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Arbeitsgesetz (ArG)

Art. 50 ArG vom 2023

Art. 50 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 50 4. Verwaltungsverfügungen und Verwaltungsmassnahmen Verwaltungsverfügungen

1 Die auf Grund des Gesetzes oder einer Verordnung getroffenen Verfügungen sind schriftlich zu eröffnen. Verfügungen, durch welche ein Gesuch ganz oder teilweise abgelehnt wird, sind zu begründen, unter Hinweis auf Beschwerderecht, Beschwerdefrist und Beschwerdeinstanz.

2 Die Verfügungen können jederzeit geändert oder aufgehoben werden, wenn sich die zugrunde liegenden Tatsachen ändern.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-4009/2014suite à la dissolution de la familleart; Consid; Aurait; Recourant; Intégration; Cours; été; intéressée; Courante; Tribunal; Recourante; Séjour; Autorisation; être; Recours; Annexe; Travail; Commun; D’un; Arrêt; Depuis; Août; Notamment; Suisse; Avoir; Conjugal; époux; elle; Social; Violences
C-4008/2010Approbation d'une autorisation de séjour (divers)elle; était; Séjour; Suisse; Recourant; Autorisation; Avait; époux; Recourante; Tribunal; Fédéral; été; Consid; Décès; Cette; Droit; Personne; Près; Autorité; Aucun; Raison; Intégration; intéressée; Cité; Travail; Arrêt; être; Ainsi; Après
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