E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Swiss Civil Code (SCC)

Art. 865SCC from 2023

Art. 865 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 865 IV. Cancellation

1 Where a document of title has been lost or destroyed without the intention of repaying the debt, the creditor may request the court to cancel the document of title and order the debtor to make payment or that a new document of title be issued for as yet unmatured claims

2 The cancellation is made in accordance with the provisions governing the cancellation of bearer securities but subject to a notice period of six months

3 Likewise, the debtor may request that a lost certificate which has already been redeemed be cancelled.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 865 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220087KraftloserklärungBerufung; Berufungskläger; Schuldbrief; Schuldbriefe; Vorinstanz; Gläubiger; Kraftloserklärung; Gesuch; Auskunft; Aufl; Gemeinde; Verfahren; Glaubhaft; Entscheid; Besitz; Gezeigt; Gericht; Berufungsklägers; Reiche; Papier-Inhaberschuldbrief; Belege; Ausführungen; Voraussetzungen; Wäre; Behauptet; Ausfindig; Sachverhalt; Aufgr; Beschwerde; Gesuchs
ZHLF190073Kraftloserklärung eines Schuldbriefes Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 23. Oktober 2019 (ES190022)Berufung; Berufungskläger; Vorinstanz; Schuld; Schuldbrief; Kraftloserklärung; Gesuch; Entscheid; Beschwerde; Berufungsverfahren; Bundesgericht; Voraussetzungen; Schuldbriefs; Glaubhaft; Verloren; Verfahren; Grundbuchamt; Urteil; Oberrichter; Anhaltspunkte; Erwägungen; Bericht; Beilagen; Grundbuchamtes; Vorgebracht; Kantons; Pfand; Sinne
Dieser Artikel erzielt 10 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 III 111Dispositionsunfähigkeit des Gemeinschuldners, Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 204 Abs. 1 SchKG, Art. 865, 866 und 973 ZGB). Solange die Konkurseröffnung weder publiziert (Art. 232 SchKG) noch im Grundbuch vorgemerkt worden ist (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), vermag die mit der Konkurseröffnung eintretende Dispositionsunfähigkeit des Gemeinschuldners gegenüber dem Rechtserwerb des gutgläubigen Dritten im Bereich des Immobiliarsachenrechts keine Wirkung zu entfalten. Konkurs; SchKG; Recht; Verfügung; Konkurseröffnung; Berufung; Gemeinschuldner; Grundbuch; Glaube; Gutgläubigen; Schuldbrief; Schutz; Gutglaubensschutz; Forderung; Urteil; Glauben; Dritterwerber; Kobel; Bundesgericht; Gemeinschuldners; Rudolf; Schuldbetreibung; Verfügungsbeschränkung; Erwerb; Obergericht; Sachenrechtliche; Schaffhausen; Konkursgläubiger; Wortlaut
109 II 13Vorrecht der Bauhandwerkerpfandrechte (Art. 841 Abs. 1 ZGB). Die Bösgläubigkeit des Erwerbers eines die Stellung der Bauhandwerker beeinträchtigenden Schuldbriefes beurteilt sich nach den Grundsätzen von Art. 3 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit den Art. 865 und 866 ZGB.
Segg; Cartella; Imprenditori; Della; Légale; Tesi; Ipotecaria; Nella; Hypothèque; Opcit; Artigiani; L'entrepreneur; Convenuto; Sull'; Dell'; Bauhandwerkpfandrecht; Diritto; Pegno; Pregiudizio; L'imprenditore; ZOBL; Losanna; Segg; LEEMANN; Privilège; HAEFLIGER; Cessionario; Bauhandwerker; Segg; Ipoteche
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz