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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 125 ZGB vom 2023

Art. 125 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 125

1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebühren­den Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.

2 Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Aufgabenteilung während der Ehe;
2.
die Dauer der Ehe;
3.
die Lebensstellung während der Ehe;
4.
das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5.
Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6.
der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leis­­tenden Betreuung der Kinder;
7.
die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehe­gatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8.
die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hin­terlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistun­gen.

3 Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Per­son:

1.
ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob ver­letzt hat;
2.
ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3.
gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbunde­nen Person eine schwere Straftat begangen hat.
II. Modalitäten des Unterhalts­beitrages >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 125 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC230005EhescheidungPartei; Parteien; Beklagten; Berufung; Recht; Liegenschaft; Scheidung; Terrechtliche; Güterrechtlich; Güterrechtliche; Unterhalt; Grundbuch; Vereinbarung; Klägers; Vorsorge; Ausgleich; Zahlen; Grundstück; Ausgleichszahlung; Bezahlen; Hypothek; Blatt; Stehende; Betrag; Über; Scheidungsurteil; Miteigentum; Entscheid; Kinder; Scheidungsurteils
ZHLC210028EhescheidungGesuchsteller; Liegenschaft; Recht; Unterhalt; Vorinstanz; Partei; Berufung; Parteien; Urteil; Gesuchstellers; Einkommen; Güterrechtlich; Güterrechtliche; Errungenschaft; Rechtskraft; Kinder; Urteils; Ziffer; Über; Höhe; Baukosten; Ehegatte; Terrechtlichen; Gericht; Scheidung; Güterrechtlichen; Zahle; Entscheid; Wohnung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/164Entscheid Steuerrecht; Art. 141 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 141 Abs. 3 StG.Gemäss Veranlagungspraxis und Rechtsprechung bildet der Vergleich der in den Schätzungen festgestellten Neuwerte innerhalb der Eigentumsdauer (sog. Neuwertvergleich) eine taugliche Grundlage, um die vom Steuerpflichtigen ermessensweise und pauschal geltend gemachten Aufwendungen zu überprüfen. Der Entscheid der Beschwerdeführer, als Erwerbspreis nicht auf den ursprünglichen Kaufpreis und die Erstellungskosten, sondern auf den Verkehrswert gemäss Schätzung vom Beschwerde; Grundstück; Beschwerdeführer; Prozent; Eigentum; Steuer; Neuwert; Schätzung; Eigentums; Eigentumsdauer; Bewohnt; Aufwendungen; Veräusserung; Grundstückgewinn; Erben; Liegenschaft; Eigentümer; Erwerb; Recht; Veräusserer; Beschwerdegegner; Wertvermehrende; Wertvermehrung; Eigentumsdauerrabatt; Entscheid; Grundstückgewinnsteuer; Gesamt; Berechnung; Erbengemeinschaft
SGEL 2007/16Entscheid Art. 3c Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 3c Abs. 1 lit. h. Verzicht auf familienrechtliche Unterhaltsleistungen durch Einwilligung in eine Scheidungskonvention, die keine Unterhaltspflicht vorsieht, verneint, da eine Klage auf Unterhaltsleistungen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2008, EL 2007/16). Unterhalt; Beschwerde; Scheidung; Einsprache; Beschwerdeführerin; Unterhaltsleistung; Anspruch; Verzicht; Streits; Partei; Unterhaltsleistungen; Wäre; Parteien; Streitscheidung; Parteientschädigung; Eheliche; Beschwerdegegnerin; Familienrechtliche; Einzelrichterin; EL-Durchführungsstelle; Ergänzungsleistung; Einnahmen; Einspracheentscheid; Bezirksgericht; Gerichtlich; Einspracheverfahren; Ehelichen; Unterhaltsbeiträge; Ehemann; Gehör
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 301 (5A_800/2019)
Regeste
 a Art. 58 Abs. 1, Art. 271 lit. a, Art. 277 Abs. 1 und Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO ; Auswirkung der Prozessmaximen für den Kindesunterhalt auf den (nach-)ehelichen Unterhalt. Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkennnisse können für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden (nach-)ehelichen Unterhalt nicht einfach ausgeblendet werden (E. 2).
Unterhalt; Beschwerde; Eheliche; Methode; Ehelichen; Kantonsgericht; Beschwerdeführerin; Kindes; Erwerbstätigkeit; Untersuchungsmaxime; Kindesunterhalt; Ehegatte; Betreuung; Zumutbar; Bereich; Publ; Willkür; Urteil; Entscheid; Haushalt; Zweistufige; Gemeinsamen; Betreuungsunterhalt; Unterhaltsbeiträge; Ehegatten; Unterhaltes; Zweistufigen; Verhältnisse; Methoden
147 III 293 (5A_891/2018)
Regeste
Art. 125 ZGB ; Berechnung des nachehelichen Unterhalts; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Ein- und zweistufige Methode (E. 4.1). Bisheriger Methodenpluralismus (E. 4.2). Zusammenstellung der Rechtsprechung (E. 4.3). Letzte gemeinsame Lebenshaltung als Ausgangspunkt und Obergrenze für den gebührenden nachehelichen Unterhalt bei lebensprägender Ehe. Beweisfragen bei der ein- und bei der zweistufigen Methode (E. 4.4). Die zweistufig-konkrete Methode ist in Abkehr vom Methodenpluralismus auch im Bereich des nachehelichen Unterhaltes zu beachten (E. 4.5).
Unterhalt; Methode; Ehelich; Eheliche; Ehelichen; Zweistufige; Überschuss; Urteil; Bundesgericht; Verhältnisse; Lebenshaltung; Ehegatte; Zweistufigen; Berechnung; Methoden; Verhältnissen; Scheidung; Einstufige; Unterhaltes; Gebührend; Überschussverteilung; Gebührende; Bereich; Kindes; Verbindlich; Teilung; Ehegatten; Ehemann; Rentenalter

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Urs Gloor, Annette Spy-cherBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2014
Ingeborg SchwenzerKommentar Scheidung2011
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