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Bundesverwaltungsgericht Urteil F-6198/2020

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung VI
Dossiernummer:F-6198/2020
Datum:18.12.2020
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Malta; Über; Dublin-III-VO; Maltesische; Behörden; Maltesischen; Vorinstanz; Überstellung; Medizinische; Mitgliedstaat; Beschwerdeführers; Asylgesuch; Recht; Verfahren; Wegweisung; Verfügung; Zuständig; Antrag; Gesundheit; Gesundheitszustand; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Behandlung; Weisen; Sachverhalt; Pflege; Zuständigkeit
Rechtsnorm: Art. 48 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-6198/2020

U r t e i l v o m 18 . D e z e m b e r 2 0 2 0

Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,

mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien A. , geboren am (…), Südsudan,

vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger, (…),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 27. November 2020 / N (…).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger aus dem Südsudan – verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. Oktober 2016 und gelangte am 7. September 2020 via B. , C. , Malta und D. illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.

B.

Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2019 in Malta aufgegriffen worden war und dort am 6. November 2019 ein Asylgesuch gestellt hatte.

C.

Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 beantragte der Rechtsvertreter beim SEM eine schnellstmögliche Abklärung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sowie eine fachgerechte Betreuung. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, es habe sich anlässlich des mit dem Mandanten geführten Erstgesprächs gezeigt, dass es diesem gar nicht gut gehe. Er sei mehrere Jahre unterwegs gewesen und habe in einigen Ländern Schlimmes erlebt (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1074395-15/1).

D.

    1. Das für den 9. Oktober 2020 geplante Dublin-Gespräch konnte nicht durchgeführt werden, weil der Beschwerdeführer die Dolmetscherin abgelehnt hatte (SEM-act. 1074395-13/1).

    2. Im Rahmen des von der Vorinstanz mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und zum Gesundheitszustand liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 (SEM-act. 107439517/2) geltend machen, der Umstand, dass er habe wissen wollen, woher die Dolmetscherin stamme respektive ob sie aus dem Südsudan stamme und welcher Bevölkerungsgruppe sie angehöre, zeige sein überaus grosses Misstrauen, welches auf die Erlebnisse in seinem Heimatland wie auch auf die Reise in die Schweiz zurückzuführen sei.

Ihm gehe es psychisch nicht gut. Er sei sehr lange unterwegs gewesen,

insbesondere in E.

(i.c. C. ). Dort habe es viele sehr

schlimme Situationen gegeben, die ihn geprägt hätten. Darüber im Detail zu berichten, sei ihm nicht möglich gewesen. Nach zwei Tagen Meeresüberfahrt in einem kleinen Boot hätten die Flüchtlinge die maltesische Küste ansteuern müssen. Die maltesischen Behörden hätten alle Bootsinsassen in äusserst engen, gefängnisähnlichen Räumen festgehalten, dies während sieben Monaten. Es habe keine Möglichkeit gegeben, diesen Ort zu verlassen. Einmal sei die Polizei gekommen und habe die Insassen verprügelt. Erst nach diesen sieben Monaten sei der Beschwerdeführer in ein offenes Camp verlegt worden. Auch dort sei ihm jedoch nicht geholfen worden. Er habe von den maltesischen Behörden keinerlei Unterstützung erhalten.

Aufgrund dieser traumatischen Erlebnisse werde eine psychologische Abklärung und Betreuung beantragt. Der Rechtsvertreter habe ihn angewiesen, sich aktiv an die Pflege zu wenden. Es sei offensichtlich, dass er in diesem Punkt Unterstützung benötige.

Wegen des in Malta Erlebten sei eine Rückkehr dorthin unvorstellbar. Aus rechtlicher Sicht müsse eine Wegweisung als unzumutbar bezeichnet werden. Die Umstände für Neuankömmlinge sowie Dublin-Rückkehrer seien in Malta katastrophal. Der Beschwerdeführer müsse davon ausgehen, dass er infolge seiner illegalen Ausreise vor Gericht gestellt und verurteilt werde (Busse oder Freiheitsstrafe bis zwei Jahre; vgl. AIDA-Bericht vom Februar 2018, Kapitel 2.7). Aufgrund seines psychischen Zustands handle es sich bei ihm um eine vulnerable Person. Die maltesischen Behörden hätten weder den Willen noch die Mittel, ihm aus seinem traumatischen Zustand herauszuhelfen.

Aufgrund seiner Vulnerabilität werde der Antrag auf Selbsteintritt der Schweiz und Durchführung eines nationalen Verfahrens gestellt.

E.

Gestützt auf die Eurodac-Treffer ersuchte die Vorinstanz die maltesischen Behörden am 20. Oktober 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO).

Die maltesischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 26. Oktober 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu.

F.

Mit Verfügung vom 27. November 2020 – eröffnet am 30. November 2020 (Empfangsbestätigung [SEM-act. 1074395-26/1]) – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. September 2020 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Malta, forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton F. mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung.

G.

Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 liess der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1) erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 27. November 2020 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sie die Verfügung des SEM vom 27. November 2020 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Malta abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

Ausserdem wurde um Beizug der Verfahrensakten der Vorinstanz ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit entscheidrelevant – in

den Erwägungen eingegangen.

H.

Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 8. Dezember 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

I.

Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

8. Dezember 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

    1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

    2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

    3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

3.

    1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

    2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

      Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

      Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2019 in Malta aufgegriffen worden war und dort am 6. November 2019 ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die maltesischen Behörden am 20. Oktober 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die maltesischen Behörden hiessen

      das Ersuchen am 26. Oktober 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gut. Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit Maltas zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gegeben.

    3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

4.

    1. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, zum einen habe die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt, weil der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf den medizinischen Sachverhalt sowie die offenkundigen "Mängel" im maltesischen Asylverfahren nicht ausreichend erstellt respektive nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden seien. Zum anderen werde in diesem Zusammenhang auch beanstandet, dass im Rahmen des Übernahmeersuchens die maltesischen Behörden mit keinem Wort auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht worden seien, was zur Folge gehabt habe, dass die Schweizer Behörden keine individuelle Garantie von den maltesischen Behörden erhalten hätten, wonach für eine bedarfsgerechte Unterbringung gesorgt und die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers gewährleistet sei. Weiter sei das SEM der Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen beziehungsweise habe nicht in nachvollziehbarer Weise

      geprüft, weshalb auf einen Selbsteintritt verzichtet worden sei. Schliesslich würde eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Malta im Hinblick auf seine gesundheitliche Verfassung eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen.

      In der angefochtenen Verfügung werde der medizinische Sachverhalt pauschal abgehandelt und nicht gewürdigt. Die Vorinstanz führe mit textbausteinartigen Formulierungen aus, Malta verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, welche der Beschwerdeführer auch beanspruchen könne. Mit dieser Begründung werde sie seiner individuellen Situation nicht gerecht. Er sei psychisch stark angeschlagen. Die Rechtsvertretung habe die Vorinstanz unverzüglich nach dem mit ihm geführten Erstgespräch über seinen psychischen Gesundheitszustand informiert und am

      8. sowie 16. Oktober 2020 um medizinische und psychologische Abklärung ersucht. Der Beschwerdeführer habe der Rechtsvertretung gegenüber berichtet, dass er vor allem aufgrund des in C. Erlebten nicht mehr durchschlafen könne, weil er immer wieder von verstörenden Albträumen geweckt werde. Der Anspannungszustand führe schliesslich zu einem deutlich erhöhten Puls und Atembeschwerden. Das Trauma führe ihn sowohl körperlich als auch geistig in einen Zustand, aus dem er sich ohne professionelle Hilfe und medikamentöse Behandlung offensichtlich nicht mehr selbst lösen könne.

      Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seines stark misstrauischen und geistig belasteten Zustands nur einmal bei der Pflege gemeldet. Im Rahmen der Besprechung des Nichteintretensentscheides habe er erklärt, den Pflegepersonen nicht zu vertrauen. Sein Misstrauen gegenüber den "Behörden" habe sich erstmals im Dublin-Gespräch vom 9. Oktober 2020 deutlich bemerkbar gemacht, als dieses habe abgebrochen werden müssen, weil er die Dolmetscherin abgelehnt habe.

      Gemäss dem aktuellen AIDA-Bericht hätten viele Asylsuchende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO überstellt würden, nach ihrer Rückkehr nach Malta Schwierigkeiten beim Zugang zum Verfahren (vgl. AIDA-Bericht, Malta, aktualisiert im April 2020). Darüber hinaus liefen Personen, die irregulär aus Malta ausreisen würden, Gefahr, nach ihrer Überstellung nach Malta auf der Grundlage des maltesischen Einwanderungsgesetzes strafrechtlich angeklagt zu werden. Bei der Rückkehr würde die Person verhaftet und vor das Amtsgericht gebracht. Auch das Global Detention Project habe in seinem Bericht vom Juni 2019 die maltesische Politik in Bezug auf die summarischen Inhaftierungen und Inhaftierungen ohne besondere zeitliche Begrenzungen kritisiert.

      Der Beschwerdeführer habe wiederholt geäussert, dass er bei einer Rückkehr nach Malta wieder inhaftiert werde, weil er das Land illegal verlassen habe. Von Menschenrechten könne dort keine Rede sein. Es könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er sich in der Schweiz zu wenig aktiv um ärztliche Hilfe gekümmert habe. Denn es sei notorisch, dass es gerade traumatisierten Menschen schwerfalle, Vertrauen aufzubauen und Hilfe zuzulassen. Es wäre an der Vorinstanz gewesen, diesbezüglich Abklärungen zu treffen. Stattdessen habe sie, ohne entsprechende Informationen an die maltesischen Behörden weiterzugeben, die Wegweisung verfügt. Sie habe dadurch ihre Informationspflicht gestützt auf Art. 24 Abs. 5 Dublin-III-VO verletzt, weshalb davon auszugehen sei, dass noch gar kein rechtsgenügliches Übernahmeersuchen an Malta gestellt worden sei. Schon aus formellen Gründen müsse daher die Verfügung aufgehoben werden. Sofern nicht ohnehin ein Selbsteintritt der Schweiz angezeigt sei, könnte eine Überstellung nach Malta nur dann erfolgen, wenn sichergestellt werde, dass die dortige Unterbringung den besonderen Bedürfnissen des Beschwerdeführers gerecht werde. Da dies im Moment nicht der Fall sei, müsse die Schweiz auf sein Asylgesuch eintreten. Sollte das Gericht zu einem anderen Schluss kommen, hätte die Vorinstanz zumindest die notwendigen gesundheitlichen Abklärungen zu tätigen und von den maltesischen Behörden unter Hinweis auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die notwendigen Zusicherungen hinsichtlich Betreuung usw. einzuholen.

      Abschliessend sei noch zu bemängeln, dass die Überstellungsfrist nach Malta bis zum 26. April 2022 verlängert worden sei, weil der Beschwerdeführer einige Tage untergetaucht sein solle. Er halte fest, dass er zwar zu spät ins Camp gekommen sei, jedoch immer dort übernachtet habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb er als untergetaucht gegolten habe. Entsprechend wäre für die Überstellungsfrist – sofern die Überstellung überhaupt zulässig sei – die reguläre Frist (bis 26. April 2021) anzusetzen.

    2. Mit seinen Vorbringen fordert der Beschwerdeführer die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Es ist daher nachfolgend im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Malta würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung des Beschwerdeführers im Sinn des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 6).

5.

    1. Malta ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass Malta die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom

      26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

    2. Der Beschwerdeführer äussert in seiner Beschwerde Kritik am maltesischen Asylsystem und befürchtet, bei einer Überstellung nach Malta inhaftiert zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz dieser Kritik gemäss seiner konstanten Rechtsprechung davon aus, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Malta würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung nach Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. BVGE 2012/27

      E. 7.4 sowie statt vieler Urteile des BVGer F-869/2020 vom 24. Februar 2020; F-4505/2019 vom 11. September 2019; E-3503/2018 vom 21. Juni

      2018; F-1925/2018 vom 11. April 2018 und F-1669/2018 vom 26. März 2018). Die vom Beschwerdeführer in genereller Weise dargelegte Kritik an Maltas Asylsystem vermag daran nichts zu ändern. Dasselbe gilt auch für seine Befürchtung, nach einer Rückkehr nach Malta in Haft genommen zu werden. In diesem Zusammenhang kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 2, S. 3-4).

    3. Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer hat – schon angesichts der konkreten Übernahme-Zusicherung Maltas – kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die maltesischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen

und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Malta werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Vor dem Hintergrund, dass die maltesischen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben und die Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens feststeht, ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Malta illegal abgeschoben würde. Im Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, die maltesischen Behörden würden ihn in seine Heimat zurückschaffen, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu haben und das Non-RefoulementGebot einzuhalten. Der Beschwerdeführer hat ausserdem nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Malta seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch nicht konkret dargelegt, Malta würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen maltesischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Wegweisung nach Malta wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Er hat die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Zudem steht es ihm offen, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen maltesischen Justizbehörden zu wenden.

6.2.

      1. Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf seinen Gesundheitszustand, der einer Überstellung entgegenstehe. Diesbezüglich wird geltend gemacht, er sei psychisch stark angeschlagen und leide an Durchschlafstörungen und Angstzuständen. Der Anspannungszustand führe zu erhöhtem Puls und Atembeschwerden.

        Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einmal bei der Pflege gemeldet hat,

        hätte von ihm – entgegen anderslautender Einschätzung – erwartet werden dürfen, das Pflegefachpersonal erneut zu kontaktieren beziehungsweise sich selbstständig um psychologische Unterstützung zu bemühen. Dies umso mehr, als er vom Rechtsvertreter angewiesen wurde, sich aktiv an die Pflege zu wenden (vgl. SEM-act. 1074395-17/2). Aus dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer erklärt hat, den Pflegepersonen nicht zu vertrauen, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal keine Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des im (…) tätigen Pflegefachpersonals bestehen. Dass das SEM auf medizinische Abklärungen verzichtet hat, ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden.

      2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

      3. Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die medizinischen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Vor diesem Hintergrund gilt der Beschwerdeführer nicht als vulnerable Person, weshalb es sich – entgegen seiner Auffassung

– erübrigt, von den maltesischen Behörden Zusicherungen hinsichtlich Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche

medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Malta über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann.

Es liegen keine Hinweise vor, wonach Malta seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Vollzugshindernis dar. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers – einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik – berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ebenso hat die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Malta Rechnung zu tragen, indem sie die maltesischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat. Die maltesischen Behörden werden damit in der Lage sein, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Unter diesen Umständen vermag der Beschwerdeführer aus seinem Vorwurf, das SEM habe seine Wegweisung verfügt, ohne die maltesischen Behörden im Übernahmeersuchen über seinen Gesundheitszustand zu informieren, nichts für sich abzuleiten.

    1. Nach dem Gesagten besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Malta gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen würde.

    2. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen in der Verfügung Rech-

      nung getragen und sich insbesondere auch mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt (vgl. a.a.O.,

      S. 4). Vor diesem Hintergrund läuft der Vorhalt, wonach der medizinische Sachverhalt pauschal abgehandelt und nicht gewürdigt worden sei, ins Leere. Da die Vorinstanz auf medizinische Abklärungen verzichten durfte (vgl. E. 6.2.1), erweist sich die Rüge der nicht ausreichenden respektive nicht rechtsgenüglichen Sachverhaltsermittlung als unbegründet. Der Eventualantrag, die angefochtene Verfügung sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist folglich abzuweisen.

    3. Mit seiner Rechtsmittelbegründung kann der Beschwerdeführer insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel – die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz – erreichen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. Es sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können. Malta bleibt der für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

7.

Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

8.

Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

Der am 8. Dezember 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit dem 25. Oktober 2020 aus dem (…) verschwunden war und am

29. Oktober 2020 wiederauftauchte (vgl. SEM-act. 1074395-20/1 und 1074395-23/1). Eine Verlängerung der Überstellungsfrist in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ist bei dieser Sachlage – entgegen seiner Ansicht – nicht zu beanstanden.

9.

    1. Die Begehren waren – wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.

    2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

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