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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 865 ZGB vom 2023

Art. 865 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 865 IV. Kraftloserklärung

1 Ist ein Pfandtitel abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so kann der Gläubiger verlangen, dass das Gericht den Pfandtitel für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet wird oder für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel ausgefertigt wird.

2 Die Kraftloserklärung erfolgt mit Auskündung auf sechs Monate nach den Vorschriften über die Amortisation der Inhaberpapiere.

3 In gleicher Weise kann der Schuldner die Kraftloserklärung verlangen, wenn ein abbezahlter Titel vermisst wird.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 865 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220087KraftloserklärungBerufung; Berufungskläger; Schuldbrief; Schuldbriefe; Vorinstanz; Gläubiger; Kraftloserklärung; Gesuch; Auskunft; Aufl; Gemeinde; Verfahren; Glaubhaft; Entscheid; Besitz; Gezeigt; Gericht; Berufungsklägers; Reiche; Papier-Inhaberschuldbrief; Belege; Ausführungen; Voraussetzungen; Wäre; Behauptet; Ausfindig; Sachverhalt; Aufgr; Beschwerde; Gesuchs
ZHLF190073Kraftloserklärung eines Schuldbriefes Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 23. Oktober 2019 (ES190022)Berufung; Berufungskläger; Vorinstanz; Schuld; Schuldbrief; Kraftloserklärung; Gesuch; Entscheid; Beschwerde; Berufungsverfahren; Bundesgericht; Voraussetzungen; Schuldbriefs; Glaubhaft; Verloren; Verfahren; Grundbuchamt; Urteil; Oberrichter; Anhaltspunkte; Erwägungen; Bericht; Beilagen; Grundbuchamtes; Vorgebracht; Kantons; Pfand; Sinne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 III 111Dispositionsunfähigkeit des Gemeinschuldners, Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 204 Abs. 1 SchKG, Art. 865, 866 und 973 ZGB). Solange die Konkurseröffnung weder publiziert (Art. 232 SchKG) noch im Grundbuch vorgemerkt worden ist (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), vermag die mit der Konkurseröffnung eintretende Dispositionsunfähigkeit des Gemeinschuldners gegenüber dem Rechtserwerb des gutgläubigen Dritten im Bereich des Immobiliarsachenrechts keine Wirkung zu entfalten. Konkurs; SchKG; Recht; Verfügung; Konkurseröffnung; Berufung; Gemeinschuldner; Grundbuch; Glaube; Gutgläubigen; Schuldbrief; Schutz; Gutglaubensschutz; Forderung; Urteil; Glauben; Dritterwerber; Kobel; Bundesgericht; Gemeinschuldners; Rudolf; Schuldbetreibung; Verfügungsbeschränkung; Erwerb; Obergericht; Sachenrechtliche; Schaffhausen; Konkursgläubiger; Wortlaut
109 II 13Vorrecht der Bauhandwerkerpfandrechte (Art. 841 Abs. 1 ZGB). Die Bösgläubigkeit des Erwerbers eines die Stellung der Bauhandwerker beeinträchtigenden Schuldbriefes beurteilt sich nach den Grundsätzen von Art. 3 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit den Art. 865 und 866 ZGB.
Segg; Cartella; Imprenditori; Della; Légale; Tesi; Ipotecaria; Nella; Hypothèque; Opcit; Artigiani; L'entrepreneur; Convenuto; Sull'; Dell'; Bauhandwerkpfandrecht; Diritto; Pegno; Pregiudizio; L'imprenditore; ZOBL; Losanna; Segg; LEEMANN; Privilège; HAEFLIGER; Cessionario; Bauhandwerker; Segg; Ipoteche
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