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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LE210041
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LE210041 vom 08.04.2022 (ZH)
Datum:08.04.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Eheschutz
Schlagwörter :
Rechtsnorm: Art. 125 ZGB ; Art. 159 ZGB ; Art. 163 ZGB ; Art. 292 StGB ; Art. 310 ZPO ; Art. 315 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 827 ZGB ; Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:134 I 83; 137 III 385; 144 III 349; 147 III 293; 147 III 393;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE210041-O/U

damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LE210042-O

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro

Beschluss und Urteil vom 8. April 2022

in Sachen

  1. ,

    Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,

    gegen

  2. ,

    Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. ,

    betreffend Eheschutz

    Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 25. Juni 2021 (EE200084-I)

    Rechtsbegehren:

    • der Gesuchstellerin (Urk. 25 S. 1; vgl. auch Urk. 1 S. 2):

      1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen.

      2. Es sei die eheliche Wohnung an der C. -strasse …, D. samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin zur Benützung zu- zuweisen.

      3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, ab 19. August 2020 der Gesuchstellerin monatliche, im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats fällige Ehegattenunterhaltsbeiträge in Höhe von mindestens Fr. 10'000.– zu bezahlen unter Anrechnung der von ihm seither bezahlten Hypothekarkosten von monatlich Fr. 549.–.

      4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners.

  • des Gesuchsgegners (Urk. 14 S. 2 i.V.m. Prot. I S. 18):

  1. Die Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen, sofern sie nicht mit den nachfolgenden Anträgen des Gesuchsgegners übereinstimmen.

  2. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen und es sei fest- zustellen, dass die Parteien seit dem 19. August 2020 voneinan- der getrennt leben.

  3. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung von persönli- chen Unterhaltsbeiträgen sei abzuweisen und die Gesuchstellerin zu verpflichten, sämtliche im Zusammenhang mit der ehelichen

    Liegenschaft C. -strasse …, D.

    stehenden Kosten

    (Hypothekarzins, Heizkosten, Wasser, Abwasser, Kehricht, Ge- bäudeversicherung, Unterhalt und Reparaturen usw.) unter voll- ständiger Schadloshaltung des Gesuchsgegners ab 19. August 2020 zu bezahlen.

  4. Eventualiter – für den Fall, dass Unterhaltsbeiträge festgelegt werden sollten – sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklä- ren, den seit der Trennung geleisteten Unterhalt im Gesamtbetrag von Fr. 10'793.10 mit dem durch das Gericht festgelegten Unter- halt zu verrechnen, wobei dem Gesuchsgegner unmittelbar vor Urteilsfällung das Recht einzuräumen ist, seine Verrechnungsfor- derung abschliessend zu aktualisieren bzw. zu beziffern.

  5. Die Gesuchstellerin sei unter Strafandrohung bei Zuwiderhand- lung im Sinne von Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Gesuchs- gegner auf erstes Verlangen hin den Mercedes SL 350, Kennzei- chen 1, zur alleinigen Benützung für die Dauer des Getrenntle- bens herauszugeben.

  6. Die Gesuchstellerin sei unter Strafandrohung bei Zuwiderhand- lung im Sinne von Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Gesuchs- gegner auf erstes Verlangen hin seine Rolex-Herren-Armband- Uhr herauszugeben.

  7. Die Gesuchstellerin sei unter Strafandrohung bei Zuwiderhand- lung im Sinne von Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Gesuchs- gegner auf erstes Verlangen hin nachfolgende Möbel und Gegen- stände aus der ehelichen Liegenschaft an der C. -strasse … in D. zu übergeben:

    • Antike Stühle im Keller;

    • Antikes Eckgänterli im Keller;

    • Antike Truhe im Bügelzimmer;

    • Antiker Tisch und Stabelle im Bügelzimmer;

    • Ständerlampe im Fernsehzimmer im UG;

    • 6 Stühle im Wohnzimmer im EG;

    • Geschirrschrank im Wohnzimmer im EG;

    • die Hälfte von Geschirr und Besteck im Geschirrschrank im Wohnzimmer im EG;

    • 3er Sofa im Wohnzimmer im EG;

    • Antiker Schrank in der Garage;

    • Kommode im Schlafzimmer im OG;

    • die Hälfte der Bett- und Frottéewäsche;

    • Werktisch und Werkzeugschrank in der Garage;

    • Ersatzteile für MFH ... aus Keller;

    • Ordner im Keller;

    • Unterlagen und Pläne vom MFH ....

  8. Der Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin.

Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 25. Juni 2021:

(Urk. 37 S. 45 ff. = Urk. 41 S. 45 ff. = Urk. 49/41 S. 45 ff.)

  1. Die Parteien werden zum Getrenntleben berechtigt erklärt und es wird fest- gehalten, dass die Parteien seit dem 19. August 2020 getrennt leben.

  2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Ehe- gattenunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'175.– zu bezahlen, zahlbar

    monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 19. August 2020.

  3. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner als Schuldner der auf der

    ehelichen Liegenschaft an der C. -strasse … in D.

    lastenden

    Hypothek weiterhin verpflichtet ist, die entsprechenden Hypothekarzinsen zu bezahlen.

  4. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Berechtigung zu Verrechnung der Un- terhaltspflicht im Umfang von Fr. 10'793.10 wird abgewiesen.

  5. Die eheliche Wohnung an der C. -strasse … in D.

    wird, inkl.

    Hausrat und Mobiliar mit Ausnahme der in Dispositivziffer 6 aufgelisteten Möbel und Gegenstände, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstel- lerin zur alleinigen Benützung zugewiesen.

  6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner folgende Möbel und Gegenstände auf erstes Verlangen hin herauszugeben:

    • Antike Stühle im Keller;

    • Antikes Eckgänterli im Keller;

    • Antike Truhe im Bügelzimmer;

    • Antiker Tisch und Stabelle im Bügelzimmer;

    • Ständerlampe im Fernsehzimmer im UG;

    • Antiker Schrank in der Garage;

    • Werkzeugschrank in der Garage;

    • Ersatzteile für MFH ... aus Keller;

    • Ordner im Keller;

    • Unterlagen und Pläne des MFH ....

  7. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner das allfällige Auf- finden der Rolex-Herren-Armbanduhr unverzüglich anzuzeigen und ihm die- se sodann auf erstes Verlangen herauszugeben.

  8. Die weiteren Herausgabebegehren des Gesuchsgegners werden abgewie- sen.

  9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

  10. Die Entscheidgebühr wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

  11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  12. (Schriftliche Mitteilung)

  13. (Rechtsmittelbelehrung)

Berufungsanträge zur Erstberufung:

der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 40 S. 2):

1. Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom

25. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. EE200084) sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monat- liche Ehegattenunterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 6'145.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats, rückwirkend ab 19. August 2020.

2. Eventualiter: Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Us- ter vom 25. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. EE200084) sei aufzuheben und durch folgend Fassung zu ersetzen:

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monat- liche Ehegattenunterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 5'370.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats, rückwirkend ab 19. August 2020.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Gesuchgegners

des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 48 S. 2):

1. Die Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzuwei- sen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Berufungsklägerin.

Berufungsanträge zur Zweitberufung:

des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 49/40 S. 2 f.):

1. Das Urteil vom 25. Juni 2021 des Bezirksgerichts Uster (Ge- schäfts-Nr. EE200084) sei bezüglich Dispositivziffer 2 [Ehegat- tenunterhaltsbeiträge], 3 [Zahlung der Hypothekarzinsen], 4 [Ver- rechnungsforderung], 10 und 11 [Kosten- und Entschädigungsfol- gen] aufzuheben und wie folgt abzuändern:

  1. Der Antrag der Berufungsbeklagten auf Zusprechung von persön- lichen Unterhaltsbeiträgen sei abzuweisen und die Berufungsbe- klagte zu verpflichten, sämtliche im Zusammenhang mit der eheli- chen Liegenschaft C. -strasse …, D. stehenden Kos- ten (Hypothekarzins, Heizkosten, Wasser, Abwasser, Kehricht, Gebäudeversicherung, Unterhalt und Reparaturen usw.) unter vollständiger Schadloshaltung des Berufungsklägers ab 19. Au- gust 2020 zu bezahlen.

  2. Eventualantrag für den Fall, dass Unterhaltsbeiträge festgelegt werden sollten: Der Berufungskläger sei für berechtigt zu erklären den seit der Trennung geleisteten Unterhalt im Gesamtbetrag von CHF 10'793.10 mit dem durch das Gericht festgelegten Unterhalt zu verrechnen.

  3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten/Gesuchstellerin (sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren).

der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 51 S. 1):

Die Berufungsanträge sowie auch der Eventualantrag des Gesuchs- gegners und Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners.

Erwägungen:

I.

1. Die Parteien sind seit dem tt. September 2012 verheiratet (vgl. Urk. 1 Rz. 2; Urk. 14 Rz. 14). Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Mit Eingabe vom

20. November 2020 machte die Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Ehe- schutzverfahren anhängig (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37

S. 4 f. = Urk. 41 S. 4 f.). Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien mit eingangs wiedergegebenem Entscheid vom 25. Juni 2021 (Urk. 41).

2. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (fortan Ge- suchsgegner) innert Frist (vgl. Urk. 38) Berufung mit den eingangs angeführten Anträgen (Urk. 40 und Urk. 49/40). Die von den Parteien einverlangten Kosten- vorschüsse von je Fr. 3'000.– gingen fristgerecht ein (Urk. 45, 46, 49/48 und 49/49). Sowohl die Erst- als auch Zweitberufungsantwort datiert vom

20. September 2021 (Urk. 48 und Urk. 49/51). Mit Beschluss vom 21. Oktober 2021 wurde das Zweitberufungsverfahren (LE210042-O) mit dem vorliegenden Berufungsverfahren (LE210041-O) vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrie- ben. Gleichzeitig wurden die Erst- sowie die Zweitberufungsantwort der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 50 und 51). In der Folge reichten der Gesuchsgegner am 1. November 2021 und die Gesuchstellerin am

5. November 2021 je eine weitere Stellungnahme ein, die der jeweiligen Gegen- partei zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 52 und Urk. 53). Weitere Ein- gaben sind nicht erfolgt.

3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (Urk. 1-39).

II.

  1. Strittig sind im vorliegenden Verfahren der der Gesuchstellerin zugespro- chene Ehegattenunterhalt (Disp. Ziff. 2), die Vormerknahme betreffend Verpflich- tung des Gesuchsgegners zur Bezahlung der für die eheliche Liegenschaft ge- schuldeten Hypothekarzinsen (Disp. Ziff. 3) sowie die vom Gesuchsgegner gel- tend gemachte Verrechnungsforderung (Disp. Ziff. 4). Die Dispositiv-Ziffern 1 sowie 5-8 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten, womit sie in Rechts- kraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken.

  2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Im Berufungsverfahren gilt sodann auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begrün- dungsobliegenheit, was bedeutet, dass die berufungführende Partei sich sachbe- zogen mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzuset- zen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfah- ren der Vorinstanz falsch war. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen ver- weist bzw. diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rah- men ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheid- findung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1).

  3. Mit Bezug auf neue Vorbringen ist festzuhalten, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berück- sichtigt werden können, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_193/2021 vom

    7. Juli 2021, E. 3.1; 4A_24/2020 vom 26. Mai 2020, E. 4.1.4.3).

  4. In seiner Berufungsschrift schildert der Gesuchsgegner einleitend den seiner Ansicht nach entscheidrelevanten Sachverhalt, ohne dabei auf den vorinstanzli- chen Entscheid Bezug zu nehmen und ohne darzutun, inwiefern dies novenrecht- lich zulässig ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO) bzw. die entsprechenden Behauptungen

schon vor Vorinstanz aufgestellt wurden (vgl. Urk. 49/40 Rz. 7-26). Derartige Dar- legungen sind nach dem zuvor Ausgeführten unzulässig und damit unbeachtlich. Entsprechend ist auf die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen der Parteien (Urk. 49/40 Rz. 8-26; Urk. 49/51 Rz. 5-22; Urk. 52 Rz. 4 ff.; siehe auch Urk. 48 Rz. 9-27) nicht weiter einzugehen.

III.

  1. Ausgangslage

    1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid bezüglich des Unterhalts zunächst fest, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im vorliegen- den Verfahren aussergewöhnlich seien: Die Parteien seien im Zeitpunkt der Ehe- schliessung bereits 66 bzw. 71 Jahre alt und damit pensioniert gewesen. Sie wür- den kein Erwerbseinkommen mehr erzielen, sondern je eine Altersrente erhalten, mit welcher sie ihren jeweiligen Bedarf jedoch nicht decken könnten. Sie würden aber über diverse Liegenschaften sowie liquides Vermögen verfügen, womit Ver- mögenserträge erwirtschaftet werden könnten, und sie seien sich im Grundsatz einig, dass auch das Vermögen zur Deckung des Bedarfs heranzuziehen sei. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich, zum Einkommen der Parteien einen ge- wissen Vermögensverzehr hinzuzurechnen (Urk. 41 S. 9 f.).

      In der Folge ging die Vorinstanz in Bezug auf die Gesuchstellerin von mo- natlichen Einkünften von Fr. 7'503.– (Renteneinkommen Fr. 350.– + Pachtzins- einnahmen Fr. 80.– + Mietzinseinnahmen aus der Liegenschaft in E. Fr. 2'645.– + Vermögensertrag Fr. 650.– + Vermögensverzehr Fr. 3'778.–) aus, ihren monatlichen Bedarf bezifferte sie auf insgesamt Fr. 4'090.–. Dem Gesuchs- gegner rechnete die Vorinstanz ein monatliches Einkommen von Fr. 18'281.– (Renteneinkommen Fr. 2'390.– + Mieteinnahmen Garage Fr. 650.– + Mietzinsein- nahmen ... Fr. 13'543.– + Vermögensertrag Fr. 217.– + Vermögensverzehr von Fr. 1'481.–) an, den Bedarf setzte sie auf Fr. 8'519.– pro Monat fest. Den aus der Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf resultierenden Überschuss von Fr. 13'175.– teilte die Vorinstanz hälftig auf und verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin – unter Abzug ihres Einkommens – einen Unterhaltsbeitrag

      von monatlich Fr. 3'175.– zu bezahlen (Urk. 41 E. 4.1.-5.2. S. 7-36 und Disp. Ziff. 2 des Urteils). Zudem nahm die Vorinstanz davon Vormerk, dass der Gesuchsgegner als Schuldner der auf der ehelichen Liegenschaft lastenden Hy- pothekarschuld weiterhin zur Zahlung der entsprechenden Hypothekarzinsen ver- pflichtet sei (Urk. 41 E. 5.3. S. 36 und Disp. Ziff. 3 des Urteils). Den Antrag auf Verrechnung der vom Gesuchsgegner geltend gemachten Beträge mit dem von ihm zu leistenden Unterhalt wies die Vorinstanz ab (Urk. 41 E. 6 S. 36 f. und Disp. Ziff. 4 des Urteils).

    2. Der Gesuchsgegner stellt sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, die Gesuchstellerin habe grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterhalt. Im Zu- sammenhang mit dem von der Vorinstanz festgestellten Einkommen sind über- dies der Vermögensverzehr, die der Gesuchstellerin angerechneten Mieterträge aus der Liegenschaft in E. sowie die Höhe der dem Gesuchsgegner ange- rechneten Mieterträge aus der Liegenschaft ... umstritten. Der Gesuchsgegner moniert ausserdem die Höhe der in seinem Bedarf angerechneten Steuern, die Gesuchstellerin verlangt angesichts der neu festzusetzenden Unterhaltsbeiträge eine Neuberechnung der monatlichen Steuerlast. Zudem beantragt der Gesuchs- gegner erneut, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft C. -strasse … anfallenden Kosten zu bezahlen, und es sei – sollte ein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden – der Betrag von Fr. 10'793.10 mit den zu leistenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen (Urk. 40 und Urk. 49/40).

  2. Unterhaltsanspruch

    Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung des Unterhalts die Kriterien von Art. 125 ZGB nicht angemessen einbezogen habe, und will unter Hinweis auf eine fehlende Lebensprägung der Ehe (kurze Ehedau- er, Altersehe), die Vermögensverhältnisse der Parteien sowie das Primat der Ei- genversorgung eine Unterhaltspflicht gegenüber der Gesuchstellerin offenbar ge- nerell verneinen (siehe Urk. 49/40 Rz. 40 f. i.V.m. Urk. 14 Rz. 51 ff.; Urk. 52 Rz. 38). Der Gesuchsgegner geht jedoch fehl. Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten hat während der ganzen Dauer der Ehe seine Grundlage ausschliesslich in Art. 163-165 ZGB. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine Wiederaufnahme des Ehelebens gemäss dem Gesuchsgegner nach dem jahrelangen Martyrium und den schlimmen Erlebnissen der letzten Jahre für den Gesuchsgegner unvorstellbar ist (vgl. Urk. 49/40 Rz. 51). Zwar sind die gel- tenden Kriterien gemäss Art. 125 ZGB bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträ- gen im Eheschutzverfahren miteinzubeziehen, wenn eine Wiedervereinigung der Eheleute unwahrscheinlich ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass im Eheschutz- verfahren bereits der Entscheid über den nachehelichen Unterhalt vorwegge- nommen werden soll. Die gesetzliche Grundlage zur Unterhaltsberechnung bildet weiterhin Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und nicht Art. 125 ZGB. Die Parteien sind nach wie vor miteinander verheiratet, schulden einander gemäss Art. 159 Abs. 2 ZGB Treue und Beistand und haben gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Dies hat zur Folge, dass – im Gegensatz zum nacheheli- chen Unterhalt – der Grundsatz des Anspruchs auf Teilhabe an der Lebenshal- tung massgebend ist, auf die sich die Ehegatten verständigt haben und die sie tatsächlich gelebt haben. Eine Anknüpfung an die vorehelichen Verhältnisse, wie sie beim nachehelichen Unterhalt bei nicht lebensprägenden Ehen erfolgt, ist während bestehender Ehe nicht angezeigt, sondern steht frühestens nach der Teilrechtskraft des Scheidungspunktes in Frage. Während mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt die Ehedauer von Bedeutung ist, ist dieses Kriterium für den Unterhalt während der Ehe unbeachtlich, da die Ehe während des Ehe- schutzverfahrens eben gerade noch besteht. Es geht in diesem Sinne nicht um eine nacheheliche Solidarität, sondern um den während der Ehe von Gesetzes wegen bestehenden Unterhaltsanspruch (vgl. BGE 137 III 385 E. 3.1= Pra 101

    (2012) Nr. 4; 130 III 537 E. 3.2 m.w.H.; Zogg, Vorsorgliche Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra 2018 S. 49 f.; BGer 5A_323/2014 vom 15. Oktober 2014, E. 4; hinsichtlich der Berücksichtigung von Vermögen siehe nachfolgende Ziff. 3). Ob die Gesuchstellerin dereinst einen Anspruch auf nachehelichen Unter- halt haben wird oder – wie der Gesuchsgegner geltend macht (vgl. Urk. 49/40 Rz. 39) – nicht, wird letztlich im Scheidungsverfahren zu klären sein.

  3. Vermögensverzehr

    1. Die Vorinstanz berücksichtigte auf beiden Seiten ein Einkommen aus Ver- mögensverzehr. Hierzu – soweit vorliegend relevant – erwog sie im Wesentlichen, es sei den Parteien zwar möglich, ihren Bedarf aus ihrem (Renten-)Einkommen und den Erträgen aus der Vermietung der Liegenschaft ... zu decken. Allerdings seien sie sich einig, dass sie sich ihren gehobenen Lebensstandard während der Ehe nur durch Vermögensverzehr hätten leisten können (Urk. 41 E. 4.5.2. S. 15). Aussergewöhnlich sei vorliegend, dass sämtliche vorhandenen Vermögenswerte vom Gesuchsgegner in die Ehe eingebracht und diese danach schenkungshalber auf die Gesuchstellerin übertragen worden seien. So habe der Gesuchsgegner insbesondere die eheliche Liegenschaft C. -strasse … am 1. Februar 2013 auf die Gesuchstellerin übertragen, wobei er sich ein Wohn- bzw. Mitbenutzungs- recht habe einräumen lassen und Schuldner der darauf lastenden Hypothek ge- blieben sei. Am 17. April 2015 habe er sodann das Eigentum an der Liegenschaft

      ... auf die Gesuchstellerin übertragen, wobei er sich die Nutzniessung an dem Grundstück habe einräumen lassen und Schuldner der darauf lastenden Hypo- thek geblieben sei. Darüber hinaus sei ein Rückfallsrecht für den Fall des Vorver- sterbens der Gesuchstellerin sowie der Scheidung vereinbart worden. Die der Gesuchstellerin vom Gesuchsgegner schenkungshalber übertragene Stockwer- keinheit in F. sei von ihr vor Kurzem verkauft worden. Zudem habe der Ge- suchsgegner der Gesuchstellerin das Geld für den Erwerb eines Mehrfamilien-

      hauses in E.

      geschenkt. Würde in dieser speziellen Situation darauf verzichtet, einen Vermögensverzehr anzurechnen, so geschähe dies angesichts der heutigen Eigentums- und Nutzniessungsverhältnisse zugunsten der Gesuchstelle- rin, welche im heutigen Zeitpunkt Eigentümerin der meisten Vermögenswerte sei und als Eigentümerin – anders als der Gesuchsgegner als Nutzniesser – keine Erträge aus der Liegenschaft ... erwirtschafte. Dies wäre keine angemessene Ver- teilung der Unterhaltskosten. Der Gesuchsgegner, welcher die Vermögenswerte angespart und in die Ehe eingebracht habe, solle von diesen sicherlich auch mit Blick auf eine angemessene Altersvorsorge angesparten Vermögenswerten inso- fern profitieren können, als dass ein Vermögensverzehr der liquiden Vermögens- werte berücksichtigt werde. Zudem hätten gemäss Art. 163 ZGB beide Ehegatten

      gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt zu sorgen. Da es vorliegend in erster Linie der Gesuchsgegner sei, der durch die Nutzniessung an der Liegenschaft ... regelmässig Erträge erwirtschafte, die Ge- suchstellerin aber über wesentlich mehr – liquides sowie illiquides – Vermögen verfüge, sei es mit Blick auf die beidseitigen Möglichkeiten, zum Unterhalt der Familie beizutragen, erforderlich, dass auch Vermögen angezehrt werde. Um die Gleichbehandlung der Parteien zu gewährleisten, habe ein derartiger Vermö- gensverzehr auf Seiten beider Ehegatten zu erfolgen (Urk. 41 E. 4.5.3. S. 15 f.). Dabei sei der Vermögensverzehr auf die liquiden Vermögensteile zu beschrän- ken. Zudem sei beiden Parteien ein Grundstock von Fr. 100'000.– zu belassen, welcher als Notgroschen dienen solle (Urk. 41 E. 4.5.4. S. 16 f.). Hinsichtlich der Dauer des Vermögensverzehrs sei angesichts des Alters der Parteien von unter- schiedlichen Zeiträumen auszugehen. Die Gesuchstellerin sei 75 Jahre alt, wes- halb mit einer statistischen Lebenserwartung von 15 Jahren zu rechnen sei. Die statistische Lebenserwartung des 80-jährigen Gesuchsgegners liege bei neun Jahren. Damit sei bei der Gesuchstellerin rechnerisch von einem Verzehr innert 15 Jahren und beim Gesuchsgegner innert neun Jahren auszugehen (Urk. 41 E. 4.5.5. und E. 4.5.6. S. 17 f.).

      Folglich sei auf Seiten der Gesuchstellerin unter Berücksichtigung ihres li- quiden Vermögens in Höhe von Fr. 780'000.–, eines zu belassenden Notgro- schens von Fr. 100'000.– sowie einer Verzehrdauer von 15 Jahren ein Vermö- gensverzehr von Fr. 3'778.– pro Monat anzurechnen (Fr. 45'333.33 [{Fr. 780'000.– - Fr. 100'000.–} / 15 Jahre] / 12 Monate; Urk. 41 E. 4.6.5. S. 22 f.).

      Auf Seiten des Gesuchsgegners sei unter Berücksichtigung eines liquiden Ver- mögens von Fr. 260'000.–, eines zu belassenden Notgroschens von Fr. 100'000.– sowie einer Verzehrdauer von neun Jahren ein Vermögensverzehr in Höhe von Fr. 1'481.– pro Monat zu berücksichtigen (Fr. 17'778.– [{Fr. 260'000.– - Fr. 100'000.–} / 9 Jahre] / 12 Monate; Urk. 41 E. 4.7.5. S. 28).

    2. Der Gesuchsgegner rügt in diesem Zusammenhang zusammengefasst, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Vermögensverzehr des liquiden Vermögens bis zum statistischen Lebensende statt lediglich bis zur Scheidung angerechnet. Bei

      korrekter Berechnung des Vermögensverzehrs (d.h. bis zur Scheidung und nicht bis zum statistischen Lebensende) könne die Gesuchstellerin den von ihr auf Fr. 10'437.– bezifferten gebührenden Bedarf mit ihrem Einkommen (inklusive Vermögensverzehr) ohne Weiteres selbst decken und habe daher keinen An- spruch auf Ehegattenunterhalt (vgl. Urk. 49/40 Rz. 28-62). Die Gesuchstellerin moniert hingegen zusammengefasst, die Vorinstanz sei von den in der Recht- sprechung anerkannten Grundsätzen zur Unterhaltsbemessung mittels Vermö- gensverzehr abgewichen. Vorliegend sei kein Vermögen für den laufenden Unter- halt einzusetzen (Urk. 40 Rz. 3.1.-4.1.).

    3. Die für die Unterhaltsberechnung massgeblichen wirtschaftlichen Verhältnis- se der Ehegatten beurteilen sich in erster Linie nach deren Erwerbseinkommen und Vermögenserträgen. Erst wenn das eheliche Einkommen für die Bestreitung des gebührenden Familienunterhaltes nicht ausreicht, haben die Ehegatten unter Umständen keinen Anspruch mehr darauf, ihr Vermögen zu schonen, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um ehelichen, nachehelichen oder Kindesunterhalt handelt. Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist schliesslich anhand sämtlicher Umstän- de des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Zu diesen Umständen gehören die Bedeutung des anzugreifenden Vermögens, die Funktion und Zusammensetzung desselben sowie das Ausmass des Vermögensverzehrs, und zwar sowohl hin- sichtlich des Umfangs als auch der Dauer. Mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten ist es unzulässig, von einem Ehegatten zu ver- langen, sein Vermögen anzugreifen, wenn dies nicht auch vom anderen verlangt wird, es sei denn, der andere habe kein Vermögen. Zum Verzehr in Frage kommt in erster Linie liquides oder relativ einfach liquidierbares Vermögen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Eigenguts- oder Errungenschaftsvermögen handelt. Hingegen ist Vermögen, das nur schwer liquidierbar ist oder in der Familienwoh- nung investiert ist, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Das Kriterium der Funk- tion des vorhandenen Vermögens zielt hauptsächlich auf jene Fälle, in denen das Vermögen für das Alter geäufnet worden ist. Offensichtlich spricht nichts dage- gen, das genau zu diesem Zweck angesparte Vermögen für die Sicherstellung des Unterhalts der Eheleute nach der Pensionierung einzusetzen. Klassischer-

      weise gilt sodann ein Vermögensverzehr als zumutbar, wenn die Eheleute ihre (gegebenenfalls grosszügige) Lebenshaltung ganz oder teilweise aus ihrem Ver- mögen finanziert haben. Die weiteren Beurteilungskriterien sind (naturgemäss) voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So hat die Grösse des Vermögens Einfluss einer- seits auf die Höhe des zumutbaren Vermögenverzehrs und andererseits auf die Höhe des zu deckenden Unterhalts. Dabei ist klarzustellen, dass es keinen vor- behaltslosen Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Stan- dards gibt und dieser gegebenenfalls herabgesetzt werden kann. Je nach Höhe des Vermögens kann dieses zur Deckung des familienrechtlichen Existenzmini- mums oder aber des über das familienrechtliche Existenzminimum hinausgehen- den gebührenden Unterhalts bzw. des zuletzt gelebten Standards herangezogen werden. Zum anderen sind die Grösse des Vermögens und die Höhe des zuge- muteten Vermögensverzehrs ins Verhältnis zur (voraussichtlichen) Dauer des letzteren zu setzen. Mit Ausnahme jener Fälle, in welchen das Vermögen für das Alter angespart wurde und auf genau dieses zurückgegriffen werden soll, um den Unterhalt nach der Pensionierung sicherzustellen, kann es nicht darum gehen, ein bestehendes Vermögen zwecks Aufrechterhaltung eines bestimmten Lebens- standards aufzubrauchen. Die Rechtsprechung liefert keine allgemeingültigen Vorgaben für die Berechnung der Höhe des (zumutbaren) Vermögensverzehrs. Vielmehr ist das Gericht bei der Frage, ob der Unterhalt ganz oder teilweise aus dem Vermögen zu bestreiten ist, in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (vgl. BGE 147 III 393 E. 6.1 m.w.H.).

    4. Nach dem Ausgeführten ist das Vermögen somit erst dann zu berücksichti- gen, wenn das eheliche Einkommen für die Bestreitung des (gebührenden) Fami- lienunterhaltes nicht ausreicht, mithin aus der Gegenüberstellung von Einkommen und (allenfalls gebührenden) Bedarf ein Manko resultiert. Wie noch zu zeigen sein wird, kann das familienrechtliche Existenzminimum der Parteien mit den von ihnen erwirtschafteten Einkünften (Rente, Mieteinnahmen und Vermögenserträge) ohne Weiteres gedeckt werden, es resultiert sogar ein Überschuss (siehe nach- folgend Ziffer 8.2). Somit wäre das Vermögen der Parteien für die Bestreitung des laufenden Unterhalts nur dann heranzuziehen, wenn mit den in Anwendung der

      zweistufigen Berechnungsmethode resultierenden Unterhaltsbeiträgen der gebüh- rende Unterhalt der ansprechenden Person – vorliegend der Gesuchstellerin – nicht gedeckt werden kann. Dabei obliegt es ihr, darzulegen, welcher Betrag zur Weiterführung des bisherigen Lebensstandards notwendig ist (vgl. hierzu BGer 5A_681/2018 vom 1. Mai 2019, E. 5.1), wobei dieser dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss entspricht. Daher ist zunächst der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, der rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (BGE 147 III 293 E. 4.4).

      Vorliegend stellte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz (und auch im Beru- fungsverfahren) keine rechtsgenügenden (substantiierten) Behauptungen zu ei- nem über das familienrechtliche Existenzminimum hinausgehenden gebührenden Unterhalt bzw. zum zuletzt gelebten ehelichen Lebensstandard auf. Sie behaupte- te vor Vorinstanz einzig, ihr gebührender Bedarf belaufe sich nach der Trennung auf Fr. 10'437.– pro Monat (vgl. Urk. 1 Rz. 9 ff.). Behauptungen zum familien- rechtlichen Bedarf während des Zusammenlebens sowie dazu, über welche Ein- künfte die Parteien während des Zusammenlebens verfügt und in welchem Um- fang sie ihr Vermögen verzehrt haben, stellte sie hingegen keine auf. Da das fa- milienrechtliche Existenzminimum mit den Einkünften der Parteien ohne Weiteres gedeckt werden kann und die Gesuchstellerin einen darüber hinaus gehenden gebührenden Unterhalt nicht rechtsgenügend dargetan hat, ist vorliegend kein Vermögensverzehr zu berücksichtigen. Abgesehen davon stellt sich die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin im Berufungsverfahren selbst auf den Standpunkt, dass das Vermögen vorliegend nicht heranzuziehen sei (siehe hierzu Urk. 40 Rz. 3.3.-4.1.; Urk. 49/51 Rz. 38; Urk. 53 Rz. 16). Bei diesem Ergebnis braucht auf die Ausführungen der Parteien zur konkreten Berechnung des Vermögensver- zehrs (Urk. 40/49 Rz. 32-60, 64; Urk. 48 Rz. 29 ff. und Rz. 63 ff. und Urk. 52

      Rz. 45 [Gesuchsgegner]; Urk. 40 Rz. 3.2., Urk. 53 Rz. 11 ff. [Gesuchstellerin]) nicht weiter eingegangen zu werden. Offenbleiben kann auch, ob der Gesuchs- gegner angesichts seiner hohen Schuldenlast überhaupt über ein (Netto)Vermögen verfügt, welches er für die Bestreitung des laufenden Unterhalts her- anziehen könnte (vgl. auch Urk. 48 Rz. 70 ff.).

  4. Einkommen der Gesuchstellerin

    1. Die Vorinstanz rechnete auf Seiten der Gesuchstellerin unter anderem ein monatliches Einkommen aus der Vermietung eines Mehrfamilienhauses in

      E.

      in Höhe von Fr. 2'645.– pro Monat an. Hierzu erwog sie im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass die Gesuchstellerin Eigentümerin eines Mehrfami- lienhauses in E. sei, welches vermietet werde und entsprechend Mieterträ- ge generiere (Urk. 41 E. 4.6.3. S. 18). Strittig sei hingegen, ob die Gesuchstellerin seit der Eigentumsübertragung im Juli 2016 tatsächlich keine Mieterträge erzielt habe und diese seit jeher ihrem Sohn zugeflossen seien. In den eingereichten Steuerbescheiden des Finanzamts E. -Porz sei die Gesuchstellerin als Steuersubjekt genannt und die Mieterträge würden von ihr versteuert. Dies spre- che grundsätzlich dafür, dass die Gesuchstellerin die Erträge auch tatsächlich eingenommen habe. Diesfalls wären die Mieterträge als Einkommen zu berück- sichtigen. Aber auch wenn die Ausführungen der Gesuchstellerin zutreffend sein sollten und sie freiwillig auf sämtliche Erträge zugunsten ihres Sohnes verzichtet habe, müssten ihr die Mieterträge als hypothetisches Einkommen angerechnet werden (Urk. 41 E. 4.6.3.3. S. 20). Im Übrigen sei erwähnt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Erbvertrag nichts über die gelebte Vereinbarung zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Sohn aussage, sondern die Ausschei- dung und Zuwendung eines bestimmten Vermögenswerts aus der Erbmasse im Zeitpunkt des Erbanfalls zum Gegenstand habe. Auch die vom Gesuchsgegner unterzeichnete Bestätigung einer erfolgten Schenkung (Urk. 3/10), worin die Nichtanrechnung der Mieterträge für den Scheidungsfall vereinbart worden sei, vermöge nichts über die aktuelle Trennungssituation auszusagen. In diesem Do- kument habe der Gesuchsgegner festgehalten, dass sich die Gesuchstellerin die Einkünfte aus dem Mehrfamilienhaus in E. bei einer Scheidung im Rahmen der Regelung einer allfälligen Unterhaltsverpflichtung (nachehelicher Unterhalt) nicht anrechnen lassen müsse. Die Gesuchstellerin leite daraus ab, dass dies erst recht im Falle einer Trennung gelte. Der Gesuchsgegner halte dafür, dass dies selbstverständlich im vorliegenden Verfahren nicht so sei. Die Liegenschaft

      ... werde im Falle einer Scheidung vereinbarungsgemäss an den Gesuchsgegner zurückfallen. Damit würde sich das Vermögen der Gesuchstellerin im Scheidungszeitpunkt enorm verringern, während dasjenige des Gesuchsgegners im selben Umfang anwachsen würde. Bei Berücksichtigung dieser Scheidungsfolge werde die Auslegung des Dokuments Bestätigung einer erfolgten Schenkung nachvollziehbar. Nämlich, dass die Nichtanrechnung der Mieterträge [nur] im Scheidungsfall Geltung haben solle, nicht aber im Trennungsfall. Damit erweise sich die Auslegung des Gesuchsgegners als zutreffend (Urk. 41 E. 4.6.3.4. S. 20 f.; zur Höhe der anzurechnenden Mieterträge: Urk. 41 E. 4.6.3.5. S. 21).

    2. Die Gesuchstellerin rügt in diesem Zusammenhang eine unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie eine unrichtige Rechtsanwendung. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus, ihr Sohn habe die Liegenschaft vor vielen Jahren gebaut, wohne seither darin und besorge die Verwaltung sowie die Hauswartung. Ledig- lich aus finanztechnischen Gründen sei die Liegenschaft auf sie übertragen worden, weshalb sie nun rechtlich Alleineigentümerin sei und die Liegenschaft samt Erträge versteuern müsse. Gemäss ausdrücklicher Vereinbarung der Par- teien würden die Einnahmen indessen weiterhin dem Sohn zukommen, welcher dort wie bis anhin unentgeltlich wohne. Diese mündliche Vereinbarung sei jahre- lang so gelebt worden und keine der Parteien habe je Ansprüche gegen den Sohn geltend gemacht. Dieses Verständnis widerspiegle sich sowohl in der öffentlich letztwilligen Verfügung (Urk. 15/24) als auch im Dokument Bestätigung einer er- folgten Schenkung (Urk. 3/10). Im angefochtenen Entscheid stelle die Vorinstanz lediglich auf den klaren Wortlaut der Bestätigung ab, was jedoch nicht einer rechtsgenügenden Auslegung entspreche. Vielmehr sei auf die gesamten Um- stände abzustellen. Fakt sei, dass noch nie Mieterträge an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsgegner geflossen seien, was allein bereits aufzeige, dass dies offensichtlich dem Konsens der Parteien entsprochen habe. Der Gesuchsgegner habe zudem auch nie bestritten, dass keine Erträge an die Gesuchstellerin ge- flossen seien, sondern mache bloss geltend, diese seien ihr künftig anzurechnen. Im Dokument Bestätigung einer erfolgten Schenkung (Urk. 3/10) halte der Ge- suchsgegner fest, die Gesuchstellerin müsse sich die Mieterträge im Falle einer Scheidung nicht anrechnen lassen. Darin sei der Wille der Parteien zu erblicken, dass auf die tatsächlichen Fakten abgestellt werden solle, da beide wissen wür- den, dass in tatsächlicher Hinsicht keine Erträge an die Gesuchstellerin flössen

      und sie nur formal eine Eigentümerstellung habe. Keineswegs könne daraus e contrario geschlossen werden, dass dies im Falle einer Trennung nicht gelten sol- le. Die diesbezügliche Auslegung der Vorinstanz sei lebensfremd. Viel realisti- scher sei, dass den Parteien – wie vielen juristischen Laien – die Möglichkeit ei- nes Eheschutzes schlicht nicht bekannt gewesen sei und sie lediglich an die Scheidung gedacht hätten. Letzten Endes hätten die Parteien damit bezwecken wollen, dass im Falle einer gerichtlichen Regelung der Finanzen – unabhängig davon, ob es sich um eine Scheidung oder einen Eheschutz handle – von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgegangen werden solle. Die anderslautende Auslegung der Vorinstanz sei willkürlich. Die Bestätigung einer erfolgten Schen- kung habe nichts mit dem sonstigen Vermögen der Parteien, den Erträgen aus den anderen Liegenschaften oder gar mit einer vorgezogenen Scheidungsver- einbarung im Zusammenhang mit persönlichen Unterhaltsbeiträgen zu tun. Dies insbesondere angesichts des Umstands, dass ohnehin sämtliche Erträge dem Gesuchsgegner alleine zukämen. Den Parteien im Umkehrschluss im vorliegend hochkomplexen Fall zu unterstellen, sie hätten damit eine Regelung für die Tren- nung getroffen, gehe fehl (Urk. 40 Rz. 2.2.-2.8.; siehe auch Urk. 53 Rz. 4 ff.).

    3. Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft in E.

      und hat

      die durch die Vermietung erzielten Erträge jeweils versteuert (siehe Urk. 26/6-7), was – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – grundsätzlich dafür spricht, dass sie die Mietzinsen auch einnimmt. Dass in tatsächlicher Hinsicht diese Erträge stets ihrem Sohn zugeflossen sind, vermag die Gesuchstellerin nicht glaubhaft zu ma- chen. Weder aus dem Dokument Bestätigung einer erfolgten Schenkung (Urk. 3/10) noch aus dem Umstand, dass gemäss der öffentlich letztwilligen Ver- fügung samt Erbvertrag vom 21. Juli 2016 die Liegenschaft bei Vorversterben der Gesuchstellerin ihrem Sohn zukommen solle (siehe Urk. 3/9), lässt sich ohne Weiteres ableiten, dass die Mietzinserträge stets dem Sohn zugeflossen sind. Welche (weiteren) Umstände die Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht be- rücksichtigt haben soll, erschliesst sich sodann nicht. Auch legt die Gesuchstelle- rin nicht dar, wo im vorinstanzlichen Verfahren der Gesuchsgegner bloss die künf- tige Anrechnung der Erträge verlangt haben soll, und daher die vorinstanzliche Erwägung, es sei strittig, ob die Erträge aus dem Mehrfamilienhaus in E.

      seit jeher dem Sohn der Gesuchstellerin zugeflossen seien, von vornherein falsch sein soll. Und schliesslich ist festzuhalten, dass gemäss dem Wortlaut der Bestä- tigung einer erfolgten Schenkung die Mietzinserträge einzig im Rahmen der Re- gelung eines nachehelichen Unterhalts – mithin im Falle einer Scheidung – nicht anzurechnen sind. Die Gesuchstellerin vermag nicht glaubhaft zu machen, dass der Gesuchsgegner in tatsächlicher Hinsicht auch eine Nichtanrechnung für den Trennungsfall bestätigen wollte und auch eine objektivierte Auslegung deutet nicht auf diesen Sinn hin. Insbesondere spricht ihr Vorbringen, dass den Parteien als juristische Laien ohne anwaltlichen Beistand – was vom Gesuchsgegner im Übrigen bestritten wird (Urk. 48 Rz. 55) – die Möglichkeit eines Eheschutzes nicht bekannt gewesen sei, ebenfalls dafür, dass die Parteien lediglich eine Regelung für den Scheidungsfall, nicht jedoch für eine Trennung bzw. eines Eheschutzes, vor Augen hatten. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Ge- suchstellerin ein (tatsächliches) Einkommen aus der Vermietung des Mehrfamili-

      enhauses in E.

      angerechnet hat. Vor diesem Hintergrund braucht auf die

      Rügen der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der (Eventual-)Begründung der Vorinstanz, wonach diese Mieterträge – sollte die Gesuchstellerin auf diese tat- sächlich freiwillig zugunsten ihres Sohnes verzichten – als hypothetisches Ein- kommen anzurechnen wären, nicht weiter eingegangen zu werden. Dennoch sei angemerkt, dass die Gesuchstellerin diesbezüglich einzig vorbringt, sie verzichte nicht freiwillig auf die Mieterträge, da ihr diese gestützt auf die Vereinbarung mit ihrem Sohn nicht zustünden (Urk. 40 Rz. 2.9.; Urk. 53 Rz. 4 f.). Indes legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie diese angebliche Vereinbarung mit ihrem Sohn nicht beenden könnte, sodass auch ihre diesbezüglichen Rügen ins Leere gehen würden.

      Nachdem die von der Vorinstanz berücksichtigte Höhe der Mieterträge (Fr. 2'645.– pro Monat) nicht beanstandet wurde, bleibt es damit bei der Anrech- nung der Erträge aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses in E. in Hö- he von Fr. 2'645.– pro Monat.

    4. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Einkünfte aus Rente, Vermögenser- trag und Pachtzinseinnahmen wurden im Berufungsverfahren nicht beanstandet

      und sind damit zu übernehmen. Entsprechend ist auf Seiten der Gesuchstellerin von einem monatlichen Einkommen von insgesamt Fr. 3'725.– (Renteneinkom- men Fr. 350.– + Pachtzinseinnahmen Fr. 80.– + Mietzinseinnahmen aus der Lie- genschaft in E. Fr. 2'645.– + Vermögensertrag Fr. 650.–) auszugehen.

  5. Einkommen des Gesuchsgegners

    1. Die Vorinstanz rechnete auf Seiten des Gesuchsgegners ein monatliches Einkommen von insgesamt Fr. 18'281.– an, welches sich aus einer AHV-Rente von Fr. 2'390.–, Einnahmen aus der Vermietung von Garagen von Fr. 650.–, Ein- nahmen aus der Vermietung der Liegenschaft ... von Fr. 13'543.–, eine Vermö- gensertrag von Fr. 217.– sowie einem Vermögensverzehr von Fr. 1'481.– zu- sammensetzt (vgl. Urk. 41 E. 4.7. S. 23 ff., insbesondere E. 4.7.6. S. 28).

    2. Der Gesuchsgegner moniert zunächst, die Vorinstanz habe ihm zu hohe Mieterträge aus der Vermietung der Liegenschaft ... angerechnet. Er habe vor Vo- rinstanz substantiiert einen Bruttomietertrag von Fr. 17'260.– pro Monat behaup- tet. Indes habe die Vorinstanz die Darstellung der Gesuchstellerin, wonach er ei- nen monatlichen Bruttomietertrag von Fr. 17'632.– erziele, als glaubhafter erach- tet und sei von diesem Betrag ausgegangen. Die Diskrepanz sei darauf zurückzu- führen, dass infolge der Senkung des Referenzzinssatzes von 1.5 % auf 1.25 % die Mietzinse reduziert worden seien. Dies habe er seinen Mietern per 1. Juli 2020 angezeigt und sei abgesehen davon notorisch. Damit würden sich die ihm zustehenden Bruttomieterträge auf Fr. 17'260.– pro Monat belaufen. Abzüglich der von der Vorinstanz berücksichtigten Hypothekarzinsen (Fr. 1'583.–) und Ne- benkosten (Fr. 2'506.–) ergebe sich ein Nettomietertrag von Fr. 13'171.– pro Mo- nat (Urk. 49/40 Rz. 67-70; siehe auch Urk. 52 Rz. 19, Rz. 30, Rz. 34 und Rz. 42).

      Der Gesuchsgegner legt nicht dar, wo im vorinstanzlichen Verfahren er die Behauptung, er habe seinen Mietern eine Mietzinsreduktion per 1. Juli 2020 ge- währt, bereits vorgebracht hat oder inwiefern es sich hierbei um zulässige Noven im Sinne von Art. 317 ZPO handelt. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners ist es sodann keineswegs notorisch, dass ein Vermieter bei einer Senkung des Referenzzinssatzes den Mietzins reduziert. Entsprechend hat diese Behauptung

      unberücksichtigt zu bleiben (vgl. vorstehend Ziff. II./3.). Gleiches gilt mit Bezug auf die im Berufungsverfahren eingereichten Beweismittel (Urk. 49/44/3). Nachdem der Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang keine weiteren Beanstandungen erhebt, bleibt es somit beim vorinstanzlich festgestellten Nettomietertrag von Fr. 13'543.– pro Monat.

    3. Im Weiteren rügt der Gesuchsgegner den ihm als Einkommen angerechne- ten Vermögensertrag. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, es sei von einem liquiden Vermögen des Gesuchsgegners in Höhe von Fr. 260'000.– auszugehen, welches er zu einem Zinssatz von 1 % anlegen könne. Zutreffend sei zwar, dass diesem liquiden Vermögen auch (Hypothekar-)Schulden im Um- fang von Fr. 2'500'000.– gegenüberstünden. Allerdings würden hierfür primär die als Sicherheit bestellten Liegenschaften und nicht das liquide Vermögen haften, weshalb Letzteres sehr wohl für die Berechnung von Vermögenserträgen zu be- rücksichtigen sei. Die diesbezüglichen Schuldzinsen würden im Bedarf berück- sichtigt. Auch sei kein Abzug für ausstehende Steuerschulden zu machen. Aus- gehend von einem liquiden Vermögen von Fr. 260'000.– sei dem Gesuchsgegner somit ein erzielbarer Vermögensertrag von Fr. 217.– pro Monat anzurechnen (Urk. 41 E. 4.7.4. S. 27 f.).

      Der Gesuchsgegner bringt berufungsweise vor, er sei Alleinschuldner der auf den Liegenschaften C. -strasse … und ... lastenden Hypotheken. Beide Liegenschaften stünden im Alleineigentum der Gesuchstellerin. Damit sei die Be- gründung der Vorinstanz, dass die Schulden durch die Liegenschaften gesichert würden und damit auf Seiten des Gesuchsgegners nicht zu berücksichtigen seien, klarerweise falsch. Selbst bei Nichtberücksichtigung der auf der Liegenschaft ... lastenden Hypothekarschuld [Fr. 2'000'000.–], welche bei einer Scheidung an ihn zurückfallen würde, bliebe ihm die auf der Liegenschaft C. -strasse … las- tende Hypothekarschuld [Fr. 500'000.–]. Er verfüge aber über kein Aktivum mehr, welches der Hypothekarschuld von Fr. 500'000.– entgegenstehen würde, sei mit- hin überschuldet. Entsprechend könne ihm kein Vermögensertrag angerechnet werden (Urk. 49/40 Rz. 72 f.). Die Gesuchstellerin erachtet den von der Vo- rinstanz berücksichtigten Vermögensertrag als korrekt (Urk. 49/51 Rz. 43).

      Der Gesuchsgegner geht fehl. Es mag zutreffen, dass er alleiniger Schuld- ner der auf den Liegenschaften lastenden Hypotheken ist und selbst eine Verwer- tung der als Sicherheit für die Hypothekarschuld dienenden Liegenschaften, wel- che derzeit im Eigentum der Gesuchstellerin stehen, nichts an seinen (persönli- chen) Schulden ändert (vgl. insbesondere Art. 827 Abs. 2 ZGB). Allerdings macht der Gesuchsteller weder geltend noch ist ersichtlich, dass der Hypothekarkredit gekündigt und die Schulden im heutigen Zeitpunkt zur Rückzahlung fällig sind, weshalb sie bei der Beurteilung, ob bzw. welcher Vermögensertrag dem Gesuch- steller derzeit zu erzielen möglich und zumutbar ist, nicht zu berücksichtigen sind. Damit bleibt es diesbezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid.

    4. Im Übrigen blieb – mit Ausnahme des Vermögensverzehrs (siehe hierzu vorstehend Ziff. III./3.) – das dem Gesuchsgegner angerechnete Einkommen un- beanstandet. Entsprechend ist in Bezug auf den Gesuchsgegner von monatlichen Einkünften in Höhe von Fr. 16'800.– (Renteneinkommen Fr. 2'390.– + Mietein- nahmen Garage Fr. 650.– + Mietzinseinnahmen ... Fr. 13'543.– + Vermögenser- trag Fr. 217.–) auszugehen.

  6. Bedarf der Gesuchstellerin

    1. Der von der Vorinstanz festgestellte Bedarf der Gesuchstellerin in Höhe von insgesamt Fr. 4'090.– pro Monat wird vom Gesuchsgegner nicht explizit bean- standet (vgl. Urk. 49/40 Rz. 79). Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, dass bei ei- ner Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge die Steuerlast neu zu berechnen sei (vgl. insbesondere zur Berechnung Urk. 40 Rz. 4.3. und Rz. 5). Der Gesuchsgeg- ner hält diesen Ausführungen nichts Substanzielles entgegen (vgl. Urk. 48 Rz. 78- 82). Angesichts der im vorliegenden Berufungsverfahren vorzunehmenden Kor- rektur betreffend des Unterhaltsbeitrags (siehe nachfolgend Ziff. 8.2.) rechtfertigt sich eine Neuberechnung der geschuldeten Steuern.

    2. Das Einkommen der Gesuchstellerin ist – unter Berücksichtigung der ange- passten Unterhaltsbeiträge – auf jährlich gerundet Fr. 92'000.– (Rente von Fr. 4'200.–, Eigenmietwert der Wohnung von Fr. 25'120.–, Vermögenserträge von Fr. 7'800.– sowie Unterhaltsbeiträge in der Grössenordnung von Fr. 55'000.–) zu

      beziffern. Die Mieterträge aus dem Mehrfamilienhaus in E.

      werden in

      Deutschland versteuert, wobei die darauf entfallenden Steuern mit Fr. 350.– pro Monat zu Buche schlagen und bereits im Rahmen der Berechnung der Mieterträ- ge berücksichtigt worden sind (vgl. Urk. 41 E. 4.8.1./8. S. 32). Im Rahmen der Vermögenssteuer sind – gemäss den unbeanstandet gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz – die eheliche Liegenschaft C. -strasse … , das verpachtete

      Landstück in der Landwirtschaftszone, die Liegenschaft in E.

      sowie ihr liquides (Bar-)Vermögen zu berücksichtigen (vgl. zum jeweiligen Steuerwert auch Urk. 3/4 und Urk. 3/5). Die Liegenschaft ... ist als Nutzniessungsvermögen vom Gesuchsgegner zu versteuern (vgl. § 38 Abs. 2 StG/ZH). Abzüge sind auf Seiten der Gesuchstellerin keine vorzunehmen, jedenfalls wurden keine geltend ge- macht. Gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich ist damit von Staats- und Gemeindesteuern (Gemeinde: D. ; Konfession: evangelisch; Grundtarif) in Höhe von gerundet Fr. 1'535.– pro Monat sowie direkten Bundessteuern von gerundet Fr. 195.– pro Monat auszugehen. Insgesamt ist damit im Bedarf der Ge- suchstellerin eine monatliche Steuerlast in Höhe von Fr. 1'730.– zu berücksichti- gen.

    3. Damit ist der von der Vorinstanz festgestellte familienrechtliche Bedarf von Fr. 4'090.– um Fr. 225.– zu erhöhen und auf Fr. 4'320.– (Fr. 1'200.– Grundbetrag

      + Fr. 1'090.– Wohnkosten + Fr. 100.– Gesundheitskosten + Fr. 50.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung + Fr. 30.– Serafe + Fr. 120.– Kommunikationskosten + Fr. 1'730.– Steuern) festzusetzen.

  7. Bedarf des Gesuchsgegners

    1. Der Gesuchsgegner moniert einzig die von der Vorinstanz festgestellte Steuerlast von Fr. 3'000.– pro Monat als zu tief (Urk. 49/40 Rz. 76). Die Gesuch- stellerin ist der Ansicht, dass angesichts der neu festzusetzenden Unterhaltsbei- träge die Steuerlast ohnehin neu berechnet werden müsse (vgl. Urk. 40 Rz. 4.3.).

    2. Wie bei der Gesuchstellerin sind die geschuldeten Steuern angesichts der im Berufungsverfahren vorzunehmenden Korrektur hinsichtlich des Unterhaltsbei- trags (siehe nachfolgend Ziff. 8.2.) neu zu berechnen. Dabei ist auf Seiten des

      Gesuchsgegners von einem jährlichen Einkommen in Höhe von Fr. 201'600.– (Renteneinkommen Fr. 28'680.– + Mieteinnahmen Garage Fr. 7'800.– + Mieter- träge Liegenschaft ... Fr. 162'516.– + Vermögensertrag Fr. 2'604.–) auszugehen. Hiervon zog die Vorinstanz lediglich die vom Gesuchsgegner zu leistenden Un- terhaltsbeiträge ab. Dies wird von keiner Partei beanstandet, weshalb es dabei bleibt. Damit ist das steuerbare Einkommen auf Fr. 146'600.– (Fr. 201'600.– ab- züglich Unterhaltsbeiträge in der Grössenordnung von Fr. 55'000.–) zu beziffern. In Bezug auf die Vermögenssteuer sind – wie die Gesuchstellerin zu Recht vor- bringt (Urk. 49/51 Rz. 45; vgl. auch Urk. 49/53/1) – auf der Aktivseite das liquide Vermögen, das Nutzniessungsvermögen (Liegenschaft ...) sowie die fünf Garagen und auf der Passivseite die (Hypothekar-)Schulden zu berücksichtigen, sodass als steuerbares Vermögen ein Betrag von gerundet Fr. 600'000.– einzusetzen ist (siehe zum Steuerwert auch Urk. 3/5 und 3/7). Insgesamt resultieren damit ge- stützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich Staats- und Gemeindesteuern (Gemeinde: D. ; Konfession: evangelisch; Grundtarif) in Höhe von gerundet Fr. 2'010.– pro Monat sowie direkte Bundessteuern von Fr. 600.– pro Monat, mit- hin monatliche Steuerlasten von gerundet Fr. 2'610.–. Da die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner jedoch eine zu berücksichtigende Steuerlast von Fr. 2'817.– zu- gesteht (Urk. 49/51 Rz. 45), ist von diesem Betrag auszugehen.

    3. Damit ist der Bedarf des Gesuchsgegners auf Fr. 8'336.– pro Monat (Grundbetrag Fr. 1'200.– + Wohnkosten Fr. 2'394.– + Krankenkasse [KVG und VVG] Fr. 1'076.– + Gesundheitskosten Fr. 100.– + Hausrat/Haftpflichtversicherung Fr. 50.– + Serafe Fr. 30.– + Kommunikationskosten Fr. 120.– + Steuern Fr. 2'817.– + Hypothekarzins C. -strasse … Fr. 549.–) zu veranschlagen.

  8. Unterhaltsberechnung

    1. Überschussverteilung

      Die Vorinstanz wies den resultierenden Überschuss den Parteien je zur Hälfte zu (Urk. 41 E. 5.1. S. 35 f.). Die Gesuchstellerin macht im Rahmen ihres Eventualan- trags geltend, sollten ihr der Ertrag aus der Liegenschaft in E. und der Vermögensverzehr weiterhin angerechnet werden, so müsse der Überschuss im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zu ihren Gunsten zugewiesen werden (vgl. Urk. 40 Rz. 7). Der Berufungsbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass sie dies auch für den nun eingetretenen Fall beantragt, dass ihr zwar der Ertrag aus der Liegenschaft in E. , nicht aber ein Vermögensverzehr angerechnet wird. Im Gegenteil führt die Gesuchstellerin in ihrer Berufungsschrift aus, dass bei Nichtanrechnung des Vermögensverzehrs, aber Hinzurechnung des Mietertrags aus E. der Überschuss hälftig aufzuteilen sei (vgl. Urk. 40 Rz. 5). Entsprechend braucht in- soweit auf ihre Ausführungen nicht weiter eingegangen zu werden. Dennoch sei angemerkt, dass die Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang ohnehin nicht rechtsgenügend glaubhaft zu machen vermag, dass sie während des Zusammen- lebens signifikant höhere Ausgaben als der Gesuchsgegner gehabt habe bzw. die von ihr vor Vorinstanz geltend gemachten, über das familienrechtliche Existenz- minimum hinausgehenden Ausgaben lediglich bei ihr angefallen seien (vgl. insbe- sondere Urk. 1 S. 11 f., wonach die Parteien regelmässig zusammen verreist sei- en und mindestens einmal pro Woche auswärts gegessen hätten) und der Über- schuss deshalb zu 2/3 ihr zuzuweisen sei (vgl. Urk. 40 Rz. 7.2.). Insofern bleibt es diesbezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid, zumal auch der Gesuchsgegner von einer hälftigen Zuweisung des Überschusses ausgeht (siehe Urk. 48 Rz. 83).

    2. Unterhaltsanspruch

      Gestützt auf vorstehende Erwägungen ergibt sich damit folgender Unterhaltsan- spruch der Gesuchstellerin:

      GSin

      GGn

      Einkommen

      Fr. 3'725.–

      Fr. 16'800.–

      ./. Bedarf

      Fr. 4'320.–

      Fr. 8'336.–

      ./. Manko Bedarf GSin

      Fr. 595.–

      Überschuss

      Fr. 0.–

      Fr. 7'869.–

      Anteil Überschuss (je 50 %)

      Fr. 3'934.–

      Fr. 3'934.–

      Unterhaltsanspruch GSin

      Fr. 4'529.–

      Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 4'530.– pro Monat (Fr. 595.– + Fr. 3'934.–) zu bezahlen. Sowohl der von der Vorinstanz vorgesehene Beginn der Unterhaltspflicht (19. August 2020) als auch die Zahlungsmodalitäten wurden von keiner Partei beanstandet, weshalb es dabei bleibt.

  9. Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Übernahme der im Zusammenhang

    mit der Liegenschaft C.

    -strasse … entstehenden Kosten

    Der Gesuchsgegner beantragt, der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung von Unterhalt sei abzuweisen und die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, sämtli- che im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft C. -strasse … ste- henden Kosten (Hypothekarzins, Heizkosten, Wasser, Abwasser, Kehrricht, Ge- bäudeversicherung, Unterhalt und Reparaturen usw.) unter vollständiger Schad- loshaltung des Gesuchsgegners ab 19. August 2020 zu bezahlen (siehe Urk. 49/40, Ziffer 2 der Berufungsanträge). Der Berufungsbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass er dies auch verlangt, wenn es – wie vorliegend – bei der Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen bleibt (vgl. Urk. 49/40 Rz. 61). Ausserdem begründet der Gesuchsgegner seinen diesbezüglichen Antrag nicht näher. Ent- sprechend ist darauf nicht weiter einzugehen, die Berufung insoweit abzuweisen und Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids zu bestätigen.

  10. Verrechnung

    1. Der Gesuchsgegner machte vor Vorinstanz geltend, die Gesuchstellerin ha- be unmittelbar nach seinem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft einen Betrag von Fr. 5'200.– vom gemeinsamen ZKB-Konto bezogen. Zudem habe das Steu- eramt einen Betrag von Fr. 5'593.10 auf ihr persönliches Konto gutgeschrieben. Sollten der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden, so sei er für berechtigt zu erklären, diese Beträge mit dem Unterhalt zu verrechnen (Rechts- begehren Ziffer 4; Urk. 41 E. 6.2. S. 36 f. mit Verweis auf Urk. 14 S. 35).

    2. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, bei den vom Gesuchs- gegner erwähnten Beträgen handle es sich nicht um von ihm tatsächlich erbrach- te Unterhaltszahlungen, sondern um eine Umbuchung (Steuern) bzw. um einen Bezug von einem auf beide Parteien lautenden Konto. Vom Gesuchsgegner sei nicht dargelegt worden, weshalb die auf den gemeinsamen Konten liegenden Be-

      träge ihm anzurechnen sein sollten. Sein Antrag auf Anrechnung dieser Beträge als Verrechnungsforderung sei daher abzuweisen (Urk. 41 E. 6.4. S. 37).

    3. Der Gesuchsgegner bringt berufungsweise vor, die Gesuchstellerin habe den (Bar-)Geldbezug vom 20. August 2020 nicht bestritten. Nach der Trennung vorgenommene Geldbezüge eines Ehegatten vom gemeinsamen Konto seien selbstverständlich als Unterhalt anzurechnen, zumal die Gesuchstellerin mit die- sem Geld gemäss eigenen Angaben ihren Lebensunterhalt finanziert habe. Für Lebenshaltungskosten, welche durch eine gemeinsame Kasse gedeckt seien, könne gar kein Unterhaltsanspruch resultieren. Bei dem vom Steueramt auf ihr persönliches Konto gutgeschriebenen Betrag handle es sich nicht um eine unter- haltsrechtlich irrelevante Umbuchung, sondern um eine Reduktion der aktuellen Steuerschuld der Gesuchstellerin. Da der Gesuchstellerin im Bedarf die effektive aktuelle Steuerlast angerechnet worden sei, wäre diese um den Betrag des Gut- habens zu reduzieren oder aber eben das Guthaben der Gesuchstellerin, wel- ches infolge Splitting bereits bezahlt wurde, als Verrechnung zu den damit zu hoch angesetzten Steuern im Bedarf zuzulassen. Entsprechend sei er für be- rechtigt zu erklären, den seit der Trennung geleisteten Unterhalt im Gesamtbetrag von Fr. 10'793.10 mit dem vom Gericht festgelegten Unterhalt zu verrechnen (Urk. 49/40 Rz. 81-85).

    4. Was der Gesuchsgegner mit seinen Vorbringen konkret geltend machen will, geht aus seinen Ausführungen nicht klar hervor. Soweit er den erwähnten Betrag mit dem geschuldeten Unterhalt verrechnen will, ist Folgendes festzuhalten: Eine Verrechnung setzt auf jeder Seite eine Forderung voraus, welche gegenseitig und gleichartig sind. Die Verrechnungsforderung muss ferner klagbar sein. Sodann muss die Verrechnungsforderung fällig sein, während bei der Hauptforderung Er- füllbarkeit reicht. Zudem darf die Verrechnung nicht durch Vertrag oder Gesetz ausgeschlossen sein (vgl. BSK OR I-Müller, Art. 120 N 2 ff.). Vorliegend hob die Gesuchstellerin unbestrittenermassen am 20. August 2020 vom gemeinsamen Konto einen Betrag von Fr. 5'200.– ab. Dass es sich hierbei um ein lediglich dem Gesuchsgegner zuzurechnendes Guthaben gehandelt hat, hat der Gesuchsgeg- ner nicht rechtsgenügend dargetan, bezog sie den erwähnten Betrag doch unbestrittenermassen vom gemeinsamen Konto und verfügte die Gesuchstellerin wäh- rend des Zusammenlebens doch ebenfalls über – wenngleich geringe – Einkünf- te. Was die behauptete Rückzahlung von Steuern betrifft, so lässt sich der hierzu eingereichten Beilage entnehmen, dass das Steueramt die von den Parteien für das Steuerjahr 2020 bereits geleistete Zahlung im Umfang von Fr. 11'186.25 auf- grund der nunmehr erfolgten Trennung und der damit einhergehenden separaten Veranlagung auf die beiden Parteien aufgeteilt und dementsprechend Fr. 5'593.10 auf das Konto der Gesuchstellerin umgebucht hat (Urk. 15/41/43). Inwieweit es sich auch hierbei allein um Guthaben des Gesuchsgegners gehan- delt haben soll und nicht (auch) der Gesuchstellerin, legt der Gesuchsgegner er- neut nicht dar. Entsprechend vermochte der Gesuchsgegner damit nicht glaubhaft zu machen, dass (bzw. in welchem Umfang) ihm eine (Rück-)Forderung gegen- über der Gesuchstellerin zusteht. Soweit der Gesuchsgegner mit seinen Ausfüh- rungen geltend machen will, es handle sich hierbei um anzurechnende Unter- haltszahlungen, ist er darauf hinzuweisen, dass die strittigen Beträge von der Ge- suchstellerin vom gemeinsamen Konto selbst bezogen bzw. ihr von den Steuer- behörden gutgeschrieben wurden, womit keine effektive Leistung des Gesuchs- gegners gegenüber der Gesuchstellerin und damit auch keine Tilgung glaubhaft gemacht wurde (vgl. hierzu auch Maier, Die Berücksichtigung von bereits geleis- tetem Unterhalt im gerichtlichen Entscheid (2/2), FamPra.ch 2021, S. 634 f.). Da- mit erweist sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet und es bleibt beim vorinstanzlichen Entscheid.

  11. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr (Dispositiv-Ziffer 9) wurde von keiner Partei moniert und ist zu bestätigen.

    2. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten des Verfahrens den Parteien je zu Hälfte. Hierzu führte sie aus, es handle sich um ein familienrechtliches Verfahren, in dessen Rahmen es angemessen erscheine, die Kosten nach Ermessen zu ver- teilen. Dem Verfahren liege ein tiefgreifender persönlicher Konflikt zwischen den Parteien zugrunde, an dem zwingenderweise beide Ehepartner beteiligt seien. Auch werde der Gesuchsgegner entgegen seinem Antrag zur Zahlung substanti-

      eller Unterhaltsbeiträge verpflichtet, wobei die Höhe der Beiträge deutlich unter den Anträgen der Gesuchstellerin liege. Unter diesen Umständen könne es einzig gerechtfertigt sein, die Gerichtskosten hälftig zu teilen und demzufolge die Partei- entschädigungen wettzuschlagen (Urk. 41 E. 10.4. S. 44).

    3. Der Gesuchsgegner bringt vor, die Gesuchstellerin sei im Unterhaltspunkt zu rund 65 % unterlegen und habe – entgegen der Empfehlung des Richters – bis zuletzt an ihrem Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses fest- gehalten, und sei diesbezüglich ebenfalls unterlegen. Vor diesem Hintergrund er- scheine die erstinstanzliche Kostenregelung nicht angemessen. Es seien daher die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegegner eine angemes- sene Parteienentschädigung zu bezahlen (Urk. 49/40 Rz. 87 f.).

Nach Anpassung der Unterhaltsbeiträge im Berufungsverfahren unterliegt die Gesuchstellerin im Unterhaltspunkt zu rund 50 %. Zutreffend ist zwar, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz in Bezug auf den verlangten Prozesskostenvor- schuss unterlegen ist (Urk. 41 Disp. Ziff. 1 der Verfügung). Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner vor Vorinstanz mehrere Herausgabe- begehren gestellt hat, welche mehrheitlich abgewiesen wurden (vgl. Urk. 14 S. 2, Ziffer 5-7 der Begehren; Urk. 41 Disp. Ziff. 6-8 des Urteils). Vor diesem Hinter- grund ist die von der Vorinstanz vorgesehene hälftige Auferlegung der erstin- stanzlichen Gerichtskosten sowie die Wettschlagung der Parteientschädigungen nicht zu beanstanden und die vorinstanzliche Regelung zu bestätigen.

IV.

  1. Die Entscheidgebühr für das vereinigte Berufungsverfahren ist gestützt auf

    § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf insgesamt Fr. 6'000.– festzusetzen. Die Parteientschädigung ist – unter Berücksichtigung der Doppelberufung – auf Fr. 5'000.– zuzüglich 7.7 % MwSt., mithin Fr. 5'385.–, festzulegen (vgl. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1-3 und § 13 Abs. 1 und

    2 AnwGebV).

  2. Ausgehend von den Berufungsanträgen und einer Geltungsdauer dieser Regelung von drei Jahren unterliegt der Gesuchsgegner zu rund 90 % und die Gesuchstellerin zu rund 10 %. Entsprechend ist ihnen die Entscheidgebühr in die- sem Verhältnis aufzuerlegen. Zudem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 80 % reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'308.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zu bezahlen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 5-8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom

    25. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Ehe- gattenunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'530.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 19. August 2020.

  2. Die (Zweit-)Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 25. Juni 2021 werden bestätigt.

  3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 9 bis 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 25. Juni 2021) wird bestätigt.

  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

  5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner zu 90 % und der Gesuchstellerin zu 10 % auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Gesuchs-

    gegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den Vorschuss im Umfang von Fr. 2'400.– zu ersetzen.

  6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'308.– zu bezahlen.

  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. April 2022

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Faoro versandt am:

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