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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-193/2021

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-193/2021
Datum:22.01.2021
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Österreich; Alter; Beschwerdeführers; Dublin-III-VO; Mitgliedstaat; Verfügung; Recht; Behörde; Vorinstanz; Behörden; Akten; Minderjährigkeit; Geburtsdatum; Asylgesuch; österreichischen; Staat; Zuständig; Wegweisung; Sachverhalt; Antrag; Verfahren; Person; Untersuchung; Angefochtene; Reichte; Überstellung; Zuständigkeit
Rechtsnorm: Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 AIG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:143 III 65; 144 I 11; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-193/2021

U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 2 1

Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer,

mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.

Parteien A. , geboren am (…), Syrien,

vertreten durch MLaw Sara Noth-Lenherr, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 5. Januar 2021 / N (…).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer suchte am 28. September 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Gesuchseinreichung gab er unter anderem an, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein.

B.

Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 16. September 2020 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte.

C.

Am 14. Oktober 2020 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung.

D.

    1. Das SEM ersuchte am 14. Oktober 2020 die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Informationen betreffend die Personalien des Beschwerdeführers.

    2. Diesem Ersuchen kamen die österreichischen Behörden am 15. Oktober 2020 nach und informierten das SEM darüber, dass der Beschwerdeführer in Österreich als B. (geboren am […]) bekannt sei.

E.

Am 21. Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer Dokumente aus seinem Heimatland – laut eigenen Angaben seine Identitätskarte, eine Quittung für den Erhalt derselben sowie einen Auszug aus dem Zivilregister (jeweils in Kopie) – zu den Akten reichen und stellte eine baldige Einreichung der Originale in Aussicht.

F.

Am 23. Oktober 2020 fand im Bundesasylzentrum die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, er habe seine Heimat vor eineinhalb oder zwei Monaten

auf dem Landweg verlassen und sei via C. und ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt, wo man ihm gegen seinen Willen die Fingerabdrücke abgenommen habe. Der Schlepper habe ihm für diesen Fall geraten, sich als Volljährigen auszugeben, um eine Weiterreise zu erleichtern. Diesem Rat sei er gefolgt. In der Schweiz angekommen, habe er das Personalienblatt anlässlich der Gesuchseinreichung nicht selber ausgefüllt, weshalb das dort angegebene Geburtsdatum ebenfalls unzutreffend sei. Sein richtiges Geburtsdatum sei der (...), was auch aus den eingereichten Dokumenten hervorgehe.

Anlässlich der EB UMA wurde dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurde er zu seinem Gesundheitszustand befragt. Hierbei sprach sich der Beschwerdeführer gegen eine Wegweisung nach Österreich aus, da er dort von zwei ihm bekannten Landsleuten mit dem Tod bedroht worden sei. Zu seinem Gesundheitszustand gab er schliesslich an, es gehe ihm gut.

G.

Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer seine Beweismitteleingabe vom 21. Oktober 2020 dahingehend korrigieren, dass diese eine Quittung für den Erhalt einer Identitätskarte sowie einen Auszug aus dem Zivilregister (jeweils in Kopie) enthalte.

H.

    1. Am 30. Oktober 2020 gelangte das SEM an das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität D. und ersuchte dieses um Erstellung eines Gutachtens zur Alterseinschätzung.

    2. Das IRM der Universität D. gelangte in seinem Gutachten vom 11. November 2020 gestützt auf eine körperliche Untersuchung, zwei verschiedene radiologische Untersuchungen und eine zahnärztliche Untersuchung zum Schluss, anhand der erhobenen Befunde resultiere ein zum Zeitpunkt der Untersuchung am 4. November 2020 wahrscheinliches Alter von circa 19 bis 20 Jahren, wobei das Mindestalter 18.5 Jahre betrage. Daher erscheine das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten eher unwahrscheinlich.

I.

Am 16. November 2020 legte der Beschwerdeführer die bereits aktenkundigen Dokumente aus seinem Heimatland ankündigungsgemäss im Original ins Recht.

J.

    1. Mit Schreiben vom 17. November 2020 räumte das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich zum Altersgutachten vom 11. November 2020 und der beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums auf den (...) im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu äussern.

    2. In seiner Stellungnahme vom 25. November 2020 hielt der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest und erklärte sich mit einer Änderung seines Geburtsdatums nicht einverstanden. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass sein angegebenes Alter nur (...) Monate vom im Gutachten genannten Mindestalter abweiche. Sodann werde im Gutachten das angegebene Alter als eher unwahrscheinlich bezeichnet, was darauf schliessen lasse, dass zumindest eine Restwahrscheinlichkeit bestehe, die sich durchaus im Rahmen dieser (...) Monate bewege. Auch die ungefähre Wahrscheinlichkeit von 90.1% für das Erreichen des 18. Altersjahres sei als Indiz zu werten, dass sich sein Alter um die Volljährigkeit herumbewege. Vor diesem Hintergrund seien die zu den Akten gereichten Dokumente aus seinem Heimatland einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.

K.

Am 7. Dezember 2020 passte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) an.

L.

    1. Am 9. Dezember 2020 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Rückübernahme des Beschwerdeführers.

    2. Österreich lehnte dieses Ersuchen am 15. Dezember 2020 mit der Begründung ab, gemäss der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und mangels Einreichung von Identitätsdokumenten sei eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen gewesen, welche aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers bislang nicht habe durchgeführt werden können.

    3. Am 16. Dezember 2020 bat das SEM die österreichischen Behörden im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens um neuerliche Überprüfung des Übernahmeersuchens. Zunächst wies es auf das durchgeführte Altersgutachten hin, welches ein wahrscheinliches Alter von 19 bis 20 Jahren ergeben habe. Darüber hinaus machte es darauf aufmerksam, dass die österreichischen Behörden dem SEM am 15. Oktober 2020 mitgeteilt hätten, der Beschwerdeführer sei in Österreich mit Geburtsdatum (...) registriert.

    4. Am 29. Dezember 2020 kamen die österreichischen Behörden auf ihren ablehnenden Entscheid vom 15. Dezember 2020 zurück und erklärten, Österreich sei zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO bereit.

M.

Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 – eröffnet am 8. Januar 2021 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Österreich und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer.

N.

Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Januar 2020 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Das SEM sei anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu berichtigen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps ersucht.

Der Beschwerde beigelegt war – nebst Kopien der angefochtenen Verfügung, der dazugehörigen Empfangsbestätigung sowie der Vollmacht vom

14. Oktober 2020 – eine E-Mail der Sozialpädagogin E. (Fachbereich UMA-Betreuung) an verschiedene Partner im Bundesasylzentrum vom 25. November 2020 betreffend Suizidäusserungen.

O.

Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

18. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 Asylgesetz

vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist – vorbehältlich nachstehender Erwägung – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

    2. Soweit der Beschwerdeführer die Berichtigung des Eintrages seines Geburtsdatums im ZEMIS-System beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da der von der Vorinstanz vorgenommene Eintrag nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet (vgl. Dispositiv der Verfügung vom 5. Januar 2021).

2.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.

    1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

    2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

4.

    1. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, der Beschwerdeführer habe die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Im Einzelnen hielt sie das Folgende fest: Gegen die vorgebrachte Minderjährigkeit spreche einerseits das Altersgutachten, welches ein wahrscheinliches Alter von circa 19 bis 20 Jahren ergeben habe, und andererseits der Umstand, dass er bei den österreichischen Behörden mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden sei, was einen Altersunterschied von rund (...) Jahren zu dem geltend gemachten Geburtsdatum in der Schweiz ausmache. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass ihm sein Schlepper geraten habe, sich in Österreich als Volljährigen auszugeben, wirke nachgeschoben und vermöge nicht zu überzeugen. Ebenfalls gegen die vorgebrachte Minderjährigkeit würden die unsubstantiierten Angaben zu seinem Reiseweg sowie zu seinem schulischen Werdegang sprechen. Hingegen sprächen die eingereichten Dokumente grundsätzlich für die geltend gemachte Minderjährigkeit. Dazu sei jedoch festzuhalten, dass es sich dabei nicht um persönliche Identitätsdokumente handle, sondern um einen Auszug aus dem Zivilregister und einen Antrag auf Erhalt einer Identitätskarte. Auch wenn eine Erstprüfung des Zivilregisterauszugs unauffällig verlaufen sei, sei die Beweiskraft solcher Dokumente als entsprechend gering einzustufen, da sie im Heimatland des Beschwerdeführers leicht käuflich erwerbbar seien. Schliesslich sei bekannt, dass Personen in Syrien ab dem 14. Altersjahr eine Identitätskarte besitzen müssten. Dass seine Anträge auf Erhalt einer solchen wiederholt abgelehnt worden seien und er kurz vor seiner Ausreise erneut einen Antrag gestellt habe, deute auf eine gewisse Zweckgebundenheit hin und lasse somit Zweifel am rechtmässigen Erhalt dieses Dokuments aufkommen.

      Sodann verwies die Vorinstanz auf die Zuständigkeit Österreichs gemäss Dublin-III-VO und hielt fest, es sprächen keine Gründe gegen eine Wegweisung in diesen Staat, da weder die in Österreich herrschenden Verhältnisse noch individuelle Gründe einer Überstellung entgegenstünden. Für die weiteren Einzelheiten der Begründung ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen.

    2. Der Beschwerdeführer hält auch in seiner Rechtsmitteleingabe an der Minderjährigkeit fest und verweist hinsichtlich des Resultats des Altersgutachtens zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 25. November 2020. Sodann habe er zu seinem Alter stringente Angaben gemacht; insbesondere seien keine Widersprüche zu erkennen. So habe er anlässlich der Erstbefragung schlüssig zu Protokoll gegeben, im Alter von sieben Jahren eingeschult worden zu sein und die Schule bis im Jahr (...) oder (...) – damals sei er ungefähr elf Jahre alt gewesen – besucht zu haben. Diesen Aussagen zufolge müsste er im Jahr (...) geboren sein, was sich mit seinem angegebenen Geburtsdatum vom (...) decke. Ebenso für seine Minderjährigkeit spreche seine Aussage, in zwei bis drei Monaten militärpflichtig zu werden. Darüber hinaus könne der Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich seiner Altersangabe gegenüber den österreichischen Behörden nicht gefolgt werden, habe er doch bereits im Rahmen der Erstbefragung erklärt, weshalb er damals sein wahres Alter verschwiegen habe. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme stellten Präzisierungen und keineswegs Nachschübe dar. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass das in Österreich angegebene Alter von (...) Jahren nicht mit dem Resultat des Altersgutachtens übereinstimme, was klar für seinen Sachverhaltsvortrag spreche. Abgesehen davon bleibe in diesem Zusammenhang fraglich, weshalb die österreichischen Behörden der Vorinstanz unterschiedliche Informationen zu seinem Geburtsdatum weitergeleitet hätten. Angesichts dessen, dass die eingereichten Dokumente im Original vorhanden seien und eine Erstprüfung unauffällig verlaufen sei, seien sie ferner als starkes Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit zu werten. Nach dem Gesagten habe die Vorinstanz aufgrund der glaubhaft gemachten Minderjährigkeit in Anwendung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO auf sein Asylgesuch einzutreten.

Sodann sei den Akten zu entnehmen, dass er sich bereits zu Beginn des Verfahrens in schlechter psychischer Verfassung befunden habe. Mehrfach habe er gegenüber der UMA-Betreuung und der Rechtsvertretung Suizidgedanken für den Fall der Wegweisung nach Österreich geäussert. Diese Äusserungen hätten die Sozialpädagogen am 25. November 2020 veranlasst, eine Meldung an die verschiedenen Partner im Bundesasylzentrum zu machen, wie das beiliegende E-Mail belege. Nach der Entscheideröffnung habe er sodann aufgrund einer akuten Selbstgefährdung in die Universitäre Psychiatrische Klinik D. eingewiesen werden müssen, wo er sich seither in der geschlossenen Abteilung aufhalte.

Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, Österreich sei für die Durchführung seines Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig, sei die Sache infolge Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hinsichtlich seines Alters und seines Gesundheitszustands an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich seines Alters liege darüber hinaus eine Verletzung der Begründungspflicht vor.

5.

    1. Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie bei Gutheissung geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

    2. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

      Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

    3. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Frage der Minderjährigkeit eingehend mit den Argumenten des Beschwerdeführers befasst und unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel dargelegt, aus welchen Gründen es diese für unglaubwürdig hält (vgl. Verfügung des SEM vom 5. Januar 2021, Ziff. II.).

      Damit ist sie ihrer Begründungspflicht in ausreichendem Masse nachgekommen. Alleine der Umstand, dass das SEM hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers zu einem anderen Ergebnis kommt, als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht weder für eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) noch für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.

    4. Sodann stellte die Aktenlage im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar (vgl. Verfügung des SEM vom 5. Januar 2021, Ziff. I.14./II.). Aufgrund dessen, dass er im Rahmen der EB UMA zu Protokoll gab, bei guter Gesundheit zu sein (vgl. SEMAkten A19/12 Ziff. 8.02) und im vorinstanzlichen Verfahren keine medizinischen Unterlagen zu den Akten reichte, gab es keine Veranlassung, weitere Abklärungen vorzunehmen. Diesbezüglich liegt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vor.

    5. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

6.

    1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

    2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

    3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

    4. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

    5. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

7.

    1. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die österreichischen Behörden am 29. Dezember 2020 dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 9. Dezember 2020 ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akten A34/5 und A42/2), womit das SEM zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens ausgegangen ist.

    2. Diese Zuständigkeit hätte aufgrund der in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO festgelegten Garantien zugunsten Minderjähriger zurückzutreten, wenn von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Hierzu gehört der Grundsatz, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte jener Staat zuständig ist, in dem er seinen Antrag stellt (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO).

    3. Grundsätzlich trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30).

      1. Wie bereits festgehalten, wurde im Altersgutachten vom 11. November 2020 gestützt auf eine körperliche Untersuchung, eine Handknochenaltersanalyse, eine zahnärztliche Untersuchung sowie eine Schlüsselbeinanalyse als Ergebnis festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 18.5 Lebensjahren aufweist. Zwar ist die Bestimmung eines genauen Alters auch mittels der Schlüsselbeinrespektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung nicht möglich, es stellt vorliegend aber ein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).

      2. Sodann erscheint die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er sich in Österreich absichtlich als Volljähriger ausgegeben habe, um eine Weiterreise zu erleichtern, zwar nicht von vornherein als abwegig. Zudem sind seine in der Schweiz gemachten Angaben zu seinem Alter widersprüchlich und ausweichend ausgefallen. Zunächst ist das Vorbringen, dass er das Personalienblatt anlässlich der Gesuchseinreichung nicht selber ausgefüllt habe, weshalb das dort angegebene Geburtsdatum nicht zutreffe, als reine Schutzbehauptung zu werten, zumal er es gemäss Vermerk des BAZ F. selbst ausgefüllt hat (vgl. SEM-Akten A2/2). Im Rahmen der EB UMA danach gefragt, woher er denn sein richtiges Geburtsdatum kenne, führte er sodann aus, dies sei unter anderem aus seiner Identitätskarte hervorgegangen. Im Gegensatz dazu erklärte er einige Fragen später, nie eine Identitätskarte besessen zu haben, obwohl er mehrere Anträge auf Erhalt einer solchen gestellt habe (vgl. SEM-Akten A19/12 Ziff. 1.06 und Ziff. 4.03). Darüber hinaus beantwortete er die Fragen im Zusammenhang mit seinem schulischen Werdegang auffallend ausweichend. Beispielsweise erklärte er, die Schule ungefähr bis zu seinem 11. Lebensjahr besucht zu haben, genau könne er sich aber nicht erinnern (vgl. SEM-Akten A19/12 Ziff. 1.17.04).

      3. Was den eingereichten Auszug aus dem Zivilregister anbelangt, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung festgehalten, dass dessen Beweiskraft – trotz Original – gering ist. Der eingereichten Quittung für die

        Beantragung einer Identitätskarte ist hingegen jeglicher Beweiswert abzusprechen, da die darin enthaltenen Angaben zur Person auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruhen.

      4. Schliesslich lässt die Tatsache, dass die österreichischen Behörden im Rahmen des Remonstrationsverfahrens einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, nur den Schluss zu, dass sie von dessen Volljährigkeit ausgegangen sind. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner näheren Klärung, weshalb die Informationen der österreichischen Behörden zum Alter des Beschwerdeführers zunächst Ungereimtheiten aufgewiesen haben.

7.4 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer – dies ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen – nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO kommt vorliegend nicht zum Tragen, womit die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs bestehen bleibt.

8.

    1. Der Vorinstanz ist sodann Recht zu geben, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

      1. Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

        10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

      2. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 DublinIII-VO nicht gerechtfertigt.

    1. Sodann ist der Frage nachzugehen, ob – wie vom Beschwerdeführer implizit geltend gemacht – völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

      1. Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers – insbesondere Gefahr der Selbstgefährdung – ist zunächst festzustellen, dass auch auf Beschwerdeebene keine medizinischen Unterlagen zu den Akten gereicht wurden.

      2. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Suizidalität gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. Urteile des BVGer F-4514/2018 vom 20. August 2018; F-693/2018 vom 9. Februar 2018). Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR sodann nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls die ausländische Person mit Suizid droht. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es liegt daher in der Verantwortung der mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die allenfalls notwendigen Vorkehren zu treffen, damit bei der Überstellung den Bedürfnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird (z.B. Medikamentenabgabe, Information an die österreichischen Behörden, vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

      3. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den

        antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.

      4. Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Österreich unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.

    1. Das SEM hat sich im Weiteren im Rahmen der angefochtenen Verfügung gegen einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgesprochen. Dieser Entscheid, welcher vom Staatssekretariat in Kenntnis der persönlichen Umstände getroffen wurde, hält einer Überprüfung – soweit nach dem massgeblichen rechtlichen Rahmen zugänglich (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 und 8) – stand.

    2. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

    3. Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Österreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

9.

Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

10.

Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

11.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb die Anträge betreffend Anordnung eines superprovisorischen Vollzugsstopps sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden sind.

12.

    1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist.

    2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

Versand:

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