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Loi fédérale sur les droits politiques (LDP)

Art. 77 LDP de 2022

Art. 77 Loi fédérale sur les droits politiques (LDP) drucken

Art. 77 Voies de recours Recours

1 Le recours au gouvernement cantonal est recevable contre:

  • a. (1) la violation des dispositions sur le droit de vote selon les art. 2 ? 4, l’art. 5, al. 3 et 6, et les art. 62 et 63 (recours touchant le droit de vote);
  • b. (1) des irrégularités affectant les votations (recours touchant les votations);
  • c. des irrégularités affectant la préparation et l’exécution des élections au Conseil national (recours touchant les élections).
  • 2 Le recours doit être déposé par lettre recommandée dans les trois jours qui suivent la découverte du motif du recours, mais au plus tard le troisième jour après la publication des résultats dans la feuille officielle du canton. (3)

    (1) (2)
    (2) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 1994, en vigueur depuis le 15 nov. 1994 (RO 1994 2414; FF 1993 III 405).
    (3) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2002, en vigueur depuis le 1er janv. 2003 (RO 2002 3193; FF 2001 6051).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LURRE Nr. 2559Einsprache bei Wahlen und Abstimmungen. §§ 160 Absatz 2 und 161 StRG. Tritt ein Verfahrensmangel vor dem Abstimmungstag ein, ist die Einsprache innert drei Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Die Einsprachefrist beginnt für Empfänger von Entscheiden oder Anordnungen mit der Zustellung, bei öffentlich bekannt gemachten Entscheiden oder Anordnungen in jedem Fall mit der öffentlichen Bekanntmachung.Abstimmung; Einsprache; Regierungsrat; Stimmzettel; Kantons; Beschwerde; Recht; Einsprecher; Abstimmungstag; Regierungsrates; Stimmberechtigten; Herzchirurgie; Rügt; Luzern; Stimmrechtsbeschwerde; Delegierten; Abstimmungen; Volksabstimmung; öffentlich; Einsprecherin; Vorbereitung; Stimmrechtsgesetz; Rechtsmittel; Frist; Rügte; Abstimmungsbotschaft; Entdeckung; Mängel; Bericht; Politische
    BSVG.2019.2 (AG.2019.815)Nichteintreten auf die Abstimmungsbeschwerde vom 23. Mai 2019 betreffend kantonale Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 über die kantonale Initiative - Mittelstand entlasten - Krankenkassenprämien von den Steuern abziehen (Krankenkasse-Initiative) -Beschwerde; Abstimmung; Stimmrecht; Stimmrechts; Stimmrechtsausweis; Werden; Stimmberechtigte; Beschwerdeführer; Stimme; Stimmen; Unregelmässigkeit; Stimmabgabe; Regierungsrat; Unregelmässigkeiten; Stimmberechtigten; Kanton; Worden; Adresse; Gemäss; Kantons; Zusammenhang; Nachzählung; Antwortcouvert; Gelten; Verwaltung; Ergebnis; Stimmrechtsausweise; Geltend; Gültig; Seiner
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 I 282 (1C_389/2018)Art. 34 Abs. 1 und 2 BV, Art. 82 lit. c und Art. 89 Abs. 3 BGG, Art. 10a und Art. 77 Abs. 2 BPR; Interventionen eines Bundesamts sowie einer öffentlich-rechtlichen Anstalt in den Abstimmungskampf im Vorfeld der eidgenössischen Volksabstimmung vom 25. November 2018 über die Änderung des ATSG. Die kritisierten Publikationen des BSV und der Suva stellen Interventionen in den Abstimmungskampf dar und können Gegenstand einer Beschwerde in Stimmrechtssachen sein (E. 2.2.2). Die für den Beschwerdeführer massgebliche Frist von drei Tagen für die Anfechtung der beanstandeten Akte bei der Kantonsregierung lief erst ab Kenntnisnahme der Verfügung der Bundeskanzlei über das Zustandekommen des Referendums (E. 3). Verpflichtung der Behörden sowie von öffentlich beherrschten Unternehmen auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen (E. 4). Überprüfung der kritisierten Publikationen des BSV (E. 5) sowie der Suva (E. 6). Abstimmung; Bundes; Beschwerde; Recht; Dokument; Beschwerdeführer; Observation; Referendum; Fakten; Gesetzes; Fragen; Antworten; Referendums; Gesetz; Faktencheck; Stimmberechtigten; Recht; Fragen; Vorfeld; Faktencheck; Bestimmungen; Hinweis; Unternehmen; Rechtlich; Argument; Sachlich; Bundesrat; Hinweisen; Informationen; Internetseite
    141 II 297Art. 34 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 3 sowie Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR; ein sehr knappes Resultat einer eidgenössischen Abstimmung vermittelt für sich alleine keinen Anspruch auf eine Nachzählung. Eine unmittelbar aus Art. 34 Abs. 2 BV fliessende Verpflichtung zur Nachzählung sehr knapper Wahl- und Abstimmungsresultate besteht nur in jenen knapp ausgegangenen Fällen, in denen der Bürger auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der zuständigen Organe hinzuweisen vermag. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens ist nunmehr auch Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR so auszulegen, dass ein allgemeiner und unbedingter Anspruch auf Nachzählung eines sehr knappen Resultats einer eidgenössischen Abstimmung nur dann besteht, wenn zusätzlich ernstzunehmende Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass nicht korrekt ausgezählt worden ist (E. 5.2-5.5). Abstimmung; Nachzählung; Knapp; Knappe; Abstimmungsergebnis; Recht; Beschwerde; Abstimmungsergebnisse; Resultat; Bundesgericht; Eidgenössische; Kanton; Knappen; Regelmässig; Anspruch; Abstimmungsresultat; Eidgenössischen; Unregelmässigkeiten; Auszählung; Knapper; Beschwerdeführer; Bundeskanzlei; Kantons; Rechtsprechung; Anhaltspunkte; Ergebnis; Hinweis; Abstimmungsergebnisses; Willen; Umstände
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