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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UH140118
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH140118 vom 06.01.2015 (ZH)
Datum:06.01.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entschädigungsfolgen / Genugtuung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Führerausweis; Genugtuung; Verfahren; Führerausweise; Polizei; Entschädigung; Beschwerdegegnerin; Recht; Verfügung; Behörde; Führerausweisentzug; Staatsanwalt; Aufwendungen; Staatsanwaltschaft; Strassen; Anwalt; Entzug; Verkehr; Entschädigungs; Vorsorglich; Verfahren; Kontrolle; Verkehrs; Genugtuungs; Administrativmassnahme; Abteilung; Sinne
Rechtsnorm: Art. 15 StPO ; Art. 16 SVG ; Art. 22 SVG ; Art. 318 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 431 StPO ; Art. 54 SVG ;
Referenz BGE:133 II 331; 137 I 195;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH140118-O/U/BUT

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. T. Graf

Verfügung vom 6. Januar 2015

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigungsfolgen / Genugtuung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügungund Überweisungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. April 2014, C- 1/2014/2056

Erwägungen:

    1. Am 18. Februar 2014, 19.05 Uhr, wurde A. (nachfolgend: Beschwerdeführer), der einen Personenwagen lenkte, durch zwei Polizisten des Verkehrszugs B. der Kantonspolizei Zürich an der ... [Adresse] kontrolliert. Einer der Polizisten stellte dabei beim Beschwerdeführer Hinweise auf den Konsum von Betäu- bungsmitteln gemäss NEED (Neue Einsatzdoktrin zur Erkennung von Drogen) fest; zudem konnte der Beschwerdeführer seinen Führerausweis nicht vorzeigen. Es wurde ihm in der Folge mit seinem Einverständnis im Spital B. eine Blutund Urinprobe abgenommen. Danach fuhren die Polizisten ihn nach Hause und nahmen ihm dort den Führerausweis zuhanden der zuständigen Entzugsbehörde ab (Urk. 8/1 und Urk. 8/2 S. 8). Die Auswertung von Blutund Urinprobe ergab ein negatives Resultat (Urk. 8/3).

    2. Mit Verfügung vom 4. April 2014 (Urk. 8/5 bzw. Urk. 5) stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Strafverfahren betreffend Fahren in fahrunfä- higem Zustand ein und ordnete die Überweisung der Akten zur weiteren Veranlassung betreffend Nichtmitführen des Führerausweises an das Statthalteramt Bülach an (Disp.-Ziff. 1-2). Die Kosten der Verfügung wurden auf die Staatskasse genommen (Disp.-Ziff. 3). Dem Beschwerdeführer wurde keine Entschädigung ausgerichtet, indessen für die Blutund Urinabnahme eine Genugtuung von

      Fr. 100.-- zugesprochen (Disp.-Ziff. 4).

    3. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erheben (Urk. 2). Darin wird die Aufhebung von Disp.-Ziff. 4 sowie die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 500.-- und einer Entschädigung von Fr. 1'365.90 beantragt. Im Eventualstandpunkt wird die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuentscheidung über die Genugtuungsund Entschädigungsfolgen beantragt (Urk. 2 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäss Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik lässt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festhalten (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin hält in der Duplik am sinngemässen Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (Urk. 14). Diese Eingabe wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 16 f.). Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein.

    1. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der Kammer (Art. 395 lit. b StPO).

    2. In der Beschwerde wird zuerst vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe vor Erlass der angefochtenen Verfügung den Abschluss der Untersuchung nicht - wie es Art. 318 Abs. 1 StPO vorsehe - angekündigt und damit dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert (Urk. 2 Ziff. 3.1). In der Replik wird ausgeführt, die Beschwerdegegnerin hätte zudem die Entschädigungsund Genugtuungsansprüche von Amtes wegen prüfen müssen (Urk. 11 Ziff. 3).

      Es trifft zu, dass die Strafbehörde gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO die Pflicht trifft, bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung von Amtes wegen über die Kosten sowie allfällige Entschädigungsund Genugtuungsansprüche zu entscheiden (Urteil Bundesgericht 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 Erw. 4.1). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdegegnerin dieser Pflicht jedenfalls insofern nachgekommen, als sie den Anspruch auf Entschädigung geprüft, aber verneint hat und dem Beschwerdeführer eine Genugtuung zugesprochen hat; ob sie dem Beschwerdeführer zwingend hätte Gelegenheit zur Bezifferung allfälliger Ansprüche erteilen müssen, kann offen bleiben. Ebenfalls ist richtig, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keine Mitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO gemacht hat. Ob diese Unterlassung im vorliegenden Fall zur Aufhebung der Einstellungsverfügung führen könnte (vgl. dazu Urteil Bundesgericht 1B_59/2012 vom 31. Mai 2012 Erw. 2-3), kann ebenfalls offen bleiben. Eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, der in Bezug auf die streitige Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz (BGE 137 I 195 Erw. 2.3.2; Urteil Bundesgericht 6B_1205/2013 vom 17. Juli 2014 Erw. 1.2 m.H.). Die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz ist gegenüber der unteren Instanz nicht eingeschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil Bundesgericht 1B_212/2014 vom 14. Oktober 2014 Erw. 2.4 m.H.). Der Beschwerdeführer liess sich im Beschwerdeverfahren ausführlich zu der Entschädigungsund Genugtuungsfrage äussern. Somit können die behaupteten Mängel im Beschwerdeverfahren geheilt werden.

    3. a) Bezüglich der beantragten Entschädigung wird einerseits geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, er werde seinen Führerausweis umgehend wieder zurückerhalten. Nachdem sich die Sache zehn Tage ohne Resultat hingezogen habe, habe er einen Rechtsvertreter mandatiert. Das Ergebnis der Intervention seines Anwaltes sei gewesen, dass ihm der Führerausweis sofort ausgehändigt worden sei. Die dem Anwalt entstandenen Aufwendungen von

      Fr. 398.40 seien daher gerechtfertigt gewesen und somit zu entschädigen (Urk. 2 Ziff. 2.2 und 3.2). Andererseits wird ausgeführt, die Führerausweisabnahme und das damit verbundene Fahrverbot seien eine rechtswidrige Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 431 StPO gewesen, was Entschädigungsansprüche zur Folge habe. Aufgrund des Fahrverbots habe der Beschwerdeführer für den Arbeitsweg den öffentlichen Verkehr benützen müssen, wodurch ihm Auslagen von 967.50 entstanden seien (Urk. 2 Ziff. 3.3-4). Zu der geltend gemachten Genugtuung wird vorgebracht, für die widerrechtlich angeordnete Führerausweisabnahme habe der Beschwerdeführer auch Anspruch auf eine Genugtuung. Hinzu komme der Genugtuungsanspruch wegen der Blutund Urinabnahme. Insgesamt erscheine eine Genugtuung von Fr. 500.-- angemessen (Urk. 2 Ziff. 3.4 S. 9).

      1. Die Beschwerdegegnerin führt zusammengefasst aus, sämtliche Forderungen stünden im Zusammenhang mit dem Führerausweisentzug, weshalb sie nicht im Strafverfahren geltend gemacht werden könnten. Der Führerausweisentzug sei nicht auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin erfolgt, sondern im Rahmen des Administrativverfahrens durch die Polizei gestützt auf die Strassenverkehrsgesetzgebung. Der Beschwerdeführer habe denn auch zwei Dokumente erhalten; die Verfügung betreffend Auswertung der Blutund Urinprobe als Massnahme der Strafverfolgungsbehörden und das Formular Führerausweisabnahme/Fahrverbot als Massnahme im Administrativverfahren. Entsprechend entscheide die Administrativbehörde über die Administrativmassnahme und allenfalls damit verbundene Entschädigungsund Genugtuungsansprüche. Die für die durchgeführte

        Blutund Urinabnahme zugesprochene Genugtuung entspreche der Praxis und sei angemessen (Urk. 7 und Urk. 14).

      2. Der Beschwerdeführer lässt dieser Argumentation entgegnen, der Führerausweisentzug sei durch die Polizei im Rahmen des Projektes NEED erfolgt. Dieses Projekt sei durch die Staatsanwaltschaft initiiert worden. Damit habe die Polizei als Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 12 lit. a StPO gehandelt und gemäss Art. 15 Abs. 2 StPO der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft unterstanden. Die Abteilung Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsamtes habe zwar Kenntnis von der Abnahme des Führerausweises erhalten, jedoch kein Verfahren eröffnet; mithin sei diese Behörde formell nicht in die Sache involviert gewesen. Zudem könne im Verfahren vor dieser Verwaltungsbehörde gemäss § 17 VRG keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Urk. 11).

      3. Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Die Polizei wirkt helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen (Art. 3 SKV [SR 741.013]). Die kantonalen Behörden richten die Kontrollen schwerpunktmässig insbesondere nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten und den Gefahrenstellen. Die Kontrollen erfolgen stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 1 und 2 SKV). Auf öffentlichen Strassen ist die Kontrolle von Ausweisen und Bewilligungen jederzeit zulässig (Art. 6 Abs. 1 SKV). In Art. 54 SVG werden verschiedene Konstellationen genannt, bei deren Vorliegen die Polizei auf der Stelle den Führerausweis vorsorglich entziehen kann. Gemäss Art. 54 Abs. 3 SVG ist dies der Fall, wenn sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand befindet, der die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst. Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde des Wohnsitzkantons zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die polizeiliche Abnahme des Ausweises die Wirkung des Entzuges (Art. 54 Abs. 5 SVG). Die Art. 30, 31 und 33 Abs. 2 SKV enthalten analoge Bestimmungen (vgl. auch Art. 30 VZV [SR 741.51]).

        Somit ist die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen eine allgemeine Verwaltungsaufgabe der Polizei. Es ergibt sich nicht aus den Akten und wird vom

        Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft der Polizei den Auftrag zur Kontrolle des Beschwerdeführers erteilt hätte. Somit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Polizei den Beschwerdeführer aufgrund ihrer allgemeinen Kontrollaufgabe kontrolliert hat.

        Zuständig für die Erteilung und den Entzug der Führerausweise ist die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons des Fahrzeugführers (Art. 22 Abs. 1 SVG; Art. 33 Abs. 2 SKV), mithin im vorliegenden Fall die dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich angegliederte Abteilung für Administrativmassnahmen. Bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften richtet sich der Entzug nach den Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG und Art. 16a-16c SVG (sog. Warnungsentzug). Der Warnungsentzug ist nach der Rechtsprechung eine der Strafe ähnliche, aber dennoch von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, welche primär die Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen Bestrafung bezweckt (BGE 133 II 331Erw. 4.2; vgl. auch Urteile Bundesgericht 6B_20/2014 vom 14. November 2014 Erw. 3.2 und 1C_604/2012 vom 17. Mai 2013 Erw. 4.2.5).

        Aus diesen Ausführungen ergibt sich somit, dass der von der Polizei anlässlich einer Verkehrskontrolle gestützt auf die genannten Normen vorsorglich abgenommene Führerausweis eine vom Strafverfahren unabhängige Verwaltungsmassnahme darstellt (so auch UH130413, Beschluss der Kammer vom 13. Februar 2014, Erw. II/2, und UH140300, Beschluss der Kammer vom 11. Dezember 2014, Erw. 3.5.4). Der vorsorgliche Führerausweisentzug kann daher weder mittels Beschwerde gemäss StPO angefochten werden (UH130413, Beschluss der Kammer vom 13. Februar 2014, Erw. II/2), noch ist gemäss konstanter Praxis der hiesigen Kammer bzw. von deren Verfahrensleitung über Aufwendungen bzw. Entschädigungen oder Genugtuungen, die im Zusammenhang mit dem vorsorglichen Entzug des Führerausweises geltend gemacht werden, im Strafverfahren zu befinden (so etwa UH140320, Verfügung vom 27. November 2014, Erw. 3.b, und UH130309, Verfügung vom 21. November 2013, Erw. 5.3). Daran vermag nichts zu ändern, dass die (Ober-) Staatsanwaltschaft bei der Initiierung des Projekts NEED mitbeteiligt war. Nach dem Gesagten erfolgte der vorsorgliche Führerausweisentzug nicht auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft, sondern im Sinne einer verwaltungsrechtlichen Massnahme gestützt auf die Strassenverkehrsgesetzgebung; insofern hat die Polizei nicht als Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 12 lit. a StPO gehandelt.

      4. Der Beschwerdeführer kann somit im Rahmen des Strafverfahrens keine Aufwendungen für die Benützung des öffentlichen Verkehrs während der Dauer des vorsorglichen Führerausweisentzugs bzw. des damit verbundenen Fahrverbots geltend machen. Diese Aufwendungen sind - soweit sie gegenüber der Nutzung eines selbst gelenkten Automobils zu Mehrkosten führten - auf dem verwaltungsrechtlichen Weg - bei der genannten Abteilung Administrativmassnahmen oder im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens - geltend zu machen.

      Hinsichtlich der genannten anwaltlichen Aufwendungen ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Darstellung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 2 Ziff. 2.2) sowie der eingereichten Honorarnote (Urk. 3/7) stehen die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Führerausweisentzug. Der Beschwerdeführer hat gemäss seiner Darstellung deshalb am 27. Februar 2014 einen Anwalt beigezogen, weil er hinsichtlich des entzogenen Führerausweises nichts gehört hatte und ihm die Polizei keine Auskunft erteilen konnte. Sein Anwalt habe daher am

      28. Februar 2014 telefonischen Kontakt mit der Abteilung für Administrativmassnahmen aufgenommen und dieser Behörde die Anwaltsvollmacht per Fax übermittelt. Anschliessend habe der Anwalt Staatsanwalt Boll telefoniert und diesen auf den bereits zehn Tage andauernden Führerausweisentzug hingewiesen. Da sich nach den Telefonaten ergeben habe, dass das medizinische Gutachten nunmehr vorgelegen habe, habe der Beschwerdeführer den Führerausweis noch am 28. Februar 2014 bei der Abteilung für Administrativmassnahmen abholen können (Urk. 2 Ziff. 2.2). Die anwaltlichen Aufwendungen standen somit im Kontext mit der Wiederaushändigung des Führerausweises. Dass der Anwalt direkt im Zusammenhang mit dem im Raum stehenden Verdacht des Führens eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss tätig geworden wäre, wird nicht geltend gemacht. Für das Strafverfahren war der Beizug eines Anwalts auch nicht geboten; die Beschwerdegegnerin hat keine Untersuchungshandlungen durchgeführt und für den

      Beschwerdeführer musste von Anfang an klar sein, dass nach Eingang des Resultats der Urinund Blutprobe das Strafverfahren wegen Führens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand eingestellt werden würde. Aus diesen Gründen ist dem Beschwerdeführer für das Strafverfahren keine Entschädigung für anwaltliche Aufwendungen zuzusprechen. Für die im Zusammenhang mit dem Führerausweisentzug stehenden Aufwendungen ist ebenfalls der verwaltungsrechtliche Weg zu beschreiten. § 17 Abs. 1 VRG schliesst zwar im Regelfall einen Anspruch auf eine Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren aus, doch kann sich in Ausnahmefällen ein Anspruch aus der Bundesverfassung ergeben (vgl. Plüss, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Aufl., Zürich 2014, § 17 N 12 m.H.).

    4. Eine Genugtuung von Fr. 100.-- für die Abgabe der Blutund Urinprobe, deren Zeitaufwand ca. zwei Stunden betrug (Urk. 2 Ziff. 3.4 S. 9), ist ohne Weiteres angemessen, selbst wenn - was offen bleiben kann - die Anordnung der Zwangsmassnahme unrechtmässig gewesen wäre. Die Verfahrensleitung der Kammer hat in einem vergleichbaren Fall (Zeitaufwand für Blutund Urinprobe von ca. 2,5 Stunden) eine Genugtuung von Fr. 50.-- als angemessen erachtet (UH140320, Verfügung vom 27. November 2014, Erw. 4). Eine Genugtuung wegen des Füh- rerausweisentzugs bzw. des damit verbundenen Fahrverbots wäre ebenfalls auf dem verwaltungsrechtlichen Weg im genannten Sinne geltend zu machen.

    5. Abschliessend ist festzuhalten, dass Disp.-Ziff. 4 der angefochtenen Verfü- gung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

    6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der für die Festsetzung der Gerichtsgebühr massgebliche Streitwert beträgt Fr. 1'765.90 (eingeforderter Betrag von Fr. 1'865.90 minus Fr. 100.-- zugesprochene Genugtuung). Gestützt auf

§ 17 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 250.-- anzusetzen. Ein Anspruch auf eine Prozessentschädigung besteht zufolge Unterliegens nicht.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 250.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, per Gerichtsurkunde

    • die Beschwerdegegnerin, ad C-1/2014/2056, gegen Empfangsbestätigung

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Beschwerdegegnerin, ad C-1/2014/2056, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG.

Zürich, 6. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiber:

Dr. iur. T. Graf

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