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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-600/2022

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-600/2022
Datum:14.02.2022
Leitsatz/Stichwort:Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Schlagwörter : Beschwerde; Mehrfachgesuch; Beschwerdeführer; Recht; Begründet; Gesuch; Formlos; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Lanka; Rechtsverweigerung; Politische; Begründete; Mehrfachgesuche; Rechtsverweigerungs; Begründung; Schrieb; Urteil; Eingabe; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Mitglied; Wiederholt; Exilpolitisch; Wegweisung; Abschreibung; Beschwerdeführers; Abgeschrieben; Gefährdet; Sicherheits; Behörde
Rechtsnorm: Art. 48 VwVG ; Art. 50 VwVG ; Art. 57 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-600/2022

U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 2 2

Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien A. , geboren am (…), Sri Lanka,

vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Rechtsverweigerung (Mehrfachgesuch);

formlose Abschreibung des SEM vom 7. Februar 2022 / N (…).

Sachverhalt:

A.

    1. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Oktober 2017 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei vom Militär nach allfälligen Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sowie zu seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet befragt und dabei misshandelt worden. Nach seiner Ausreise sei nach ihm gesucht worden.

    2. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 27. März 2018 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil D-2614/2018 vom 9. September 2019 und führte dabei namentlich aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen, und es lägen auch keine der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren vor.

B.

Mit Urteil D-5596/2019 vom 27. November 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2019 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.

C.

Mit Eingabe vom 20. November 2019 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Mehrfachgesuch und verwies zur Begründung auf die veränderte politische Lage in Sri Lanka. Das SEM trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 6. Januar 2020 nicht ein und verfügte die Wegweisung und den Vollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-201/2020 vom 30. April 2020 ab.

D.

Der Beschwerdeführer machte in seinem zweiten Mehrfachgesuch vom

28. Juli 2020 erneut geltend, er werde von den heimatlichen Behörden gesucht. Mit Verfügung vom 12. August 2020 trat das SEM auf das Gesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung und den Vollzug. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil D-4153/2020 vom

4. September 2020.

E.

Ein mit Behelligungen der Eltern in Sri Lanka und Morddrohungen begründetes, drittes Mehrfachgesuch vom 3. November 2020 wurde vom SEM mit Beschluss vom 13. November 2020 gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG (SR 142.31) formlos abgeschrieben.

F.

In seinem vierten Mehrfachgesuch vom 18. Dezember 2020 machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, er sei exilpolitisch tätig, indem er an regimekritischen Kundgebungen teilnehme. Das SEM trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. Januar 2021 nicht ein und verfügte die Wegweisung und den Vollzug. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom

22. Januar 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-337/2021 vom 23. Februar 2021 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.

G.

Mit Eingabe vom 11. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer ein fünftes Mehrfachgesuch, wobei er vorbrachte, er habe Kontakte zu B. , welcher von den sri-lankischen Behörden als Terrorist betrachtet werde, und sei wiederholt mit diesem zusammen fotografiert worden. Angesichts der prekären Sicherheitslage in Sri Lanka wäre er bei einer Rückkehr gefährdet. Das SEM schrieb das Gesuch mit Beschluss vom 21. Juni 2021 gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG formlos ab.

H.

In seinem sechsten Mehrfachgesuch vom 5. Juli 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ein aktives Mitglied des Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC), spiele dort eine wichtige Rolle und sei daher gefährdet. Er arbeite mit B. zusammen und sei mehrfach neben diesem auf Fotos abgebildet. Das SEM schrieb das Gesuch am 14. Juli 2021 gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG formlos ab.

I.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 14. August,

13. September und 10. Dezember 2021 drei weitere Mehrfachgesuche, wobei er vorbrachte, er sei ein aktives und führendes Mitglied des STCC und gehöre nun dem nationalen Kader dieser Organisation an. Alle diese Gesuche wurden vom SEM mit Beschlüssen vom 24. August, 12. November respektive 23. Dezember 2021 gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG formlos abgeschrieben.

J.

Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 gelangte der Beschwerdeführer mit einem weiteren (zehnten) Mehrfachgesuch an das SEM und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventuell zumindest die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung führte er aus, er könne nun mittels des beigelegten Beweismittels belegen, dass er aufgrund seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet wäre; die Gefährdung ergebe sich insbesondere auch aus der aktuellen Sicherheitsund Menschenrechtslage in Sri Lanka, welche sich weiter verschlechtert habe. Ausserdem verwies er auf den für den (…) geplanten Ausschaffungsflug.

Dem Gesuch lagen eine Mitgliedschaftsbestätigung des STCC vom 26. Januar 2022 sowie zwei vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasste Berichte zur Lage in Sri Lanka vom 16. August und 9. Dezember 2021 bei.

K.

Mit Beschluss vom 7. Februar 2022 schrieb das SEM das Mehrfachgesuch vom 4. Februar 2022 gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG formlos ab.

Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Mehrfachgesuch vom

4. Februar 2022 sei erneut gleich begründet wie die zahlreichen vorangehenden Mehrfachgesuche, indem der Beschwerdeführer wiederum geltend mache, er sei aufgrund seines exponierten exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. Zum Beleg dieses Vorbringens habe er lediglich eine Mitgliedschaftsbestätigung des STCC sowie zwei von seinem Rechtsvertreter verfasste Berichte zur Sicherheitsund Menschenrechtslage in Sri Lanka eingereicht. Daraus sowie aus der Gesuchsbegründung ergäben sich jedoch keine konkreten und substanziierten Hinweise auf angebliche politische Tätigkeiten, Aufgaben oder Funktionen. Der Beschwerdeführer lege auch nicht dar, aus welchen konkreten Gründen er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen und Entwicklungen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre. Demzufolge handle es sich bei der Eingabe vom 4. Februar 2022 um ein unbegründetes respektive wiederholt gleich begründetes Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 2 AsylG.

L.

Mit Eingabe vom 8. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Er beantragte, das SEM sei anzuweisen, das Mehrfachgesuch vom 4. Februar 2022 als neues Asylgesuch zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ein sofortiger Vollzugsstopp zu verfügen, und das SEM sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen; das zuständige Migrationsamt sei ebenfalls entsprechend zu informieren.

Der Eingabe lagen die Mitgliedsbestätigung des STCC vom 26. Januar 2022, der Abschreibungsbeschluss des SEM vom 23. Dezember 2021 sowie der Abschreibungsbeschluss des SEM vom 7. Februar 2022 bei (alles in Kopie).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

    2. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, welche für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a).

    3. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

2.

Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3.

Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung

kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG).

4.

    1. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen (oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten) hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsverweigerungsund Rechtsverzögerungsbeschwerde ist akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis sinngemäss ebenfalls nach Art. 48 Abs. 1 VwVG bestimmt. Sodann wird bei der Rechtsverweigerungsund Rechtsverzögerungsbeschwerde hinsichtlich der Legitimation vorausgesetzt, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn der gesuchstellenden Person gemäss Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt und die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln (vgl. dazu BVGE 2008/15 E. 3.1.1–3.3, m.w.H.

    2. Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben (vgl. Art. 111c Abs. 2 AsylG). Demnach besteht im Falle von unbegründeten oder wiederholt gleich begründeten Mehrfachgesuchen kein Anspruch auf Erlass einer Verfügung.

    3. Hat das SEM das Mehrfachgesuch – in Anwendung von Art. 111c Abs. 2 AsylG – zu Recht formlos abgeschrieben, ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde daher ausgeschlossen. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist im Kontext der formlosen Abschreibung im Sinne von Art. 111c Abs. 2 AsylG nur dann zulässig, wenn das SEM diese Bestimmung offensichtlich unrichtig angewendet hat (vgl. dazu BVGE 2016/17 E. 6, insbes. E. 6.3 und 6.4).

5.

    1. Mehrfachgesuche, welche innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asylund Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben schriftlich und begründet zu erfolgen. Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben (vgl. Art. 111c Abs. 1 und 2 AsylG).

    2. Der Beschwerdeführer hat zur Begründung des Mehrfachgesuchs vom

      4. Februar 2022 auf seine exilpolitische Tätigkeit verweisen und zu deren

      Beleg eine Mitgliedschaftsbestätigung des STCC eingereicht. Ausserdem hat er geltend gemacht, die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich weiter verschlechtert, und dabei auf zwei von seinem Rechtsvertreter verfasste und der Eingabe beiliegende Berichte verwiesen. Die angebliche exilpolitische Tätigkeit im Umfeld regimekritischer Organisationen und Personen sowie der pauschale Hinweis auf im Heimatland eingetretene Veränderungen der politischen Lage respektive der Sicherheitsund Menschenrechtssituation wurden vom Beschwerdeführer indes bereits zur Begründung mehrerer vorangehender Mehrfachgesuche verwendet (vgl. dazu vorstehend Bst. C., F., G., H. und I.). Die Begründung des Gesuchs vom 4. Februar 2022 unterscheidet sich weder in inhaltlicher noch in formaler Hinsicht von der Begründung früherer Mehrfachgesuche: Wie bereits in den vorangehenden Gesuchen besteht die Begründung aus der ungenügend substanziierten Geltendmachung eines angeblichen exilpolitischen Engagements und dem pauschalen Verweis auf die aktuelle Lage im Herkunftsland. Und wie bereits die früheren Mehrfachgesuche wurde auch das Gesuch vom 4. Februar 2022 nur kurze Zeit (konkret: rund zwei Monate) nach Beendigung des vorangehenden Verfahrens eingereicht.

    3. Eine offensichtlich unrichtige Anwendung von Art. 111c Abs. 2 AsylG kann bei dieser Sachlage nicht festgestellt werden; es ist vielmehr davon auszugehen, dass das SEM das Mehrfachgesuch vom 4. Februar 2022 zu Recht als wiederholt gleich begründet (betreffend die Mitgliedschaft beim STCC) respektive als unbegründet (betreffend die politische Entwicklung der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien) bezeichnet hat. Demzufolge ist auch die formlose Abschreibung zu Recht erfolgt.

6.

    1. Angesichts dessen, dass nach dem Gesagten die formlose Abschreibung des Mehrfachgesuchs vom 4. Februar 2022 gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG zu Recht erfolgt ist, ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers unzulässig.

    2. Im Übrigen reicht gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits die Feststellung, dass ein Mehrfachgesuch in trölerischer Absicht eingereicht wurde, um die Zulässigkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde zu verneinen (vgl. BVGE 2016/17 E. 6.4 in fine). Diesbezüglich ist festzustellen, dass das Mehrfachgesuch vom 4. Februar 2022 nur wenige Tage vor der (für den 8. Februar 2022) geplanten Ausschaffung des Beschwerdeführers eingereicht wurde, was – insbesondere in Verbindung mit der offensichtlich ungenügenden Gesuchsbegründung – darauf

schliessen lässt, dass dieses Gesuch mit der blossen Absicht eingereicht wurde, die drohende Ausschaffung zu verhindern oder zumindest zu verzögern.

7.

Nach dem Gesagten ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 8. Februar 2022 als unzulässig zu erachten, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

8.

Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Der Antrag, es seien vorsorgliche Massnahmen (Vollzugsstopp) zu erlassen, ist damit gegenstandslos geworden.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2)]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 8. Februar 2022 wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

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