Art. 47 C. Autorité de recours
1
2 Lorsqu’une autorité de recours qui ne statuerait pas définitivement a, dans un cas d’espèce, prescrit ? une autorité inférieure de prendre une décision ou lui a donné des instructions sur le contenu de cette décision, celle-ci doit être déférée directement ? l’autorité de recours immédiatement supérieure; son attention doit être attirée sur ce point dans l’indication des voies de droit. (5)
3 ... (6)
4 Les instructions données par une autorité de recours lorsque celle-ci statue sur l’affaire et la renvoie ? l’autorité inférieure ne sont pas assimilables ? des instructions au sens de l’al. 2.
(1) (3)Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | VD.2015.56 (AG.2015.401) | betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Freistellung / Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts | Verwaltung; Rekurs; Recht; Universitätsspital; Verwaltungsrat; Verwaltungsgericht; Universitätsspitals; Basel; Rechtsmittel; Direktion; Verfügung; Über; Entscheid; Rekurrent; Verfahren; Regierungsrat; Überweisung; Partei; Beschwerde; Ausstand; Arbeitsverhältnis; Person; Spitäler; Kantons; Basel-Stadt; ÖSpG; Behörde; Beurteilung; Verfahrens; Rekursinstanz |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 II 193 | Art. 121 Abs. 2, Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV; Art. 189 Abs. 4 BV (Fassung Justizreform); Art. 13 und 8 EMRK; Art. 100 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 und 4 OG. Vom Bundesrat verhängtes Einreiseverbot gegen einen in der Schweiz niedergelassenen Ausländer aus Gründen der Wahrung der Landesinteressen. Grundsätzliche Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen (unmittelbar auf die Bundesverfassung gestützte) Bundesratsbeschlüsse betreffend Einreisesperren und politische Ausweisungen (E. 2). Anwendbarkeit von Art. 13 EMRK bejaht bei Verhängung eines Einreiseverbots gegen einen niedergelassenen Ausländer, dessen Ehefrau und Kinder in der Schweiz leben, da sich in vertretbarer Weise ein Eingriff ins Familienleben (Art. 8 EMRK) behaupten lässt (E. 3). Hat das Bundesgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten, um seinerseits einen Art. 13 EMRK genügenden Rechtsschutz zu gewährleisten? Frage offen gelassen (E. 4). Das aus Gründen der Wahrung der Landesinteressen (Art. 184 Abs. 3 BV) verhängte Einreiseverbot gegen den in der Schweiz niedergelassenen Ausländer, der in oder für Organisationen tätig gewesen ist, deren Aktivitäten geeignet sind, die Lage im Kosovo und den angrenzenden Gebieten zusätzlich zu destabilisieren und damit die Beziehungen der Schweiz zu Drittstaaten zu gefährden, hält vor Art. 8 EMRK stand (E. 5). | Bundes; Beschwerde; Schweiz; Beschwerdeführer; Recht; Recht; Bundesrat; Bundesgericht; Einreise; Politisch; Politische; Entscheid; Kosovo; Verfügung; Familie; Rechtsmittel; Angefochten; Bundesrates; Einreiseverbot; Angefochtene; Verwaltung; Bundesversammlung; Ausweisung; Polizei; Bundesverfassung; Politischen; Aktivitäten; Sicherheit; Sinne |
124 V 393 | Art. 6 und Art. 48 lit. a VwVG; Art. 103 lit. a OG: Parteistellung. - Weil nebst den Verfügungsadressaten auch derjenige Partei ist, der ein Rechtsmittel gegen die Verfügung ergreifen kann, sind die Legitimationsvorschriften zur Verwaltungsbeschwerde (Art. 48 VwVG) und zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 103 OG) insofern auch für die Parteistellung massgebend. - Organe der mittelbaren Staatsverwaltung sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie von staatlichem Handeln wie ein Privater betroffen sind (Bestätigung der Rechtsprechung). - Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 48 lit. a VwVG sowie Art. 103 lit. a OG und damit der Parteistellung von Organen der mittelbaren Staatsverwaltung ist von entscheidender Bedeutung, ob ihnen das Gesetz im fraglichen Regelungsbereich eine Autonomie einräumt oder nicht. - Als Durchführungsorgane der sozialen Krankenversicherung verfügen die Krankenkassen in finanzieller Hinsicht nicht über eine ähnliche Autonomie und Gestaltungsfreiheit, wie sie Privaten zusteht. Die Parteistellung der Krankenkassen, welche nicht Adressaten der Verfügung waren, mit welcher das Eidg. Departement des Innern der Visana die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung nach Art. 1 Abs. 1 KVG in acht Kantonen entzog, wird demzufolge verneint. | Verfügung; Beschwerde; Visana; Partei; Krankenversicherung; Recht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Parteistellung; Versicherer; Departement; Anträge; Soziale; Eidg; Interesse; Kantonen; Departements; Obligatorische; Sozialen; Bewilligung; Krankenkasse; Autonomie; Departementsverfügung; Versicherungsgericht; Akteneinsicht; Gewährung; Durchführungsorgan; Aufhebung; Beschwerdeinstanz; Bundesamtliche; Krankenkassen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-5572/2021 | Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Dienst; Zivildienst; Vorinstanz; Zulassung; Gesuch; Vorliegen; Marschbefehl; Vorliegende; Wiedereinteilung; Vernehmlassung; Armee; Kommando; Rekrutenschule; Ausbildung; Vorliegenden; Angefochten; Zulassungsverfügung; Vorsorglich; Marschbefehls; Vorsorgliche; Gültigkeit; Festzustellen; Antritt:; Beschwerdeführers; Verfügung; IVm; Massnahme; Stellung |
B-4149/2021 | Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) | Beschwerde; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Zivildienst; ärztliche; Vorinstanz; Untersuchung; Vertrauensärztlich; Regionalzentrum; ärztlichen; Vertrauensärztliche; Verfügung; Gesuch; Vertrauensärztlichen; Recht; Person; Zivildienstpflichtige; Bundesverwaltungsgericht; Entlassung; Vorzeitige; Partei; E-Mail; Urteil; Beschwerdeführers; Beurteilung; Parteien; Gesundheitlich; Einzutreten; Mitwirkung; Aufgebot |