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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LB220021
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LB220021 vom 04.11.2022 (ZH)
Datum:04.11.2022
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_967/2022
Leitsatz/Stichwort:Anfechtung Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüsse vom 8. September 2014
Schlagwörter : Stockwerkeigentümer; Recht; Berufung; Vergleich; Eigentümer; Merversammlung; Partei; Reglement; Lichen; Stockwerkeigentümerversammlung; Parteien; Beschluss; Vorinstanz; Verpflichtung; Urteil; Beschlüsse; Herrn; Vergleichs; Bezirksgericht; Gericht; Angefochten; Präzisierung; Führung; Erwägung; Aufzuheben; Reglements; Verfahren; Schlüssel; Horgen
Rechtsnorm: Art. 101 ZPO ; Art. 106 ZPO ; Art. 2 ZGB ; Art. 310 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 712m ZGB ; Art. 75 ZGB ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:138 III 374;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB220021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw M. Schnarwiler

Urteil vom 4. November 2022

in Sachen

Stockwerkeigentümergemeinschaft A. ,

Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

gegen

  1. B. ,

  2. C. , Dr. sc. nat.,

  3. D. , lic. phil. II, Kläger und Berufungsbeklagte

1, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. ,

betreffend Anfechtung Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüsse vom

  1. September 2014

    Berufung gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Horgen vom 22. März 2022; Proz. CG150014

    Rechtsbegehren:

    (act. 2 S. 2)

    1. Beschluss Nr. 3 der Stockwerkeigentümerversammlung vom

    8. September 2014 sei aufzuheben.

    1. Beschluss Nr. 3.1 der Stockwerkeigentümerversammlung vom

      1. September 2014 sei aufzuheben.

    2. Beschluss Nr. 3.2 der Stockwerkeigentümerversammlung vom

      1. September 2014 sei aufzuheben.

    3. Beschluss Nr. 3.3 der Stockwerkeigentümerversammlung vom

      1. September 2014 sei aufzuheben.

    4. Beschluss Nr. 4 der Stockwerkeigentümerversammlung vom

      1. September 2014 sei aufzuheben.

    5. Beschluss Nr. 5 der Stockwerkeigentümerversammlung vom

      1. September 2014 sei aufzuheben.

    6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten der Beklagten.

Urteil des Bezirksgerichtes:

  1. Die unter den Traktanden Nrn. 3, 3.1, 3.3 und 4 der Stockwerkeigentümer- versammlung vom 8. September 2014 gefassten Beschlüsse werden aufge- hoben.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 5'000.– festgesetzt.

  4. Die Gerichtskosten werden im Umfang von CHF 750.– unter solidarischer Haftung den Klägern und im Umfang von CHF 4'250.– ohne interne Kosten- beteiligung der Kläger der Beklagten auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet, unabhängig davon, von wem diese geleistet wurden.

  5. Es wird festgestellt, dass die Kläger Kostenvorschüsse in der Höhe von ins- gesamt CHF 6'000.– geleistet haben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die geleisteten Vorschüsse im Umfang von CHF 4'250.– zu erstat- ten. Der Restbetrag von CHF 1'000.– wird den Klägern nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren ge- gen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrech- nungsrechts zurückerstattet.

  6. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern ohne deren interne Kostenbetei- ligung eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'550.– (zzgl. MWST) zu bezahlen.

  7. (Mitteilung)

  8. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge der Beklagten und Berufungsklägerin

(act. 63 S. 2):

In Gutheissung der Berufung sei Dispositiv Ziffer 1 des Urteiles des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 22. März 2022 aufzuheben und es sei die Klage abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu- lasten der Kläger und Berufungsbeklagten.

Erwägungen:

I.

An der E. -strasse 1–2 in F. steht eine Überbauung mit dem Namen A. . Die Kläger und Berufungsbeklagten (fortan: Kläger) sind Stockwerkei- gentümer. Die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan: Beklagte) ist die Gemein- schaft der Stockwerkeigentümer. Die Parteien standen und stehen sich in ver- schiedenen Prozessen vor Bezirks-, Ober- und Bundesgericht gegenüber. Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 8. September 2014.

II.

  1. Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts Horgen (Vorinstanz) vom 22. März 2022 dargestellt (act. 65 S. 12 ff.); darauf kann verwiesen werden. Das Urteilsdispositiv ist vorne wiedergegeben.

  2. Am 13. Mai 2022 erhob die Beklagte Berufung (act. 63). Mit Verfügung vom

31. Mai 2022 wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 66). Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter der Kläger ersucht, das Gericht über die Rechtsnachfolge der verstorbenen bisherigen Klägerin 2 (G. ) zu in- formieren. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 bezeichnete der klägerische Rechtsver- treter den Kläger 1 als Rechtsnachfolger der bisherigen Klägerin 2 (act. 69). Das Rubrum wurde entsprechend angepasst. Da die Beklagte den von ihr einverlang- ten Kostenvorschuss auch innert erstreckter Frist nicht geleistet hatte (vgl. act. 68; act. 71), wurde ihr mit Verfügung vom 30. Juni 2022 eine Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt (act. 72). Innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvor- schuss alsdann bezahlt (act. 73 ff.). Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Ver- fahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO).

III.

  1. Die Beklagte ist durch das angefochtene Urteil beschwert. Es handelt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO; vgl. act. 65 S. 43 E. V.2). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311

    Abs. 1 ZPO; vgl. act. 60/2) und der Kostenvorschuss wurde (letztlich) geleistet (act. 74 ff.). Dem Eintreten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen

    (s. aber E. IV.4).

  2. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefoch- tenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen. Es genügt nicht, die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführun- gen in der Rechtsmittelschrift zu wiederholen oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsge- richt bei der Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013 E. 2.2.2).

IV.

1.

    1. Im Rahmen früherer Prozesse, in denen es insbesondere um die Anfech- tung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlungen vom

      1. November 2011 und 30. März 2012 ging, schlossen die Parteien am 24. April 2013 vor Vorinstanz folgenden Vergleich (act. 4/3; act. 56):

        1. In Abänderung der bisherigen Beschlüsse der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft vereinbaren die Parteien folgendes:

        1. B.

          und G.

          [Kläger 1 und 2] bezahlen für

          die Fertigstellung des H. pauschal Fr. 76'000.–.

        2. C.

      und D.

      [Kläger 3 und 4] bezahlen für

      die Fertigstellung des H. pauschal Fr. 95'000.–. Diese Beträge sind zahlbar bis Mitte Juni 2013.

      Der Leistungsumfang gemäss a) und b) vorstehend umfasst sämtliche Fertigstellungskosten gemäss Kostenschätzung vom Oktober 2011 (act. 4/20 von CG120010), insbesondere die Leistungen für die Stock- werkeigentümer C. D. und B. G. gemäss Auf- stellung vom 23. April 2013 (act. 23/1-2 von CG120010; angehängt).

      Die Fertigstellungskosten werden von der Stockwerkeigentümerge- meinschaft übernommen. Die Eigentümer B. und G._ tragen die Kosten der Fertigstellung gemäss a) vorstehend in der Höhe von Fr. 76'000.–. Die Eigentümer C. und D._ tragen die Kosten der Fertigstellung gemäss b) vorstehend in der Höhe von Fr. 95'000.–.

      1. Die Eigentümer der Einheiten 3.3, 4.3 und 5 übernehmen als Gegen- leistung für die Einräumung der Sondernutzungsrechte an den Dachter- rassen und Nebenräumen (Beschluss vom 11. November 2011, Ziff. 3.2) die Verpflichtung, auf dem Dach des H. sämtliche Dach- und Fluchtwege sowie die Bodengestaltung auf der Westseite samt der zu- sätzlichen Begrünung auf eigene Rechnung zu erstellen. Zudem ver- pflichten sie sich, durch die Errichtung eines Zaunes (Gestaltung in Ab- sprache mit den Eigentümern B. G. ) zwischen dem Liftauf- bau Nord und dem Zylinder 3.2 sowie zwischen den Zylindern 2.3 und

        3.2 den Zugang zum Foliendach zwecks Wahrung der Privatsphäre zu verhindern.

        Die Stockwerkeigentümergemeinschaft räumt sämtlichen Eigentümern das Benutzungsrecht am Link (inkl. Treppenhaus) des Hauses Nr. 3 ein. Jeder Eigentümer erhält einen Schlüssel zu diesem Treppenhaus.

        Diese Verpflichtungen werden an der nächsten Stockwerkeigentü- merversammlung zur Aufnahme ins Reglement traktandiert.

        Die Eigentümer I. , J. , K. , C.

        D.

        und

        B. G. verpflichten sich, dieser Reglementsänderung zuzu- stimmen. Diese Eigentümer verpflichten sich zudem, diese Verpflich- tung auf allfällige Rechtsnachfolger der Stockwerkeigentumseinheiten zu übertragen.

      2. Die Eigentümer B. G. verpflichten sich, die Hecke gemäss ursprünglichem Zustand bis spätestens Sommer 2014 auf eigene Kosten wiederherzustellen.

      3. Die Parteien vereinbaren eine Neuberechnung der Wohnungs- flächen, wobei insbesondere die Simse und Pflanzenräume nicht als Wohnfläche gezählt werden. Links auf der Ostseite Niveau 3 gelten solange als Wohnfläche, als dass sie von nur einer Partei benutzt werden können. Bei den Brücken sind nur die effektiven Flächen zu berechnen. Jede Partei ist berechtigt, im Büro von Herrn J. die Berechnung der Wohnflächen zu verifizieren oder durch einen Fachmann auf eigene Kosten verifizieren zu lassen.

      4. Im Übrigen ziehen die Parteien in den Verfahren CG120010 und CG120027 die Klagen und die Wiederklage [sic] zurück. Die Kläger ziehen die Klage betreffend Fassadenrenovation gemäss Beschluss vom 12. Februar 2013 zurück.

      5. Die Parteien informieren sich frühzeitig über bauliche Mass- nahmen. Zur Optimierung der Information und Kommunikation

        nimmt Herr B. Bausitzung.

        Einsitz in die alle 14 Tage stattfindende

      6. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigung.

      7. [Widerrufsvorbehalt]

      Der Vergleich wurde durch die Kläger und die Beklagte sowie zusätzlich durch die (teils ehemaligen) Stockwerkeigentümer I. , J. und K. unter- zeichnet (act. 56).

    2. Anlässlich einer ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung am

  1. September 2014 fasste die Beklagte u.a. die folgenden Beschlüsse, die von den Klägern angefochten wurden und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (act. 4/4 S. 2 f.):

    3. Nachvollzug des Reglements im Sinne von des am 24. April 2013 vor Bezirksgericht Horgen geschlossenen Vergleichs im Gerichtsver- fahren CG120027

    Die Herren D. und B. [Kläger 1 und Kläger 3] möchten, dass die nachstehenden Punkte 3.1 bis 3.3 wie im Traktandum formuliert in das Reglement aufgenommen werden. Diese Punkte und die Formulierung sei so im Vergleich vom 24. April 2014 [recte: 2013] durch das Bezirksgericht Horgen festgehalten worden.

    Herr J.

    hingegen beantragt, dass zu den einzelnen Punkten, um

    Klarheit zu haben, noch Präzisierungen angebracht werden müssen. Über die beiden Anträge wird wie folgt abgestimmt:

    Antrag C._ / B. :

    Unveränderte Übernahme der nachstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 in das Reglement:

    2 x Ja (C. / B. ) 7 x Nein

    Antrag J. :

    Präzisierung der nachstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3:

    7 x Ja

    2 x Nein (C. / B. )

      1. Erstellung von Dach- und Fluchtwegen auf dem Dach des H. sowie der Dachgestaltung auf der Westseite samt der zusätz-

        lichen Begrünung durch die Eigentümer der Einheiten 3.3, 4.3 und. 5 auf deren Rechnung

        Nach der Diskussion über Dachoberflächen und Fluchtwegausgestaltung beantragt J. folgende Präzisierung:

        Der jetzige Zustand des Daches erfüllt alle Anforderungen gemäss Zif- fer 3.1. vorstehend vollumfänglich

        Die Präzisierung von Herrn J. wird wie folgt gutgeheissen:

        7 x Ja

        2 x Nein (C. / B. )

      2. Errichtung eines Zaunes (Gestaltung In Absprache mit B. ) zwischen dem Liftanbau Nord und dem Zylinder 3.2 sowie zwischen den Zylindern 2.3 und 3.2 mit dem der Zugang zum Foliendach ver- hindert und die Privatsphäre der darunter liegenden Wohnung ge- wahrt wird

        Herr J. beantragt folgende Präzisierung:

        Architekt J. wird zusammen mit den Stockwerkeigentümern L. und B. versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden, welche für beide Stockwerkeigentümer zufriedenstellend ist und akzeptiert werden kann.

        Die Präzisierung von Herrn J. wird wie folgt gutgeheissen:

        7 x Ja

        2 x Nein (C. / B. )

      3. Nutzungsrecht aller Eigentümer am Treppenhaus Nr. 3 und Her- ausgabe eines Schlüssel an alle Eigentümer

    Herr J. beantragt folgende Präzisierung:

    Die anlässlich der Eigentümerversammlung vom 24. März 2014 unter Trak- tandum 8 einstimmig beschlossene Lösung mit dem Schlüsseldepot bei der Pflegewohngruppe erfüllt die Anforderungen von Ziffer 3.3.vorstehend

    Die Präzisierung von Herrn J. wird wie folgt gutgeheissen:

    7 x Ja

    2 x Nein (C. / B. )

    […]

    1. Wiederherstellung Sitzplatzgestaltung insbesondere Hecken Nord und Ost der STWEG B. in den ursprünglichen Zustand

      Es wird festgestellt, dass die Hecke bei der STWEG B. Immer noch nicht In den ursprünglichen Zustand zurückversetzt und deshalb der Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen vom 24. April 2013 nicht vollzogen worden ist. Herr K. beantragt, dass dieser Beschluss gemäss Ver- einbarung vor Gericht nachvollzogen wird. Der Antrag von Herrn K. wird wie folgt gutgeheissen:

      7 x Ja

      2 x Nein (C. / B. )

    2. Wiederherstellung der Blumenkiste Balkon West mit baurechts- konformer Absturzsicherung wie bei übrigen Balkonen bei der STWEG-Einheit B.

Das Balkongeländer der Wohnung B. G. kann so nicht akzep- tiert werden, da es nicht den baupolizeilichen Vorschriften entspricht. Herr J. sagt, dass man sich auf eine Lösung geeinigt habe; dass nun aber etwas ganz Anderes gemacht worden ist.

Herr B. erklärt, dass er im April 2014 einen Vorschlag gemacht habe, dass er aber von Seiten von Herrn J. bis heute diesbezüglich nichts mehr gehört hat.

Herr J. sagt, dass er sich den Vorschlag von Herrn B. noch-

mals anschaut. Herr B. stimmung von Herrn J. ;

Folgendes wird beschlossen:

braucht für die Ausführung immer die Zu-

  • Allfällige Kosten für Schäden aus der Stützenmontage, gemacht durch Herrn B. , gehen vollumfänglich zu Lasten von Herrn B. .

  • Die Kosten für ein Geländer in der Art wie bei STWEG L._ sind im Preis inbegriffen und gehen zu Lasten der STWEG. Allfällige

Mehrpreise wegen Ausführungsänderung gehen zu Lasten von Herrn B. .

Vorstehende Beschlüsse werden wie folgt genehmigt:

7 x Ja

2 x Nein (C. / B. )

2.

    1. Die Vorinstanz macht vorab Ausführungen zur Frage des Rechtsschutzinte- resses und verwirft die beklagtische Ansicht, wonach die klägerischen Anträge gegenstandslos geworden seien (act. 65 S. 17 ff.). Sie erwägt, für die Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genüge, dass ein Beschluss der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft mangelhaft und der Mangel für die Verletzung der Rechts- oder Gemeinschaftsordnung ausschlaggebend sei (act. 65 S. 18). Selbst wenn die Verpflichtungen gemäss Ziffer 2 des Vergleichs erfüllt worden wären (was nicht der Fall sei) würde dies nicht ohne Weiteres bedeuten, dass sich damit auch deren Aufnahme ins Reglement erübrigt hätte (act. 65 S. 19). An der Aufnahme ins Reglement auch der mit der Einräumung von Sondernutzungsrechten verbun- denen Pflichten bestehe ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse, ebenso an der Beurteilung der Frage, ob die Präzisierungen, welche die Mehrheit der Stock- werkeigentümer beschlossen habe, rechtmässig seien (act. 65 S. 19 f.). In der Sache führt die Vorinstanz zusammengefasst aus, was folgt.

    2. Nach Art. 712m Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 75 ZGB könnten Beschlüsse von Stockwerkeigentümerversammlungen, die das Gesetz oder die Sta- tuten verletzen, beim Gericht angefochten werden. Unter dem Gesetz sei dabei die ganze Rechtsordnung zu verstehen, die auch aus den aus Art. 2 ZGB abgelei- teten oder ungeschriebenen Grundsätzen bestehe. Es gelte das Rechtsmiss- brauchsverbot und das Verbot der schonenden Rechtsausübung, welches gebie- te, dass die Mehrheit die ihr eingeräumte Macht im Hinblick auf entgegengesetzte Interessen der Minderheit nicht missbrauchen dürfe, indem sie diese ohne sachli- chen Grund verletze. Die Stockwerkeigentümerversammlung habe bei ihren Beschlüssen zudem das Gebot der Gleichbehandlung zu beachten. Eine Unter-

scheidung zwischen Stockwerkeigentümern sei zwar grundsätzlich zulässig und oftmals auch nötig. Sie verstosse aber dann gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn es für die Ungleichbehandlung keinen sachlichen Grund gebe und diese ein gewisses erhebliches Mindestmass erreiche (act. 56 S. 22 ff.).

Die Vorinstanz bestimmte mittels Auslegung den konkreten Inhalt der angefoch- tenen Beschlüsse (s. dazu act. 65 S. 26 f.) einerseits und des Vergleichs vom

24. April 2013 anderseits. Sie kam zum Schluss, dass sich die Pflicht betreffend Reglementseintrag gemäss Ziff. 2 Abs. 3 und 4 auch auf Ziff. 2 Abs. 1 (Dachge- staltung und Sichtschutz) des Vergleichs beziehe, wobei hinsichtlich Ziff. 2 Abs. 2 (Benutzungsrecht Link und Schlüssel) dies auch die Beklagte anerkenne (act. 65

S. 29 f.). Bei der Prüfung der Frage, ob es im Sinne von Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB rechtswidrig gewesen sei, dass die Stockwerkeigentümerversamm- lung die betreffenden Änderungen des Reglements nicht beschlossen hat, hält die Vorinstanz vorab fest, mangels Verpflichtung der Beklagten und der in Ziff. 2

Abs. 4 des Vergleichs nicht genannten übrigen Stockwerkeigentümer seien zu- mindest Letztere aufgrund des Vergleichs nicht verpflichtet gewesen, in einem bestimmten Sinne zu stimmen. Auch der Umstand, dass die vertraglich verpflich- teten Stockwerkeigentümer I. , J. und K. dem Reglementsnach- vollzug entgegen ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich vom 24. April 2013 nicht zugestimmt hatten, mache den Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung nicht ungültig. Allerdings ergebe sich eine Ungültigkeit der Beschlüsse Nr. 3, 3.1 und 4 aus einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots: Die Beklagte habe ei- nerseits die Einräumung der Rechte der Eigentümer der Stockwerkeinheiten

Nr. 3.3, 4.3 und 5 betreffend Sondernutzung an der Dachterrasse im Reglement umgehend nachvollzogen sowie explizit beschlossen, die Verpflichtung der Klä- gerseite gemäss Traktandum 4 (Wiederherstellung Hecke) zu vollziehen. An- derseits habe sie die Vorteile, welche sich die Kläger mit dem Vergleich vom 24. April 2013 im Gegenzug hätten einräumen lassen, nicht ins Reglement aufge- nommen, sowie zum Ausdruck gebracht, im Hinblick auf die (im Interesse der Kläger stehende) Dachgestaltung und -begrünung keine Schritte zur Durchset- zung ergreifen zu wollen. Weshalb diese Ungleichbehandlung sachlich gerechtfer- tigt sein soll, sei nicht ersichtlich und werde auch nicht vorgebracht. Nicht einmal

betreffend das Benutzungsrecht am Link samt Treppenhaus sowie die Schlüssel- herausgabe, in welchem Umfang die Beklagte eine Pflicht zum Eintrag in das Reglement anerkenne, vermöge sie auch nur ansatzweise aufzuzeigen, weshalb die Nachführung im Reglement nicht vorgenommen worden sei. Nicht vorgebracht worden sei auch, dass und weshalb die Wiederherstellung der Hecke durch die Klägerseite keinen Aufschub geduldet habe, mit der Umsetzung der Dachbegrü- nung dagegen noch hätte zugewartet oder sogar hätte darauf verzichtet werden können. Damit habe die Stockwerkeigentümerversammlung bei der Umsetzung des Vergleichs vom 24. April 2013 unterschiedliche Massstäbe angewendet und die Kläger – einmal mehr – ohne sachlichen Grund schlechter gestellt. Da insbe- sondere im Zusammenhang mit den Dachterrassen erhebliche (insbesondere fi- nanzielle) Interessen der einzelnen Stockwerkeigentümer auf dem Spiel stünden, sei auch das von der Rechtsprechung geforderte Mindestmass der Ungleichbe- handlung erreicht. Dies ergebe sich umso mehr aus einer Gesamtbetrachtung, seien die Kläger doch in verschiedener Hinsicht gegenüber anderen Stockwerkei- gentümern benachteiligt worden (act. 65 S. 28 ff.). Mit Beschluss Nr. 3.3 sodann, gemäss welchem die Mehrheit der Stockwerkeigentümer (zu Unrecht) festhielten, dass aus ihrer Sicht die Verpflichtung der Gemeinschaft zur Herausgabe eines Schlüssels nicht mehr bestehe, sondern ein blosses Schlüsseldepot bei der Pfle- gewohngruppe genüge, setze sich die Beklagte über den für sie verbindlichen Vergleich vom 24. April 2013 hinweg (act. 65 S. 38 f.).

Die Vorinstanz kam aufgrund dieser Erwägungen zum Schluss, dass die ange- fochtenen Beschlüsse Nr. 3, 3.1 und 4 infolge Verstosses gegen das Gleichbe- handlungsgebot und Beschluss Nr. 3.3 wegen Verstosses gegen den Vergleich vom 24. April 2013 aufzuheben seien.

  1. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beklagte in der Beru- fung nicht auseinander. Sie hält zwar einleitend fest, sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend zu machen (act. 63 S. 2), zeigt alsdann aber nicht konkret auf, inwiefern die Vor- instanz das Recht falsch angewandt bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Sie belässt es dabei, dafür zuhalten (act. 63 S. 3 Ziff. II),

    • (A.a) obligatorische Verpflichtungen von einzelnen Stockwerkeigentümern gegenüber anderen könnten nicht Inhalt eines Stockwerkeigentümerregle- mentes bilden und sie (die Beklagte) könne an den Verpflichtungen der Ei- gentümer der Einheiten 3.3, 4.3 und 5 gegenüber den Klägern gemäss Ziff. 2 Abs. 1 des Vergleichs vom 24. April 2013 nichts ändern;

    • (A.b) am 23. April 2013 habe keine Stockwerkeigentümerversammlung vor dem Bezirksgericht stattgefunden, weshalb sich die Eigentümer I. ,

      J. , K. und C. verpflichtet hätten, der Reglementsänderung gemäss Ziff. 2 Abs. 2 des Vergleichs betreffend Zugang zum Link Nr. 3 zu- zustimmen;

    • (A.c) entgegen der Erwägungen der Vorinstanz müssten daher die Kläger und nicht die Beklagte gegen die Eigentümer I. , J. und K. auf Zustimmung zur Reglementsänderung klagen; desgleichen müssten die Kläger gegen die Eigentümer der Einheiten Nr. 3.3., 4.3 und 5 gemäss Ziff. 2 Abs. 1 des Vergleichs klagen, nicht die Beklagte; diese Verpflichtungen sei- en nicht von der Reglementspflicht betroffen und diese Verpflichtungen der betroffenen Eigentümer könnten auch nicht Gegenstand einer solchen Pflicht sein;

    • (A.d) die Beschlüsse unter den Traktanden 3, 3.1 bis 3.3 bildeten daher kei- ne Abänderung der Verpflichtung aus dem Vergleich und seien entspre- chend nicht aufzuheben;

    • (A.e) die Schlüssel zum Link Nr. 3 seien unbestrittenermassen übergeben worden;

    • (B) die Kläger könnten an der Verpflichtung gemäss Ziffer 3 des Vergleichs nichts ändern.

    Die Beklagte nimmt mit diesen Ausführungen wie erwähnt keinen konkreten Be- zug auf die vorinstanzliche Begründung und tut insbesondere nicht in verständli- cher Weise dar, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz – namentlich zur Frage des Rechtsschutzinteresses, zur Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

    und zum Verstoss gegen den Vergleich vom 24. April 2013 – unrichtig sein sollen. Die wiedergegebenen vagen Ausführungen und die blosse pauschale Kritik, [d]ie entgegenstehende Auffassung der Vorinstanz in Erwägung IV.C.1-5 [lasse] sich nicht halten (act. 63 S. 4), genügen nicht.

  2. Die Berufung ist abzuweisen, soweit angesichts der mangelhaften Ausei- nandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil überhaupt auf sie einzutreten ist.

V.

1.

    1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von rund Fr. 30'000.– (vgl. act. 65 S. 43 E. V.2; act. 66 S. 2) ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf

      Fr. 4'000.– festzusetzen.

    2. Die Beklagte beantragt für den Fall, dass die Klage wider Erwarten oder teilweise gutzuheissen sei (also die Berufung nicht erfolgreich ist), es seien die Kläger im internen Verhältnis der Stockwerkeigentümergemeinschaft dennoch nicht von der Tragung der Kosten und Entschädigungen zu befreien. Die Ord- nung der Streitschlichtung in der Stockwerkeigentümergemeinschaft sei eine typi- sche Verwaltungsangelegenheit. Die Lasten seien auf alle Eigentümer gemäss ih- ren Wertquoten zu verteilen und auch in der vorliegenden Konstellation rechtferti- ge sich keine Ausnahme. Die Kläger wären doppelt prämiert, wenn sie, obwohl sie nicht betroffen seien, ein Vetorecht für eine Aufteilung erhielten und damit ihre Zustimmung an Geldforderungen knüpfen könnten, und sich an den Rechtskosten nicht beteiligen müssten (act. 63 S. 5).

Diese Ausführungen der Beklagten sind schwer verständlich. Zu vermuten ist, dass sie sich damit auf die (mit der Berufung nicht angefochtene) Regelung in den Dispositiv-Ziffern 4 und 6 des vorinstanzlichen Urteils bezieht, wonach die Kläger

– in analoger Anwendung von Art. 106 Abs. 3 ZPO (act. 65 S. 43 E. V.5) – von der internen Kostenbeteiligung bei der Beklagten ausgenommen seien. Die

Kammer hat im zwischen den gleichen Parteien ergangenen Urteil LB200003 vom

16. Dezember 2020 festgehalten, dass Art. 106 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit der internen Verlegung zwar nur bei mehreren Parteien auf derselben Seite gebe, die Handhabung durch das Bezirksgericht aber auch nicht als falsch erscheine (E. 4). Dass dem anders sein soll, tut die Beklagte nicht in verständlicher Weise dar. Vor- liegend kann die Frage mangels Anfechtung aber ohnehin offen bleiben. Für das obergerichtliche Verfahren ist von der Regelung der internen Kostentragung ab- zusehen.

2. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, den Klägern nicht, weil ihnen keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind.

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 22. März 2022 wird bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

    Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 4'000.– verrechnet.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 63, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am:

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