ZGB Art. 6a -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 6a ZGB vom 2022

Art. 6a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 6a IIa. Zentrale Daten?bank im Zi?vil?standswesen (1)

1 Der Bundesrat regelt den Übergang von der bisherigen auf die elektronische Regi?sterführung.

2 Der Bund übernimmt die Investitionskosten bis zu 5 Millionen Fran?ken.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 6a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2022/435Appel; Employée; ’employé; ’employée; Appelante; Employeuse; était; ’employeuse; émentaire; édéral; ’est; écompte; émentaires; êté; éré; Autorité; Arrêté; ération; Année; écision; établi; étranger; ’application; ’au