Anklagevorwurf betrifft einen Einbruchdiebstahl in der Nacht vom 1. Oktober 2013 an der -Strasse in AB. in die Café Bistro Bar AK. .

          2. Aussagen des Beschuldigten

            Der Beschuldigte bestritt dieses Delikt in den polizeilichen Einvernahmen vom

            9. Dezember 2012, vom 17. Dezember 2013 (Urk. 3/7 S. 3 f.; Urk. Dossier 41/5)

            sowie in der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 14. Januar 2014 (Urk. 3/8 S. 6).

            In der Schlusseinvernahme vom 1. Juli 2015 erklärte er auf Vorhalt der Fotodokumentation betreffend die Tatörtlichkeit, das sage ihm nichts, es treffe nicht zu, dass er dabei gewesen sei (Urk. 3/15 S. 2).

            In der Konfrontationseinvernahme mit W. vom 26. August 2015 sagte der Beschuldigte nachdem er die Aussage von W. gehört hatte, er wisse nicht mehr so genau, ob er dabei gewesen sei, wenn er bisher ausgesagt habe, er sei nicht dabei gewesen, dann stimme das (Urk. 4/8 S. 16).

            Vor Vorinstanz hielt er an seiner Bestreitung fest (Prot. I S. 24 f.).

          3. Aussagen W.

            W. sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 28. November 2013 aus, alle Einbruchdiebstähle zusammen mit dem Beschuldigten begangen zu haben (Urk. 4/6 S. 2). Bei der Tatortsuchfahrt bezeichnete er die Bar AK. an der

            -Strasse in AB. als Tatobjekt (Urk. 4/6 S. 4).

            In der polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2013 gestand W. die Tat zusammen mit dem Beschuldigten begangen zu haben (Urk. Dossier 41/4) und bestätigte sein Geständnis in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 18. Dezember 2013 (Urk. 4/7 S. 3).

            Schliesslich sagte er in der Konfrontationseinvernahme vom 26. August 2015 auf die Frage, ob er die Tat alleine ausgeführt habe, aus, er wisse es nicht mehr. Erst auf Vorhalt, dass er bei der Polizei ausgesagt habe, er habe die Tat zusammen mit dem Beschuldigten begangen, bestätigte er, dass dies zutreffe (Urk. 4/8 S. 15 f.).

          4. Beweiswürdigung

          Auch betreffend dieses Delikt steht der konstanten Bestreitung des Beschuldigten die konstante Belastung durch W. gegenüber. Die Aussagen beider Personen sind gleichermassen detailarm und pauschal ausgefallen. Die Bestreitung durch den Beschuldigten erfolgte nicht gleich dezidiert wie beim Anklagevorwurf Dossier 43. Bei den Aussagen von W. fällt auf, dass er am Anfang aussagte, alle Einbruchdiebstähle mit dem Beschuldigten begangen zu haben. Deshalb erstaunt es, wenn er in der Konfrontationseinvernahme zuerst aussagte, er wisse es nicht mehr, ob er die Tat allein verübt habe, denn hätte er tatsächlich alle Einbruchdiebstähle mit dem Beschuldigten verübt, wäre zu erwarten, dass er dies auch in der Konfrontationseinvernahme sofort deponiert hätte. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte und W. unbestrittenermassen befreundet waren, was die zögerliche Erneuerung seiner Belastung in Anwesenheit des Beschuldigten ohne weiteres zu erklären vermag. Hinzukommt, dass das Delikt in eine ganze Reihe von erstellten Delikten passt, welche der Beschuldigte in der Zeit vom 30. September 2013 bis 3. Oktober 2013 in AB. (Dossier 39, 40, 44 und 49) und AC. (Dossier 37) begangen hat. In diesem Anklagepunkt gelten die gleichen Erwägungen zur Beweiswürdigung wie betreffend Dossier 32. Da die Aussagen von W. betreffend diesen Anklagepunkt sehr pauschal ausgefallen sind und er eine grosse Anzahl Einbruchdiebstähle zusammen mit dem Beschuldigten begangen hat, kann nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er sich betreffend dieses Einbruchsobjekt geirrt hat. Dem Grundsatz in dubio pro reo folgend, ist der Beschuldigte in diesem Anklagepunkt freizusprechen.

        6. Dossier 43

  1. Anklagevorwurf

    Dieser Anklagevorwurf betrifft einen Einbruchdiebstahl, der in der Nacht vom

    1. auf den 2. Oktober 2013 in das Ladengeschäft der Metzgerei AL. an der

    -Strasse in AB. verübt wurde.

  2. Aussagen des Beschuldigten

    In der polizeilichen Befragung vom 9. Dezember 2013 sagte der Beschuldigte aus, er sei sicher bei diesem Delikt nicht dabei gewesen (Urk. 3/7 S. 4).

    Er bestritt den Vorwurf in der polizeilichen Befragung vom 17. Dezember 2013 (Urk. Dossier 43/6), in der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 14. Januar 2014 (Urk. 3/8 S. 6) und in der Schlusseinvernahme vom 1. Juli 2015 (Urk. 3/15 S. 5).

    Am 26. August 2015 fand die Konfrontationseinvernahme mit W. statt, der Beschuldigte hielt seine Bestreitung aufrecht (Urk. 4/8 S. 17

    In der Befragung vor Vorinstanz deponierte er, er sei sicher, dass er diese Tat nicht begangen habe, und wiederholte wie schon in vorhergehenden Einvernahmen, dass sich die Metzgerei direkt neben seiner Wohnung befinde (Prot. I S. 25).

  3. Aussagen von W.

    W. sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 28. November 2013 aus, alle Einbruchdiebstähle zusammen mit dem Beschuldigten begangen zu haben (Urk. 4/6 S. 2). Bei der Tatortsuchfahrt bezeichnete er die Metzgerei AL. an der -Strasse in AB. als Tatobjekt (Urk. 4/6 S. 3 f.).

    In der polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2013 erklärte er sich gestän- dig, den Einbruchdiebstahl zusammen mit dem Beschuldigten begangen zu haben. Er führte aus, dass sie die Seitentüre, nicht diejenige auf der Strassenseite, mit Steinen eingeschlagen hätten (Urk. Dossier 43/5) und bestätigte sein Geständnis bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 18. Dezember 2013 (Urk. 4/7 S. 4).

    Am 26. August 2015 erfolgte die Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten. W. sagte auch betreffend dieses Delikt auf die Frage, ob er die Tat allein verübt habe, zuerst aus, er wisse es jetzt nicht und bestätigte seine Belastung erst auf Vorhalt, dass er bei der Polizei ausgesagt habe, die Tat zusammen mit dem Beschuldigten begangen zu haben (Urk. 4/8 S. 17).

  4. Beweiswürdigung

Bezüglich dieses Deliktsvorwurfes gelten die gleichen Erwägungen wie betreffend Dossier 41. Der einzige Unterschied besteht darin, dass der Beschuldigte den

Anklagevorwurf Dossier 43 stets mit Nachdruck bestritt und geltend machte, er sei sicher, bei dieser Tat nicht beteiligt gewesen zu sein, da sich das Tatobjekt in unmittelbarer Nachbarschaft seines Wohnortes befinde. Mit derselben Begrün- dung wie betreffend Dossiers 32 und 41 ist der Beschuldigte in dubio pro reo betreffend Dossier 43 freizusprechen.

4. Fazit

Die Anklagesachverhalte Dossiers 32, 41 und 43 sind nicht erstellt. In diesen Punkten ist der Beschuldigte freizusprechen. Dagegen sind die Anklagesachverhalte Dossiers 34-37 sowie 57, 58 und 64 erstellt.

  1. Rechtliche Würdigung

    1. Dossiers 57, 58 und 64

      Die Sachverhalte gemäss Dossiers 57, 58 und 64 betreffen vom Beschuldigten in Einzeltäterschaft begangene Einbruchdiebstähle bzw. Versuche dazu.

      Bei allen Delikten verursachte der Beschuldigte durch Beschädigung von Türen und Holzläden einen Sachschaden. Er ist in diesen Anklagepunkten der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB schuldig zu sprechen.

      In einem Fall (Dossiers 57) gelang es ihm gegen den Willen der Geschädigten in die Räumlichkeiten einzudringen, in den beiden anderen Fällen blieb es beim Versuch dazu. Der Beschuldigte ist deshalb des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

      Da er bei allen drei Taten kein Deliktsgut erbeutete, ist er des mehrfachen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

    2. Dossiers 34-37

      Die Delikte gemäss Dossiers 34-37 hat der Beschuldigte zusammen mit W. begangen. Sie sind Teil einer gemeinsam begangenen Einbruchserie im September/Oktober 2013. Die Delikte wurden von der Vorinstanz zutreffend als gewerbsund bandenmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB gewürdigt.

      In allen drei Fällen verursachte der Beschuldigte Sachschaden durch Einschlagen der Türe des Geschäfts und betrat die Räumlichkeiten gegen den Willen der Geschädigten. Daher ist er in diesen Anklagepunkten auch der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.

  2. Strafzumessung

    1. Allgemeines

      Die Anklagevorwürfe, in denen ein Schuldspruch erfolgt, betreffen in allen Anklagepunkten Einbruchdiebstähle. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche durch die Vorinstanz des mehrfachen gewerbsund bandenmässigen Diebstahls in 31 Fällen sowie des mehrfachen versuchten Diebstahls in drei Fällen begangen als Einzeltäter, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen.

      Auszugehen ist bei der Strafzumessung von der schwersten Tat des bandenmäs- sigen Diebstahls, für welchen das Gesetz einen Strafrahmen von 180 Tagessät- zen Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe statuiert (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Betreffend das Asperationsprinzip und die innerhalb des Strafrahmens zu berücksichtigenden Strafzumessungsgründe kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 62 S. 37 f.).

    2. Tatkomponente

      1. Mehrfacher gewerbsund bandenmässiger Diebstahl

        1. Objektive Tatschwere

          Der Beschuldigte hat die Delikte zusammen mit W. und/oder V. somit in einer kleinen Gruppe begangen. Der Organisationsgrad der Bande war gering, es kann nicht von einer bestimmten Aufgabenteilung unter den Bandenmitgliedern ausgegangen werden. Die Auswahl der Einbruchsobjekte erfolgte nicht planmäs- sig, sondern spontan. Es wurden auch keine besonderen Werkzeuge mitgeführt, vielmehr wurden aufgelesene Steine oder ein unbekanntes Flachwerkzeug verwendet. Entsprechend simpel war das Tatvorgehen und zeugt nicht von Professionalität und hoher krimineller Energie. Der Beschuldigte und seine Mittäter hinterliessen denn auch Spuren an den Tatorten, was die Vorinstanz zu Recht als dilettantisches Vorgehen qualifizierte. Zugunsten des Beschuldigten wirkt sich aus, dass er und seine Mittäter ausschliesslich in Geschäftsräume und Industriegebäude ausserhalb der Geschäftszeiten einbrachen. Die Gefahr, dass Personen in den Liegenschaften angetroffen, in Angst versetzt und im Sicherheitsgefühl nachhaltig beeinträchtigt würden, war daher klein.

          Wie die Vorinstanz zutreffend festhält ist die grosse Anzahl der Delikte über einen gewissen Zeitraum der Qualifikation als gewerbsund bandenmässige Tatbegehung inhärent und darf aufgrund des Doppelverwertungsverbotes bei der Beurteilung der Tatschwere nicht stark zulasten des Beschuldigten zu Buche schlagen. Die mehrfache Tatbegehung, welche sich aus einer ersten Einbruchserie von Juli 2012 bis November 2012 und einer zweiten von Juli 2013 bis Oktober 2013 ergibt, wirkt sich straferhöhend aus. Bei der Deliktserie im Jahre 2012 wurde Deliktsgut im Wert von rund Fr. 9'300.-, bei der zweiten Serie von rund Fr. 11'700.- erbeutet. Insgesamt ist somit von einem Deliktsbetrag von rund Fr. 20'000.- aus insgesamt 31 Einbrüchen auszugehen.

          Die objektive Tatschwere im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes wiegt noch leicht.

        2. Subjektive Tatschwere

          In subjektiver Hinsicht liegt direktvorsätzliche Tatbegehung vor. Der Beschuldigte handelte aus rein finanziellen Motiven. Er bezog eine SUVA-Rente und befand sich nicht in einer wirtschaftlichen Notlage. Er räumte selber ein, dass seine Einkünfte ausgereicht hätten, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, er habe jedoch Schulden tilgen wollen (Urk. 3/8 S. 4). Die Vorinstanz ging von einer gewissen Enthemmung aufgrund des Alkoholkonsums des Beschuldigten aus und attestierte ihm auch eine gewisse Spielsucht, deren Finanzierung seinen Tatentschluss mitbeeinflusst hat, ohne jedoch eine Verminderung der Schuldfähigkeit zu bewirken (Urk. 62 S. 41 f.). Dieser Einschätzung der Vorinstanz kann gefolgt werden, zumal der Beschuldigte vor Vorinstanz aussagte, er habe vor einem Jahr aufgehört, viel Alkohol zu trinken und konsumiere nur noch einmal pro Monat oder alle zwei Monate Alkohol (Prot. I S. 15). Dass er nach eigenen Angaben seinen Alkoholkonsum reduzieren konnte, deutet nicht auf eine schwere Suchterkrankung hin. Seine Darstellung der Tatabläufe weist zudem keine Hinweise auf eine eigentliche Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund einer Alkoholsucht hin. Bezüglich seiner Spielsucht sagte er aus, er habe eine kurze Therapie in AB. gemacht, habe seit einem Jahr nicht mehr gespielt und sei nicht mehr in Therapie (Prot. I S. 15 f.). Auch diesbezüglich ist nicht von einer Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen, jedoch wirken sich übermässiger Alkoholkonsum und Spielsucht leicht verschuldensmindernd aus.

        3. Einsatzstrafe

          Insgesamt wiegt das Verschulden innerhalb des qualifizierten Tatbestandes noch leicht und ist die Einsatzstrafe für die gewerbsund bandenmässigen Diebstähle im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Die von der Vorinstanz auf 30 Monate festgesetzte Einsatzstrafe erweist sich als angemessen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei gleichwertigen Serientaten, welche alle die bandenund gewerbsmässige Qualifikation erfüllen, gerechtfertigt ist, eine einheitliche Einsatzstrafe für diese Delikte festzusetzen (BGer 6B_797/2011 E. 3.1.2.).

            1. Mehrfacher versuchter Diebstahl

              1. Objektive Tatschwere

                Der Beschuldigte hat als Einzeltäter in drei Malen (Dossiers 57, 58 und 64) von Juli bis Oktober 2014 versucht, durch Einbrüche in Geschäftsgebäude Geld oder Wertgegenstände zu stehlen. Bei allen drei Delikten gelang es ihm nicht, Beute zu machen, weshalb es bei Versuchen blieb, was sich nur leicht strafmindernd auswirkt, da dies nicht auf ein Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen war. Dass er ausserhalb der Öffnungszeiten in Geschäftsliegenschaften und nicht in Wohnräume einbrach, wirkt sich wie bereits vorstehend ausgeführt bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten aus.

                Die objektive Tatschwere wiegt leicht.

              2. Subjektive Tatschwere

                Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich aus finanziellen Motiven. In subjektiver Hinsicht wird sein Verschulden leicht relativiert durch die Enthemmung aufgrund seines erheblichen Alkoholkonsumes und der Problematik einer Spielsucht. Auch hier gelten die gleichen Erwägungen wie im Rahmen des gewerbsund bandenmässigen Diebstahls.

              3. Asperation

          Insgesamt wiegt die Tatschwere noch leicht. Es ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzipes eine Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate vorzunehmen.

            1. Mehrfache Sachbeschädigung

              1. Tatschwere

                Der Beschuldigte hat bei insgesamt 34 Einbrüchen in Geschäftsoder Industrieliegenschaften einen grossen Sachschaden von rund Fr. 70'000.- verursacht. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wurde dieser grosse Sachschaden durch

                dilettantisches Vorgehen bei den Einbruchdiebstählen verursacht und steht in einem Missverhältnis zur erzielten Beute. Mit ihrem Vorgehen liess die Täterschaft jeglichen Respekt vor fremdem Eigentum vermissen. Die Sachbeschädigungen können mit der Vorinstanz nicht mehr nur als notwendige Bestandteile der Einbruchdiebstähle betrachtet werden. Das Verschulden wiegt nicht mehr leicht.

                In subjektiver Hinsicht liegt direktvorsätzliche Tatbegehung bezüglich der Sachbeschädigung als solche und eventualvorsätzliches Vorgehen betreffend die Verursachung grossen Schadens vor.

                Insgesamt wiegt das Verschulden erheblich.

              2. Asperation

                Mit einer Asperation der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt um 9 Monate trägt die Vorinstanz der Tatschwere betreffend Sachbeschädigungen in angemessener Weise Rechnung (Urk. 62 S. 43).

            2. Mehrfacher Hausfriedensbruch

              1. Tatschwere

                Die Hausfriedensbrüche stehen in direktem Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen und sind deren notwendige Folge. Das Hausrecht der Geschädigten wurde zudem während deren Abwesenheit und betreffend den geschäftlichen Bereich verletzt. Das Verschulden wiegt leicht.

              2. Asperation

                Diesen Delikten kommt neben den Diebstählen und den Sachbeschädigungen lediglich geringes Gewicht bei der Strafzumessung zu. Der Vorinstanz folgend (Urk. 62 S. 43) ist die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen.

            3. Fazit Tatschwere

          Insgesamt erscheint eine Sanktion von 42 Monaten der Tatkomponente aller Delikte angemessen.

    3. Vergleich mit den Strafen der Mittäter

      Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt, dass bei der Festlegung der Strafen von Mittä- tern, welche im gleichen Verfahren zu beurteilen sind, der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung zu beachten ist und die Strafzumessungen im Sinne einer Gesamtbetrachtung in Einklang zu bringen sind (Urk. 62 S. 47).

      Das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten wird gleichzeitig mit demjenigen gegen den Mittäter W. (SB170188) geführt. Die Strafzumessung betreffend den Beschuldigten ist mit derjenigen betreffend W. nur vergleichbar mit Bezug auf die Einbruchdiebstähle. Während bei W. 19 Einbruchdiebstähle zur Beurteilung kommen, sind es beim Beschuldigten 31. Der Beschuldigte ist der mehrfachen bandenund gewerbsmässigen Tatbegehung schuldig zu sprechen während bei W. nur einfache bandenund gewerbsmässige Tatbegehung vorliegt. Diese beiden Unterschiede (grössere Anzahl Delikte und mehrfache Tatbegehung) sowie der aus der grösseren Anzahl Delikte resultierende grössere Sachschaden lassen das Verschulden des Beschuldigten gegenüber demjenigen von W. schwerer wiegen. Im Übrigen sind die Tatkomponenten bei beiden Mittätern jedoch gleich schwer zu gewichten. Unter Einbezug der Asperationen wird die Strafe unter dem Gesichtspunkt der Tatkomponente für gewerbsund bandenmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigungen und mehrfacher, teilweise versuchter Hausfriedensbruch für den Beschuldigten auf 42 Monate, bei W. zwischen 32 und 33 Monate festgesetzt, was den erwähnten Unterschieden in der Tatschwere angemessen Rechnung trägt.

    4. Täterkomponente

      1. Vorstrafen und Delinquenz während hängigem Verfahren

        Der Beschuldigte hat vier Vorstrafen erwirkt. Mit Strafmandat des Verhöramtes des Kantons Glarus vom 9. Dezember 2008 wurde er wegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Es handelt sich somit um eine einschlägige Vorstrafe. Mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Dezember 2009 und vom 10. Januar 2012 wurde der Beschuldigte je des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe bestraft. Ferner wurde er mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. November 2011 wegen Fälschung von Ausweisen, Entwendung zum Gebrauch, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fahren ohne Führerausweis und Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen bestraft (Urk. 70). Die Verurteilung mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. Januar 2014 wegen Betruges, Urkundenfälschung und Hausfriedensbruch ist nur betreffend die Delikte gemäss Dossiers 57-64, welche der Beschuldigte alleine begangen hat, als Vorstrafe zu berücksichtigen, da die übrigen Delikte vor dieser Verurteilung liegen. Dennoch hat keine Zusatzstrafenbildung bei retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zu erfolgen, da heute eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, wogegen der Beschuldigte mit dem Strafmandat vom

        16. Januar 2014 mit einer Geldstrafe bestraft wurde.

        Die Vorstrafen des Beschuldigten fallen straferhöhend ins Gewicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2008 datiert und im Zeitpunkt der Tatbegehung in den Jahren 2012 und 2013 bereits gegen 5 Jahre zurücklag. Der einschlägige Strafbefehl vom 16. Januar 2014 stellt lediglich bezüglich der drei Diebstahlsversuche des Beschuldigten als Alleintäter eine Vorstrafe dar. Deutlich straferhöhend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Delikte im Jahre 2013 während hängiger Untersuchung begangen hat und nachdem er am 30. Januar 2013 aus der ersten, rund zweimonatigen Untersuchungshaft entlassen wurde (Urk. 11/10). Ein zweites Mal befand er sich ab Ende Oktober 2013 in Haft und wurde am 14. Januar 2014 entlassen (Urk. 11/18). Auch diese erlittene Haft vermochte ihn nicht von der Begehung neuer Delikte abzuhalten, denn er beging die Einbruchdiebstähle gemäss Dossiers 57, 58 und 64.

        Die Vorstrafen wirken sich leicht und die Delinquenz während hängigem Verfahren deutlich straferhöhend aus.

      2. Geständnis und Nachtatverhalten

        Der Beschuldigte zeigte sich sehr weitgehend geständig. Sein Geständnis betraf auch Delikte, welche ihm nicht ohne weiteres hätten nachgewiesen werden kön- nen. Kooperativ verhielt er sich auch im Zusammenhang mit den Tatortsuchfahrten. Vor Vorinstanz sprach er glaubhaft seine Reue betreffend die Delikte aus und erklärte, er habe gesehen, wieviel Schaden er angerichtet habe, auch bei seiner Familie, weshalb er vor vier Monaten einen Suizidversuch mit Tabletten begangen habe (Prot. I S. 30). Geständnis und Reue des Beschuldigten wirken sich deutlich strafmindernd aus.

      3. Persönliche Verhältnisse

        Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 62 S. 44 f.). Es kann darauf verwiesen werden. Kurz zusammengefasst kam der Beschuldigte im Kosovo zur Welt und siedelte mit 4 Jahren im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz über. Mit zwei Schwestern und zwei Brüdern wuchs er bei den Eltern in AB. auf. Nach absolvierter obligatorischer Schulzeit lernte er Schreiner. Nach einem schweren Arbeitsunfall liess er sich zum Ladendetektiv ausbilden; jedoch musste er auch diese Arbeit aufgrund der Nachwirkungen des Unfalls einstellen. Im Berufungsverfahren führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er vor kurzem zum fünften Mal operiert worden sei und nach wie vor von der SUVA-Rente lebe. Seit 2006 ist er verheiratet; aus dieser Ehe ging eine Tochter hervor. Nach einer Beziehungspause laufe es wieder gut mit seiner Ehefrau. Sie arbeite zu 100 %, neuerdings in einer Fabrik und verdiene dort Fr. 3'900.- (Prot. II S. 7 ff.).

        Den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der übermässige Alkoholkonsum des Beschuldigten und die von ihm geltend gemachte Spielsucht bereits im Rahmen der Beurteilung des Tatverschuldens Berücksichtigung fanden, weshalb sie an dieser Stelle nicht nochmals strafmindernd einfliessen können.

      4. Lange Verfahrensdauer

        Die Verteidigung macht geltend, die lange Verfahrensdauer sei strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 51 S. 4, Urk. 72 S. 4). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 62 S. 46), hat das Verfahren relativ lange gedauert, wobei die Verzögerungen zu einem wesentlichen Teil auf die wiederkehrende Delinquenz des Beschuldigten zurückzuführen ist. Angesichts des weit überdurchschnittlichen Umfanges der Untersuchung aufgrund der erheblichen Anzahl von Einbruchdiebstählen kann nicht von einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft beförderlich vorangetrieben. Dass jedoch zwischen der Hauptverhandlung vor erster Instanz und der Zustellung des begründeten Urteils rund sechs Monate vergingen, ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

      5. Fazit Täterkomponente

        Den leicht straferhöhenden Vorstrafen und der deutlich straferhöhenden mehrfachen Delinquenz während hängigem Verfahren nach erlittener Untersuchungshaft stehen das deutlich strafmindernde Geständnis und die leicht strafmindernde lange Verfahrensdauer gegenüber. Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 46 Monaten trägt dem Überwiegen der erhöhenden Faktoren in angemessener Weise Rechnung.

    5. Auszufällende Strafe

Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten unter Anrechnung von 431 Tagen erstandener Haft.

  1. Zivilansprüche

    Da der Beschuldigte im Anklagepunkt Dossier 32 freigesprochen wird und der Sachverhalt nicht spruchreif ist, ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B. gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. d StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

  2. Kostenund Entschädigungsfolgen

    Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Kostenfolgen zu bestätigen, da die Freisprüche betreffend drei Anklagepunkte (Dossiers 32, 41 und 43) angesichts der grossen Anzahl von 34 erstellten Delikten kostenmässig kaum ins Gewicht fallen. Entsprechend sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Rückforderung auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.- festzulegen.

    Es wird beschlossen:

    1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom

      16. September 2016 bezüglich der Dispositiv-Ziffer 1 teilweise (Schuldsprüche in den Dossiers 3-6, 8-10, 16, 17, 19, 21-23, 31, 33, 38-40, 42, 44, 45,

      47, 49, 51-54) sowie der Dispositiv-Ziffern 5 bis 7 (Zivilansprüche), 8 (Kostenfestsetzung) und 10 (Kostentragungspflicht bei unentschuldigtem Nichterscheinen) in Rechtskraft erwachsen ist.

    2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig

    • des mehrfachen gewerbsund bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB (auch in den Dossiers 34-37),

    • des mehrfachen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 57, 58 und 64)

    • des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (auch in den Dossiers 34-37, 57, 58 und 64)

    • der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (auch in den Dossiers 34-37, 57, 58 und 64).

  2. Der Beschuldigte ist hinsichtlich der Dossiers 32, 41 und 43 nicht schuldig und wird diesbezüglich vom Vorwurf des mehrfachen gewerbsund bandenmässigen Diebstahls, des mehrfachen teilweise versuchten Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung freigesprochen.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 46 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 431 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

  4. Die Privatklägerin B. (Dossier 32) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

  5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 3'000.- amtliche Verteidigung

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.

  8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland

    • die Privatkläger 1 - 21

      (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer

      eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland

    • die Privatklägerschaft (falls verlangt)

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

    • die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten

    • die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

  9. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 28. November 2017

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Guennéguès

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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