LDP Art. 77 - Ricorsi

Einleitung zur Rechtsnorm LDP:



Art. 77 LDP dal 2022

Art. 77 Legge federale sui diritti politici (LDP) drucken

Art. 77 Titolo sesto: Rimedi di diritto Ricorsi

1 Il ricorso al governo cantonale è ammissibile per:

  • a. (1) violazione del diritto di voto a tenore degli articoli 2–4, 5 capoversi 3–6, 62 e 63 (ricorso sul diritto di voto);
  • b. (2) irregolarit riguardanti le votazioni (ricorso sulla votazione);
  • c. irregolarit nella preparazione e esecuzione delle elezioni al Consiglio nazionale (ricorso sull’elezione).
  • 2 Il ricorso dev’essere presentato, mediante invio raccomandato, entro tre giorni dalla scoperta del motivo di impugnazione, ma al più tardi il terzo giorno dopo la pubblicazione dei risultati nel Foglio ufficiale del Cantone. (3)

    (1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 18 mar. 1994, in vigore dal 15 nov. 1994 (RU 1994 2414; FF 1993 III 309).
    (2) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 18 mar. 1994, in vigore dal 15 nov. 1994 (RU 1994 2414; FF 1993 III 309).
    (3) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2002, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3193; FF 2001 5665).

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2020.469-Abstimmung; Abstimmungs; Verwaltungsgericht; Tafeln; Abstimmungsplakate; Verein; Staatskanzlei; Kanton; BauernUnternehmen; Verordnung; Wahlplakate; Plakate; Kantons; Verfügung; Verfahren; Begehren; Wasser; Solothurn; Rechte; «Sauberes; Informationstafeln; Behörde; Bauernverband; Sinne; Behörden; Beurteilung; Regierungsrat; Zuständigkeit
    LURRE Nr. 2559Einsprache bei Wahlen und Abstimmungen. §§ 160 Absatz 2 und 161 StRG. Tritt ein Verfahrensmangel vor dem Abstimmungstag ein, ist die Einsprache innert drei Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Die Einsprachefrist beginnt für Empfänger von Entscheiden oder Anordnungen mit der Zustellung, bei öffentlich bekannt gemachten Entscheiden oder Anordnungen in jedem Fall mit der öffentlichen Bekanntmachung.Abstimmung; Einsprache; Regierungsrat; Kantons; Stimmzettel; Absatz; Stimmberechtigte; Recht; Herzchirurgie; Stimmberechtigten; Regierungsrates; Abstimmungstag; Einsprecher; Luzern; Volksabstimmung; Stimmrechtsbeschwerde; Vorbereitung; Abstimmungen; Einsprecherin; Bericht; Entdeckung; Frist; Stimmrechtsgesetz; Rechtsmittel; Abstimmungsbotschaft; Mängel; Dekret
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 I 282 (1C_389/2018)Art. 34 Abs. 1 und 2 BV, Art. 82 lit. c und Art. 89 Abs. 3 BGG, Art. 10a und Art. 77 Abs. 2 BPR; Interventionen eines Bundesamts sowie einer öffentlich-rechtlichen Anstalt in den Abstimmungskampf im Vorfeld der eidgenössischen Volksabstimmung vom 25. November 2018 über die Änderung des ATSG. Die kritisierten Publikationen des BSV und der Suva stellen Interventionen in den Abstimmungskampf dar und können Gegenstand einer Beschwerde in Stimmrechtssachen sein (E. 2.2.2). Die für den Beschwerdeführer massgebliche Frist von drei Tagen für die Anfechtung der beanstandeten Akte bei der Kantonsregierung lief erst ab Kenntnisnahme der Verfügung der Bundeskanzlei über das Zustandekommen des Referendums (E. 3). Verpflichtung der Behörden sowie von öffentlich beherrschten Unternehmen auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen (E. 4). Überprüfung der kritisierten Publikationen des BSV (E. 5) sowie der Suva (E. 6). Abstimmung; Bundes; Dokument; Recht; Observation; Referendum; Gesetzes; Fakten; Referendums; Antworten; Fragen; Stimmberechtigte; Vorfeld; Fragen; Stimmberechtigten; Recht; Faktencheck; Faktencheck; Bestimmungen; Hinweis; Unternehmen; Informationen; Internetseite; Hinweisen; Bundesrat; Argument; Abstimmungskampf; Zustandekommen
    141 II 297Art. 34 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 3 sowie Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR; ein sehr knappes Resultat einer eidgenössischen Abstimmung vermittelt für sich alleine keinen Anspruch auf eine Nachzählung. Eine unmittelbar aus Art. 34 Abs. 2 BV fliessende Verpflichtung zur Nachzählung sehr knapper Wahl- und Abstimmungsresultate besteht nur in jenen knapp ausgegangenen Fällen, in denen der Bürger auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der zuständigen Organe hinzuweisen vermag. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens ist nunmehr auch Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR so auszulegen, dass ein allgemeiner und unbedingter Anspruch auf Nachzählung eines sehr knappen Resultats einer eidgenössischen Abstimmung nur dann besteht, wenn zusätzlich ernstzunehmende Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass nicht korrekt ausgezählt worden ist (E. 5.2-5.5). Abstimmung; Zählung; Abstimmungsergebnis; Recht; Resultat; Abstimmungsergebnisse; Bundesgericht; Kanton; Anspruch; Abstimmungsresultat; Auszählung; Unregelmässigkeiten; Kantons; Bundeskanzlei; Rechtsprechung; Anhaltspunkte; Ergebnis; Abstimmungsergebnisses; Willen; Hinweis; Umstände; Regierungsrat; Sinne; Volksabstimmung; Wahloder