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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BP.2014.73
Datum:13.01.2015
Leitsatz/Stichwort:Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Schlagwörter : Beschwerde; Kanton; Gerichtsstand; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Verteidigung; Partei; Eschwerdekammer; Zuständigkeit; Beschwerdekammer; Gerichtsstands; Bundesstrafgericht; Beschwerdeführer; Unentgeltliche; Amtliche; Ordentlichen; Übernahmeverfügung; Behörde; Winterthur/Unterland; Verfügung; Baden; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Parteien; Rechtsanwalt; Kantons; Rechtspflege
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 104 StPO ; Art. 132 StPO ; Art. 31 StPO ; Art. 34 StPO ; Art. 37 StPO ; Art. 38 StPO ; Art. 39 StPO ; Art. 40 StPO ; Art. 41 StPO ; Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:120 IV 280; 129 I 129; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2014.34 / BP.2014.73

Beschluss vom 13. Januar 2015
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas Keller und Emanuel Hochstrasser,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi,

Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Aargau,

2. Kanton Zürich,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO )


Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Baden übernahm mit Verfügungen vom 26. und 27. November 2014 die Strafverfahren gegen A. wegen "Verdacht Begehung Vermögensdelikte" der Zürcher Staatsanwaltschaften Limmattal/Albis und Winterthur/Unterland (act. 1.2, 1.3 Strafverfahren ST.2014.1059).

Der Beschuldigte hatte den Gerichtsstand des Strafverfahrens ST.2014.1059 bereits am 10. November 2014 angefochten. Im Beschluss BG.2014.28 vom 18. November 2014 trat die Beschwerdekammer nicht darauf ein, da zuvor - unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten - das Überweisungsverfahren nach Art. 41 Abs. 1 StPO durchzuführen war (vgl. Beschluss BG.2014.28 vom 18. November 2014, E. 1). Danach anerkannte der Kanton Aargau seine Zuständigkeit mit den eingangs erwähnten Verfügungen vom 26. und 27. November 2014.

B. Gegen diese Verfügungen erhob der Beschuldigte am 8. Dezember 2014 Beschwerde (act. 1). Er beantragt:

"1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. No­vember 2014, ST.2014.1059, aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Durchführung an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zu überweisen.

2. In Gutheissung der Beschwerde sei die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. No­vember 2014, ST.2014.1059, aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Durchführung an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zu überweisen.

3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei als dessen unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Anteil MWST) zu Lasten der Staatskasse."

Der Kanton Aargau verzichtete am 15. Dezember 2014 auf eine Beschwerdeantwort (act. 3). Der Kanton Zürich beantragte am 16. Dezember 2014, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (act. 6). Die Eingaben wurden den Parteien am 19. Dezember 2014 zur Kenntnis zugestellt (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO ). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat - so dies nicht bereits geschehen ist - einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen ( TPF 2013 179 E. 1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom 23. Januar 2013, E. 1.1; BG.2012.2 vom 16. März 2012, E. 1.1).

1.2 Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31 -37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO ) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO ).

1.3 Die Eintretensvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt: Es wurde ein Überweisungsverfahren nach Art. 41 Abs. 1 StPO durchgeführt und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschuldigte ist als Partei des Strafverfahrens auch zur Anfechtung des Gerichtsstandes legitimiert (Art. 41 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO ). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die Anerkennung des Gerichtsstands durch die aargauischen Behörden ist aus Opportunitätsgründen erfolgt (act. 3). Der Beschuldigte und der Kanton Aargau legen beide dar, dass die ersten Verfolgungshandlungen (Art. 34 Abs. 1 StPO sog. forum praeventionis) im Kanton Zürich erfolgt seien (act. 1 S. 5; act. 1.2 und 1.3 Übernahmeverfügungen).

Der Kanton Zürich macht zunächst ohne weitere Ausführungen geltend, dass ein Gesamtzusammenhang mit früheren Gerichtsstands-Auseinandersetzungen bestehe (act. 6 S. 2). Auf jeden Fall habe der Kanton Aargau seine Zuständigkeit dadurch konkludent anerkannt, dass er zur Festlegung des Gerichtsstandes nicht notwendige Untersuchungshandlungen vorgenommen habe, obwohl die Zürcher Zuständigkeit seit März 2014 hätte geltend gemacht werden können. Ebenso habe der Beschuldigte konkludent eingewilligt, indem er sein Gesuch nicht unverzüglich gestellt habe (act. 6 S. 6 Ziff. 6.2 und 6.3).

2.2 Vorliegend hat der Kanton Aargau seine Zuständigkeit entgegen dem ordentlichen forum praeventionis anerkannt.

Die Beschwerdekammer (wie auch die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander, Art. 38 Abs. 1 StPO ) kann einen anderen als den in den Artikeln 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO ; Schweri/Bänziger , Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 432 ff., 434 f.; Fingerhuth/Lieber , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 40 N. 15-17).

Wird vom ordentlichen Gerichtsstand abgewichen, sollten jedoch die folgenden notwendigen Bedingungen erfüllt sein: Die Tat sollte dort verfolgt werden, wo das Rechtsgut verletzt wurde; der Richter sollte sich ein möglichst vollständiges Bild von Tat und Täter machen können; der Beschuldigte sollte sich am Ort der Verfolgung leicht verteidigen können; das Verfahren sollte wirtschaftlich sein ( Schweri/Bänziger , a.a.O., N. 434). Jedenfalls muss dort, wo die Tat verfolgt wird, ein örtlicher Anknüpfungspunkt vorliegen (BGE 120 IV 280 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_825/2010 vom 27. April 2011, E. 2.3).

2.3 Die Voraussetzungen, um von einem ordentlichen Gerichtsstand mittels staatsanwaltschaftlicher Vereinbarung abzuweichen, sind erfüllt: Mit dem Einbruchdiebstahl in Z. (AG) liegt ein örtlicher Anknüpfungspunkt im Kanton vor. Die Verteidigung vor den Aargauer Behörden erleichtert, dass dem Beschuldigten ein Rechtsanwalt mit Kanzlei in Baden (AG) beigegeben ist. Die Parteien sind sich weiter einig, dass das Strafverfahren weit fortgeschritten ist (Schlusseinvernahmen vom 27. Oktober 2014; act. 1 S. 5, act. 3, act. 6 S. 7), mithin ein heutiger Wechsel auch nicht prozessökonomisch wäre.

2.4 Zusammenfassend einigten sich die beteiligten Staatsanwaltschaften zulässigerweise auf einen anderen als den ordentlichen Gerichtsstand. Die Übernahmeverfügungen des Kantons Aargau vom 26. und 27. November 2014 sind zu schützen. Den erhobenen Rügen ist dagegen nicht zu folgen, umso weniger, als die Beschwerde auf den zentralen Art. 38 Abs. 1 StPO ( Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands ) gar nicht eingeht.

3. Zusammenfassend gehen die erhobenen Rügen fehl, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Der Kanton Aargau ist berechtigt und verpflichtet, die Deliktsvorwürfe zu untersuchen.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und einen unentgeltlichen Rechtsvertreter ( BP.2014.73 act. 1 S. 2).

4.2 Die unentgeltliche Rechtspflege für die beschuldigte Person beschränkt sich auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. Novem­ber 2013, E. 3.2).

Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO ) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren verlangt, dass die Beschwerde nicht aussichtlos sein darf (BGE 129 I 129 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Ja­nuar 2012, E. 7.2; 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2).

In Anbetracht des Umstands, dass gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO zufolge eines Anknüpfungspunktes vom ordentlichen Gerichtsstand abgewichen werden kann, war die Beschwerde aussichtslos. Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist folglich zufolge Aussichtslosigkeit der erhobenen Rügen abzuweisen.

4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts seiner Vermögensverhältnisse (vgl. BP.2014.73 act. 4, 4.1, 4.2) ist die Gerichtsgebühr zu reduzieren und auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 13. Januar 2015

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Patrick Bürgi

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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