Art. 54 Befugnisse der Polizei (1)
1 Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
2 Die Polizei kann schwere Motorwagen zum Gütertransport, welche die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können, anhalten und zur Umkehr verpflichten.
3 Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht fahren, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab.
4 Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen, so kann ihm die Polizei auf der Stelle den Führerausweis abnehmen.
5 Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die Wirkung des Entzugs.
6 Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht den Bestimmungen über die Personenbeförderung oder die Zulassung als Strassentransportunternehmen entsprechen, so kann sie die Weiterfahrt verhindern, den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UH150116 | Entschädigung / Genugtuung | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Polizei; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Entschädigung; Kontrolle; Führerausweis; Genugtuung; Persönlichen; Verkehrs; Person; Müsse; Vorsorglich; Aufwendungen; Verfügung; Kammer; Recht; Verhältnisse; Verfahren; Strassen; Schwere; Anspruch; Abgenommen; Entzug; Obergericht; Nichtanhandnahme; Führerausweisentzug; Kantons |
ZH | UH140118 | Entschädigungsfolgen / Genugtuung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Führerausweis; Genugtuung; Verfahren; Führerausweise; Polizei; Entschädigung; Beschwerdegegnerin; Recht; Verfügung; Behörde; Führerausweisentzug; Staatsanwalt; Aufwendungen; Staatsanwaltschaft; Strassen; Anwalt; Entzug; Verkehr; Entschädigungs; Vorsorglich; Verfahren; Kontrolle; Verkehrs; Genugtuungs; Administrativmassnahme; Abteilung; Sinne |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2017.352 | Wiederaushändigung des Führerausweises | Beschwerde; Beschwerdeführer; Führerausweis; Recht; Vorsorglich; Führerausweise; Fahreignung; Vorsorgliche; Sicherungsentzug; Führerausweises; Vorinstanz; Vorsorglichen; Verfügung; Geschwindigkeit; Polizei; Zweifel; Geschwindigkeitsüberschreitung; Urteil; Rechtsverzögerung; Verfahren; Beschwerdeführers; Verkehr; Entzug; Bundesgericht; Abnahme; Verfahren; Entscheid; Verfahrens; Hinweisen; Verwaltungsgericht |
SG | IV-2018/48 | Entscheid Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c, Art. 54 Abs. 3 und 5 SVG (SR 741.01), Art. 31 Abs. 1 lit. b SKV (SR 741.013); Art. 5abis VZV (SR 741.51); Art. 51 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Bestätigung der Auflage einer kontrollierten Drogenabstinenz im Rahmen der Wiedererteilung des Führerausweises bei einem Fahrzeuglenker, der cannabisabhängig war und zweimal erwischt wurde, als er unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug gelenkt hatte (E. 2). Reduktion der Dauer bis zum frühestens möglichen Zeitpunkt der Prüfung der Aufhebung der Auflagen (E. 3). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung kann nicht nur im Rechtsspruch, sondern auch in der Rechtsmittelbelehrung gültig angeordnet werden (E. 4). Die Vorinstanz hat den Führerausweis des Rekurrenten unzulässigerweise mit dem Code 101 versehen (E. 6; Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. November 2018, | Auflage; Drogen; Cannabis; Rekurrent; Führerausweis; Auflagen; Recht; Aufschiebende; Verkehrsmedizinisch; Drogenabstinenz; Verkehrsmedizinische; Untersuch; Fahreignung; Entzug; Vorinstanz; Konsum; Untersuchung; Strassenverkehr; Führerausweise; Rekurs; Verkehr; Inklusive; Gallen; Verfügung; Gutachten; Aufschiebenden; Positiv; Rekurrenten; Strassenverkehrs; Haaranalyse |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 IV 425 (6B_1019/2016) | Art. 15a, 15b Abs. 2, Art. 95 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 SVG; Art. 24a Abs. 1, Art. 24b Abs. 1, Art. 30, 35 und 35a Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung (VZV); Voraussetzungen und Pflicht der Behörden zur Erteilung des definitiven Führerausweises nach Ablauf der Probezeit; Anwendungsbereich der Strafbestimmungen von Art. 95 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 SVG. Der Betroffene hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung des definitiven Führerausweises ab dem Tag nach Ablauf der Probezeit, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Drängt sich dies aus Gründen der Verkehrssicherheit auf, ist der Führerausweis vorsorglich zu entziehen. Ein faktischer Entzug des Führerausweises durch Zuwarten mit der Ausstellung des definitiven Führerausweises ist im Gesetz nicht vorgesehen (E. 1.4). Art. 95 Abs. 1 lit. c SVG gelangt auf den Motorfahrzeugführer zur Anwendung, dessen Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, verfallen ist. Art. 95 Abs. 2 SVG soll nach seiner ratio legis demgegenüber die Säumnis des Motorfahrzeugführers bestrafen, die Weiterbildungskurse zu besuchen und den unbefristeten Führerausweis zu beantragen. Die Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Behörde den definitiven Führerausweis zu Unrecht nicht ausstellte (E. 1.5). | Führerausweis; Probe; Führerausweises; Definitiven; Probezeit; Beschwerde; Strassenverkehrsamt; Weiterbildungskurse; Beschwerdeführer; Entzug; Erteilung; Ausstellung; Ausweis; Verkehr; Inhaber; Voraussetzungen; Besucht; Vorsorglich; Gesuch; Behörde; Motorfahrzeug; Geldstrafe; Ausgestellt; Widerhandlung; Erfüllt; Verfallen; Fahrens; Führt |
116 IV 233 | Art. 51 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 54 Abs. 2, Art. 96 VRV; Sicherung der Unfallstelle; anwendbare Strafbestimmung. Art. 54 Abs. 2 VRV, der keine Verkehrsregel darstellt und sich auf Art. 106 Abs. 1 SVG stützt, begründet keine neue, selbständige Pflicht, sondern konkretisiert nur Art. 51 Abs. 1 SVG. Die Unterlassung der sofortigen Benachrichtigung der Polizei zum Zwecke der unverzüglichen Beseitigung einer Gefahr ist daher ausschliesslich nach Art. 92 Abs. 1 SVG zu bestrafen. Allein bei der Verletzung von VRV-Bestimmungen mit gesetzesvertretendem Charakter findet Art. 96 VRV Anwendung. Zwischen den Strafbestimmungen von 92 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV besteht kein qualitativer Unterschied, so dass die irrtümliche Anwendung der einen anstelle der anderen mangels Auswirkung auf das Strafmass im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt. | Pflicht; Verkehrs; Unfall; Polizei; Beschwerdegegner; Verkehrsregel; Bestimmung; Unverzüglich; Verhalten; Gericht; Verletzt; Sicherung; Gefahr; Benachrichtigen; Statuiert; Verletzung; Pflichten; Entscheid; Sorgen; Möglichkeit; Verkehrsregeln; Fahrzeug; Benachrichtigung; Urteil; Blutprobe; Verletzt; Verordnung; Vereitelung; Statuierte |