StGB Art. 371a -
Einleitung zur Rechtsnorm StGB:
Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.
Art. 371a StGB vom 2023
Art. 371a Sonderprivatauszug (1)
1 Einen ihn betreffenden Sonderprivatauszug aus dem Strafregister kann anfordern, wer:a. sich bewirbt für:1. eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, oder 2. eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt; oder b. eine Tätigkeit nach Buchstabe a ausübt. (2)
2 Er hat mit dem Antrag eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in welcher die Stelle, die den Sonderprivatauszug von ihm verlangt, sei es der Arbeitgeber, die Organisation oder die für die Bewilligung der Ausübung der Tätigkeit zuständige Behörde, bestätigt, dass: (2) a. der Antragsteller sich auf die Tätigkeit nach Absatz 1 bewirbt beziehungsweise diese Tätigkeit ausübt; undb. er für die neue Tätigkeit oder die Fortführung der Tätigkeit den Sonderprivatauszug beibringen muss.
3 Im Sonderprivatauszug erscheinen:a. (2) Urteile, die ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absätze 2–4 dieses Gesetzes oder nach Artikel 50 Absätze 2–4 MStG (5) enthalten;b. Urteile, die ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b dieses Gesetzes oder nach Artikel 50b MStG enthalten, sofern dieses Verbot zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde;c. Urteile gegen Jugendliche, die ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 16a Absatz 1 JStG (6) oder ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 16a Absatz 2 JStG, das zum Schutz von unmündigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde, enthalten.
4 Ein Urteil wird so lange im Sonderprivatauszug aufgeführt, als ein in ihm enthaltenes Verbot nach Absatz 3 besteht.
(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ([AS 2014 2055]; [BBl 2012 8819]).
(2) (3)
(3) (4)
(4) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS 2018 3803]; [BBl 2016 6115]).
(5) [SR 321.0]
(6) [SR 311.1]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.