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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 865 CCS dal 2023

Art. 865 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 865 IV. Annullamento

1 Qualora un titolo sia stato smarrito o sia stato distrutto senza intenzione di estinguere il debito, il creditore può farlo annullare dal giudice e chiedere il pagamento o, se il credito non è ancora esigibile, il rilascio di un nuovo titolo.

2 L’annullamento avviene secondo le norme concernenti l’ammortamento dei titoli al portatore previa diffida a produrre il titolo entro sei mesi.

3 Il debitore può, nello stesso modo, chiedere l’annullamento di un titolo pagato che è stato smarrito.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 865 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220087KraftloserklärungBerufung; Berufungskläger; Schuldbrief; Schuldbriefe; Vorinstanz; Gläubiger; Kraftloserklärung; Gesuch; Auskunft; Aufl; Gemeinde; Verfahren; Glaubhaft; Entscheid; Besitz; Gezeigt; Gericht; Berufungsklägers; Reiche; Papier-Inhaberschuldbrief; Belege; Ausführungen; Voraussetzungen; Wäre; Behauptet; Ausfindig; Sachverhalt; Aufgr; Beschwerde; Gesuchs
ZHLF190073Kraftloserklärung eines Schuldbriefes Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 23. Oktober 2019 (ES190022)Berufung; Berufungskläger; Vorinstanz; Schuld; Schuldbrief; Kraftloserklärung; Gesuch; Entscheid; Beschwerde; Berufungsverfahren; Bundesgericht; Voraussetzungen; Schuldbriefs; Glaubhaft; Verloren; Verfahren; Grundbuchamt; Urteil; Oberrichter; Anhaltspunkte; Erwägungen; Bericht; Beilagen; Grundbuchamtes; Vorgebracht; Kantons; Pfand; Sinne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 III 111Dispositionsunfähigkeit des Gemeinschuldners, Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 204 Abs. 1 SchKG, Art. 865, 866 und 973 ZGB). Solange die Konkurseröffnung weder publiziert (Art. 232 SchKG) noch im Grundbuch vorgemerkt worden ist (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), vermag die mit der Konkurseröffnung eintretende Dispositionsunfähigkeit des Gemeinschuldners gegenüber dem Rechtserwerb des gutgläubigen Dritten im Bereich des Immobiliarsachenrechts keine Wirkung zu entfalten. Konkurs; SchKG; Recht; Verfügung; Konkurseröffnung; Berufung; Gemeinschuldner; Grundbuch; Glaube; Gutgläubigen; Schuldbrief; Schutz; Gutglaubensschutz; Forderung; Urteil; Glauben; Dritterwerber; Kobel; Bundesgericht; Gemeinschuldners; Rudolf; Schuldbetreibung; Verfügungsbeschränkung; Erwerb; Obergericht; Sachenrechtliche; Schaffhausen; Konkursgläubiger; Wortlaut
109 II 13Vorrecht der Bauhandwerkerpfandrechte (Art. 841 Abs. 1 ZGB). Die Bösgläubigkeit des Erwerbers eines die Stellung der Bauhandwerker beeinträchtigenden Schuldbriefes beurteilt sich nach den Grundsätzen von Art. 3 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit den Art. 865 und 866 ZGB.
Segg; Cartella; Imprenditori; Della; Légale; Tesi; Ipotecaria; Nella; Hypothèque; Opcit; Artigiani; L'entrepreneur; Convenuto; Sull'; Dell'; Bauhandwerkpfandrecht; Diritto; Pegno; Pregiudizio; L'imprenditore; ZOBL; Losanna; Segg; LEEMANN; Privilège; HAEFLIGER; Cessionario; Bauhandwerker; Segg; Ipoteche
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