StPO Art. 346 - Parteivorträge
Einleitung zur Rechtsnorm StPO:
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 346 StPO vom 2024
Art. 346 4. Abschnitt: Parteivorträge und Abschluss der Parteiverhandlungen Parteivorträge
1 Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt:a. Staatsanwaltschaft;b. Privatklägerschaft;c. Dritte, die von einer beantragten Einziehung (Art. 69–73 StGB (1) ) betroffen sind;d. beschuldigte Person oder ihre Verteidigung.
2 Die Parteien haben das Recht auf einen zweiten Parteivortrag.
(1) [SR 311.0]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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