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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 24 ZGB vom 2023

Art. 24 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 24

1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.

2 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet wor­den, so gilt der Aufenthaltsort als Wohn­sitz.

c. Wohnsitz Minderjähriger24

24 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per­sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 24 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF180004TestamentseröffnungErblasser; Wohnsitz; Schweiz; Berufung; Vorinstanz; Absicht; Wohnung; Berufungsklägerin; Erblassers; Dauernden; Person; Recht; Verbleiben; Verfügung; Begründet; Verbleibens; Verfahren; Gemeinde; Bülach; Bezirk; Bezirks; Aufenthalt; Zuständigkeit; Wohnsitzes; Schweizer; Erbschaft; Gericht; Zeigt
ZHPS160107Rückweisung Betreibungsbegehren usw. / Tagebuch / Kostenrechnung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Schuldner; Betreibungsamt; Beschwerdeführerin; SchKG; Wohnsitz; Aufenthalt; Betreibungsbegehren; Vorinstanz; Schuldners; Aufenthaltsort; Verfahren; Unbekannt; Betreibungsort; Nachforschungen; Aufsichtsbehörde; Rückweisung; Betreibungsbegehrens; Schweiz; Recht; Wohnoder; Entscheid; Verfügung; Kanton; Recht; Kantonale; Irksgericht; Gelegenheit; Zustellung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.414KompetenzkonfliktWohnsitz; Aufenthalt; Aufenthalts; Eltern; Elterliche; Sorge; Aufenthaltsort; Kindes; Gemeinsame; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Rechtlich; Zivilrechtliche; Zivilrechtlichen; Bundesgericht; Obhut; Entzug; Olten; Kinder; Mutter; Wohnsitze; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Gemeinsamen; Entzogen; Abgeleitete; Zeitpunkt; Begründet; Elterlichen; Gelte; Urteil; Elterlicher
SOVWBES.2016.472Wohnsitz Beschwerde; Wohnsitz; Kinder; Recht; Verfügung; Entscheid; Aufenthalt; Gemeinde; Zuständigkeit; Angefochtenen; Ziffer; Aufenthaltsort; Kindes; Zivilrechtlich; Heim; Interesse; Verfahren; Verwaltungsgericht; Sachliche; Zuständig; Mutter; Eltern; Zivilrechtliche; Verfahrens; Bundesgericht; Olten-Gösgen; Nachfolgend; Begründet; Urteil
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 156 (9C_488/2020)
Regeste
Art. 25a Abs. 5 KVG ; Restfinanzierung der Pflegekosten; Zuständigkeit. Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Fassung von Art. 25a Abs. 5 KVG am 1. Januar 2019 bereits bestehendem Pflegeverhältnis mit Wohnsitzverlegung an den Standort des Pflegeheims bleibt der neue Wohnsitzkanton (Standortkanton) für die Restfinanzierung zuständig (E. 7).
Wohnsitz; Kantonale; Gemeinde; Pflegeheim; Restfinanzierung; Zuständigkeit; Pflegekosten; Recht; Kanton; Beschwerde; Uetikon; Urteil; Sachverhalt; Zuständig; Rückwirkung; Person; Pflegebedürftige; Inkrafttreten; Begründet; Pflegeverhältnis; Standort; Entscheid; Reiden; Eintritt; Finanzierung; Bundesgericht; Kantons; Ausserkantonales; Pflegefinanzierung; Erwägung
140 V 499 (8C_522/2014)Art. 4 und 15 ZUG; Art. 24 Abs. 2 ZGB; Unterstützungswohnsitz nach dem Zuständigkeitsgesetz. Ein nach Art. 24 Abs. 2 ZGB begründeter zivilrechtlicher Wohnsitz ist für die Frage nach dem Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 ZUG nicht massgeblich (E. 4.2.2).
Regeste b
Art. 15 ZUG; Art. 2 ff. IFEG; Vergütungspflicht des Heimatkantons für durch den Aufenthaltskanton erbrachte Unterstützungen. Der Heimatkanton kann sich nicht mit der Begründung, die vom Aufenthaltskanton unterstützte Person hätte grundsätzlich Anspruch auf angemessene Unterbringung nach Art. 2 ff. IFEG, von seiner Kostenvergütungspflicht gemäss Art. 15 ZUG entbinden (E. 5).
Kanton; Unterstützung; Wohnsitz; Unterstützungs; Aufenthalt; Luzern; Unterstützungswohnsitz; Institution; Begründet; Anerkannten; Zuständigkeit; Person; Pflege; Schwyz; Heimatkanton; Unterbringung; Invalide; Beschwerde; Aufenthalts; Zuständigkeitsgesetz; Pflegeheim; Botschaft; Zivilrechtliche; Sozialhilfe; Recht; Angebot; Anspruch; Kantonale; Bedürftige

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2862/2021Rückforderung von Versicherungsleistungen und ErlassBeschwerde; Wohnsitz; Recht; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Unentgeltliche; Person; Akten; Verfügung; Rechtspflege; Gesuch; Urteil; Tochter; Lebens; Ausland; örtlich; Beschwerde-act; Sozialhilfe; Formular; Stadt; Zuständigkeit; Kosovo; Lebensmittelpunkt; Witwenrente; Zuständig; Aufgr; Kanton; Schweizer; Eingabe
C-3231/2019Freiwillige VersicherungBeschwerde; Führenden; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Recht; Versicherung; Wohnsitz; Freiwillige; Erwerbstätig; Ausland; Schweiz; Beitritt; Frist; Freiwilligen; Person; BVGer; Beweis; Nichterwerbstätige; Beiträge; Erwerbstätigkeit; Urteil; Vorinstanz; Grenada; Hinweis; Behörde; BVGer-act; Einsprache; Weltreise; Sachverhalt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Eugen BucherBerner Kommentar1976
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