FIDLEG Art. 76 - Verhältnis zum Schlichtungsverfahren und zu anderen Verfahren

Einleitung zur Rechtsnorm FIDLEG:



Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz regelt, um Anleger zu schützen. Es legt Anforderungen an Finanzdienstleister fest, um Transparenz, Fairness und Integrität im Finanzmarkt sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das FIDLEG ist Teil eines Gesamtpakets zur Regulierung des Finanzsektors in der Schweiz, das darauf abzielt, das Vertrauen der Anleger zu stärken und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.

Art. 76 FIDLEG vom 2024

Art. 76 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 76 Verhältnis zum Schlichtungsverfahren und zu anderen Verfahren

1 Die Einreichung eines Vermittlungsgesuchs bei einer Ombudsstelle schliesst eine Zivilklage nicht aus und verhindert eine solche nicht.

2 Nach Durchführung eines Verfahrens vor einer Ombudsstelle kann die klagende Partei einseitig auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens nach der Zivilprozessordnung (1) verzichten.

3 Die Ombudsstelle beendet das Verfahren, sobald eine Schlichtungsbehörde, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Verwaltungsbehörde mit der Sache befasst ist.

(1) SR 272

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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