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Loi fédérale sur la circulation routière (LCR)

Art. 54 LCR de 2023

Art. 54 Loi fédérale sur la circulation routière (LCR) drucken

Art. 54 Attributions spéciales de la police (1)

1 Lorsque la police constate que des véhicules sont en circulation sans y être admis, que leur état ou leur chargement présente un danger ou qu’ils causent une pollution sonore évitable, elle les empêche de continuer leur course. Elle peut saisir le permis de circulation et, s’il le faut, le véhicule.

2 La police peut arrêter les véhicules motorisés lourds servant au transport de marchandises qui n’atteignent pas la vitesse minimale prescrite et leur faire faire demi-tour.

3 Lorsque le conducteur n’est pas ? même de conduire le véhicule en toute sécurité ou que, pour une autre raison prévue par la loi, il n’en a pas le droit, la police l’empêche de continuer sa course et saisit son permis de conduire.

4 La police peut saisir sur-le-champ le permis de conduire de tout conducteur de véhicule automobile qui viole gravement les règles importantes de la circulation, démontrant qu’il est particulièrement dangereux.

5 Les permis saisis par la police sont immédiatement transmis ? l’autorité compétente, qui se prononce sans délai sur le retrait. Jusqu’? décision de l’autorité, la saisie opérée par la police a les mêmes effets qu’un retrait du permis.

6 Lorsque la police constate que des véhicules sont en circulation alors qu’ils ne sont pas conformes aux prescriptions relatives au transport de personnes ou ? l’admission des entreprises de transport routier, elle peut les empêcher de continuer leur course, saisir le permis de circulation et, s’il le faut, le véhicule.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 juin 2012, en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6291; FF 2010 7703).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 54 Loi fédérale sur la circulation routière (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH150116Entschädigung / GenugtuungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Polizei; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Entschädigung; Kontrolle; Führerausweis; Genugtuung; Persönlichen; Verkehrs; Person; Müsse; Vorsorglich; Aufwendungen; Verfügung; Kammer; Recht; Verhältnisse; Verfahren; Strassen; Schwere; Anspruch; Abgenommen; Entzug; Obergericht; Nichtanhandnahme; Führerausweisentzug; Kantons
ZHUH140118Entschädigungsfolgen / Genugtuung Beschwerde; Beschwerdeführer; Führerausweis; Genugtuung; Verfahren; Führerausweise; Polizei; Entschädigung; Beschwerdegegnerin; Recht; Verfügung; Behörde; Führerausweisentzug; Staatsanwalt; Aufwendungen; Staatsanwaltschaft; Strassen; Anwalt; Entzug; Verkehr; Entschädigungs; Vorsorglich; Verfahren; Kontrolle; Verkehrs; Genugtuungs; Administrativmassnahme; Abteilung; Sinne

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2017.352Wiederaushändigung des FührerausweisesBeschwerde; Beschwerdeführer; Führerausweis; Recht; Vorsorglich; Führerausweise; Fahreignung; Vorsorgliche; Sicherungsentzug; Führerausweises; Vorinstanz; Vorsorglichen; Verfügung; Geschwindigkeit; Polizei; Zweifel; Geschwindigkeitsüberschreitung; Urteil; Rechtsverzögerung; Verfahren; Beschwerdeführers; Verkehr; Entzug; Bundesgericht; Abnahme; Verfahren; Entscheid; Verfahrens; Hinweisen; Verwaltungsgericht
SGIV-2018/48Entscheid Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c, Art. 54 Abs. 3 und 5 SVG (SR 741.01), Art. 31 Abs. 1 lit. b SKV (SR 741.013); Art. 5abis VZV (SR 741.51); Art. 51 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Bestätigung der Auflage einer kontrollierten Drogenabstinenz im Rahmen der Wiedererteilung des Führerausweises bei einem Fahrzeuglenker, der cannabisabhängig war und zweimal erwischt wurde, als er unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug gelenkt hatte (E. 2). Reduktion der Dauer bis zum frühestens möglichen Zeitpunkt der Prüfung der Aufhebung der Auflagen (E. 3). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung kann nicht nur im Rechtsspruch, sondern auch in der Rechtsmittelbelehrung gültig angeordnet werden (E. 4). Die Vorinstanz hat den Führerausweis des Rekurrenten unzulässigerweise mit dem Code 101 versehen (E. 6; Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. November 2018, Auflage; Drogen; Cannabis; Rekurrent; Führerausweis; Auflagen; Recht; Aufschiebende; Verkehrsmedizinisch; Drogenabstinenz; Verkehrsmedizinische; Untersuch; Fahreignung; Entzug; Vorinstanz; Konsum; Untersuchung; Strassenverkehr; Führerausweise; Rekurs; Verkehr; Inklusive; Gallen; Verfügung; Gutachten; Aufschiebenden; Positiv; Rekurrenten; Strassenverkehrs; Haaranalyse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 425 (6B_1019/2016)Art. 15a, 15b Abs. 2, Art. 95 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 SVG; Art. 24a Abs. 1, Art. 24b Abs. 1, Art. 30, 35 und 35a Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung (VZV); Voraussetzungen und Pflicht der Behörden zur Erteilung des definitiven Führerausweises nach Ablauf der Probezeit; Anwendungsbereich der Strafbestimmungen von Art. 95 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 SVG. Der Betroffene hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung des definitiven Führerausweises ab dem Tag nach Ablauf der Probezeit, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Drängt sich dies aus Gründen der Verkehrssicherheit auf, ist der Führerausweis vorsorglich zu entziehen. Ein faktischer Entzug des Führerausweises durch Zuwarten mit der Ausstellung des definitiven Führerausweises ist im Gesetz nicht vorgesehen (E. 1.4). Art. 95 Abs. 1 lit. c SVG gelangt auf den Motorfahrzeugführer zur Anwendung, dessen Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, verfallen ist. Art. 95 Abs. 2 SVG soll nach seiner ratio legis demgegenüber die Säumnis des Motorfahrzeugführers bestrafen, die Weiterbildungskurse zu besuchen und den unbefristeten Führerausweis zu beantragen. Die Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Behörde den definitiven Führerausweis zu Unrecht nicht ausstellte (E. 1.5). Führerausweis; Probe; Führerausweises; Definitiven; Probezeit; Beschwerde; Strassenverkehrsamt; Weiterbildungskurse; Beschwerdeführer; Entzug; Erteilung; Ausstellung; Ausweis; Verkehr; Inhaber; Voraussetzungen; Besucht; Vorsorglich; Gesuch; Behörde; Motorfahrzeug; Geldstrafe; Ausgestellt; Widerhandlung; Erfüllt; Verfallen; Fahrens; Führt
116 IV 233Art. 51 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 54 Abs. 2, Art. 96 VRV; Sicherung der Unfallstelle; anwendbare Strafbestimmung. Art. 54 Abs. 2 VRV, der keine Verkehrsregel darstellt und sich auf Art. 106 Abs. 1 SVG stützt, begründet keine neue, selbständige Pflicht, sondern konkretisiert nur Art. 51 Abs. 1 SVG. Die Unterlassung der sofortigen Benachrichtigung der Polizei zum Zwecke der unverzüglichen Beseitigung einer Gefahr ist daher ausschliesslich nach Art. 92 Abs. 1 SVG zu bestrafen. Allein bei der Verletzung von VRV-Bestimmungen mit gesetzesvertretendem Charakter findet Art. 96 VRV Anwendung. Zwischen den Strafbestimmungen von 92 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV besteht kein qualitativer Unterschied, so dass die irrtümliche Anwendung der einen anstelle der anderen mangels Auswirkung auf das Strafmass im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt. Pflicht; Verkehrs; Unfall; Polizei; Beschwerdegegner; Verkehrsregel; Bestimmung; Unverzüglich; Verhalten; Gericht; Verletzt; Sicherung; Gefahr; Benachrichtigen; Statuiert; Verletzung; Pflichten; Entscheid; Sorgen; Möglichkeit; Verkehrsregeln; Fahrzeug; Benachrichtigung; Urteil; Blutprobe; Verletzt; Verordnung; Vereitelung; Statuierte
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