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Lescha federala davart ils dretgs politics (LDP)

Art. 77 Lescha federala davart ils dretgs politics (LDP) drucken

Art. 77 Giurisdicziun Recurs

1 Tar la regenza chantunala pon ins far recurs:

  • a. (1) pervia da la violaziun dal dretg da votar tenor ils artitgels 2 fin 4, tenor l’artitgel 5 alineas 3 e 6 sco er tenor ils artitgels 62 e 63 (recurs en fatgs dal dretg da votar);
  • b. (1) pervia dad irregularitads tar las votaziuns (recurs da votaziun);
  • c. pervia dad irregularitads tar la preparaziun e tar la realisaziun da las elecziuns dal Cussegl naziunal (recurs electoral).
  • 2 Il recurs sto vegnir inoltr? en scrit entaifer 3 dis suenter la scuverta dal motiv da recurs, il pli tard dentant il terz di suenter la publicaziun dal resultat en il Fegl uffizial chantunal. (3)

    (1) (2)
    (2) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 18 da mars 1994, en vigur dapi ils 15 da nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).
    (3) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 21 da zer. 2002, en vigur dapi il 1. da schan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LURRE Nr. 2559Einsprache bei Wahlen und Abstimmungen. §§ 160 Absatz 2 und 161 StRG. Tritt ein Verfahrensmangel vor dem Abstimmungstag ein, ist die Einsprache innert drei Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Die Einsprachefrist beginnt für Empfänger von Entscheiden oder Anordnungen mit der Zustellung, bei öffentlich bekannt gemachten Entscheiden oder Anordnungen in jedem Fall mit der öffentlichen Bekanntmachung.Abstimmung; Einsprache; Regierungsrat; Stimmzettel; Kantons; Beschwerde; Recht; Einsprecher; Abstimmungstag; Regierungsrates; Stimmberechtigten; Herzchirurgie; Rügt; Luzern; Stimmrechtsbeschwerde; Delegierten; Abstimmungen; Volksabstimmung; öffentlich; Einsprecherin; Vorbereitung; Stimmrechtsgesetz; Rechtsmittel; Frist; Rügte; Abstimmungsbotschaft; Entdeckung; Mängel; Bericht; Politische
    BSVG.2019.2 (AG.2019.815)Nichteintreten auf die Abstimmungsbeschwerde vom 23. Mai 2019 betreffend kantonale Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 über die kantonale Initiative - Mittelstand entlasten - Krankenkassenprämien von den Steuern abziehen (Krankenkasse-Initiative) -Beschwerde; Abstimmung; Stimmrecht; Stimmrechts; Stimmrechtsausweis; Werden; Stimmberechtigte; Beschwerdeführer; Stimme; Stimmen; Unregelmässigkeit; Stimmabgabe; Regierungsrat; Unregelmässigkeiten; Stimmberechtigten; Kanton; Worden; Adresse; Gemäss; Kantons; Zusammenhang; Nachzählung; Antwortcouvert; Gelten; Verwaltung; Ergebnis; Stimmrechtsausweise; Geltend; Gültig; Seiner
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 I 282 (1C_389/2018)Art. 34 Abs. 1 und 2 BV, Art. 82 lit. c und Art. 89 Abs. 3 BGG, Art. 10a und Art. 77 Abs. 2 BPR; Interventionen eines Bundesamts sowie einer öffentlich-rechtlichen Anstalt in den Abstimmungskampf im Vorfeld der eidgenössischen Volksabstimmung vom 25. November 2018 über die Änderung des ATSG. Die kritisierten Publikationen des BSV und der Suva stellen Interventionen in den Abstimmungskampf dar und können Gegenstand einer Beschwerde in Stimmrechtssachen sein (E. 2.2.2). Die für den Beschwerdeführer massgebliche Frist von drei Tagen für die Anfechtung der beanstandeten Akte bei der Kantonsregierung lief erst ab Kenntnisnahme der Verfügung der Bundeskanzlei über das Zustandekommen des Referendums (E. 3). Verpflichtung der Behörden sowie von öffentlich beherrschten Unternehmen auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen (E. 4). Überprüfung der kritisierten Publikationen des BSV (E. 5) sowie der Suva (E. 6). Abstimmung; Bundes; Beschwerde; Recht; Dokument; Beschwerdeführer; Observation; Referendum; Fakten; Gesetzes; Fragen; Antworten; Referendums; Gesetz; Faktencheck; Stimmberechtigten; Recht; Fragen; Vorfeld; Faktencheck; Bestimmungen; Hinweis; Unternehmen; Rechtlich; Argument; Sachlich; Bundesrat; Hinweisen; Informationen; Internetseite
    141 II 297Art. 34 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 3 sowie Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR; ein sehr knappes Resultat einer eidgenössischen Abstimmung vermittelt für sich alleine keinen Anspruch auf eine Nachzählung. Eine unmittelbar aus Art. 34 Abs. 2 BV fliessende Verpflichtung zur Nachzählung sehr knapper Wahl- und Abstimmungsresultate besteht nur in jenen knapp ausgegangenen Fällen, in denen der Bürger auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der zuständigen Organe hinzuweisen vermag. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens ist nunmehr auch Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR so auszulegen, dass ein allgemeiner und unbedingter Anspruch auf Nachzählung eines sehr knappen Resultats einer eidgenössischen Abstimmung nur dann besteht, wenn zusätzlich ernstzunehmende Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass nicht korrekt ausgezählt worden ist (E. 5.2-5.5). Abstimmung; Nachzählung; Knapp; Knappe; Abstimmungsergebnis; Recht; Beschwerde; Abstimmungsergebnisse; Resultat; Bundesgericht; Eidgenössische; Kanton; Knappen; Regelmässig; Anspruch; Abstimmungsresultat; Eidgenössischen; Unregelmässigkeiten; Auszählung; Knapper; Beschwerdeführer; Bundeskanzlei; Kantons; Rechtsprechung; Anhaltspunkte; Ergebnis; Hinweis; Abstimmungsergebnisses; Willen; Umstände
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