BPR Art. 77 - Beschwerden

Einleitung zur Rechtsnorm BPR:



Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.

Art. 77 BPR vom 2022

Art. 77 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 77 6. Titel: Rechtspflege Beschwerden

1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:

  • a. (1) wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2–4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);
  • b. (1) wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);
  • c. wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde).
  • 2 Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen. (3)

    (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2020.469-Abstimmung; Abstimmungs; Verwaltungsgericht; Tafeln; Abstimmungsplakate; Verein; Staatskanzlei; Kanton; BauernUnternehmen; Verordnung; Wahlplakate; Plakate; Kantons; Verfügung; Verfahren; Begehren; Wasser; Solothurn; Rechte; «Sauberes; Informationstafeln; Behörde; Bauernverband; Sinne; Behörden; Beurteilung; Regierungsrat; Zuständigkeit
    LURRE Nr. 2559Einsprache bei Wahlen und Abstimmungen. §§ 160 Absatz 2 und 161 StRG. Tritt ein Verfahrensmangel vor dem Abstimmungstag ein, ist die Einsprache innert drei Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Die Einsprachefrist beginnt für Empfänger von Entscheiden oder Anordnungen mit der Zustellung, bei öffentlich bekannt gemachten Entscheiden oder Anordnungen in jedem Fall mit der öffentlichen Bekanntmachung.Abstimmung; Einsprache; Regierungsrat; Kantons; Stimmzettel; Absatz; Stimmberechtigte; Recht; Herzchirurgie; Stimmberechtigten; Regierungsrates; Abstimmungstag; Einsprecher; Luzern; Volksabstimmung; Stimmrechtsbeschwerde; Vorbereitung; Abstimmungen; Einsprecherin; Bericht; Entdeckung; Frist; Stimmrechtsgesetz; Rechtsmittel; Abstimmungsbotschaft; Mängel; Dekret
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 I 282 (1C_389/2018)Art. 34 Abs. 1 und 2 BV, Art. 82 lit. c und Art. 89 Abs. 3 BGG, Art. 10a und Art. 77 Abs. 2 BPR; Interventionen eines Bundesamts sowie einer öffentlich-rechtlichen Anstalt in den Abstimmungskampf im Vorfeld der eidgenössischen Volksabstimmung vom 25. November 2018 über die Änderung des ATSG. Die kritisierten Publikationen des BSV und der Suva stellen Interventionen in den Abstimmungskampf dar und können Gegenstand einer Beschwerde in Stimmrechtssachen sein (E. 2.2.2). Die für den Beschwerdeführer massgebliche Frist von drei Tagen für die Anfechtung der beanstandeten Akte bei der Kantonsregierung lief erst ab Kenntnisnahme der Verfügung der Bundeskanzlei über das Zustandekommen des Referendums (E. 3). Verpflichtung der Behörden sowie von öffentlich beherrschten Unternehmen auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen (E. 4). Überprüfung der kritisierten Publikationen des BSV (E. 5) sowie der Suva (E. 6). Abstimmung; Bundes; Dokument; Recht; Observation; Referendum; Gesetzes; Fakten; Referendums; Antworten; Fragen; Stimmberechtigte; Vorfeld; Fragen; Stimmberechtigten; Recht; Faktencheck; Faktencheck; Bestimmungen; Hinweis; Unternehmen; Informationen; Internetseite; Hinweisen; Bundesrat; Argument; Abstimmungskampf; Zustandekommen
    141 II 297Art. 34 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 3 sowie Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR; ein sehr knappes Resultat einer eidgenössischen Abstimmung vermittelt für sich alleine keinen Anspruch auf eine Nachzählung. Eine unmittelbar aus Art. 34 Abs. 2 BV fliessende Verpflichtung zur Nachzählung sehr knapper Wahl- und Abstimmungsresultate besteht nur in jenen knapp ausgegangenen Fällen, in denen der Bürger auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der zuständigen Organe hinzuweisen vermag. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens ist nunmehr auch Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR so auszulegen, dass ein allgemeiner und unbedingter Anspruch auf Nachzählung eines sehr knappen Resultats einer eidgenössischen Abstimmung nur dann besteht, wenn zusätzlich ernstzunehmende Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass nicht korrekt ausgezählt worden ist (E. 5.2-5.5). Abstimmung; Zählung; Abstimmungsergebnis; Recht; Resultat; Abstimmungsergebnisse; Bundesgericht; Kanton; Anspruch; Abstimmungsresultat; Auszählung; Unregelmässigkeiten; Kantons; Bundeskanzlei; Rechtsprechung; Anhaltspunkte; Ergebnis; Abstimmungsergebnisses; Willen; Hinweis; Umstände; Regierungsrat; Sinne; Volksabstimmung; Wahloder