BPR Art. 77 - Beschwerden
Einleitung zur Rechtsnorm BPR:
Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.
Art. 77 BPR vom 2022
Art. 77 6. Titel: Rechtspflege Beschwerden
1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:a. (1) wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2–4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);b. (1) wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);c. wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde).
2 Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen. (3)
(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 ([AS 1994 2414]; [BBl 1993 III 445]).
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ([AS 2002 3193]; [BBl 2001 6401]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.