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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UH150116: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin wurde nach einer Verkehrskontrolle auf der Autobahn A3 angehalten und ihr wurde der Führerausweis entzogen. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl entschied, das Verfahren nicht weiterzuverfolgen, wodurch der Beschwerdeführerin weder Entschädigung noch Genugtuung zugesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde gegen diese Entscheidung. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde jedoch ab, da die Kontrolle der Polizei eine verwaltungsrechtliche Massnahme war und keine Entschädigung im Strafverfahren begründete. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts UH150116

Kanton:ZH
Fallnummer:UH150116
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH150116 vom 19.08.2015 (ZH)
Datum:19.08.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entschädigung / Genugtuung
Schlagwörter : Polizei; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Entschädigung; Führerausweis; Kontrolle; Genugtuung; Zürich; Person; Verkehrs; Verfügung; Verfahren; Aufwendungen; Verhältnisse; Strassen; Recht; Kammer; Obergericht; Kantons; Zürich-Sihl; Anspruch; Nichtanhandnahme; Abnahme; Kontrollen; Entzug
Rechtsnorm:Art. 28 ZGB ;Art. 310 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 49 OR ;Art. 54 SVG ;
Referenz BGE:139 IV 241;
Kommentar:
Wolf, Fankhauser, Kren Kostkiewicz, Amstutz, Schweizer, Schweizerisches Obligationenrecht, Art. 49 OR, 2016

Entscheid des Kantongerichts UH150116

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH150116-O/U/PFE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer,

Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer

Beschluss vom 19. August 2015

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigung / Genugtuung

Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffer 4 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 1. April 2015, GAST1/2015/10009079

Erwägungen:

    1. Am 7. März 2015, ca. 2.55 Uhr, wurde A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) als Lenkerin eines Personenwagens auf der Autobahn A3, Fahrbahn Chur, km 106.300, durch Beamte der Kantonspolizei Zürich kontrolliert wegen des Verdachts, sich in einem nicht fahrfähigen Zustand zu befinden. In der Folge wurde ihr mit ihrem Einverständnis im Spital Horgen eine Blutund Urinprobe abgenommen. Ferner wurde der Beschwerdeführerin der Führerausweis abgenommen und die Weiterfahrt verwehrt. Sodann wurde sie von den Polizeibeamten in die Polizeikaserne in Zürich gefahren (vgl. Urk. 6/1-2). Die Blutund Urinprobe ergab ein negatives Resultat (Urk. 6/3/2).

    2. Am 1. April 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass eine Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin nicht an Hand genommen werde. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und der Beschwerdeführerin wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 3 = Urk. 6/4).

    3. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

      10. April 2015 rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Entschädigung sowie einer Genugtuung (Urk. 2).

    4. Die Beschwerdeinstanz hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

    5. Gegen die Kostenfolgen einer Nichtanhandnahmeverfügung kann beim Obergericht Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 382 Abs. 1 StPO und § 49 GOG). Dieses entscheidet grundsätzlich in Dreierbesetzung über Beschwerden (§ 39 Abs. 1 GOG). Hat eine Beschwerde allein die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.zum Gegenstand, wird sie durch die Verfahrensleitung beurteilt (Art. 395 lit. b StPO). Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch immerhin Lohnabzüge, Verpflegungskosten, Fahrtkosten von nach Zürich und Kosten zufolge abgesagter Ferien sowie eine Genugtu-

ung geltend macht, ist von einem Streitwert von mehr als Fr. 5'000.auszugehen. Daher erfolgt die Beurteilung der Beschwerde durch das Kollegialgericht.

2. Wird die beschuldigte Person ganz teilweise freigesprochen wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind

(lit. b), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Aufgrund der Verweisung in Art. 310 Abs. 2 StPO kommt die Anwendung von Art. 429 Abs. 1 StPO auch bei einer Nichtanhandnahme in Betracht (BGE 139 IV 241 Erw. 1; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 429 N 1). Vorauszusetzen ist, dass die Aufwendungen der anspruchsberechtigten Person durch das Strafverfahren adäquat kausal verursacht wurden.

    1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, durch die Abnahme des Führerausweises entstünden ihr erhebliche Kosten. Da sie in einem Zweimannbetrieb arbeite, müsse ihr Arbeitgeber sie jeweils zu Sitzungen und Abnahmen auf Baustellen fahren. Diese dem Arbeitgeber dadurch entstandenen Umtriebe wür- den ihr vom Lohn abgezogen. Im Weiteren habe sie mit dem Auto einen Arbeitsweg von 15 Minuten, während sie für diesen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bis zu 1.5 Stunden benötige, weshalb sie nun ihr Mittagessen nicht mehr zu Hause einnehmen könne, sondern sich auswärts verpflegen müsse. Auch habe sie für die Fahrten nach Zürich, wo sie an den Wochenenden eine Weiterbildung besuche, jeweils das Firmenfahrzeug gratis benützen dürfen. Nun müsse sie den Zug nehmen, wodurch ihr ebenfalls zusätzliche Kosten entständen. Schliesslich habe sie gebuchte und bezahlte Ferien absagen müssen, da sie nicht mit dem Auto nach Italien habe fahren können. Auch diese Kosten seien ihr nicht rückerstattet worden (Urk. 2).

    2. Aus ihren Ausführungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre finanziellen Einbussen auf die Abnahme ihres Führerausweises zurückführt. Insoweit ist indes Folgendes zu berücksichtigen:

      Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Die Polizei wirkt helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen (Art. 3 SKV [SR 741.013]). Die kantonalen Behörden richten die Kontrollen schwerpunktmässig aus, insbesondere nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten und den Gefahrenstellen. Die Kontrollen erfolgen stichprobenweise, systematisch im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 1 und 2 SKV). Auf öffentlichen Strassen ist die Kontrolle von Ausweisen und Bewilligungen jederzeit zulässig (Art. 6 Abs. 1 SKV). In Art. 54 SVG werden verschiedene Konstellationen genannt, bei deren Vorliegen die Polizei auf der Stelle den Führerausweis vorsorglich entziehen kann. Gemäss Art. 54 Abs. 3 SVG ist dies der Fall, wenn sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand befindet, der die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst. Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde des Wohnsitzkantons zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die polizeiliche Abnahme des Ausweises die Wirkung des Entzugs (Art. 54 Abs. 5 SVG). Die Art. 30, 31 und 33 Abs. 2 SKV enthalten analoge Bestimmungen (vgl. auch Art. 30 VZV [SR 741.51]).

      Somit ist die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen eine allgemeine Verwaltungsaufgabe der Polizei. Es ergibt sich nicht aus den Akten und wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft der Polizei den Auftrag zur Kontrolle der Beschwerdeführerin erteilt hätte. Somit ist ohne Weiteres davon auszugehen, die Polizei habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer allgemeinen Kontrollaufgabe angehalten und einer Prüfung unterzogen.

      Aus diesen Ausführungen ergibt sich somit, dass der von der Polizei anlässlich einer Verkehrskontrolle gestützt auf die genannten Normen vorsorglich abgenommene Führerausweis eine vom Strafverfahren unabhängige Verwaltungsmassnahme darstellt (vgl. Verfügung der hiesigen Kammer UH140118 v. 6.1.2015 Erw. II.2.3.d m.H.). Der vorsorgliche Führerausweisentzug kann daher weder mittels Beschwerde gemäss StPO angefochten werden (Beschluss der hiesigen Kammer UH130413 v. 13.2.2014 Erw. II.2), noch ist gemäss konstanter Praxis

      der hiesigen Kammer bzw. von deren Verfahrensleitung über Aufwendungen bzw. Entschädigungen Genugtuungen, die im Zusammenhang mit dem vorsorglichen Entzug des Führerausweises geltend gemacht werden, im Strafverfahren zu befinden (so etwa Verfügungen der hiesigen Kammer UH140118 v.6.1.2015

      Erw. 2.3, UH140320 v. 27.11.2014 Erw. 3.b und UH130309 v. 21.11.2013 Erw.

      5.3). Nach dem Gesagten erfolgte der vorsorgliche Führerausweisentzug nicht auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft, sondern im Sinne einer verwaltungsrechtlichen Massnahme gestützt auf die Strassenverkehrsgesetzgebung; insofern hat die Polizei nicht als Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 12 lit. a StPO gehandelt (vgl. Verfügung der hiesigen Kammer UH140118 v.6.1.2015 Erw. 2.3).

    3. Soweit somit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Aufwendungen geltend macht, die nach ihrer Darstellung eine Folge des Führerausweisentzugs sein sollen, nicht aber des (eingestellten) Strafverfahrens, können sie ihr im Rahmen der Nichtanhandnahmeverfügung durch die Staatsanwaltschaft nicht entschädigt werden. Da sie nicht Folge des Strafverfahrens sind, fehlt es am Kausalzusammenhang für eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 StPO. Für die im Zusammenhang mit dem Führerausweisentzug stehenden Aufwendungen der Beschwerdeführerin ist der verwaltungsrechtliche Weg zu beschreiten.

    1. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, das Vorgehen der Polizeibeamten sei unverhältnismässig gewesen. So habe die Kontrolle nachts in einem Tunnel bei minus 5 Grad und windigem Wetter stattgefunden. Die Polizisten hätten sie während vier Stunden begleitet und wie eine Verbrecherin bewacht. Nach einem mehrstündigen Verhör habe sie die restliche Nacht sitzend auf einem Stuhl verbringen müssen. Zwar hätten die Polizisten sie morgens um 4.00 Uhr auf den Bahnhof fahren wollen, was ihr jedoch nichts genützt habe, da in der Nacht keine Züge mehr in Richtung führen. Nach Rücksprache mit ihrem Vater habe sie auf dem Polizeiposten bleiben können. Sie sei wie eine Drogensüchtige behandelt und in ihrer Persönlichkeit zutiefst verletzt worden. Sie habe sich in ihrem persönlichen und beruflichen Umfeld schämen müssen, da ihr niemand so richtig geglaubt habe (Urk. 2).

    2. Auch diesen Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, inwiefern die Beschwerdeführerin als Folge des Strafverfahrens finanzielle Einbussen erlitten haben soll. In Frage käme allenfalls die Ausrichtung einer Genugtuung gemäss

      Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Die Zusprechung einer solchen setzt jedoch voraus,

      dass die beschuldigte Person durch strafprozessuale - Untersuchungshandlungen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB Art. 49 OR besonders schwer in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt worden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Eine Genugtuung ist nur bei ausgeprägten Formen der Persönlichkeitsverletzung geschuldet. Die mit jedem Strafverfahren in grösserem kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt in der Regel nicht (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1816). Als Ursache für eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse kommen neben dem im Gesetz ausdrücklich erwähnten Freiheitsentzug namentlich eine publik gewordene Hausdurchsuchung, eine breite Darlegung in den Medien unter Bekanntgabe der beschuldigten Person, allfällige Probleme im Familienund Beziehungsleben andere schwere Beeinträchtigungen im persönlichen, beruflichen politischen Ansehen in Frage (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 N 27; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 429 N 7). Grundsätzlich muss der Betroffene die besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen beweisen bzw. mindestens glaubhaft machen (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 43 StPO/ZH N 18).

    3. Die Verkehrskontrolle fand um 2.55 Uhr statt. Die Beschwerdeführerin war zu dieser Zeit als Lenkerin eines Personenwagens unterwegs. Ihre Anhaltung und Überprüfung erfolgte im Rahmen einer rechtmässigen Verkehrskontrolle. Bereits um 4.00 Uhr, also nur wenig mehr als eine Stunde später, hätte sie wieder gehen können. Allein die Blutund Urinentnahme im Spital Horgen und der kurze Aufenthalt auf der Polizeistation indessen stellen keine besonderes schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin dar. Wer sich als Lenker eines Personenwagens auf öffentlichen Strassen bewegt, hat mit solchen

Kontrollen zu rechnen und sich ihnen im Interesse der Verkehrssicherheit ohne Weiteres zu unterziehen. Ein Entschädigungsanspruch für ordnungsgemäss durchgeführte Kontrollen ist nicht ersichtlich. Namentlich wurde die Kontrolle derselben weder publik gemacht noch ist ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin Beeinträchtigungen im persönlichen beruflichen Ansehen erlitten haben soll. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zu Recht keine Genugtuung zugesprochen.

  1. Nach dem Gesagten lässt sich somit zusammenfassend festhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Anspruch auf eine Entschädigung noch Anspruch auf eine Genugtuung hat. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft ist insofern nicht zu beanstanden. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

  2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 17 Abs. 2

i.V.m. § 8 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung

des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.festzusetzen. Ein Anspruch auf eine Prozessentschädigung besteht zufolge Unterliegens nicht.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 400.festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad ref GAST1/2015/10009079 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad ref GAST1/2015/10009079 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6]; gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 19. August 2015

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Borer

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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