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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 23 ZGB vom 2023

Art. 23 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 23

1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23

2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.

3 Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.

23 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per­sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

b. Wechsel im Wohnsitz oder Auf­enthalt >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 23 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220026EhescheidungKinder; Partei; Parteien; Eltern; Sorge; Elterliche; Schul; Recht; Recht; Woche; Vorinstanz; Entscheid; Kindes; Beklagten; Berufung; Elterlichen; Betreuung; Wohnsitz; Konflikt; Schule; Elternteil; Vertrete; Urteil; Obhut; Gemeinsame; Läge; Wochen; Gericht; Beistand
ZHLZ220013Unterhalt und weitere Kinderbelange (Zuständigkeit)Unterhalt; Unterhalts; Beklagten; Berufung; Recht; Läge; Wohnsitz; Gerin; Klage; Klägerinnen; Verfahren; Unterhaltsklage; Kinder; Vorinstanz; Gericht; Interesse; Verfügung; Partei; Interessen; Vertretung; Vertretungsbefugnis; Zuständigkeit; Bezirksgericht; Vorinstanzliche; Wohnsitzverlegung; Kinderbelange; Vollmacht; Entscheid; Beschwerde; Einzutreten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2016.190Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Gesuch um Erteilung eines RückreisevisumsBeschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Türkei; Reise; Niederlassung; Niederlassungsbewilligung; Rückreise; Lebensmittelpunkt; Polizei; Beschwerdeführers; Aufenthalt; Rückreisevisum; Ehefrau; Urteil; Verfügung; Ausländer; Wohnsitz; Aussage; Verschiedene; Wohne; Ergebe; Person; Vorinstanz; Ausland; Familie; Bundesgericht; Verwaltungsgericht; Kinder
SGV-2019/163Entscheidverschob sich auch der Lebensmittelpunkt des bevormundeten Kindes. Der Kindes; Zuständigkeit; Wohnsitz; Behörde; Vormunds; Massnahme; Vormundschaft; Pflegefamilie; Zuständig; Aufenthalt; Kinder; Lebensmittelpunkt; Rechtsprechung; Erwachsenenschutz; Kontakt; Bevormundete; Meinung; Interesse; übernehmen; Weiterführung; Rechtlich; Verhältnis; übernehmen; Verhältnisse; Mutter; Kindern; Vorrang; Übernahme; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 156 (9C_488/2020)
Regeste
Art. 25a Abs. 5 KVG ; Restfinanzierung der Pflegekosten; Zuständigkeit. Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Fassung von Art. 25a Abs. 5 KVG am 1. Januar 2019 bereits bestehendem Pflegeverhältnis mit Wohnsitzverlegung an den Standort des Pflegeheims bleibt der neue Wohnsitzkanton (Standortkanton) für die Restfinanzierung zuständig (E. 7).
Wohnsitz; Kantonale; Gemeinde; Pflegeheim; Restfinanzierung; Zuständigkeit; Pflegekosten; Recht; Kanton; Beschwerde; Uetikon; Urteil; Sachverhalt; Zuständig; Rückwirkung; Person; Pflegebedürftige; Inkrafttreten; Begründet; Pflegeverhältnis; Standort; Entscheid; Reiden; Eintritt; Finanzierung; Bundesgericht; Kantons; Ausserkantonales; Pflegefinanzierung; Erwägung
144 V 299Art. 7 Abs. 1 lit. c und d FamZG; Anspruchskonkurrenz. Besteht eine klare Übereinkunft unter den geschiedenen Eltern, wonach das Kind wochenweise alternierend bei Mutter und Vater lebt, und entspricht dies auch den gelebten Verhältnissen, so ist darauf abzustellen, weshalb der Anspruch auf Familienzulagen in diesem Fall nicht nach Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG festgelegt werden kann. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes ist bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG nicht massgebend (E. 5.2). Da sich der Wohnsitzkanton des Kindes gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG bei einer paritätischen alternierenden Obhut nicht anhand der Obhutsregelung ermitteln lässt, muss der Lebensmittelpunkt gestützt auf weitere Kriterien festgelegt werden. Der Wohnsitz befindet sich an dem Aufenthaltsort, zu dem die engsten Beziehungen bestehen (E. 5.3). Wohnsitz; FamZG; Eltern; Familienzulagen; Beschwerde; Kindes; Frankreich; Kinder; Anspruch; Elternteil; Vater; Mutter; Person; Scheidung; Basel; Schweiz; Beschwerdeführer; Obhut; Sorge; überwiegend; Alternierend; Elterliche; Wohnort; Gericht; Kinderzulagen; Aufenthalt; Gemeinsame; Kindsmutter

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2862/2021Rückforderung von Versicherungsleistungen und ErlassBeschwerde; Wohnsitz; Recht; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Unentgeltliche; Person; Akten; Verfügung; Rechtspflege; Gesuch; Urteil; Tochter; Lebens; Ausland; örtlich; Beschwerde-act; Sozialhilfe; Formular; Stadt; Zuständigkeit; Kosovo; Lebensmittelpunkt; Witwenrente; Zuständig; Aufgr; Kanton; Schweizer; Eingabe
C-3100/2020RenteBeschwerde; Verstorbene; Wohnsitz; Gemeinsame; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Pflege; Recht; Brasilien; Meinsamen; Lichen; Gemeinsamen; Haushalt; Rente; BVGer; Deutschland; Kinder; Einsprache; Verstorbenen; Waisenrente; BVGer-act; BVGer-act; Schweiz; Urteil; Hinweis; Anspruch; Partei; Pflegekind; Vorinstanz; Einspracheentscheid

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
StaehelinBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2018
HONSELL, VOGT, GEISERBasler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I2014
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