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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-6657/2015

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-6657/2015
Datum:15.06.2016
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Ausreise; Eritrea; Vorinstanz; Verfügung; Recht; Glaubhaft; Bundesverwaltungsgericht; Legale; Urteil; Illegal; Flüchtling; Wegweisung; Aussage; Akten; Rückkehr; Illegale; Beschwerdeführers; Vollzug; Kurzbefragung; Aussagen; Verfahren; Anhörung; Sachverhalt; Vorliegen; Vorbringen; Flucht
Rechtsnorm: Art. 25 BV ; Art. 26 VwVG ; Art. 29 BV ; Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
BENJAMIN SCHINDLER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-6657/2015

U r t e i l  v o m  1 5.  J u n i  2 0 1 6

Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),

Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien A. , geboren am ( ), Eritrea,

vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 14. September 2015 / N .

Sachverhalt:

A.

Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 10. September 2011 und gelangte über den Sudan, die Türkei, Griechenland und Italien am 29. April 2012 unkontrolliert in die Schweiz, wo er am 30. April 2012 ein Asylgesuch stellte. Am 7. Mai 2012 fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers statt. Am 23. September 2014 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.

B.

Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ein Jebenti und stamme aus B. . Die Schule habe er abgebrochen. Im Jahr 1996 sei er nach C. gefahren, wo er in die Armee eingezogen worden sei. In der Folge habe er in den Kriegen gegen Äthiopien mitgekämpft. Später sei er von 2001 bis zu seiner Ausreise in D. stationiert gewesen. In den Jahren 2001 bis 2004 habe man ihn wegen Insubordination zweimal für längere Zeit (ein halbes Jahr beziehungsweise eineinhalb Jahre) inhaftiert. Danach habe man seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt und er sei zudem unter Beobachtung gestellt worden. In der Armee habe er sich fremdbestimmt gefühlt und ein Ende des Militärdienstes sei nicht absehbar gewesen. Deshalb habe er beschlossen, die Armee zu verlassen und ausser Landes zu fliehen. Im September 2011 sei er nach einem Urlaub aus B. zu seinem Stützpunkt in D. zurückgekehrt. Wenige Tage später sei er zu Fuss in den Sudan geflohen, wo er sich über ein Jahr aufgehalten habe.

C.

    1. Mit Verfügung vom 14. September 2015, welche dem Beschwerdeführer am 16. September 2015 eröffnet wurde, lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. April 2012 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie den Wegweisungsvollzug an.

    2. Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten teils widersprüchlich ausgefallen, teils mit der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns nicht vereinbar und teils habe er wesentliche Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht. So habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei vor seiner Ausreise für kurze Zeit aus dem Urlaub zu seiner Truppe zurückgekehrt. Bei der Kurzbefragung habe er diesbezüglich erklärt, Anfang September 2011

habe er sich letztmals in B. aufgehalten, da er 10 Tage Urlaub erhalten habe (vgl. Akten der Vorinstanz A4/13 S. 4). Demgegenüber habe er bei der Anhörung behauptet, nach seiner Heirat am 15. Mai 2011 sei er vier Monate bei seiner Ehefrau geblieben, da er den einmonatigen Heiratsurlaub selbst um drei Monate verlängert habe (vgl. A17/14 S. 7). Diese Aussagen liessen sich nicht miteinander in Einklang bringen. Sodann habe er vorgetragen, seinen Urlaub eigenmächtig um etwa drei Monate verlängert zu haben (vgl. A17/14 S. 4). Als er mitbekommen habe, dass er gesucht werde, sei er selbst zu seiner Truppe zurückgekehrt (vgl. A17/14 S. 7). Ein solches Verhalten sei nicht nachvollziehbar und erscheine konstruiert. Jemand, der sich von den Behörden verfolgt wähne, begebe sich kaum ohne Not in die Hände seiner Verfolger. Ausserdem habe er ungereimte Angaben gemacht, um sein Verhalten zu erklären. So habe er zunächst angegeben, wenn man verspätet selbst zur Truppe zurückkehre, habe man zwei vier oder fünf Tage Zeit. Danach werde man einfach bestraft beziehungsweise verhaftet (vgl. A17/14 S. 5). Später hingegen habe er auf die Frage, mit welcher Strafe er gerechnet habe, erklärt, er habe mit einer Streichung seines Soldes gerechnet. Nach seiner Rückkehr habe er indes mitbekommen, dass man plane, ihn zu verhaften. Das wäre unerträglich für ihn gewesen. Deshalb habe er sich für die Ausreise entschieden (vgl. A17/14 S. 9). Diese beiden Versionen würden voneinander abweichen. Sodann falle auf, dass er die ihm angeblich drohende Haft, welche er in der Anhörung als Ausreisegrund bezeichnet habe, in der Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, vielmehr habe er auf die Frage, ob er nebst den beiden Inhaftierungen weitere Probleme gehabt habe, lediglich erklärt, man habe ihm zwischendurch einige Male den Sold gestrichen (vgl. A4/13

S. 9). Daraus sei zu schliessen, dass seine Behauptung, er sei letztlich vor einer ihm drohenden Haft geflohen, als nachgeschoben zu qualifizieren sei und deshalb nicht geglaubt werden könne. All diese Ungereimtheiten führten in einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass er sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Es erübrige sich, noch auf weitere Unstimmigkeiten näher einzugehen. Des Weiteren habe er noch behauptet, illegal ausgereist zu sein. Von Gesetzes wegen gelte der Grundsatz, dass das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden müsse. Davon werde er trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea nicht entbunden. Es finde auch im eritreischen Kontext hinsichtlich des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit einer sogenannten Republikflucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweisbeziehungsweise Substanzierungslast statt (vgl. Urteil E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 sowie Urteil D-3121/2015 vom 16. Juli

2015). Seine Angabe, er sei aus Furcht vor einer Inhaftierung von B. zu seiner Truppe nach D. zurückgekehrt und danach von dort in den Sudan geflohen, sei als unglaubhaft zu taxieren. Sodann habe er behauptet, die Strecke von D. nach E. in einem Tag zu Fuss zurückgelegt zu haben. Dabei habe er sich tagsüber in einem Flussbett ausgeruht, um nicht von den Sicherheitsleuten gesehen zu werden (vgl. A4/13 S. 7). Es sei indes stark zu bezweifeln, dass er den Weg nach E. überhaupt innert der von ihm angegebenen Zeit habe zurücklegen können. So betrage allein schon die Luftlinie zwischen den beiden Orten rund 100 Kilometer. Ausserdem habe er an anderer Stelle erklärt, er sei gesundheitlich geschwächt gewesen. Er habe nicht viel laufen können und seine Knie seien geschädigt gewesen (vgl. A17/14 S.6). Deshalb könnten seine Schilderungen zu seiner Ausreise aus Eritrea nicht geglaubt werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es ihm nicht gelungen sei, die behauptete illegale Ausreise und damit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand.

Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Des Weiteren lasse die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Insgesamt lasse sich feststellen, dass in Eritrea heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Artikel 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) herrsche. Auch auf der individuellen Ebene liege nichts vor, das den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer stamme aus B. und verfüge dort über ein familiäres Beziehungsnetz. Zudem verfüge er über im Ausland lebende vergleichsweise finanzkräftige Verwandte. Dies hätten ihm gemäss seien Angaben die Reisekosten (unter anderem für zwei Flüge, vgl. A4/13 S. 7 f. sowie A17/14 S. 11) bezahlt. Daraus dürfe geschlossen werden, dass ihm bei einer Rückkehr die für eine gelingende Reintegration nötigen Ressourcen zur Verfügung stehen würden. Somit seien weder persönliche noch wirtschaftliche Gründe ersichtlich, die gegen seine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen könnten. In Würdigung aller Umstände erachte das SEM deshalb den Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung

nach Eritrea technisch möglich und praktisch durchführbar. Der Vollzug der Wegweisung sei somit möglich.

D.

Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E.

Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2015 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Gleichzeitig forderte er das SEM auf, bis zum 4. November 2015 eine Vernehmlassung einzureichen. Über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.

F.

Am 21. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung vom 16. Oktober 2015 zu den Akten reichen.

G.

    1. In ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2015 hielt die Vorinstanz nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies - nach den folgenden Bemerkungen - im Übrigen auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhalte.

    2. Zur in der Beschwerdeschrift erhobenen Rüge, wonach in der angefochtenen Verfügung die Schilderungen zur Rekrutierung, zu den Einsätzen im Krieg gegen Äthiopien sowie die bildlichen Belege (Fotografien in Uniform) nicht berücksichtigt worden seien, hielt das SEM fest, die angeführten Vorkommnisse hätten viele Jahre vor der angeblich im Jahre 2011

erfolgten Ausreise stattgefunden. Die eingereichten Fotos würden den Beschwerdeführer denn auch in jungen Jahren zeigen. Sie seien deshalb nicht geeignet, den behaupteten Ausreiseanlass sowie die Ausreiseumstände in irgendeiner Weise zu belegen. Es komme ihnen deshalb bei der Würdigung des Asylgesuches kein (ausreichender) Beweiswert zu.

H.

    1. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

    2. In seiner Replik vom 19. November 2015 bemerkte der Beschwerdeführer, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung offenbar davon ausgehe, dass er seinen Kontakt zu den Militärbehörden nicht glaubhaft habe machen können. Diese Annahme werde mit den eingereichten Fotografien in Uniform und den Schilderungen zur Rekrutierung und zu den Einsätzen im Krieg klar widerlegt. Gehe man davon aus, dass er Kontakt zu den Militärbehörden gehabt habe, sei klar, dass er aus dem Militärdienst desertiert sei und bei einer Rückkehr nach Eritrea umgehend verhaftet werde. Die eingereichten Belege, welche seinen Dienst in der eritreischen Armee betreffen würden, würden auch seine Glaubhaftigkeit im Allgemeinen unterstreichen. Die Desertion sei im Zusammenhang mit dem zuvor geleisteten Militärdienst zu sehen. Daher sei es durchaus relevant, ob der Militärdienst und die damit zusammenhängende Rekrutierung und Dienstzeit glaubhaft gemacht werden könne. Dies sei vorliegend offensichtlich der Fall. Die von der Vorinstanz unberücksichtigt gebliebenen Vorbringen würden seine Glaubhaftigkeit klar unterstreichen und in der Beschwerdeschrift habe aufgezeigt werden können, dass dessen Vorbringen den gesetzlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung genügen würden. Er habe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass er während Jahren Militärdienst geleistet habe, mehrfach in Haft gewesen und im Jahr 2011 desertiert sei. Als Deserteur drohe ihm eine unverhältnismässig hohe, politisch motivierte Bestrafung und eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung, somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Da keine Asylausschlussgründe vorliegen würden, sei ihm Asyl zu gewähren.

    3. Der Replik war eine Honorarnote gleichen Datums beigelegt.

I.

Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM erneut zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, welche

sich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu befassen habe. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung angewiesen, dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Berichts von Urs von Arb zu Eritrea zu edieren.

J.

Mit Duplik vom 11. April 2016 hielt das SEM fest, dass es zwar insgesamt als glaubhaft zu taxieren sei, dass der Beschwerdeführer - allerdings vor langer Zeit - Kontakt zu den Militärbehörden gehabt habe, dass sich indes daraus nicht automatisch schliessen lasse, er müsse aus der Armee desertiert sein. Er könnte unter anderem auch aus gesundheitlichen oder anderen Gründen entlassen worden sein. Bei dieser Gelegenheit könne auch darauf hingewiesen werden, dass in Eritrea beispielsweise nach dem Grenzkrieg mit Äthiopien Abertausende von Soldaten demobilisiert worden seien. Der Beschwerdeführer könne sich bei einer Rückkehr nach Eritrea auf ein familiäres Beziehungsnetz abstützen. Es könne erwartet werden, dass er auch durch seine im Ausland lebenden Familienangehörigen und Verwandten notfalls unterstützt werde. Diese hätten ihm in der Vergangenheit bereits die Flugkosten bezahlt. Antragsgemäss liege der Duplik der Bericht „Sondierungsreise nach Eritrea“ in Kopie bei.

K.

    1. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge bis zum 28. April 2016 die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

    2. Mit Eingabe vom 27. April 2016 liess sich der Beschwerdeführer wie folgt vernehmen:

Aufgrund seines von der Vorinstanz grundsätzlich anerkannten Kontakts zu den Militärbehörden und unter Hinweis auf eine öffentlich zugängliche Quelle erscheine es höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in den Genuss einer nur äusserst selten vorkommenden Demobilisierung hätte kommen sollen.

Zudem verschärfe sich die Situation des Beschwerdeführers aufgrund der unbestrittenen Leistung von Militärdienst bei einer Rückkehr zusätzlich, da er im Ausland ein Asylgesuch gestellt habe. Wer lange im Ausland gelebt habe, werde von den eritreischen Behörden rasch als Oppositioneller betrachtet. Diesbezüglich wurde auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2016 verwiesen (Anmerkung des Gerichts: Urteil des

BVGer E-3625/2013 vom 21. Januar 2016) und festgehalten, dass dem Beschwerdeführer, der aufgrund seines illoyalen Verhaltens bereits mehrmals inhaftiert worden sei, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea nachweislich eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung drohe.

Des Weiteren wurde gerügt, der in Art. 29 Abs. 2 BV verbriefte Anspruch auf Aktensicht sei verletzt worden, da dem Beschwerdeführer in den von der Vorinstanz edierte Bericht des Vizedirektors des SEM keine Einsicht gewährt worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Vorab wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer sehr umfangreiche und widerspruchsfreie Aussagen zu seiner Rekrutierung, zu seiner Zeit im Militärdienst mit Einsätzen im Krieg gegen Äthiopien, zur Stationierung nach dem Krieg und zu militärspezifischen Fragen gemacht und zahlreiche bildliche Belege eingereicht habe. All diese glaubhaften Schilderungen und Beweismittel habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt und in der Verfügung mit keinem Wort erwähnt. Die an der Kurzbefragung protokollierte Aussage bezüglich des zehntägigen Urlaubes treffe nicht zu und beruhe auf einem Missverständnis. Auch habe der Beschwerdeführer erstmals bei der Anhörung die Gelegenheit erhalten, sich zu seinem Militärurlaub aufgrund seiner Eheschliessung am 15. Mai 2011 und seiner eigenmächtigen Verlängerung dieses Urlaubs um drei Monate (wegen der Regelung des Sorgerechts für seine Tochter) äussern zu können. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Beschwerdeführer auf das Missverständnis hinzuweisen oder ihm anlässlich der Anhörung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Ungereimtheit einzuräumen. Sie habe seine detaillierten Aussagen bei der Anhörung zu den Gründen der Verlängerung des „Hafturlaubes“ in der zu knappen und einseitigen Sachverhaltsschilderung gar nicht erst aufgenommen und den Beschwerdeführer erstmals in der angefochtenen Verfügung mit dem nicht wesentlichen Widerspruch konfrontiert. Auch im Zusammenhang mit den Schilderungen seiner (illegalen) Ausreise aus Eritrea rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz bei der Kurzbefragung seine Aussagen bezüglich der Teilstrecke D. - F. und F. - E. unklar beziehungsweise unzutreffend protokolliert habe. Bei der Anhörung habe sie es unterlassen, ihn mit seinen angeblich nicht plausiblen Aussagen bei der Kurzbefragung zu konfrontieren und habe seine detaillierten und glaubhaften Aussagen zum unbeobachteten Verlassen der Kaserne, der Organisation der Flucht und zu seinen Fluchtgefährten gänzlich ausser Acht gelassen. In der Stellungnahme vom 27. April 2016 rügt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, sein Anspruch auf Akteneinsicht sei verletzt worden, da ihm keine Einsicht in den Dienstreisebericht gewährt worden sei (vgl. vorstehend Bst. K.b). Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

    1. Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Christian Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG).

    2. Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche am Asylverfahren teilnehmenden Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und somit das volle Vertrauen der Behörden geniessen.

    3. Folglich können die gegen die Dolmetscherin beziehungsweise die gegen den protokollführenden Sachbearbeiter der Vorinstanz erhobenen Vorwürfe nicht gehört werden. Da der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung vom 7. Mai 2012 die ihm eingangs gestellte Frage, ob er den Dolmetscher verstehe mit "gut" beantwortet (vgl. A4/13 S. 2) und am Ende der Befragung bekräftigt hat, dass er den Dolmetscher "gut" verstanden habe (vgl. ebd. S. 10), sind die gegen die Kurzbefragung erhobenen Rügen haltlos, und der Beschwerdeführer ist bei seinen anlässlich dieser Befragung protokollierten Aussagen zu behaften. Auch die weiteren gegen die Protokollierung erhobenen Beanstandungen sind nicht angebracht und eine Durchsicht des Protokolls bestätigt, dass keine Missverständnisse während der Befragung aufgetaucht sind. Vielmehr geht aus dem Protokoll hervor, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob es noch Gründe gebe, die er noch nicht gesagt habe und die gegen eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen könnten, allgemein mit seinem Widerstand gegen die Regierung begründet hat (vgl. S. 9 F. 7.03: „Das sind meine persönlichen Probleme mit der Regierung“) und er das Protokoll mit dem Hinweis, dass es seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche, und ihm in eine ihm verständliche Sprache (Tigrinya) rückübersetzt worden sei, unterzeichnet hat. Somit können die Rügen nicht gehört werden, wonach er bei der Kurzbefragung nicht alles habe sagen können, es zu Missverständnissen gekommen und die Protokollierung unsorgfältig gewesen sei.

    4. Sodann ist die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise berücksichtigte, vorliegend nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die vorinstanzliche Verfügung die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz beinhaltet und es dem Beschwerdeführer möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen).

    5. Hinsichtlich der Rüge, gewisse Schilderungen des Beschwerdeführers sowie die von ihm zu den Akten gereichten Fotografien seien unzureichend gewürdigt worden, kann an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der Vernehmlassung vom 4. November 2015 verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. G.b).

    6. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Auch könnten zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen beziehungsweise noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte.

    7. Gemäss Art. 26 VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, wobei sich das Einsichtsrecht auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienende Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen bezieht (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Damit fallen unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Das Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 26 VwVG kann durch wesentliche öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen beschränkt werden (vgl. Art. 27 VwVG), wobei in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Verwaltungsinternen Akten, d.h. behördlichen Unterlagen, welche ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, kommt für die Behandlung eines Falles kein

      Beweischarakter zu. Sie stellen lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung dar, weshalb sie nicht unter die in Art. 26 VwVG genannten Akten fallen und die entsprechende Einsicht ohne jegliche Begründung verweigert werden kann.

    8. Das SEM hat bereits in der Duplik vom 11. April 2016 ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei dem Dienstreisebericht vom 9. Februar 2015 um ein internes Dokument handle. Das Ziel dieser Reise sei denn auch nicht die Überprüfung der Asylpraxis des SEM gewesen, sondern die Fortführung der Gespräche mit Eritrea, die Erörterung der aktuellen Lage und die Diskussion möglicher Perspektiven der künftigen Zusammenarbeit. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass der fragliche Bericht nicht als Grundlage für das vorliegende Urteil gedient hat, weshalb der Dienstreisebericht nicht dem Einsichtsrecht untersteht und das diesbezügliche Einsichtsgesuch abzuweisen ist.

4.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

    3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f.).

5.

Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb der Grossteil der Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen und haltlosen Entgegnungen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. C.b)

6.

    1. Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimatoder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. CARONI/GRASDORFMEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung bis anhin davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen ist, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssen (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).

    2. Soweit der Beschwerdeführer versucht, seine Flüchtlingsstellung im Wesentlichen mit einer illegalen Ausreise aus Eritrea zu begründen, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur sehr eingeschränkt möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Nichtsdestotrotz geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzliche Beweislast für das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen auch unter diesen Umständen nicht umgekehrt wird (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2016 E. 6.3.2). Es bleibt bei der Beweislastregel von Art. 7 AsylG, wonach eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft reicht es deshalb nicht aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea lediglich behauptet wird; die illegale Ausreise muss vielmehr glaubhaft gemacht werden, wobei der Massstab der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) uneingeschränkt gilt (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom

20. November 2014 E. 9; zuletzt bestätigt durch die Urteile E-5601/2015 vom 20. Januar 2016 E. 4.2 und E-7364/2015 vom 28. Dezember 2015

S. 5). Diese Rechtsprechung wird unter anderem damit begründet, dass eine grosse Zahl eritreischer Staatsangehöriger seit langer Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbarländern Eritreas lebt (vgl. die Urteile des BVGer E-7730/2015 vom 10. Februar 2016 S. 6; E-7861/2015 vom 7. Januar 2016

S. 5; E-5878/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 5.3; E-5753/2015 vom 29. Ok-

tober 2015 E. 6.1).

6.3

      1. In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat im Wesentlichen geltend, er sei bei der Anhörung nur danach gefragt worden, wo er die Grenze überquert habe; zu seinem Reiseweg bis zur Grenze sei er nicht mehr befragt worden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihn mit seiner angeblich nicht plausiblen Aussage bei der Kurzbefragung zu konfrontieren (vgl. vorstehend E. 4). Er habe detaillierte und glaubhafte Aussagen zum unbeobachteten Verlassen der Kaserne, der Organisation der Flucht und zu seinen Fluchtgefährten gemacht (vgl. a.a.O.). Die Umstände seiner Ausreise seien damit im Wesentlichen bekannt und die Argumentation der Vorinstanz, wonach er das Land auf legalem Weg verlassen habe, sei realitätsfremd. Als ehemaliger Häftling und langjähriger einfacher Soldat auf der Flucht würden ihm zweifelsohne die notwendigen Beziehungen fehlen, um an einen Reisepass mit Ausreisevisum zu gelangen. Es sei deshalb festzustellen, dass aufgrund der illegalen Ausreise

        subjektive Nachfluchtgründe vorlägen. In diesem Zusammenhang wurde auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen und verschiedene Urteile zitiert (unter anderem das Urteil E-1854/2015 vom 7. Juli 2015

        E. 4.4.3 mit Hinweisen).

      2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Flucht beziehungsweise die illegale Ausreise aus Eritrea als glaubhaft einzustufen sind. Die Schilderung seines Reiseweges bei der Kurzbefragung ist von eklatantem Nichtwissen geprägt. So konnte der Beschwerdeführer weder die Frage beantworten, um welche Uhrzeit er in Italien gelandet sei, noch mit welcher Fluggesellschaft er geflogen sei. Er wusste nicht anzugeben, mit welchen Papieren er unterwegs war (der Schlepper habe alles organisiert und die Papiere auf sich getragen), noch will er in Italien aufgrund seiner Papierlosigkeit mit den Behörden in Schwierigkeiten geraten oder ausserhalb des Flughafens mit diesen in Kontakt getreten sein (vgl. A4/13 F. 5.02). Er konnte den Ort, wo er sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz aufgehalten haben will, nicht nennen und erklärte lediglich, der Schlepper habe ihn an einen ihm unbekannten Ort gebracht und dann in die Schweiz (vgl. a.a.O.) Auch seine Reisekosten konnte er nicht beziffern, da diese von seinen in Saudi-Arabien lebenden Verwandten beglichen worden seien (vgl. a.a.O.). Bei der Anhörung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Tage, die er noch bei seiner Einheit verbracht haben wolle und die Vorbereitungen für die Ausreise zu beschreiben (vgl. A17/14 F. 76 f.). Die entsprechenden Antworten fielen sehr knapp aus und der Beschwerdeführer konnte denn auch den Ort des vereinbarten Treffpunktes mit seinen beiden Fluchtgefährten nicht beschreiben, sondern fragte, ob er eine Zeichnung anfertigen dürfe, woraufhin er eine unleserliche Skizze abgab (vgl. A17/14 F. 78 f.). Auch auf Nachfrage hin gelang es dem Beschwerdeführer nicht, irgendwelche konkreteren Angaben zu machen (vgl. F. 80 f., wonach niemand die Flucht der insgesamt drei Männer bemerkt haben soll und sie nie auf ihrem Fluchtweg durch Eritrea kontrolliert worden sein wollen). Auch die Frage, ob es eine gefährliche Situation während der Flucht in Eritrea gegeben habe, vermochte den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht dazu zu bewegen, detaillierter über seine Erlebnisse zu berichten (vgl. A17/14 F. 82). Auch konnte er die Reisekosten nicht beziffern, da diese von seinen in Saudi-Arabien lebenden Verwandten beglichen worden seien (vgl. A17/14 F. 85). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Kurzbefragung vom 7. Mai 2012 sowie der Anhörung vom 23. September 2014 durchaus in der Lage gewesen wäre, die illegale Ausreise substanziiert zu

beschreiben, wenn er bei seinen Schilderungen auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten hätte zurückgreifen können. Dementsprechend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine illegale Ausreise glaubhaft machen konnte. Obwohl aus der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu seiner angeblich illegalen Ausreise noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise geschlossen werden kann, ist eine solche nicht auszuschliessen. Ebenso ist es möglich, dass sich der Beschwerdeführer schon seit Jahren gar nicht mehr in Eritrea aufgehalten hat, da er eine Frage ohne Übersetzung beantworten konnte (vgl. A17/14 F. 75). Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtründe zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.

Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

8.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

    2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

      Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, zumal Eritreer, die den Heimatstaat tatsächlich illegal verlassen haben, allfälligen Sanktionen durch Bezahlung einer kleineren Geldsumme (Auslandsteuer) entgehen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

    3. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

      In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich der persönlichen Situation ist für den Wegweisungsvollzug vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände, namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren, vorliegen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5

      - 10.8; in neuerer Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer E-6845/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2, E-6816/2014 vom 9. Juni 2015, E-5237/2015

      vom 20. Oktober 2015 E. 7.2, E-1705/2016 vom 6. April 2016 E. 6.3,

      D-2119/2016 vom 28. April 2016 E. 5.3 und D-1551/2016 vom 9. Mai 2016

      E. 5.3). Die zitierten Urteile geben - entgegen der Sichtweise in der Beschwerdeschrift - die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wieder; eine Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor, und das SEM orientiert sich richtigerweise an dieser Praxis.

      In Bezug auf den Beschwerdeführer liegen begünstigende individuelle Umstände vor. So hat er telefonischen Kontakt mit seiner Familie (vgl. A4/13

      S. 5), mithin kann - zusammen mit der Vorinstanz - von einem intakten familiären Beziehungsnetz ausgegangen werden. Im Übrigen leben seine Frau sowie seine Eltern und Geschwister vor Ort (vgl. A4/13 S. 5). Der Beschwerdeführer hat des Weiteren bei der Anhörung erklärt, er habe eine Tochter aus einer früheren Beziehung, welche finanziell von seinem Bruder und seiner Familie unterstützt werde (vgl. A17/14 F. 27), was das Bild eines intakten Beziehungsnetzes untermauert. Den Akten zufolge leben zwei Brüder und eine Tante sowie ein Onkel des Beschwerdeführers im Ausland (vgl. A4/13 S. 6 F. 3.01) und letztere haben ihm auch die Reise in die Schweiz finanziert. Diese können ihm und seiner in Eritrea lebenden Familie auch weiterhin finanzielle Unterstützung zukommen lassen. Der Vollzug

      der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea ist somit als zumutbar zu erachten.

    4. Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

    5. Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Die vom Beschwerdeführer gestellten Begehren erschienen im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nicht aussichtslos und seine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 16. Oktober 2015 erwiesen, weshalb das Gesuch gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten erhoben werden. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wird gegenstandslos.

11.

    1. Gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren - wie dem vorliegenden - nach Art. 31a Abs. 4 AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan beizuordnen.

    2. Dem amtlichen Beistand ist eine angemessene Entschädigung auszurichten. Der in der Honorarnote vom 19. November 2015 geltend gemachte Aufwand erscheint überhöht. Der Rechtsbeistand ist mit Fr. 2‘500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entschädigen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten auferlegt.

3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird in der Person von lic. iur. LL.M Tarig Hassan ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt.

4.

Das Honorar des amtlichen Beistandes, Tarig Hassan, wird zulasten der Gerichtskasse auf Fr. 2‘500.- festgesetzt.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

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