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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-3327/2017

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-3327/2017
Datum:24.10.2018
Leitsatz/Stichwort:Rentenanspruch
Schlagwörter : Schweiz; Beschwerde; Rente; Beschwerdeführer; Invalide; Wohnsitz; Vorakte; Vorakten; Anspruch; Recht; Invalidenrente; Ordentliche; Aufenthalt; Ordentlichen; Invalidität; Ausserordentlichen; Voraussetzung; BVGer; Voraussetzungen; Gewöhnliche; Renten; Verfügung; Ausland; Vorinstanz; Invalid; Urteil; Ausländer; Schweizer; Sozialversicherung; Eintritt
Rechtsnorm: Art. 23 ZGB ; Art. 24 ZGB ; Art. 29 BV ; Art. 39 AHVG ; Art. 42 AHVG ; Art. 49 ATSG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 65 VwVG ;
Referenz BGE:106 V 5; 116 V 182; 119 II 65; 119 V 98; 120 III 8; 125 II 19; 125 V 77; 126 I 19; 126 V 130; 127 V 237; 127 V 431; 128 V 5; 129 II 114; 129 V 77; 130 II 202; 130 V 145; 130 V 343; 131 II 217; 131 II 697; 132 V 215; 132 V 368; 133 V 9; 134 I 83; 134 V 97; 135 V 465; 137 V 417; 139 I 155; 139 II 173; 139 V 263; 139 V 335; 139 V 358; 140 V 385; 141 V 355; 141 V 530; 143 II 646; 144 II 121; 144 III 100; 85 II 322; 97 II 3; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 21.02.2019 (9C_833/2018)

Abteilung III C-3327/2017

U r t e i l  v o m  2 4.  O k t o b e r  2 0 1 8

Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien A. , (Kosovo),

vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider, Rechtsanwalt, Advokatur & Notariat Koch & Schneider, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, Verfügung IVSTA vom 9. Mai 2017.

Sachverhalt:

A.

Der am ( ) 1988 geborene, ledige, kosovarische Staatsangehörige, A. (im Folgenden: Beschwerdeführer), reiste am 19. November 1989 in die Schweiz ein (Vorakten 64). Er erlitt am ( ) 1998 bei einem Schlittelunfall ein schweres Schädelhirntrauma (Vorakten 75, 128). Den medizinischen Akten sind in dieser Hinsicht die folgenden Diagnosen zu entnehmen: organische Hirnschädigung, organische Persönlichkeitsveränderung mit Verhaltensauffälligkeit, organische Persönlichkeitsstörung, organisches Psychosyndrom mit paranoidhalluzinatorischem organisch bedingtem Zustandsbild und emotionaler Instabilität, emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte Episode, mittelgradige depressive Episode, neuropsychologische Störung dominiert von Aufmerksamkeitsund exekutiven Dysfunktionen bei verminderter mentaler Belastbarkeit sowie psychopathologischer Problematik 10 Jahre nach schwerem Schädelhirntrauma (Vorakten 15/2f., 39, 42, 46, 66/2f., 73/4f., 75/10f., 75/16f., 77, 89/5f., 89/14f., 89/20f., 89/24f., 89/29,

107/2f., 117, 127, 128, 131/6f., 131/8f., 131/11f., 131/13f., 140, 152).

B.

Die kantonale IV-Stelle B. sprach berufliche Massnahmen in Form von Kostengutsprache für Sonderschulung (Vorakten 146), Berufsberatung (Vorakten 143) und berufliche Abklärung zu (Vorakten 72, 74, 81). Während dem Eingliederungsversuch wurden vom 30. Juni 2008 bis zum

23. März 2009 Taggelder ausgerichtet (Vorakten 56/8f., 57/4). Aufgrund der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und insbesondere der Erwerbsfähigkeit gelang die Eingliederung in die freie Wirtschaft nicht (Vorakten 3/16, 3/19, 68, 75/17, 93, 117/5), so dass die kantonale IV-Stelle B. mit Verfügungen vom 16. Dezember 2009 (Vorakten 57/2) und vom 6. Januar 2010 (Vorakten 56/2) für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. Juni 2008, vom 1. März 2009 bis zum 31. Dezember 2009 und ab 1. Oktober 2010 eine ausserordentliche Rente wegen Frühinvalidität zusprach. Während dem Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt zum Strafvollzug vom

1. März 2014 bis zum 30. April 2014 wurde die Rente sistiert (Vorakten 12).

C.

Dem Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2015 vom 7. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass das Bundesamt für Migration am 28. Oktober 2013 wegen Drogenkonsums, zahlreichen Delikten (schwerwiegende Handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Benützen des öffentlichen Verkehrs ohne

gültigen Fahrausweis, geringfügige Diebstähle, Hausfriedensbruch, Drohungen, Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung) und zahlreichen Betreibungen sowie aufgrund der fehlenden Integration und dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, das verspätete Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abwies, das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung feststellte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Justizund Sicherheitsdepartement des Kantons H. am 4. April 2014 und das Kantonsgericht I. am 19. März 2015 ab (vgl. Urteil des BGer 2C_426/2015). Das Bundesgericht bestätigte am 7. Juni 2016

den Entscheid des Kantonsgerichts I.

(vgl. Urteil des BGer

2C_426/2015). In der Folge verfügte das Bundesamt für Migration, dass der Beschwerdeführer bis zum 15. August 2016 die Schweiz zu verlassen habe (Vorakten 168). Aus den Vorakten des vorliegenden Verfahrens ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 14. August 2016 aus der Schweiz ausreiste (Vorakten 174). Er lebt nun nach eigenen Angaben in Kosovo (Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2017, BVGer act. 17 Beilage).

D.

Mit Brief vom 11. Juni 2015 teilte die Schweizerische Ausgleichkasse J. dem Beschwerdeführer mit (vgl. Urteil des BGer 2C_426/2015, [Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: dieses Schriftstück findet sich nicht in den Vorakten des vorliegenden Verfahrens]), dass im Falle eines Wegzugs aus der Schweiz die ausserordentliche Invalidenrente nicht mehr ausbezahlt werde. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte die nunmehr zuständige IV-Stelle für versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 9. Mai 2017 (Vorakten 175; BVGer act. 1/2) die Einstellung der ausserordentlichen Invalidenrente per 1. Oktober 2016.

E.

Gegen die Verfügung vom 9. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer am

12. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1).

Er beantragte, 1) die Verfügung vom 9. Mai 2017 sei aufzuheben, 2) die Vorakte sei beizuziehen, 3) dem Beschwerdeführer sei die ausserordentliche Rente ab dem 1. Oktober 2016 weiterhin auch im Ausland auszuzahlen, 4) eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung und zur Neubegründung zurückzuweisen, 5) dem Beschwerdeführer sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beizug

des unterzeichnenden Rechtsanwaltes zu gewähren. Zur Begründung wurde vorgebracht, im ausländerrechtlichen Verfahren betreffend die Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung seien alle Instanzen davon ausgegangen, dass die Rente auch im Ausland weiterhin ausbezahlt werde, so dass eine Wegweisung verhältnismässig sei. Gemäss Art. 39 Abs. 3 IVG hätten auch invalide Ausländer, die als Kind die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt hätten, Anspruch auf eine ausserordentliche Rente. Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei, zu verhindern, dass Ausländer, die als minderjährige Kinder invalid geworden seien, für den Fall, dass sie die Schweiz verlassen müssten, keine Leistung mehr beziehen könnten. Aufgrund des Härtefalles und des gesetzgeberischen Willens, die ausserordentliche Kinderrente als Spezialfall zu behandeln, sei sie im vorliegenden Fall auch im Ausland auszurichten.

F.

Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2017 (BVGer act. 4) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung, mit der sinngemässen Begründung, für die Ausrichtung der ausserordentlichen Rente sei entscheidend, dass der Versicherte seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz aufweise, was vorliegend nicht der Fall sei, habe der Beschwerdeführer doch wegen der Ausweisung aus der Schweiz im Kosovo Wohnsitz genommen.

G.

Replikweise bestätigte der Beschwerdeführer am 19. Juli 2017 (BVGer act. 8) seine bisherigen Anträge und deren Begründung. Ergänzend brachte er sinngemäss vor, die Nichtausrichtung der ausserordentlichen Rente ins Ausland stelle eine Verletzung des Diskriminierungsverbots dar, insbesondere weil der Beschwerdeführer die Schweiz unfreiwillig habe verlassen müssen.

H.

Duplikweise hielt die Vorinstanz am 23. August 2017 (BVGer act. 12) an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung und dessen Begründung fest.

I.

Nach Einreichung des Formulars „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ (BVGer act. 10) und diverser Unterlagen (BVGer act. 10, 15, 17, 19), wurde mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2017 (BVGer act. 20) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer

Rechtsanwalt lic. iur., HSG, lic. phil. I, Benedikt Schneider, Advokatur & Notariat Koch & Schneider, Rechtsanwälte Emmen Center, Stauffacherstrasse 1, 6020 Emmenbrücke, als gerichtlich bestellter Anwalt beigeordnet.

J.

Mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2017 (BVGer act. 21) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

K.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der IVSTA vom 9. Mai 2017, mit welcher die Ausrichtung der ausserordentlichen Invalidenrente eingestellt wurde.

    2. Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

    3. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

    4. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG), so dass er zur Beschwerde legitimiert ist.

    5. Die Beschwerde wurde fristund formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), womit darauf einzutreten ist.

    6. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

    7. Das Bundesverwaltungsgericht ist angesichts des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Parteien gebunden (Art. 62 VwVG). Es kann im Rahmen seiner Kognition (Art. 48 VwVG) die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

2.

2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 132 V 215

E. 3.1.1). In Bezug auf den massgeblichen Sachverhalt ist folglich auf den

9. Mai 2017 abzustellen. Weiter finden jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der

6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659). Da der Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der angefochtenen Verfügung für die Zukunft aufgehoben wurde, sind bei deren Erlass bereits ausser Kraft getretene schweizerische Vorschriften nicht von Belang (vgl. Urteil des BVGer C-2176/2016 vom 17. Mai 2018 E. 3).

2.2

      1. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsbürger und hielt sich bei Einstellung der ausserordentlichen Rente im Kosovo auf. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom

        8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) ist ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (vgl. BGE 139 V 263).

      2. Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze heranzuziehen sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215 E.3.1.1; Urteil des BGer 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.1), bildet für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen weiterhin zur Anwendung gelangt, die Entstehung des Invalidenrentenanspruchs den massgebenden Anknüpfungspunkt (vgl. BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil des BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2).

      3. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die ausserordentliche Rente mit Verfügung vom 6. Januar 2010 rückwirkend per 1. Oktober 2006 zugesprochen (Vorakten 56). Da die Entstehung des Invalidenrentenanspruchs somit vor Ende März 2010 erfolgt ist, gelangt vorliegend das besagte Sozialversicherungsabkommen weiterhin zur Anwendung. Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenrente gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine ausserordentliche schweizerische Invalidenrente sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz die ausserordentliche Rente des Beschwerdeführers zurecht aufgehoben hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.

3.

Zunächst ist in formeller Hinsicht zu untersuchen, ob die Vorinstanz ein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat.

    1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört auch deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen und Einsicht in die Akten nehmen zu

      können (vgl. auch Art. 47 ATSG) sowie die Pflicht der Behörden, den Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 49 Abs. 3 ATSG; BGE 135 V 465 E. 4.3.2; BGE 134 I 83 E. 4.1; BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

    2. Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Verwaltung - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. BGE 134 V 97) - das rechtliche Gehör grundsätzlich im Vorbescheidverfahren zu gewähren. Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Satz 2). Gegenstand des Vorbescheids nach Art. 57a IVG sind dabei Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Bst. c - f IVG fallen (Art. 73bis Abs. 1 IVV). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.7). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern.

    3. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa; BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist. Bei schwerwiegender Verletzung der Gehörsund Mitwirkungsrechte entfällt grundsätzlich eine Heilungsmöglichkeit. Nicht geheilt werden kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge Unterlassung der Anhörung des Versicherten durch die Verwaltung (vgl. zum Ganzen URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1318 ff.). Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings dann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des

      rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 193/04 vom 14. Juli 2006).

    4. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz einen Vorbescheid erlassen hätte.

      1. Das vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesgericht eingereichte Schreiben der Schweizerischen Ausgleichskasse in J. vom 11. Juni 2015 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2015

        E. 2.4), mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass im Falle eines Wegzugs aus der Schweiz die ausserordentliche Invalidenrente nicht mehr ausbezahlt werde, findet sich nicht in den Vorakten des vorliegenden Verfahrens.

      2. Aktenkundig ist hingegen ein Schreiben mit dem Titel „Verfügung“ der Vorinstanz vom 25. Juni 2015 (Vorakten 159, 163/3), mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass die Rente per 1. Juli 2015 wegen Wegzugs ins Ausland eingestellt werde, sowie ein Brief des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2016 (Vorakten 167), in welchem er darauf hinwies, der Beschwerde gegen den Wegweisungsentscheid sei vom Bundesgericht die aufschiebende Wirkung erteilt worden, womit er sich noch immer in der Schweiz aufhalte. Der Beschwerdeführer machte darauf aufmerksam, dass die Vorinstanz zudem die Verfügung falsch eröffnet hatte, da sie sie an eine Adresse im Kosovo sandte und nicht an die Rechtsvertretung in der Schweiz. Schliesslich äusserte sich der Beschwerdeführer eingehend zur Renteneinstellung wegen Wegzugs ins Ausland.

      3. Zudem enthielten bereits die beiden Verfügungen vom 16. Dezember 2009 (Vorakten 57) und vom 6. Januar 2010 (Vorakten 56), mit welchen dem Beschwerdeführer eine ausserordentliche Rente zugesprochen wurde, den Hinweis, dass der Anspruch auf ausserordentliche Invalidenrente nur bei „zivilrechtlichem Wohnsitz bzw. tatsächlichem Aufenthalt in der Schweiz“ bestehe.

      4. Aufgrund des Schriftverkehrs war dem Beschwerdeführer der Umstand, dass die Invalidenrente bei Wegzug ins Ausland eingestellt werden würde, bekannt. Demzufolge stellte die mit dem Wegzug ins Ausland verbundene Änderung des Anspruchs für den Beschwerdeführer keine neue, unerwartete Rechtsfolge dar. Weiter konnte sich der Beschwerdeführer zum Umstand der Einstellung der Rente äussern, auch wenn dies nicht im Rahmen eines Vorbescheidvefahrens betreffend die vorliegend angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2017 erfolgte (Vorakten 175; BVGer act. 1/2), sondern im Rahmen der verfrühten Verfügung der Einstellung der Rente vom 25. Juni 2015 (Vorakten 159, 163/3).

      5. Weiter war im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2017 unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Schweiz per 24. August 2016 verlassen hatte. Die Tatsache des Wegzugs ist im vorliegenden Verfahren somit weder in grundsätzlicher Hinsicht noch in Bezug auf das massgebliche Datum strittig.

      6. Zudem sind die vom Bundesgericht statuierten Voraussetzungen zur Heilung im vorliegenden Fall erfüllt, da das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz volle Kognition hat (vgl. E. 1.6 hiervor). Es wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt, anlässlich welchem sich der Beschwerdeführer einlässlich zur Einstellung der Rentenzahlung äussern konnte. Unter diesen Umständen würde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens einen prozessualen Leerlauf darstellen, welcher durch die Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs im Beschwerdeverfahren vermieden werden kann. Es wird daher vorliegend auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren als geheilt betrachtet.

4.

Es folgen allgemeine Ausführungen zum Anspruch auf eine ordentliche bzw. ausserordentliche Invalidenrente.

4.1

      1. Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen

        müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.

      2. Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (leistungsspezifischer Begriff der Invalidität; vgl. BGE 137 V 417 E. 2.2.3; BGE 130 V 343 E. 3.3.2; BGE 126

        V 241 E. 4; Urteil des BGer 9C_756/2013 vom 6. Juni 2014 E. 6.1).

      3. Unter "Eintritt der Invalidität" im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IVG ist der Eintritt der rentenbegründenden Invalidität (Versicherungsfall Invalidenrente nach Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28ff. IVG) zu verstehen (vgl. BGE 137 V 417 E. 2.2.4).

      4. Bei Geburtsund Frühinvaliden tritt der Versicherungsfall für die Rente in der Regel im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Altersjahres ein. Dies jedoch nur, sofern diese Versicherten im besagten Zeitpunkt nicht in Eingliederung stehen. In einem solchen Fall tritt die für den Rentenanspruch spezifische Invalidität erst nach Abschluss oder Abbruch der Eingliederungsmassnahmen ein (vgl. BGE 137 V 417 E. 2.4 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer erreichte am 1. September 2006 das 18. Altersjahr. Zwar wurden nach diesem Zeitpunkt weiterhin berufliche Abklärungen vorgenommen (Vorakten 68, 72, 74, 75/2f., 76, 79, 81, 86), jedoch ging es nicht mehr um die Eingliederung in die freien Wirtschaft, sondern in eine Tätigkeit im geschützten Rahmen (Vorakten 3/17, 3/25, 3/28, 3/29, 3/34, 3/52, 68/2f., 75/8). Bereits im neuropsychologischen Gutachten vom

26. August 2004 (Vorakten 117/1) wurde auf Seite 5 festgehalten, dass eine Eingliederung in die freie Wirtschaft nicht möglich sei (bestätigt im Gutachten des Spitals C. vom 1. September 2008, Seite 7; Vorakten 77/7, 75/17). Entsprechend wies die kantonale IV-Stelle B. die Ausrichtung (weiterer) beruflicher Massnahmen mit Verfügung vom 4. Januar 2005 ab (Vorakten 113), womit die Eingliederungsbemühungen in die freie Wirtschaft abgeschlossen waren (Vorakten 3/18). Der Versicherungsfall ist demnach nach Vollendung des 18. Altersjahres am 1. Oktober 2006 eingetreten (Vorakten 3/54). Dementsprechend entrichtete die Vorinstanz denn auch mit Verfügung vom 6. Januar 2010 (Vorakten 56/2) ab 1. Oktober 2006 eine ausserordentliche Invalidenrente. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer erst nach diesem Zeitpunkt Tätigkeiten in einem geschützten Rahmen nachging (http://www.D. _.ch[...]html;

https://www.gaertnereiE. _[ ]/; Vorakten, 63, 64/7, 68/4) und somit vor Eintritt der Invalidität keine AHV/-IV-Beiträge entrichten konnte. Zudem wurden diese Tätigkeiten nur insgesamt während ca. 8 Monaten ausgeübt (ca. 2 Monate Gärtnerei E. [Vorakten 64/7], ca. 2 Monate Firma F. [Vorakten 68/3], ca. 4 Monate Firma D. [Vorakten 64/7] und ausserdem erfolgte beim Einsatz in der Firma F. keine Entlöhnung, da der Betreuungsaufwand offenbar zu gross war (Vorakten 3/48). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine ordentliche Invalidenrente mangels Entrichtung von AHV/IV-Beiträgen nicht gegeben sind.

4.2

      1. Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben invalide Ausländer und Staatenlose (Art. 39 Abs. 3 IVG) mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die als Kinder entweder die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG oder nach Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllten.

      2. Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

        Der Beschwerdeführer weist kein Beitragsjahr vor Invaliditätseintritt auf, jedoch hielt er sich seit dem 19. November 1989 ununterbrochen in der Schweiz auf (Vorakten 64/2f.), womit er sich bei Eintritt der Invalidität im Oktober 2006 während mehr als zehn Jahren in der Schweiz aufhielt (Vorakten 64/4). Die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVG waren im Oktober 2006 erfüllt, da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt zudem Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Schweiz hatte.

      3. Nach Art. 9 Abs. 3 IVG sind ausländische Staatsangehörige unter 20 Jahren mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz anspruchsberechtigt, wenn ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 9 Abs. 3 Bst. a IVG); und sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 9 Abs. 3 Bst. b IVG).

Bei Invaliditätseintritt im Oktober 2006 war der Beschwerdeführer 18 Jahre alt, hatte Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und hielt sich mindestens seit einem Jahr in der Schweiz auf, nämlich seit November 1989. Seine Eltern hielten sich bis zu seiner Invalidität während mehr als zehn Jahren in der Schweiz auf (Vorakten 156), womit die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt sind.

4.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine ordentliche Invalidenrente nicht erfüllt, jedoch bis zu seiner Ausreise aus der Schweiz Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente hatte. Umstritten und nachfolgend zu klären ist hingegen, ob die IVSTA die ausserordentliche Invalidenrente zurecht wegen der Ausreise aus der Schweiz einstellte.

5.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Schweizer Recht Anspruch auf Auszahlung der ausserordentlichen Invalidenrente in den Kosovo hat.

    1. Beschwerdeweise machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend (vgl. Beschwerde S. 4f, BVGer act. 1), Art. 6 Abs. 1 IVG behalte Art. 39 Abs. 3 IVG vor, womit es genüge, wenn als Kind die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt worden seien. Sinn und Zweck des Gesetzes sei zu verhindern, dass Ausländer, die als Minderjährige invalid geworden seien, für den Fall, dass sie die Schweiz verlassen müssten, keine Leistungen mehr beziehen könnten.

    2. Die Vorinstanz hielt dagegen, für die Ausrichtung der ausserordentlichen Rente sei entscheidend, dass der Versicherte seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz habe (Art. 39 i.V.m. Art. 42 AHVG).

    3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit, womit sich sein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht auf Art. 39 Abs. 1 IVG

      i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AHVG stützen lässt, sondern, wie dies der Beschwerdeführer zurecht vorbrachte, auf Art. 6 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 39 Abs. 3 IVG

      i.V.m. Art. 9 Abs. 3 IVG.

      Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass diese Bestimmungen so auszulegen sind, dass sich daraus ein Anspruch auf Export der ausserordentlichen Invalidenrente ergibt, was nachfolgend zu untersuchen ist.

    4. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (vgl. BGE 144 II 121 E. 3.4; BGE 144 III 100 E. 5.2; BGE 143 II 646 E. 3.3.6; BGE 131 II

697 E. 4.1; BGE 130 II 202 E. 5.1; BGE 129 II 114 E. 3.1; BGE 125 II 19 2

E. 3a).

Das Bundesverwaltungsgericht lässt sich, wie das Bundesgericht, bei der Auslegung von Rechtsnormen von einem Methodenpluralismus leiten (vgl. BGE 144 III 100 E. 5.2; BGE 141 V 355 E. 3.2; BGE 139 V 358 E. 3.1;

BGE 139 II 173 E. 2.1; BGE 133 V 9 E. 3.1; BVGE 2016/37 E. 3.2.1, BVGE 2016/6 E. 6.1.2; BVGE 2014/3 E. 2.4.1; BVGE 2013/18 E. 4.2; BVGE

2010/63 E. 4.2.6.1; Urteil des BVGer C-6579/2016 vom 19. Juni 2018

E. 4.2.1). Es berücksichtigt mit der grammatikalischen, systematischen, teleologischen und historischen Auslegung verschiedene Auslegungsmethoden. Dabei geniesst grundsätzlich keine der Methoden einen Vorrang gegenüber den anderen. Vielmehr kommen all jene Kriterien zur Anwendung, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten überzeugen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 178 mit Hinweisen). Im Verwaltungsrecht ist allerdings die teleologische Auslegung besonders bedeutsam, da es hier im Wesentlichen um die Erfüllung bestimmter Staatsaufgaben geht, die je ihren besonderen im öffentlichen Interesse liegenden staatlichen Zweck haben (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Ver-

waltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 25 Rz. 5; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 179). Die Auslegung findet ihre Schranke im klaren Wortlaut und Sinn einer Bestimmung (vgl. BGE 131 II 217 E. 2.3; BGE 131 II 697 E.

4.1; BGE 128 V 5 E. 3a; BVGE 2016/6 E. 6.1.2).

      1. Die grammatikalische Auslegung stellt auf den Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab (vgl. BVGE 2009/40 E. 5.2.1).

        1. Art. 6 Abs. 2 IVG, der seit 1. Januar 2003 in Kraft ist, besagt, dass ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Art. 9 Abs. 3 IVG, in Kraft seit

          1. Januar 2003, enthält den Passus „ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz“. Beide Bestimmungen enthalten die Überschrift „versicherungsmässige Voraussetzungen“. Aus dem Wortlaut ergibt sich damit, dass der Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz eine notwendige Anspruchsvoraussetzung darstellt und keine Leistungen der Invalidenversicherung ausgerichtet werden, wenn ausländische Staatsangehörige ausserhalb der Schweiz domiziliert sind (vgl. hierzu JEAN-LOUIS DUC/CORINNE MONNARD SÉCHAUD, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit Sécurité sociale, 3. Aufl. Basel 2016, S. 1471 Rn. 98). Keine andere Deutung ergibt sich aus der französischen Formulierung von Art. 6 IVG „Les étrangers ont droit aux prestations, sous réserve de l’art. 9, al. 3, aussi longtemps qu’ils conservent leur domicile et leur résidence habituelle (art. 13 LPGA) en Suisse“ und Art. 9 Abs. 3 IVG „Les ressortissants étrangers ( ) qui ont leur domicile et leur résidence habituelle (art. 13 LPGA) en Suisse“. Der italienische Text entspricht der deutschen und französischen Fassung und lautet zu Art. 6 IVG „i cittadini stranieri hanno diritto alle prestazioni solo finché hanno il loro domicilio e la loro dimora abituale (art. 13 LPGA) in Svizzera“ und zu Art. 9 Abs. 3 IVG „Gli stranieri che ( ) hanno il domicilio e la dimora abituale (art. 13 LPGA) in Svizzera hanno diritto”.

        2. Die Überschriften von Art. 6 IVG und Art. 9 IVG sind bei den drei Amtssprache unterschiedlich. Während in der deutschen Fassung sowohl Art. 6 IVG als auch Art. 9 IVG die Überschrift „versicherungsmässige Voraussetzungen“ tragen, heisst es beim französischen Text bei Art. 6 IVG

          „Conditions d’assurance“ und bei Art. 9 IVG „Conditions“ und die italienische Fassung enthält für Art. 6 IVG die Überschrift „Condizioni assicurative“ und für Art. 9 IVG „Condizioni particolari“.

          Aus der italienischen Überschrift geht klar hervor, dass es sich bei Art. 9 IVG um eine Spezialbestimmung zu Art. 6 IVG handelt. Dies ergibt sich auch aus der Systematik des Gesetzes, so findet sich Art. 6 Abs. 2 IVG im dritten Abschnitt mit dem Titel „die Leistungen“, Untertitel „A. Die allgemeinen Voraussetzungen“ und Art. 9 Abs. 3 IVG im dritten Abschnitt, Untertitel

          „C. Eingliederungsmassnahmen und Taggelder“.

        3. Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass sich Art. 6 Abs. 2 IVG auf alle ausländischen Staatsangehörige bezieht, während Art. 9 Abs. 3 IVG nur

          auf ausländische Staatsangehörige unter 20 Jahren anwendbar ist. Ausländische Staatsangehörige haben folglich Anspruch auf Leistungen, wenn sie als über 20 Jährige die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVG oder als unter 20 Jährige die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVG selber erfüllen oder wenn die Voraussetzungen von 9 Abs. 3 Bst. a und b IVG erfüllt sind. Beide Bestimmungen, sowohl Art. 6 Abs. 2 IVG als auch Art. 9 Abs. 3 IVG setzen gemäss dem klaren Wortlaut den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz für die Ausrichtung von Leistungen voraus.

        4. Art. 39 Abs. 1 IVG besagt, dass der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten sich nach den Bestimmungen des AHVG richtet. Beim Bezügerkreis hinsichtlich einer ordentlichen Rente, wird in Art. 36 IVG festgehalten, dass einen Anspruch „Versicherte“ haben, ein Hinweis auf die Staatszugehörigkeit fehlt. Ein Vergleich von Art. 39 Abs. 1 IVG mit Art. 36 Abs. 1 IVG, zeigt, dass, anders als die ordentliche Rente, eine ausserordentliche Rente nur an Schweizer Bürgerinnen und Bürger ausgerichtet werden soll. Das IVG stellt folglich keine Anspruchsgrundlage dar, für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, es sei denn sie haben als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt. Ein Anspruch kann sich allenfalls aus einem anderen Bundesgesetz (z.B. FlüB, welches vorliegend jedoch nicht anwendbar ist) oder einer staatsvertraglichen Vereinbarung ergeben (vgl. Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, Version 12, Rz. 7101).

        5. Art. 39 Abs. 3 IVG verweist auf Art. 9 Abs. 3 IVG, der seinerseits gemäss Wortlaut Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt des Anspruchsberechtigten in der Schweiz voraussetzt.

        6. Zusammenfassend ergibt die grammatikalische und systematische Auslegung, dass die Ausrichtung einer ausserordentlichen Rente den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt.

      1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass Art. 39 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 IVG die Grundlage für den Rentenexport darstelle. Der Wortlaut von Art. 39 Abs. 3 IVG ist klar (vgl. E. 5.4.1.5 hiervor), jedoch ist nicht eindeutig, was mit dem Passus „die als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 erfüllt haben“ gemeint ist, ob wie dies der Beschwerdeführer zu verstehen scheint, ein späterer Wegfall der Voraussetzungen, insbesondere ein Wegzug ins Ausland nicht schadet oder ob, wie dies von der Vorinstanz vorgebracht wurde, für die Ausrichtung der ausserordentlichen

        Rente stets der Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz vorausgesetzt ist. Daher ist nachfolgend zu prüfen, ob die historische (vgl.

        E. 5.4.3 hiernach) oder teleologische Auslegung (vgl. E. 5.4.4 hiernach) von Art. 6 IVG, Art. 9 IVG und Art. 39 IVG eine Klärung gibt.

      2. Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung ab (vgl. BVGE 2014/20 E. 6.6).

        1. Bei Inkrafttreten des IVG am 1. Januar 1960 lauteten Art. 6 IVG, 9 IVG und 39 IVG wie folgt (vgl. https://www.amtsdruckschriften.bar.ad - min.ch/viewOrigDoc/30000622.pdf?ID=30000622):

          Art. 6 Versicherungsmässige Voraussetzungen

          1. Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen haben alle versicherten Schweizerbürger, Ausländer und Staatenlosen.

          2. Ausländer und Staatenlose sind, vorbehältlich Artikel 9, Absatz 4, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens 10 vollen Jahren Beiträge geleistet oder ununterbrochen während 15 Jahren in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige solcher Ausländer und Staatenloser werden keine Leistungen gewährt.

            Art. 9 Grundsatz

            1. Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Massgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern.

            2. Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt.

            3. Minderjährige Schweizerbürger mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland sind hinsichtlich der Eingliederungsmassnahmen den Versicherten gleichgestellt, sofern sie sich in der Schweiz aufhalten.

            4. Minderjährige Ausländer und Staatenlose mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen gemäss Artikel 6, Absatz 2 erfüllen oder wenn:

            1. bei Eintritt der Invalidität der Vater oder die Mutter während mindestens 10 vollen Jahren Beiträge geleistet oder ununterbrochen während 15 Jahren in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt hat, und

            2. sie in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben.

            Art. 39 Bezügerkreis

            1. Ausserordentliche Renten werden in der Schweiz wohnhaften Schweizerbürgern unter den gleichen Voraussetzungen wie die ausserordentlichen Renten der Altersund Hinterlassenenversicherung gewährt.

            2. Auf Personen, die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20.Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, finden die Einkommensgrenzen gemäss Artikel 42, Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung keine Anwendung.

            Aus dem Dargelegten ist ersichtlich, dass Art. 6 IVG und Art. 9 Abs. 4 IVG bereits in der Fassung von 1959 an den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz anknüpften.

            Weiter enthielt Art. 6 IVG die Versicherungsklausel, indem versicherte Schweizerbürger, Ausländer und Staatenlose anspruchsberechtigt waren, das heisst, eine Anspruchsberechtigung bestand nur, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherteneigenschaft gegeben war (vgl. ULRICH MEYER, allgemeine Einführung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. Basel 2016, S. 80, Rz. 117).

        2. Art. 6 Abs. 1 IVG wurde mit dem Zusatzsatz „Art. 39 bleibt vorbehalten“ ergänzt und die Absätze 1 und 3 von Art. 39 neu formuliert (vgl. https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigD oc/3 0001078.pdf?ID=30001078):

          Art. 39

          1 Anspruch auf ausserordentliche Renten haben die in der Schweiz wohnhaften rentenberechtigten Schweizerbürger, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die ausserordentliche. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung sind sinngemäss anwendbar.

          ( )

          3 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9, Absatz 3 erfüllt haben.

          Der Nationalrat hielt an seiner Sitzung vom 27. September 1967 zu Art. 39 Abs. 3 IVG fest (AB 1967 N 400), dass die ausserordentliche Rente auch bestimmten Ausländern und Staatenlosen gewährt werden soll. Nach geltender Ordnung sei es möglich, dass namentlich schwer geburtsgebrechliche Kinder von langansässigen Ausländern oder Staatenlosen zwar Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung erhalten, dass sie

          dann aber nicht in den Genuss der ausserordentlichen Rente gelangen könnten, weil solche Renten nur für Schweizer Bürgerinnen und Bürger oder für Bürgerinnen und Bürger von bestimmten Vertragsländern vorgesehen seien. Mit dem neuen Absatz 3 solle diese Härte beseitigt und Ausländern und Staatenlosen, die als Kinder die Voraussetzung von Artikel 9, Absatz 3, erfüllt hätten, vom 18. Altersjahr an die ausserordentliche Rente gewährt werden.

          Dem Botschaftstext zu Art. 39 IVG ist zu entnehmen (BBl 1967 I 653, 684), dass in der Schweiz wohnhafte Versicherte unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf ausserordentliche Invalidenrenten haben sollen, wie auf ausserordentliche AHV-Renten. Durch die vorgesehene redaktionelle Änderung sollte klargestellt werden, dass sämtliche Bestimmungen des AHVG über die Voraussetzungen für den Anspruch auf ausserordentliche Renten sinngemäss auch für die ausserordentlichen Renten der Invalidenversicherung gelten.

          Zudem geht aus dem Botschaftstext zu Art. 6 hervor (BBl 1967 I 653, 667), dass der Vorbehalt von Art. 39 IVG eingefügt wurde, um jene Schweizer Bürgerinnen und Bürger nicht zu benachteiligen, die im Ausland invalid geworden sind, ohne versichert zu sein. Der ausdrückliche Vorbehalt gestattet, ihnen nach der Rückkehr in die Schweiz eine ausserordentliche Rente zu gewähren. Mangels eines solchen Vorbehaltes musste ihnen diese Leistung bisher verweigert werden, da sie beim Eintritt der Invalidität nicht versichert waren. Auch in diesem Botschaftstext wurde erneut festgehalten, dass bei Ausländern, deren Verhältnis zur schweizerischen Invalidenversicherung nicht staatsvertraglich geregelt ist, der Anspruch davon abhängig ist, dass sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben (Wohnsitzklausel; Art. 6 Abs. 2). Weiter wurde in der Botschaft explizit festgehalten, dass für diese Ausländer die Versicherungsleistungen auf jeden Fall dahinfallen, sobald sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen (BBl 1967 I 653, 667).

          Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ging es beim Vorbehalt von Art. 39 IVG somit nicht darum, den Export der ausserordentlichen Invalidenrenten an Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz zu verankern, sondern Geburtsund Frühinvaliden eine ausserordentliche Invalidenrente bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren.

        3. Mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung per 1. Januar 2001 wurde die Versicherungsklausel

          für die AHV aufgehoben (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung [Revision der freiwilligen Versicherung] vom 28. April 1999, BBl 1999 4983). Im Anhang zum AHVG

          Ziffer 1 wurde eine Änderung des Art. 6 Abs. 1 per 1. Januar 2001 vorgenommen und der Passus „versicherte“ gestrichen. Mit der Änderung von Art. 6 Abs. 1 IVG wurde auch in der Invalidenversicherung die Versicherungsklausel aufgegeben (vgl. ULRICH MEYER a.a.O. Rz. 118).

        4. Während der Geltung der Versicherungsklausel wurde zweierlei vorausgesetzt, erstens den Eintritt der Invalidität und zweitens das Vorliegen der Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 2). Mit der Änderung von Art. 6 Abs. 1 IVG und dem Wegfall der Versicherungsklausel ist nicht mehr verlangt, dass schweizerische und ausländische Staatsangehörige im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts versichert sind vgl. (REICHMUTH/MEYER a.a.O. Rz. 5). Der Vorbehalt betreffend Art. 39 IVG bedeutet, dass gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG Schweizer Bürger und Bürgerinnen, welche nicht IV-rechtlich versichert sind, gleichwohl nach den Bestimmungen des AHVG Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben, sofern sie Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (vgl. REICHMUTH/MEYER a.a.O. Rz. 9). Hinsichtlich Ausländer und Staatenlose wird zudem vorausgesetzt, dass sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (vgl. REICHMUTH/MEYER a.a.O. Rz. 10).

        5. Es entspricht auch heute dem Willen des Gesetzgebers, ausserordentliche Renten von Geburtsund Frühinvaliden nicht ins Ausland zu exportierten, so wurde in den Botschaften zur vierten und fünften IV-Revision explizit, daran festgehalten, dass kein Export der ausserordentlichen Invalidenrenten von Geburtsund Frühinvaliden erfolgen soll (BBl 2001 3205, 3274; BBl 2005 4459, 4477, 4509). Auch anlässlich der sechsten IV-Revision wurde explizit kein Export ins IVG aufgenommen, sondern nur festgehalten, ein Export sei möglich, wenn dies in einem Staatsvertrag vorgesehen sei (BBl 2010 1817, 1909).

        6. Aus der historischen Auslegung ergibt sich, dass der Anspruch auf ausserordentliche Invalidenrenten nach schweizerischem Recht stets an den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gebunden war und auch heute immer noch ist.

      1. Bei der teleologischen Auslegung wird nach dem Sinn und Zweck der Norm gefragt.

        1. Das Bundesgericht erkannte in BGE 140 V 385 E. 5.3, ausserordentliche Invalidenrenten stellen einen Ersatz des gesundheitlichen Erwerbsausfalles dar. Weiter erwog es in BGE 141 V 530 E. 7, die ausserordentliche Invalidenrente sei eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung. Sie erfülle alle Kriterien, um als eine besondere beitragsunabhängige Leistung zu gelten. Sie weise Merkmale sowohl der sozialen Sicherheit auf, indem ein Rechtsanspruch auf die Rente bestehe, welche als Ersatz das Invaliditätsrisiko abdecke, als auch der Sozialhilfe, indem eine Mindestrente unabhängig von Erwerbszeiten (périodes d‘activité) und Beiträgen (cotisation) gewährt werde. Sie ersetze eine ordentliche Rente, indem sie an Personen ausbezahlt werde, die die Anforderungen für eine ordentliche Rente nicht erfüllen würden. Zudem sei sie eng mit dem sozioökonomischen Umfeld in der Schweiz verbunden, da sie der schweizerischen Mindestrente entspreche. Schliesslich sei die ausserordentliche Invalidenrente beitragsunabhängig, da sie nicht durch Beiträge, sondern ausschliesslich durch den Bund finanziert werde (E. 7.3.3).

        2. Aus den Urteilen des Bundesgerichts geht hervor, dass ein Mindesteinkommen im Sinne einer Mindestrente vorgesehen ist und ein Bezug zum wirtschaftlichen und sozialen Umfeld der Schweiz besteht, da die ausserordentliche Rente der schweizerischen Mindestrente entspricht. Der Schutz der behinderten Person besteht darin, dass ein Rechtsanspruch auf die Rente besteht, welche als Ersatz das Invaliditätsrisiko abdeckt und die Mindestrente unabhängig von Erwerbszeiten und Beiträgen gewährt wird (vgl. Urteil des BVGer C-6076/2015 vom 17. Juli 2017 E. 7.4.1).

        3. Sinn und Zweck der ausserordentlichen Invalidenrente ist nach dem Gesagten den Geburtsund Frühinvaliden die Existenzgrundlage für ein Leben in der Schweiz zu sichern.

5.5 Als Zwischenfazit ergibt die Auslegung von Art. 6 IVG, Art. 9 IVG und Art. 39 IVG, dass die ausserordentliche Invalidenrente nur bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz auszurichten ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich aus Art. 39 IVG i.V.m. Art. 9 IVG kein Anspruch auf Export von ausserordentlichen Invalidenrenten von Frühinvaliden ableiten, vielmehr findet sich in der schweizerischen Rechtsordnung keine entsprechende Grundlage. Das schweizerische Recht sieht

demnach den Export von ausserordentlichen Renten an Frühinvalide mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ausserhalb der Schweiz nicht vor.

6.

    1. Hinsichtlich dem Erfordernis des Wohnsitzes in der Schweiz brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die Schweiz unfreiwillig verlassen (BVGer act. 8), und lebe im Kosovo auf der Strasse (BVGer act. 15, 17, 17 Beilage 1, 19), womit er sinngemäss geltend machte, keinen neuen Wohnsitz begründet zu haben.

    2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird für die Ausrichtung einer ausserordentlichen Invalidenrente kumulativ der Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz vorausgesetzt (vgl. BGE 141 V 530 Regeste a; Urteil des BGer 9C_756/2013 E. 4.3).

      Das Sozialversicherungsrecht stellt auf den zivilrechtlichen Wohnsitz ab (vgl. BGE 129 V 77 E. 5.2; BGE 106 V 5 E. 2). Das Bundesgericht erkannte in BGE 127 V 237 E. 1, der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (vgl. BGE 120 III 8 E. 2a; BGE 97 II 3 E. 3; BGE 85 II 322 E. 3). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (vgl. BGE 125 V 77 E. 2a; BGE 120 III 8 E. 2b; BGE 119 II 65

      E. 2b/bb). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). In BGE 129 V 77

      E. 5.2 erkannte das Bundesgericht zudem, dass für den Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 1 ZGB nicht massgebend ist, ob die Person eine fremdenpolizeiliche Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung besitzt.

    3. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen eines Wegweisungsverfahrens zum Verlassen der Schweiz aufgefordert (Vorakten 168), womit er den Willen zur Ausreise nicht von sich aus bildete. Aus den Akten geht hervor, dass die Eltern des Beschwerdeführers nach dem Wegweisungsentscheid ihres Sohnes offenbar im Kosovo wohnten (BVGer act. 17 Beilage 2) und der Beschwerdeführer sich zunächst bei ihnen aufhielt (BVGer act. 17 Beilage 1), sich später mit ihnen zerstritt und seitdem auf der Strasse lebt (BVGer act 15, 17 Beilage 1, 19); so dass er kein Domizil hat. Die Frage,

ob er damit überhaupt in Kosovo einen Wohnsitz begründet hat, kann vorliegend jedoch offen bleiben, da für die Ausrichtung einer ausserordentlichen Invalidenrente der Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz kumulativ vorausgesetzt ist (vgl. E. 6.2 hiervor) und sich der Beschwerdeführer zweifelsohne nicht mehr in der Schweiz aufhält.

7.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich ein Anspruch auf Export der ausserordentlichen Invalidenrente auf das Sozialversicherungsabkommen stützen lässt.

7.1 Das Sozialversicherungsabkommen sieht in Art. 7 vor, dass jugoslawischen Staatsangehörigen ein Anspruch auf ausserordentliche Renten nur zusteht, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben. Im Schlussprotokoll wird in Ziffer 9 hinsichtlich der ausserordentlichen Renten nicht mehr der Wohnsitz, sondern der Aufenthalt erwähnt. Hieraus ergibt sich, dass das Sozialversicherungsabkommen nicht vom zivilrechtlichen Wohnsitz ausgeht, sondern den Aufenthalt voraussetzt (so auch BGE 119 V 98 zum Sozialversicherungsabkommen in der Fassung von 1964). Vorliegend hält sich der Beschwerdeführer in Kosovo und nicht in der Schweiz auf, womit er auch nach dem Sozialversicherungsabkommen, keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente hat.

7.2

      1. Hinsichtlich EU-EFTA-Staatsangehörigen erkannte das Bundesgericht (vgl. BGE 130 V 145), Anspruch auf Export von ausserordentlichen AHVoder IV-Renten haben nur Schweizer und EU/EFTA-Staatsangehörige, die in einem EU/EFT A-Staat wohnen; nicht exportiert werden jedoch ausserordentliche Invalidenrenten an Personen, die vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht erwerbstätig waren (Art. 70 und Anhang X lit. d der Verordnung (EG) Nr. 883/04).

      2. In einem Fall (vgl. BGE 139 I 155), in welchem kein Abkommen zwischen der Schweiz und dem Ausreiseland bestand, erwog das Bundesgericht, dass kein Verstoss gegen die EMRK vorliege, wenn kein Export der ausserordentlichen Rente erfolge.

      3. Aus der Rechtsprechung des Bundegerichts ergibt sich, dass ausserordentliche Invalidenrenten nicht zu exportieren sind, sofern dies nicht explizit in einem Sozialversicherungsabkommen enthalten ist. Weiter liegt

keine Diskriminierung vor, wenn die ausserordentliche Rente nicht exportiert wird. Der Beschwerdeführer brachte nicht substantiiert vor, worin ein Verstoss gegen das 12. Protokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 bestehen soll (BVGer act. 8), ein solcher ist vorliegend denn auch nicht auszumachen.

8.

    1. Der Beschwerdeführer brachte sinngemäss vor (BVGer act. 1, BVGer act. 8), der Passus „in der Regel“ in der Verfügung vom 6. Januar 2010 (Vorakten 56/2) zeige, dass auch Ausnahmen möglich seien und auch die ausserordentliche Rente exportiert werden könne, wenn wie hier ein Härtefall vorliege. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Export der ausserordentlichen Invalidenrente den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt (vgl. E. 5 hiervor). Eine ausserordentliche Rente kann ausnahmsweise ins Ausland exportiert werden, wenn dies in einem Sozialversicherungsabkommen explizit vorgesehen ist, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. E. 7 hiervor). Das IVG enthält keine Härtefallregelung.

    2. Hinsichtlich der Rüge, der Beschwerdeführer sei nur ausgeschafft worden, da davon ausgegangen worden sei, dass die ausserordentliche Rente weiterhin ausgerichtet werde, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht feststellte, dass es sich hierbei um ein Novum handelt (vgl. Urteil des BGer 2C_426/2015 E. 2.4), womit sich das Bundesgericht zur Frage des Rentenexports nicht materiell äusserte.

9.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

10.

Zu befindet bleibt über die Verfahrenskosten und eine Parteientschädigung.

    1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom

      21. Dezember 2017 (BVGer act. 20) stattgegeben wurde.

    2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Der Rechtsvertreter des unterliegenden Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic. iur. Benedikt Schneider, der mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2017 (BVGer act. 20) als amtlich bestellter Anwalt eingesetzt wurde (Art. 65 Abs. 2 VwVG), hat für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren Anspruch auf ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse.

Die Entschädigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wird mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes inkl. Auslagen (die Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet [vgl. dazu Urteil des BGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]) auf Fr. 3’600.- festgesetzt.

Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten des Rechtsanwaltes zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic. iur. Benedikt Schneider, wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3‘600.- zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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