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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:DG.2018.40 (AG.2021.160)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid DG.2018.40 (AG.2021.160) vom 09.03.2021 (BS)
Datum:09.03.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Befangenheitsantrag gegen den Strafgerichtspräsidenten (BGer 1B_240/2021 vom 08.02.2022)
Schlagwörter: Vorsitz; Sitzen; Vorsitzende; Beweis; Verfahren; Verteidiger; Ausstand; Verfahrens; Verhandlung; Verteidigende; Stehen; Partei; Gericht; Stellt; Werden; Stelle; Verteidigenden; Hauptverhandlung; Vorstehend; Verteidigung; Gestellt; Beweisanträge; Staatsanwalt; Strafgericht; Stunde; Vorfrage; Staatsanwaltschaft; Genommen; Oktober; Vorfragen
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ; Art. 144 StGB ; Art. 192 StPO ; Art. 302 StPO ; Art. 339 StPO ; Art. 343 StPO ; Art. 346 StPO ; Art. 348 StGB ; Art. 382 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 56 StPO ; Art. 58 StGB ; Art. 58 StPO ; Art. 61 StPO ; Art. 62 StPO ; Art. 63 StPO ;
Referenz BGE:114 Ia 153; 134 I 20; 136 II 383; 140 I 240; 140 I 271; 144 IV 49;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht




DG.2018.40


ENTSCHEID


vom 9. März2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____ Gesuchsteller 1

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

C____ Gesuchsteller 2

[...]

vertreten durch D____, Rechtsanwalt,

[...]

E____ Gesuchsteller 3

c/o Untersuchungsgefängnis,

InnereMargarethenstrasse18, 4051Basel

vertreten durch F____, Rechtsanwalt,

[...]

G____ Gesuchstellerin 4

[...]

vertreten durch H____, Advokat,

[...]

I____ Gesuchstellerin 5

[...]

vertreten durch J____, Rechtsanwalt,

[...]

K____ Gesuchsteller 6

[...]

vertreten durch L____, Advokat,

[...]

M____ Gesuchsteller 7

c/o [...]

vertreten durch N____, Advokat,

[...]

O____ Gesuchsteller 8

[...]

vertreten durch P____, Rechtsanwalt,

[...]

Q____ Gesuchsteller 9

c/o Untersuchungsgefängnis,

InnereMargarethenstrasse18, 4051Basel

vertreten durch R____, Rechtsanwalt,

[...]

S____ Gesuchsteller 10

[...]

vertreten durch T____, Advokat,

[...]

U____ Gesuchsteller 11

[...]

vertreten durch V____, Rechtsanwalt,

[...]

W____ Gesuchsteller 12

c/o Untersuchungsgefängnis Muttenz,

Grenzacherstrasse10, 4132Muttenz

vertreten durch AA____, Advokatin,

[...]

AB____ Gesuchstellerin 13

[...]

vertreten durch AC____, Advokat,

[...]

AD____ Gesuchsteller 14

[...]

vertreten durch AE____, Advokat,

[...]

AF____ Gesuchstellerin 15

[...]

vertreten durch AG____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren vom 24. Oktober 2018 gegen das Strafdreiergericht

Erneutes Ausstandsbegehren vom 27. Oktober 2018 mit neuen Vorbringen

Bekräftigung der Ausstandsbegehren vom 1. Oktober 2019 mit neuen Vorbringen

(im Verfahren [...]; am Appellationsgericht hängig unter [...])


Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft hat am 20. Dezember 2017 die Gesuchstellenden 1 A____, 2 C____, 3 E____, 4 G____, 5 I____, 6 K____, 7 M____, 8 O____, 9 Q____, 10 S____, 11 U____, 12 W____, 13 AB____, 14 AD____ und 15 AF____ sowie AQ____, AR____ und AS____ angeklagt wegen mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung und grosser Schaden), Angriffs, einfacher Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand), mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand), eventualiter mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Störung des öffentlichen Verkehrs, Landfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz. Ihnen wird zur Last gelegt, am 24. Juni 2016 ab 22 Uhr an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen zu haben, die vom Steinengraben via Spalentor bis hin zur Verzweigung Spitalstrasse/Petersgraben geführt hat, und dabei mittäterschaftlich grossen Schaden angerichtet zu haben. Einigen Beschuldigten wurden weitere Delikte zur Last gelegt, welche sie zum Teil in Zürich und in Luzern begangen haben sollen.

Am Nachmittag des ersten Verhandlungstags vor dem Strafdreiergericht, dem 24.Oktober 2018, stellte B____ als Verteidiger des Gesuchstellers 1 "stellvertretend" für die Verteidigungen den Antrag, der Vorsitzende des Strafdreiergerichts, X____, habe wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten (act. 3 S. 31). Im Anschluss an den letzten Verhandlungstag (29. Oktober 2018) übermittelte der Strafgerichtspräsident dem Appellationsgericht mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 die Ausstandsgesuche (act. 1). L____ als Verteidiger des Gesuchstellers 6 stellte am 27. November 2018 ein erneutes Ausstandsgesuch gegen den Strafgerichtspräsidenten (act. 5). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 präzisierte B____ nach Rücksprache mit sämtlichen Verdeidigenden der 18 Beschuldigten das Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten (act. 8). Seither werden sämtliche Beschuldigten als Gesuchstellende geführt (Verfügungen der Beschwerderichterin vom 12. und 13. Dezember 2018 und vom 29. Januar 2019). Einige Verteidigende haben ergänzende Begründungen und Vorbringen eingegeben, andere haben darauf verzichtet (act. 3 S. 32, act. 5, 9, 10, 11, 12, 15, 16, 27) oder sich nicht weiter vernehmen lassen. D____ als Verteidiger des Gesuchstellers 2 hat am 9. Januar 2019 darauf hingewiesen, dass sich der Befangenheitsgrund der persönlichen Betroffenheit des Strafgerichts als Strafantragstellerin auf alle drei Mitglieder des Strafdreiergerichts beziehe. L____ beantragte am 14.Januar 2019, das Ausstandsverfahren sei im Rahmen der amtlichen Verteidigung zu entschädigen; unter Kostenfolge zulasten des Staates (act. 13). Das Strafdreiergericht hat mit Urteil vom 25. Januar 2019 15 der 18 Beschuldigten zu Freiheitsstrafen von 20 - 27 Monaten verurteilt; alle 15 Verurteilten haben Berufung eingelegt, die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung gegen sechs Beschuldigte. Das Appellationsgericht hat das Berufungsverfahren ([...]) sistiert bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Ausstandsverfahrens. Die drei mit jenem Urteil gänzlich oder weitestgehend freigesprochenen AR____, AS____ und AQ____ haben in der Folge ihre Ausstandsgesuche zurückgezogen (act. 17, 20, 21). Der Strafgerichtspräsident beantragt mit Stellungnahme vom 14. Februar 2019 ebenso die Abweisung der hängig gebliebenen Ausstandsbegehren, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 22), wie die Statthalterin am Strafgericht Y____ mit Eingabe vom 8. Februar / 11. März 2019 (act. 28). Der Strafrichter Z____ hat auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 23). Die Verteidigenden hielten mit Repliken an ihren Begehren fest und vertieften sie teils (act. 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39). L____ stellte am 30. September 2019 einen Beweisantrag (act. 39) und bekräftigte gestützt darauf am 1. Oktober 2019 das Ausstandsbegehren (act. 40). Die Beschwerderichterin wies den Beweisantrag am 2.Oktober 2019 mit begründeter Verfügung ab. Dem bekräftigten Ausstandsbegehren des L____ samt Beweisantrag schlossen sich wiederum einige Verteidigende an (act. 41, 42, 45, 46, 47, 48, 49, 50) und auch dazu nahm der Strafgerichtspräsident am 7. Oktober 2019 Stellung (act. 43). Dies veranlasste L____ am 10. Oktober 2019 zu einer weiteren Eingabe (act. 44), welcher sich R____ als Verteidiger des Gesuchstellers 9 anschloss (act. 51). Die Beschwerderichterin wies den Beweisantrag mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 unter Verweis auf diejenige vom 2. Oktober 2019 wiederum ab.

Für die Beurteilung der Ausstandsgesuche sind die Verfahrensakten des Hauptverfahrens (Strafgericht: [...]; Appellationsgericht: [...]) beigezogen worden. Ferner hat die Beschwerderichterin Abklärungen vorgenommen zu den Themen, wann den Verteidigungen der Pressetitel der Verhandlung bekannt gegeben worden und wie lange dieser Pressetitel auf der Homepage des Strafgerichts betreffend Verhandlungstermine aufgeschaltet war. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]).

Der Entscheid über das Ausstandsbegehren wird ohne weiteres Beweisverfahren gefällt (Art.59 Abs.1StPO). Er ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art.59 Abs.2StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE134 I 83 E.4.1 S.88; BGer6B_673/2014 vom 28. Januar 2015 E.4.1.1).

Die Besprechung der geltend gemachten Ausstandsgründe wird sich in den folgenden Erwägungen nach Themen gliedern, nicht nach Rechtsschriften oder Parteien.

1.2 Zur Beschwerde ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 302 StPO N 1). Dies ist bei den Gesuchstellenden der Fall.

1.3 Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art.58 Abs.1StPO); die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale vage Andeutungen genügen nicht (AGE BES.2019.42 vom 26.Juli 2019 E.2.1.2.1; vgl.Boog, Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art.56 N 19, Art. 58 N 4).

Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch. Wird der Ausstandsgrund nicht in diesem Sinne unverzüglich vorgebracht, gilt der Anspruch auf spätere Anrufung als verwirkt, weil die fehlende Rechtzeitigkeit als Verzicht auf das Recht ausgelegt wird (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f., 124 I 121 E.2 S. 123; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.Auflage 2014, Art.58 N4). Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E.8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19.April 2018 E.3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E.4.1, 1B_274/2013 vom 19.November 2013 E.4.1).

Im vorliegenden Fall werden mehrere Ausstandsgründe geltend gemacht. Deren Rechtzeitigkeit ist, soweit erforderlich, jeweils separat zu prüfen. Darauf wird im Rahmen der Besprechung der einzelnen Ausstandsgründe einzugehen sein.

2.

2.1 Die Lektüre des Verhandlungsprotokolls vom ersten Verhandlungstag vor dem Strafdreiergericht macht deutlich, dass sich Gemüter erhitzt haben, was in den ersten formellen, durch B____ "stellvertretend für die Verteidigenden" formulierten Antrag auf Ausstand des Vorsitzenden gemündet ist (S. 31). Diesem haben sich umgehend drei weitere Verteidigende ausdrücklich und begründet angeschlossen (S. 32). Im Anschluss an die Verhandlung hat B____ mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 (act. 8) fünf Kritikpunkte herauskristallisiert, welche (zumindest in ihrer Gesamtheit) den Anschein der Befangenheit begründen sollen und kurz so zusammenzufassen sind:

- persönliche Betroffenheit des Gerichts, weil bei der unbewilligten Demonstration auch das Gerichtsgebäude beschädigt wurde;

- zu knapp bemessener Zeitplan für Verhandlung und Beratung und damit Voreingenommenheit;

- mangelnde Beantwortung von Vorfragen betreffend Verwertbarkeit von Beweisen, die unter Verletzung der Teilnahmerechte zustandegekommen seien;

- keine Befragung von Polizistinnen und Polizisten als Zeugen, StPO-widrige Würdigung von Polizeirapporten und Effekten im Beweis;

- Verweigerung des Fragerechts und Abschneiden des Wortes der Verteidigenden.

Im Zusammenhang mit Voreingenommenheit und Befangenheit kritisierten die Verteidigenden an der Hauptverhandlung auch die von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz verwendete Begrifflichkeit mit u.a. den Ausdrücken "Saubannerzug", "Genossen", "Krawallmob", "Mob" und "Linksextreme" (vgl. z.B. act. 3 S. 11 ff.). Gestützt auf die Anklageschrift entstehe in der Presseberichterstattung bei den Lesern der Eindruck, die Beschuldigten seien "doch Sauhunde" (S. 19). Bereits im Vorfeld kritisierte L____, der Begriff "Saubannerzug" bedeute eine Gleichsetzung mit Tieren (SB 6923).

Der Verteidiger L____ hat im Verlauf der Hauptverhandlung auch den Befangenheitsgrund der angeblichen Feindschaft des Vorsitzenden ihm gegenüber geltend gemacht.

Vor, während und nach der Hauptverhandlung wurden seitens der Verteidigenden weitere Kritikpunkte vorgebracht, welche in einen mehr oder weniger engen Konnex mit der Befangenheitsproblematik gebracht werden oder werden können.

2.2 Als Grundlage für die Ausstandsbegehren stehen die Führung und der Gang des Verfahrens im Kreuzfeuer der Kritik der Verteidigenden. Sie sollen kurz dargestellt werden.

2.2.1 Am 20. Dezember 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage und gingen beim Strafgericht die Verfahrensakten (28 Bände) ein (Akten [...] [nachfolgend: SB] 6509 ff.). Zur gleichen Zeit hat die Staatsanwaltschaft sämtlichen Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern der beschuldigten Personen die Anklageschrift zugestellt.

2.2.2 Am 3. Mai 2018 erliess der als Instruktionsrichter eingesetzte X____ die Beweisverfügung (SB 6670 - 6679). Diese enthielt auch einen ausdrücklich als "provisorisch" gekennzeichneten Verhandlungsplan (SB 6675). Ferner wurde seitens des Instruktionsrichters zuhanden der Parteien eine Erläuterung zum Verhandlungsplan abgegeben (SB 6676). Dabei räumte der Instruktionsrichter ein, dass sich die genaue Planung schwierig gestalte, da die Dauer des Beweisverfahrens massgeblich davon abhänge, ob die Beschuldigten aussagen oder vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen würden. Ferner teilte der Instruktionsrichter den Parteivertretern mit, dass er die Redezeit pro Verteidigung auf 30 Minuten zu beschränken gedenke. Er räumte indessen ein: "Wer sich mit diesen 30 Minuten nicht arrangieren kann, wird gebeten, dies der Verfahrensleitung frühzeitig bekannt zu geben" (SB 6676). Ferner erfolgte in Bezug auf Tag 2 der Hauptverhandlung eine zeitliche Einteilung der Plädoyers nach Verteidigung (SB 6676 unten - 6677 oben). Ebenfalls Bestandteil der Beweisverfügung (Ziff. 8) war die Pressezeile für die Internetseite des Strafgerichts, auf welcher stets auch die Verhandlungstermine aufgeschaltet werden (SB 6674). Die Pressezeile lautete wie folgt: "Saubannerzug durch Basel am 24. Juni 2016". Ferner wurde den Parteien für die Einreichung und Begründung von Beweisanträgen Frist bis zum 3. August 2018 gesetzt (SB 6674). Wann und auf welche Art und Weise diese Verfügung den Parteivertretern, die sich als Erste an der Begrifflichkeit gestossen haben, zugestellt werden konnte, ergibt sich nicht aus den Akten. Abklärungen durch die Kanzlei des Appellationsgerichts haben ergeben, dass H____ als Verteidiger der Gesuchstellerin 4 die Verfügung am 7. Mai 2018 und L____ sie am 4. Mai 2018 entgegengenommen haben.

2.2.3 Am 15. Mai 2018 (SB 6723) erliess das Präsidium der Abteilung A des Strafgerichts die Verfügung betreffend Spruchkörperbildung.

Am 21. Mai 2018 versandte die Kanzlei A den Parteien (den Rechtsvertretern per Einschreiben) die Vorladungsverfügung für die Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2018, wobei das Datum im Vorfeld mit den Verteidigungen abgesprochen worden war. Als Beilage zu dieser Vorladung erhielten die Parteivertreter die Verfügung zur Spruchkörperbildung und den Verfahrensablauf (SB 6728 ff.).

Am 22. Mai 2018 wurde die Pressezeile gemäss Beweisverfügung auf der Homepage des Strafgerichts aufgeschaltet (Auskunft der Kanzlei A des Strafgerichts vom 2. Oktober 2019).

2.2.4 Mit diversen Eingaben stellten die meisten Verteidigenden (P____, B____, AA____, T____, AC____, AH____, AI____, AJ____, L____, H____) in der Folge in Bezug auf die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen, ein bzw. mehrere Fristerstreckungsgesuche, welche vom Verfahrensleiter allesamt bewilligt wurden.

Am 2. August 2018 teilte L____ der Verfahrensleitung gleichzeitig mit dem Antrag auf Fristerstreckung mit, dass er sich an dem in der Pressemitteilung verwendeten Begriff des "Saubannerzugs" störe. Dieser Begriff beinhalte eine gewisse Vorverurteilung und eine unnötige Abwertung der beanklagten Personen (Gleichsetzung mit Tieren). Die Pressemitteilung sei in Landfriedensbruch umzuformulieren (SB 6923).

Am 3. August 2018 monierte auch Verteidiger H____ in seinem Fristerstreckungsgesuch (SB 6926), dass der Titel der Pressemitteilung als Vorverurteilung verstanden werden könne.

Am 7. August 2018 teilte der Stellvertreter des Verfahrensleiters den Verteidigenden L____ und H____ in Bezug auf eine allfällige Umformulierung der Pressemitteilung (SB 6925 und 6928) mit, dass der Verfahrensleiter in der Woche vom 13. August 2018 über diesen Antrag befinden werde.

Am 13. August 2018 (SB 6929) verfügte der Instruktionsrichter, dass der Pressetext im Sinne des Vorschlags von L____ auf Landfriedensbruch abgeändert werde. Diese Verfügung wurde den beiden Rechtsvertretern L____ und H____ noch am 13. August 2018 (SB 6930) mitgeteilt. Gemäss Auskunft der Kanzlei A des Strafgerichts wurde ebenfalls am 13. August 2018 gestützt auf die Verfügung des Instruktionsrichters die Pressezeile im Sinne der von L____ vorgeschlagenen Formulierung abgeändert.

2.2.5 Am 30. August 2018 (SB 6967) teilte B____ dem Verfahrensleiter mit, dass er vorläufig auf das Stellen von Beweisanträgen verzichte. Das Recht, Beweisanträge zu stellen, behalte er sich aber bis und mit der Hauptverhandlung ausdrücklich vor. Zudem erlaube er sich den Hinweis, dass sein Parteivortrag sicherlich länger als 30 Minuten, aller Erfahrung nach 1 bis 1 ¼ Stunden dauern werde (SB 6967). Ferner beantragte er, damit der Prozess tatsächlich von der Öffentlichkeit mitverfolgt werden könne, die im Saal 2 stattfindende Hauptverhandlung mittels audiovisueller Aufzeichnung in einen anderen Saal, welcher der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sei, zu übertragen (SB 6967 - 6968).

Mit Verfügung vom 3. September 2018 (SB 6969) teilte der Instruktionsrichter dem Verteidiger B____ mit, dass die geplante Dauer des Plädoyers zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit über einen angepassten Hauptverhandlungsplan entschieden werde. Der Antrag auf audiovisuelle Übertragung der Hauptverhandlung in einen anderen Gerichtssaal werde gerichtsintern geprüft.

Am 31. August 2018 beantragte L____, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sei dadurch sicherzustellen, dass die Verhandlung mittels Videoübertragung in einen separaten Saal akustisch und visuell übertragen werde; bei der Befragung seines Mandanten sei die Öffentlichkeit dagegen auszuschliessen (SB 6950). Der Instruktionsrichter verfügte auch hier am 3. September 2018, den Antrag auf Videoübertragung zu prüfen; den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit anlässlich der Befragung seines Mandanten wies er dagegen ab (SB 6953).

2.2.6 Diverse Verteidigende teilten dem Gericht mit, dass sie zurzeit keine Beweisanträge stellen, sich aber solche bis und mit Hauptverhandlung vorbehalten würden (R____, AA____, B____, H____).

Mit Eingabe vom 21. September 2018 (SB 6978) teilte L____ dem Verfahrensleiter mit, dass er beim Aktenstudium festgestellt habe, im Rahmen einer Aktennotiz von der Staatsanwaltschaft falsch zitiert worden zu sein und dass er mit diesem Schreiben diesen Vorgang richtigstellen wolle. Ferner äusserte L____ in demselben Schreiben seine Sorge über die von ihm häufig gemachte Erfahrung einer nicht unbedenklichen Nähe der Strafgerichte zu den Strafverfolgungsbehörden.

2.2.7 Am 24. September 2018 stellte der Verteidiger L____ beim Verfahrensleiter die Anträge (vgl. SB 7000 - 7001), in Absprache mit ihm und seinem Mandanten sei das dem Mandanten zugeordnete Beschlagnahmegut vor der Hauptverhandlung zum Augenschein und zum Fotografieren zugänglich zu machen; dem Mandanten sei zu ermöglichen, das Strafgericht durch einen Separat- oder Hintereingang zu betreten und zu verlassen; weitere Antrage wurden vorbehalten.

Mit Verfügung vom 25. September 2018 hiess der Verfahrensleiter den Antrag auf Beschauung und fotografische Erfassung der betreffenden beschlagnahmten Effekten gut. Den Antrag, dem Beschuldigten das Betreten des Gerichtsgebäudes über einen Separat- oder Hintereingang zu ermöglichen, wies der Instruktionsrichter begründet ab (SB 7002; vgl. nachstehend Ziff. 11).

2.2.8 Mit Verfügung vom 27. September 2018 teilte der Verfahrensleiter den Verteidigenden und der Staatsanwaltschaft auf Grund der einzig vom Verteidiger B____ schriftlich erfolgten Reaktion auf den provisorischen Verhandlungsplan den angepassten Zeitplan für die Hauptverhandlung mit (SB 7004). Darin heisst es einleitend: "Nach diversen Reaktionen wird der Zeitplan für die Plädoyers angepasst mit der Hoffnung, dass dadurch jeder Verteidigerin und jedem Verteidiger angemessen Zeit zur Verfügung steht, um seine Argumente vorzutragen. Selbstredend bleibt die Bitte, sich angesichts der grossen Anzahl von Plädoyers beim Parteivortrag auf das Wesentliche zu beschränken. Sollte nun aufgrund der Umteilung eine terminliche Kollision entstanden sein, wird die/der Betreffende gebeten, umgehend mit dem Strafgericht Kontakt aufzunehmen. Die weiteren Verfügungen (insbesondere was die Möglichkeit der Dispensation anbelangt) bleiben bestehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass versucht wird, die Hauptverhandlung audiovisuell von Saal 2 in den Saal 1 zu übertragen. Die Zuschauer und die Medienvertreter können dann die Verhandlung im Saal 1 mitverfolgen. Die technischen Abklärungen dazu sind zurzeit am Laufen." Neu wurde allen Verteidigungen eine Redezeit von 1 Stunde eingeräumt.

2.2.9 Mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 gelangte Verteidiger L____ an die Verfahrensleitung mit einem Auskunftsbegehren betreffend die offenbar erkrankte fallführende Staatsanwältin. Ferner verlangte er, dass ihm sowohl im Rahmen der Beweisaufnahme "oder" des Plädoyers der Anschluss des eigenen Laptops an den Beamer des Strafgerichts erlaubt werde, damit er die Videosequenzen, die er gegebenenfalls abspielen werde, selbst steuern könne (SB 7021).

Eine weitere Eingabe von L____ mit einem Antrag auf kriminaltechnische Untersuchungen datiert vom 12. Oktober 2018 (SB 7020).

Der Verfahrensleiter hat die beiden Eingaben mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 beantwortet. Der Einsatz des Laptops wurde dem L____ gestattet, die Namen der substituierenden Staatsanwälte wurden ihm bekannt gegeben und der Beweisantrag auf kriminaltechnische Untersuchung sämtlicher Antragungen an der Jacke von K____ wurde mit ausführlicher Begründung abgewiesen (SB 7027).

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 wurden dann alle Verteidigungen seitens der Verfahrensleitung darüber informiert, dass die fallführende Staatsanwältin krankheitshalber ausfalle und die Vertretung der Anklage vor Gericht von drei Staatsanwälten, welche namentlich genannt wurden, übernommen werde (SB 7029).

2.2.10 Am 17. Oktober 2018, 14.33 Uhr, liess L____ der Verfahrensleitung elektronisch einen weiteren Beweisantrag zukommen, welcher auf Beizug der per Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2016 edierten Bildaufzeichnungen der Videoüberwachungsanlage des Parkhauses City und Zustellung zur Einsichtnahme an die Verteidigung lautete (SB 7032).

Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 hiess der Instruktionsrichter diesen Antrag gut (SB 7035) und verfügte, dass diese Videoaufnahmen L____ zugestellt würden, sobald sie beim Strafgericht eingetroffen seien.

2.2.11 Am 18. Oktober 2018, 12.24 Uhr, gingen beim Strafgericht weitere 5 Beweisanträge von L____ ein (SB 7037 - 7041):

1. Es seien der Verteidigung die drei angeblich von Anwohnern gemachten und der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Filmaufnahmen (...) zur Einsichtnahme zuzustellen.

2. Es seien die Aufnahmen der Videoüberwachungsanlage des Hotels [...] (...) zu den Akten zu nehmen und der Verteidigung zur Einsichtnahme zuzustellen.

3. Es seien die Aufnahmen der Videoüberwachungsanlage des Strafgerichts Basel-Stadt (...) zu den Akten zu nehmen und der Verteidigung zur Einsichtnahme zuzustellen.

4. Es seien die Aufnahmen der Videoüberwachungsanlage des Parkhauses Steinen (...) zu den Akten zu nehmen und der Verteidigung zur Einsichtnahme zuzustellen.

5. Es sei AK____ (...) als Zeuge/Auskunftsperson zur Sache zu befragen und dementsprechend zur Hauptverhandlung vorzuladen.

Noch gleichentags hiess der Instruktionsrichter den Beweisantrag auf Beizug von drei von privater Seite erstellten Filmaufnahmen gut, wobei er darauf hinwies, dass die besagten Filmaufnahmen schon immer Bestandteil der Akten gewesen und in der Beweisverfügung vom 2. Mai 2018 die Verteidigungen unter Ziff. 7 aufgefordert worden seien, dem Gericht bekannt zu geben, ob Einsicht in diese Datenträger gewünscht werde, worauf sich einige Verteidigende, nicht aber L____ gemeldet hätten. Der von L____ in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs müsse deshalb zurückgewiesen werden. Die übrigen 4 Beweisanträge wies der Instruktionsrichter begründet ab (SB 7042 - 7043).

2.3 Am 24. Oktober 2018, 08.15 Uhr, eröffnete der vorsitzende Instruktionsrichter X____ die Verhandlung vor dem Strafdreiergericht (Statthalterin Y____, Richter Z____, Gerichtsschreiberin [...]; SB 7139 bzw. act. 3 S. 5) in Anwesenheit von 17 (von 18) beschuldigten Personen (der Beschuldigte C____ wurde auf Antrag seines Verteidigers vom Instruktionsrichter dispensiert) sowie von 18 Verteidigungen und drei Vertretern der Staatsanwaltschaft (Staatsanwälte AL____, AM____ und AN____).

2.3.1 Auf allfällige Fragen zum Ablauf und Setting seitens des Vorsitzenden wurde von diversen Verteidigungen moniert, dass sie mit der Platzierung ihrer Mandanten nicht neben, sondern in einiger Entfernung von ihnen nicht einverstanden seien. Der Instruktionsrichter erklärte dazu, ihr Anliegen werde mit den Vorfragen vom Gesamtgericht behandelt werden. In der Folge hat vor allem F____ beanstandet, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift eine sehr aufgeladene und abwertende Sprache (beispielsweise "Krawallmob", "Saubannerzug", "Genossen", "Exponenten aus dem Krawallmob") benutzt habe. Er hat dem Gericht beantragt, die Staatsanwaltschaft zur Sachlichkeit zu ermahnen.

In der Folge meldete sich L____ mit weiteren 22 Beweisanträgen zu Wort (vgl. SB 7145 - 7149/act. 3 S.13 ff.), wobei er aufgrund von Antrag Nr. 22 (Ermittlung "unbekannter" Automobilisten, die zum Zeitpunkt der Demonstration das City-Parking verlassen haben, anhand der von der Videokamera aufgenommenen Kontrollschilder und Befragung dieser Automobilisten im Rahmen der Hauptverhandlung) forderte, das Verfahren auszustellen, bis diese Personen ermittelt seien.

In der Folge teilte der Vorsitzende den Parteien mit, dass man die Beweisanträge ansehen werde, er aber jetzt die Verhandlung nicht unterbreche (SB 7149/act. 3 S.15).

2.3.2 Alsdann hat Verteidiger AH____ gerügt, dass das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung keine weiteren Beweise mehr abzunehmen gedenke und er hat den Antrag gestellt, diverse Angehörige der Polizei vor Gericht zu befragen.

Weiter haben einige Verteidigungen dem Gericht zum Vorwurf gemacht, dass der Zeitplan viel zu eng sei und dass aus diesem geschlossen werden müsse, dass das Gericht keine offenen Fragen mehr habe und daher eigentlich die Meinungen schon gemacht seien. So könne nicht mehr von einem fairen Verfahren gesprochen werden und der ganze Zeitplan müsse neu festgelegt werden, weshalb die Verhandlung auszustellen sei.

Verteidiger P____ kritisierte unter dem Thema "Vorfragen" weiter, dass das Strafgericht in einem der zur Anklage gebrachten Fälle Strafantrag wegen Sachbeschädigung gestellt habe und selbst als Geschädigte auftrete (SB 7150/act. 3 S. 16), womit das Gericht Richter in eigener Sache sei. Nachdem diese von verschiedenen Verteidigungen vorgebrachte Kritik auch von den übrigen Verteidigungen geteilt wurde, stellte schlussendlich Verteidiger L____ (S. 7153/act. 3 S. 19) den Antrag, dass das Verfahren wegen offensichtlicher Vorverurteilung einzustellen sei. In der Folge verfügte der Vorsitzende den Unterbruch der Verhandlung für eine halbe Stunde.

2.3.3 Nach der Wiederaufnahme der Verhandlung äusserte sich der Vorsitzende im Namen des Gesamtgerichts vorweg zur Frage der Terminplanung, wobei er einräumte, dass der Zeitplan zwar eng sei, daraus aber nicht geschlossen werden könne, dass er sich bereits eine definitive Meinung zum Sachverhalt gebildet hätte. Allerdings habe das Gericht von einer Urteilseröffnung am Dienstag in einer Woche bereits Abstand genommen und es müsse ein neuer Zeitpunkt für die Urteilseröffnung mit den Parteien vereinbart werden. Weiter erklärte der Vorsitzende, dass er nicht mehr zulassen werde, dass nochmals "wild durcheinander" repliziert und dupliziert werde. Es werde nur jeweils eine Partei sprechen. Die Gegenpartei sei die Staatsanwaltschaft, wobei der Verteidigung selbstverständlich das Recht zur Replik zustehe. Die Sitzordnung bleibe ferner so, wie sie immer sei (d.h. der Verteidiger sitzt nicht neben, sondern hinter dem Beschuldigten). Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund man während des Plädoyers der Staatsanwaltschaft seitens der Verteidigung mit dem Beschuldigten flüstern müsse. Zudem stellte der Vorsitzende in Abrede, dass das Gericht wegen des Umstandes, dass auch das Gebäude des Strafgerichts im Rahmen der zur Diskussion stehenden unbewilligten Demonstration von einzelnen Exponenten beschädigt worden ist, Richter in eigener Sache und deshalb befangen wäre. Vielmehr gehöre das Gerichtsgebäude dem Staat und nicht dem Strafgericht. Ferner hielt der Vorsitzende abgesehen von der Verschiebung der Urteilseröffnung am von ihm erstellten Verhandlungsplan fest.

In der Folge meldete sich die Staatsanwaltschaft zu Wort und nahm zu diversen Kritikpunkten und Anträgen der Verteidigenden Stellung (SB 7154 - 7156/act. 3 S.20 - 22). Dieser Stellungnahme folgten wiederum mehrere Voten seitens verschiedener Verteidigender (SB 7156 - 7158/act. 3 S. 22 - 24).

Zwischen zwei solchen Voten hat der Vorsitzende eingeschoben, dass allfällige Beweisanträge umgehend, aber auch noch bis zum Ende des Beweisverfahrens gestellt werden könnten (SB 7159/act. 3 S. 25).

2.3.4 Nach der Mittagspause mit Unterbruch der Verhandlung von 12.05 bis 14.00Uhr räumte der Vorsitzende am Nachmittag ein, dass er sich bei der Terminplanung verkalkuliert habe, er aber handkehrum auch durch "die mit Inbrunst vorgebrachten Vorfragen und Beweisanträge" seitens der Verteidigungen überrascht worden sei. Man werde jetzt die Hauptverhandlung etwas anders gestalten und schauen, wie weit man komme. Allenfalls ergebe sich beim Zeitpunkt des Beginns mit den Plädoyers eine Umstellung. Die Urteilseröffnung werde aber auf jeden Fall verschoben. Über sämtliche Beweisverwertungsanträge und Anträge auf zusätzliche Befragungen werde man im Rahmen der Urteilsberatung entscheiden, es handle sich um komplexe Fragen, die man ganzheitlich betrachten wolle. Sicher sei es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn Beweis- und Verfahrensanträge gestellt würden. Man dürfe aber nicht vergessen, dass es noch eine vom Gericht gesetzte Frist gegeben habe, innert welcher die Parteien zum Stellen von Beweisanträgen aufgefordert worden seien. Diese sei grossmehrheitlich nicht benutzt worden. Wenn man kurz vor der Hauptverhandlung dann noch x Beweisanträge stelle, könne man sich schon fragen, ob dies fair sei, wenn so quasi versucht werde, das Gericht auf dem falschen Bein zu erwischen. Etwas überspitzt formuliert, habe er (der Vorsitzende) die Tage vor der Hauptverhandlung teilweise nur für den amtlichen Verteidiger L____ gearbeitet, weil er einen Beweisantrag nach dem andern eingereicht habe. Dies sei nicht rechtsmissbräuchlich, aber er stelle dies einfach fest. Es sei für das Gericht schwierig, so zu planen. Weiter eröffnete der Vorsitzende den Parteien, dass das Verfahren nicht eingestellt werde wegen Vorverurteilung und Befangenheit. Er werde auch wegen Begrifflichkeiten keine Anweisungen geben, wie die Presse oder die Staatsanwaltschaft aufzutreten hätten. Es müsse einfach und neutral formuliert sein. Allerdings sei die Staatsanwaltschaft Partei und sie dürfe in dem Sinne auch Sachen akzentuiert behaupten. Die Presse habe ihre Richtlinien, an welche sie sich halten müsse. Bei der Frage der Beweiseignung von Polizeiberichten sei eine differenzierte Betrachtungsweise angebracht. Wenn ein Polizeimitarbeiter Aussagen zitiere, sei dies anders zu handhaben als die Feststellung des Polizeimitarbeiters, er habe xy festgenommen, zumal die betreffende Person ja tatsächlich festgenommen worden sei und sich in Polizeigewahrsam befunden habe. Die Frage der notwendigen Verteidigung bzw. was verwertet werden dürfe und was nicht, sei hingegen komplex und werde in der Urteilsberatung geklärt werden. Die Auswertung der am Gebäude der Feuerwehr angebrachten Videoüberwachungsanlage werde im Rahmen der Hauptverhandlung noch visioniert werden.

2.3.5 Nachdem dann seitens diverser Verteidigungen weitere Beweisanträge gestellt worden waren, eröffnete der Vorsitzende nach einer Beratungspause (SB 7162; act. 3 S. 28), dass das Gericht in Bezug auf die Anträge verschiedene Kategorien gebildet habe. Über die materiellen Beweisanträge wie zusätzliche Zeugenbefragungen, Abklärungen werde man in der Beratung entscheiden. In Bezug auf die formellen Fragen wie Teilnahmerechte, Konfrontationen, notwendige Verteidigung, die sehr komplex seien, werde man vorfrageweise einen Entscheid treffen, bevor man dann materiell darüber berate. An der Sitzordnung werde nicht mehr gerüttelt. Die Anklage sei nicht so, dass sie zurückgewiesen werden müsste. Ob das Akkusationsprinzip verletzt sei, werde sich zeigen, wenn man über die Anklage berate und entschieden werden müsse, ob die Umschreibungen für einen Schuldspruch ausreichten oder nicht.

Verteidigender L____ entgegnete, dieses Vorgehen sei strafprozessrechtswidrig. Gemäss Art. 339 Abs. 3 und 4 StPO habe das Gericht unverzüglich über Vorfragen zu entscheiden. Zudem habe das Gericht gestützt auf Art. 343 Abs. 1 StPO unvollständig erhobene oder neue Beweise zu erheben. Er hat beantragt, die Verhandlung für einen Tag zu unterbrechen, damit das Gericht in aller Ruhe über diese Anträge beraten könne.

Weiter wandte der Verteidiger AJ____ ein, dass er vor dem Plädoyer wissen müsse, was in den Akten bleibe und was nicht. Wenn dies nicht im Voraus geklärt werde, liege kein sauber geführtes Verfahren vor.

2.3.6 Nachdem der Vertreter der Staatsanwaltschaft sich ebenfalls noch zu den Anträgen geäussert hatte, entglitt dem Vorsitzenden die Verhandlungsführung, als es insbesondere dem Verteidiger V____ gelang, das Wort an sich zu reissen und sich in der Folge ein Durcheinander von Wortergreifungen entwickelte, das mangels Verständlichkeit nicht mehr protokolliert werden konnte (S. 7164/act. 3 S. 30) und welches schliesslich darin gipfelte, dass der Verteidiger L____ dem Vorsitzenden vorwarf, dass er gegen die Menschenrechte und die Waffengleichheit verstosse etc. (SB 7165 oben/act. 3 S. 31).

2.3.7 Nach einem Unterbruch von 10 Minuten teilte der Vorsitzende den Parteien erneut mit, dass die Hauptverhandlung nicht unterbrochen werde und genauso vorgegangen werde, wie dies zuvor aufgezeichnet worden sei. Ferner hielt der Vorsitzende fest, dass die Beweisanträge von den Parteivertretern gestellt worden seien und ihnen auch bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung viel Zeit eingeräumt worden sei, um Vorfragen und Beweisanträge zu stellen, sodass man jetzt zur Befragung der Beschuldigten schreite.

2.3.8 Nach dieser Erklärung stellte der Verteidiger B____ einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden (SB 7165/act. 3 S. 31). Diesen begründete er unter anderem damit, dass das Gericht entschieden habe, auch über die Vorfragen erst im Rahmen der Urteilsberatung zu entscheiden. Bei Beweisanträgen könne man so vorgehen, nicht aber bei Vorfragen. Es sei relevant, welche Dokumente nachher Bestandteil der Akten seien. In Bezug auf den Polizeirapport habe der Vorsitzende schon durchblicken lassen, dass man diesen als Beweis würdigen werde. Auch der Entscheid, dass keine Zwischenfragen mehr erlaubt seien, sei nicht korrekt. Zwischenfragen seien immer erlaubt. Der Vorsitzende habe den Verteidigenden das Wort abgeschnitten. Aus diesem Vorgehen müsse geschlossen werden, dass sich der Vorsitzende seine Meinung schon gemacht habe. Da sei der Zeitplan nur noch ein kleines Detail am Rand. Diese drei Punkte - das Wort abgeschnitten, dezidiert schon gesagt, was der Beweiswert des Polizeirapports sei und die Weigerung über Vorfragen zu entscheiden - würden zum Anschein von Befangenheit führen.

Diesem Antrag schlossen sich in der Folge die übrigen Rechtsvertretungen an. Verteidiger L____ fügte hinzu, er sei der Auffassung, dass der Vorsitzende prinzipiell etwas gegen ihn habe und rief den Ausstandsgrund der Feindschaft des Vorsitzenden gegenüber dem Verteidiger an (SB 7166/act. 3 S. 31).

Verteidiger F____ sah das Gericht als Gefangene des zeitlich engen Verhandlungsplans, welcher eine StPO-konforme Beweisabnahme gar nicht zulasse.

Verteidiger P____ sah die Befangenheit auch darin, dass das Strafgericht in vorliegender Sache selbst Geschädigte sei und Strafantrag gegen die Beschuldigten gestellt habe.

2.3.9 Laut Verhandlungsprotokoll wurde in der Folge die Beweisabnahme weitergeführt. Der Vorsitzende erläuterte dies so: "Mir geht es darum, wenn man Anträge stellt und es immer wieder zu Repliken und Dupliken kommt, dass man auch einmal die Beschuldigten zu Wort kommen lässt. Man kann Beweisanträge stellen bis zum Schluss des Beweisverfahrens und wenn es Zwischenfragen gibt, gibt es Zwischenfragen. Aber irgendwann mal muss man die ganze Vorfrage-Ebene, Beweisanträge, diese zu stellen hatten Sie alle die Möglichkeit, hinter sich lassen". Der Vorsitzende schritt also zur Befragung der Beschuldigten zur Person und zur Sache, indem er noch vorausschickte: "Wenn es noch Beweisanträge gibt, kann man diese natürlich immer noch stellen (SB 7166; act. 3 S. 32).

2.3.10 In der Befragung zur Person haben die Beschuldigten dann praktisch keine und zur Sache gar keine Angaben gemacht. Die Verteidigenden haben aber noch Vorfragen und Beweisanträge gestellt, auch noch am zweiten Verhandlungstag. Den Parteien wurde der neue Plan für die Hauptverhandlung ausgehändigt (SB 7169 - 7177/act. 3 S. 35 ff.). Anschliessend und vorgängig der Plädoyers wurde ihnen der Entscheid zu den Vorfragen eröffnet (SB 7178/act. 3 S. 43).

3.

Gemäss Art.30 Abs.1 der Bundesverfassung (BV, SR101) und Art.6 Ziff.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung verlangt wäre, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE141 IV 178 E.3.2.1 S.179, 140III 221 E.4.1 S.221, BGer1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 E.4.3, je mit Hinweisen; AGE DG.2018.37 vom 4. Dezember 2018 E. 2.1). In Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art.56 StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie (lit. a) in der Sache ein persönliches Interesse hat, oder (lit. f) aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Das Ausstandsgesuch ist ohne Verzug zu stellen, also sobald die Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StGB). Es ist zulässig, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen (Boog, Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art.58 N 7).

Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der entsprechenden Person zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die in einer Strafbehörde tätige Person tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 56 N 9).

Verfahrensmassnahmen, seien sie richtig oder falsch, als solche vermögen keinen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit dessen zu begründen, der sie verfügt hat (BGE 114 Ia 153 E. 3 b/bb S. 158; 111 Ia 259 E.3b/aa S. 264, je mit Hinweisen). Als möglicher Ablehnungsgrund kämen nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Frage (BGE138 IV 142 E.2.3 S. 146; BGer 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.5.2; 1B_2/2015 vom 19.März 2015 E. 4.3; AGE BES.2014.173 vom 23. April 2015 E. 3).

Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Person kann sich aus Äusserungen oder einem bestimmten Verhalten im Rahmen der Verhandlungsführung ergeben, welche die gebotene Distanz zur Sache vermissen lassen. In einer Strafbehörde tätige Personen sind grundsätzlich an das Gebot der Sachlichkeit gebunden und müssen die Parteien als Subjekt des Verfahrens behandeln. Namentlich in der Hauptverhandlung hat sich der Richter grob unsachlicher Bemerkungen oder Demonstrationen von Bestrafungswillen, sachfremdem Machtbewusstsein oder Humor auf Kosten von Verfahrensbeteiligten zu enthalten. Dies hindert den Richter indes nicht daran, die Verfahrensführung der Beteiligten kritisch zu würdigen. Verpönt sind aber despektierliche, kränkende oder beleidigende Werturteile, die Persönlichkeitsmerkmale der Parteien wie Aussehen, Geschlecht, Herkunft, Rasse, religiöse Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung betreffen und eine persönliche Abneigung oder Geringschätzung zum Ausdruck bringen (Boog, Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art.56 N 54). Bloss ungeschickte Äusserungen, verbale Entgleisungen, Unhöflichkeiten und eine gewisse Ungehaltenheit genügen in der Regel aber noch nicht, um den Anschein der Befangenheit zu begründen. Die Übergänge sind allerdings teilweise fliessend. Ebenfalls noch keinen Verdacht der Parteilichkeit begründen scherzhafte Äusserungen, selbst wenn sie deplatziert sind und vom Betroffenen als negativ empfunden werden, soweit sie nicht abschätzig sind (Boog, Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art.56 N 55, mit Beispielen in N 56).

Die richterliche Unvoreingenommenheit kann auch durch grössere Medienkampagnen beeinträchtigt werden, insbesondere wenn sich ein Meinungsklima aufbaut, das klare Erwartungen weckt und einen mehr oder wenigen starken Druck auf die Richter bewirkt. Dies setzt aber konkrete Anzeichen für eine mögliche Beeinflussung voraus. Der Verdacht der durch Medienkampagnen bewirkten Parteilichkeit ist nicht leichthin anzunehmen (Boog, Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art.56 N 60).

Die vorläufige Einschätzung der Erfolgschancen und der darauf beruhende Antrag des referierenden Richters, die einzig auf den Akten beruhen und sowohl die Gerichtsverhandlung als auch die Meinungsbildung im Richterkollegium vorbehalten, bringen für sich allein keine Voreingenommenheit zum Ausdruck. Die Mitteilung einer vorläufigen Meinungsbildung des Referenten nach aussen, an Drittpersonen oder die Presse, kann je nach den konkreten Umständen aber den Eindruck erwecken, der Referent habe sich abschliessend festgelegt und sei für neue Gesichtspunkte nicht mehr offen. Die Aushändigung einer Pressemitteilung über eine bevorstehende Gerichtsverhandlung ohne vorverurteilenden Inhalt lässt den Richter nicht als befangen erscheinen (Boog, Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art.56 N 50).

Die unter Verletzung der Ausstandsvorschriften vorgenommene Amtshandlung ist somit, soweit nicht ausnahmsweise ein besonders schwerwiegender Fall vorliegt, nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar (BGE 136 II 383, 389; 120 IV 226 E. 7b; Boog, Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art.60 N 3). Allerdings sind Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO, die der Behörde bekannt waren, von Amtes wegen bzw. in jedem Verfahrensstadium zu berücksichtigen.

Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können nicht aus eigenem Verhalten einen Ausstandsgrund bei der in einer Strafbehörde tätigen Person ableiten. Dass die Partei Auseinandersetzungen mit dem Richter provoziert, begründet keinen Anschein der Befangenheit (Boog, Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art.56 N 41).

4.

4.1 Sämtliche Verteidigungen rügen, alle (act. 11, 15) Richtenden des Strafdreiergerichts seien als Richter in eigener Sache befangen. Durch den Demonstrationszug sei auch am Gebäude des Strafgerichts Sachschaden entstanden (vgl. Anklageschrift vom 20. Dezember 2017, SB 6509 ff., Ziff. 8, S. 6525) und der Verwaltungschef des Strafgerichts, AO____, habe Strafantrag gestellt. Die Anklage müsse somit durch ein ausserkantonales Gericht beurteilt werden (act. 3 S. 16 ff.; vgl. S. 56, 61, 71, 130, 143, 151, 153, 187, 190).

4.2 Diese Rüge ist offensichtlich verspätet. Die Anklageschrift vom 20. Dezember 2017 ist sämtlichen Verteidigungen zugestellt worden, sodass diese bereits Ende Dezember 2017 davon Kenntnis hatten, dass das Strafgericht einer der Tatorte war, dass AO____ Strafantrag gestellt hatte und dass die Anklage vor dem Strafgericht Basel-Stadt verhandelt werden würde (vorstehend Ziff. 2.2.1 - 2.2.4). Dieser Ausstandsgrund wurde erstmals im Rahmen des ersten Verhandlungstags vor Strafgericht am 24. Oktober 2018 geltend gemacht und somit viel zu spät.

Dies umso mehr, als der Verfahrensleiter die Parteien ab Mai 2018 wiederholt und ausdrücklich zu Vorfragen und Beweisanträgen eingeladen und ihnen am 21. Mai 2018 auch bereits die Spruchkörperbildung bekannt gegeben hatte (SB 6740). Wie vorstehend dargestellt (2.2.4 - 2.2.11), gingen tatsächlich auch einige Fragen und Anträge vorgängig der Hauptverhandlung ein. So wurde seitens der Verteidiger L____ und H____ im August 2018 etwa die Änderung des Pressetitels von "Saubannerzug" in "Landfriedensbruch" verlangt (vorstehend Ziff. 2.2.4). Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Verteidigenden auch ihre Ausstandsbegehren mit Kenntnisnahme der Gründe, zumindest aber vorgängig und nicht erst nach Beginn der Hauptverhandlung stellen würden, zumal hierfür sämtliche notwendigen Elemente seit der Zustellung der Anklageschrift im Dezember 2017 bekannt waren. Für derart langes Zuwarten ist keinerlei sachlicher Grund erkennbar (vgl. BES.2017.123 vom 1. Dezember 2017).

Die Fragen, ob die Rüge im Zuge später geltend gemachter Ausstandsgründe mitzubeurteilen ist und in diesem Sinne nicht verspätet wäre, und ob der Ausstandsgrund des Richters in eigener Sache per se von Amtes wegen zu beachten ist (act. 30; vgl.vorstehend Ziff. 3 und nachstehend Ziff. 16), können offen gelassen werden, weil sich die Rüge als materiell unbegründet erweist:

4.3 Praxisgemäss ist nicht jede denkbare Mitbetroffenheit einer Gerichtsperson für den Anschein der Befangenheit relevant. Erforderlich sind ein ableitbares erhebliches eigenes Interesse und eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand. Grundsätzlich lässt sich ein Eigeninteresse umso weniger bejahen, je mehr Personen in gleicher Weise betroffen sind (Boog, Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art.56 N 15).

4.4 Wie der Verfahrensleiter des Strafgerichts schon früh in der Hauptverhandlung ausgeführt hat (S. 20), ist nicht das Strafgericht Geschädigte, sondern die Einwohnergemeinde des Kantons Basel-Stadt bzw. das Finanzdepartement bzw. Immobilien Basel-Stadt. Dies ergibt sich bereits aus dem Polizeirapport (SB 3680).

Abgesehen davon erscheint mit Blick auf BGE 144 IV 49 (BGer 6B_428/2017 vom 16. März 2018) fraglich, ob der Verwaltungschef des Strafgerichts überhaupt zum Stellen des Strafantrags berechtigt war, wurde doch die Nutzung des Gebäudes durch die Sachbeschädigung in keiner Weise beeinträchtigt, nachdem es überwiegend zu Farbschmierereien an der Fassade gekommen war. Eine Strafklage war auch gar nicht erforderlich, ist doch das Offizialdelikt der qualifizierten Sachbeschädigung anlässlich öffentlicher Zusammenrottung (Art. 144 Abs. 2 StGB) angeklagt. Folgerichtig hat denn auch nicht das Strafgericht, sondern Immobilien Basel-Stadt Zivil- und Strafklage (SB 3717) erhoben.

Wie der Verfahrensleiter (S. 85) und Richterin Y____ (S. 127) zutreffend ausführen, sind die Richtenden des Strafdreiergerichts - einschliesslich Richter Z____, der damals noch Gerichtsweibel war - vom Sachschaden nicht persönlich betroffen und nicht stärker beschwert als irgendwelche Kantonseinwohner, bzw. sind sie vom Schaden am Gerichtsgebäude nicht stärker betroffen als von Schaden an anderem Vermögen des Kantons wie etwa Verkehrssignalisationen, Abfallbehälter, Schulhäuser oder das Rathaus. Soweit Verteidiger P____ (S. 131) allfällige ideelle Betroffenheit ins Feld führen will unter Zitat von SB 3007 ("Dieses repressive Klima betrifft alle - mit immer neuen Überwachungsgesetzen, der Verfolgung von jeglichem Ungehorsam - und darum wurde das Gerichtsgebäude eingefärbt. Zum Beispiel soll hier auch mehreren Personen der Prozess gemacht werden"), so erreicht dieses Communiqué - abgesehen davon, dass es mutmasslich aus den Demonstrierenden nahestehenden Kreisen stammt und eigenes Verhalten von Parteien grundsätzlich nicht zum Ausstand von Gerichtspersonen führen kann (vgl. vorstehend Ziff. 3) - bei weitem auch nicht jene Intensität, welche dann bei Richtenden den Anschein von Befangenheit provozieren könnte. Es geht überdies nicht an, Prozessparteien oder potenziellen solchen die (negative) Wahl des Gerichtsstandes in der Weise zu überlassen, dass einfach die Gebäudefassade eines missliebigen Gerichts verunreinigt werden könnte. Zum vornherein unerheblich ist die vom Verteidiger L____ aufgeworfene Frage (act. 39, 40, 44; vgl. auch Verteidiger P____ in act. 46), ob eine dahin gehende staatsanwaltschaftliche Weisung, nie selbst Strafantrag zu stellen, besteht oder nicht. Weder das Strafgericht noch das Appellationsgericht sind nämlich an Weisungen der Staatsanwaltschaft gebunden, sondern an die Verfassung, das Gesetz und die Praxis (vgl. Verfügungen der Beschwerderichterin vom 2. und vom 16. Oktober 2019). Der vom Verteidiger L____ in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag ist daher abzuweisen und abgesehen davon auch schon deshalb, weil von Gesetzes wegen der Entscheid über das Ausstandsbegehren ohne weiteres Beweisverfahren gefällt wird (Art.59 Abs.1StPO). Beim Strafgericht existiert keine solche Weisung (S. 181 ff., 185) und beim Appellationsgericht auch nicht. Die Sachbeschädigung am Strafgerichtsgebäude und der Strafantrag von AO____ begründen also keinen Anschein der Befangenheit (wie beispielsweise in BGer 1C_517/2018 vom 4. April 2019, E. 2.3).

4.5 Verteidiger L____ macht geltend, Richterin Y____ sei als Mitglied der SVP aus dem zusätzlichen Grund befangen, weil auch die Parteizentrale der SVP unter den Geschädigten sei (S. 146).

Auch diese Rüge ist verspätet; auf das Vorstehende (Ziff. 4.2) wird verwiesen, soweit erforderlich mutatis mutandis.

Materiell kommt hinzu, dass in der schriftlichen Urteilsbegründung des Strafgerichts vom 25. Januar 2019 (S. 70) zwar erwähnt wird, dass Gegenstand einer Attacke auch das Gebäude gewesen sei, in welchem die Parteizentrale der SVP untergebracht sei. Diesbezüglich ergibt sich aber aus den Akten nichts Handfestes. Einzig dem Communiqué zum "Umzug gegen Rassismus, Repression und Vertreibung" (SB 3007 ff.), welches mutmasslich von Personen aus dem Umkreis der Demonstranten verfasst ist, kann entnommen werden, dass der Zug "auch am Büro der SVP vorbeigelaufen sei und dessen Eingangsbereich entglast worden sei". Im Gegensatz zum Vorfall beim Strafgericht findet sich diesbezüglich aber nicht einmal ein Strafantrag eines Parteivertreters der SVP in den Akten. Inwiefern Richterin Y____ deswegen anscheinend befangen sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

5.

5.1 Im Zusammenhang mit Voreingenommenheit und Befangenheit kritisieren die Verteidigenden auch die von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz verwendete Begrifflichkeit mit u.a. den Ausdrücken "Saubannerzug", "Genossen", "Krawallmob", "Mob" und "Linksextreme" (vgl. z.B. S. 11 ff.). Gestützt auf die Anklageschrift entstehe in der Presseberichterstattung bei den Lesern der Eindruck, die Beschuldigten seien "doch Sauhunde" (S. 19). Bereits im Vorfeld kritisierte L____, der Begriff "Saubannerzug" bedeute eine Gleichsetzung mit Tieren (SB 6923).

In Frage steht also eine allfällige Voreingenommenheit, welche sich in herabsetzenden Äusserungen manifestiert hätte oder aber durch Äusserungen in der Presse, mit welchen sich der Vorsitzende sich im voraus abschliessend festgelegt hätte.

5.2 Der gestützt auf diese Rüge anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemachte Ausstandsgrund ist ebenfalls verspätet. Der Begriff "Saubannerzug" findet sich bereits in der Anklageschrift, welche den Verteidigenden im Dezember 2017 zugestellt worden war (vorstehend Ziff. 2.2.1). Die den Verteidigenden zugestellte Beweisverfügung vom 3. Mai 2018 enthielt unter anderem die Pressezeile für die Webseite des Strafgerichts, welche auf "Saubannerzug durch Basel am 24. Juni 2016" lautete (vorstehend Ziff. 2.2.2). Sie wurde am 22. Mai 2018 aufgeschaltet (vorstehend Ziff. 2.2.3) und nach Interventionen der Verteidigenden H____ und L____, die (auch erst) vom 2. und 3. August 2018 datieren, entsprechend dem Vorschlag von L____ auf "Landfriedensbruch" abgeändert (vorstehend Ziff. 2.2.4). Dass deswegen die Gerichtspersonen wegen Anscheins von Befangenheit in den Ausstand hätten treten sollen, hat aber selbst dann noch niemand verlangt. Das erstmalige Ausstandsgesuch in der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2018 ist somit in mehrfacher Hinsicht und klar verspätet.

5.3 Die Begrifflichkeit ist in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

Der Begriff "Saubannerzug" ist keine Kreation des Strafgerichtspräsidenten, sondern hat sich notorischerweise seit geraumer Zeit sowohl in Justizkreisen als auch in den Medien für Kundgebungen, anlässlich welchen es zu eigentlichen Verwüstungen kommt, etabliert.

Im Duden wird (nebst der historischen Bedeutung) als zweite Bedeutung die folgende genannt: "Von Vandalismus und Ausschreitungen begleiteter Marsch einer Gruppe." Exakt ein solches Ereignis steht im Hauptverfahren zur Beurteilung.

Gemäss dem historischen Lexikon der Schweiz nimmt der Begriff Bezug auf das Frühjahr 1477. Nach der vernichtenden Niederlage des Herzogs von Burgund (Karl der Kühne) in der Schlacht von Nancy sowie als Folge von dessen vorgängigen Niederlagen gegen die Eidgenossen in den Schlachten von Grandson und Murten zogen ca. 1'700 bewaffnete Freischärler aus der Innerschweiz in Richtung Genf, das damals noch zu Savoyen gehörte, um mit Gewalt die ausstehende Summe von 24'000 Gulden einzutreiben, die zu zahlen sich die Stadt Genf vertraglich verpflichtet hatte. Die jungen Männer sollen sich auf ihrem Weg nicht immer korrekt benommen haben.

Dieser Freischarenzug wurde später als Saubannerzug bezeichnet, weil die Freischärler ein Banner vorangetragen hatten, welches auf blauem Grund ein Wildschwein und einen Streitkolben zeigte. Die Freischärler haben Genf nie erreicht, weil die Stadt Genf durch Vermittlung Berns und anderer Städte der Eidgenossenschaft jedem Zugteilnehmer zwei Gulden bezahlt und einen Umtrunk spendiert hat, was diese besänftigt und zur Umkehr bewogen hat (vgl. auch Peter Dürrenmatt, Schweizer Geschichte, Bern 1957, S. 175ff., 203).

Dass die Verwendung dieses Begriffs einen Ausstandsgrund darstellen soll, erscheint abwegig, zumal auch von den Verteidigungen nicht in Abrede gestellt wird, dass es beim Marsch der Gruppe zu Vandalenakten gekommen ist. Dies geht selbst aus dem Communiqué hervor, das mutmasslich von Sympathisanten verfasst worden ist (SB 3007 ff.). Auch dort ist von "Scheiben einschlagen", "Entglasen", "Einfärben", "Bullen angreifen" und "Vertreiben" die Rede.

Mit einer gewissen Selbstverständlichkeit verwendet den Begriff "Saubannerzug" der vormalige Verteidiger des Gesuchstellers 9, Advokat AP____ (SB 6558). Ferner bezeichnet die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Jugendanwaltschaft Region Oberland, im Strafbefehl vom 1. Dezember 2016 für einen im Jugendstrafverfahren Verurteilten die vorliegend fragliche, unbewilligte Demonstration als "Saubannerzug", an welchem sie die Teilnahme des von ihr Beurteilten als nachgewiesen erachtet (SB 6711).

Das Verständnis des Verteidigers L____, mit der Verwendung des Begriffs "Saubannerzug" würden die Gesuchsteller mit Tieren gleichgesetzt, erscheint abwegig. Den Begriff "Sauhunde", welchen er ebenfalls in die Diskussion einbringt, haben weder die Staatsanwaltschaft noch die Gerichte noch die Presse verwendet. Vielmehr findet sich dieser Begriff in einem Leserkommentar auf dem Internet. Dafür ist weder die Staatsanwaltschaft noch das Strafgericht verantwortlich. Einen Konnex zum Begriff "Saubannerzug" herstellen zu wollen, erscheint allzu weit hergeholt.

Somit ist festzuhalten, dass der Begriff "Saubannerzug" im allgemeinen Sprachgebrauch etabliert ist als Bezeichnung für gewalttätige Ausschreitungen.

Inwieweit die Begriffe "Genossen", "Krawallmob", "Mob" und "Linksextreme" herabsetzend oder vorverurteilend sein sollten, ist nicht nachvollziehbar. In Frage stehen offenkundig heftige Ausschreitungen und es entspricht dem auch in den Akten des Hauptverfahrens abgebildeten Kontext, dass diese Ausschreitungen einer Gruppe gewaltbereiter Exponenten des politisch linken Spektrums zuzurechnen sind.

Die gerügte Begrifflichkeit ist also nicht zu beanstanden. Entsprechend bestand für den Vorsitzenden auch kein Anlass, der Staatsanwaltschaft diesbezüglich Anweisungen zu geben (act. 3 S. 26; vorstehend Ziff. 2.3.1, 2.3.4).

5.4 Dem bis hierhin angetroffenen Befund entsprechen die Ausführungen des Strafgerichts im begründeten Urteil in der Hauptsache vom 25. Januar 2019 (S. 50): "Verschiedene Verteidiger beanstandeten eine Vorverurteilung durch die Staatsanwaltschaft insbesondere aufgrund von in der Anklageschrift enthaltener Begriffe wie 'Mob', 'Saubannerzug' oder 'linksextreme Szene'. [...] Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Allein der Umstand, dass ein Verfahren öffentlichkeitswirksam ist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass eine Vorverurteilung stattgefunden hat, zumal wenn wie hier weder Namen noch Bilder der Beschuldigten veröffentlicht wurden. Die von der Staatsanwaltschaft verwendeten Begriffe wie 'Mob' oder 'Saubannerzug' sind als Umschreibung des von der Anklagebehörde als vereinte Macht zu betrachtenden Zusammenschlusses von rund 50 Personen, aus dem heraus zahlreiche Sachbeschädigungen begangen wurden, und angesichts der diesen Ausdrücken im landläufigen Verständnis zukommenden Bedeutung nicht unpassend. Eine unangebrachte, übermässig negative Wertung ist nicht zu erkennen. Soweit die Staatsanwaltschaft die Teilnehmer des Umzugs als der linksextremen Szene zugehörig resp. sich in ihr bewegend bezeichnet, handelt es sich dabei zudem nicht um eine abwegige Behauptung, sondern trifft diese Einschätzung vielmehr zu (vgl. Erw. Materielles lit. b Ziff. 1.1ff). Dass ein Vorfall wie der vorliegende grosse Empörung in der Bevölkerung entfacht, in sozialen Netzwerken diskutiert und in den Medien aufgegriffen wird, liegt in der Natur der Sache. Dass der Tenor dabei nicht sehr positiv ist, hat dabei weniger mit den Ausführungen in der Anklageschrift zu tun als mit den massiven Sachbeschädigungen, deren Verübung ein Fakt ist, der sich auch bei bester Absicht nicht verhehlen lässt. Es gehört zum Auftrag der Justizbehörden, unabhängig von allfälligen Befindlichkeiten der Öffentlichkeit und Forderungen nach einem harten Durchgreifen eine objektive Sichtweise zu vertreten und sich nicht einem allfälligen Druck zu beugen. Das gilt umgekehrt auch gegenüber den Einflussversuchen von Verteidigern, wenn zum Beispiel, wie im vorliegenden Fall, auf Vorrat der Sachverstand des Gerichts in Frage gestellt wird, sollte es zu einem Schuldspruch kommen. Das Gericht hat mithin auch Verfahren durchzuführen, die publicityträchtig sind und medial aufbereitet werden, ansonsten unter dem Aspekt der Vorverurteilung solche Prozesse nie verhandelbar wären. Die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens ist demnach auf Fälle zu beschränken, in welchen sich die Umstände dergestalt präsentieren, dass eine unvoreingenommene Beweiswürdigung schlichtweg nicht mehr möglich ist. Dies ist in casu offensichtlich nicht der Fall." Diese vom Strafgericht selber dergestalt dargelegte Haltung offenbart nicht nur keinen Anschein von Befangenheit oder Vorverurteilung, sondern illustriert gar in positiver Ausdrucksweise dessen Offenheit, Unvoreingenommenheit und Professionalität ungeachtet des medialen und (allseitigen) politischen Drucks. Hierfür spricht gerade auch die massvolle Zurückhaltung bei der in diesen Worten sanft mitschwingenden Kritik an der Verfahrensführung von Verteidigenden.

5.5 Aus der verwendeten Begrifflichkeit ergibt sich zusammenfassend keinerlei Anschein einer Voreingenommenheit oder Vorverurteilung. Ein solcher lässt sich nach dem Gesagten auch nicht daraus ableiten, dass der Verfahrensleiter im Vorfeld der Verhandlung zuvorkommenderweise dem Gesuch zweier Verteidiger stattgegeben hat, die Pressezeile im Internet abzuändern (vorstehend Ziff. 2.2.4), denn dabei hat es sich nach dem Gesagten nicht um eine rechtliche oder sonstwie geartete Notwendigkeit, sondern um ein reines Entgegenkommen aus Gefälligkeit gehandelt. Auch dies unterstreicht die Offenheit und Unvoreingenommenheit des Verfahrensleiters.

6.

6.1 Die Verteidigenden rügen den Zeitplan sowohl für die Verhandlung als auch für die Beratung als zu knapp bemessen und schliessen daraus auf Voreingenommenheit. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wann und in welchem Umfang beraten worden sei (S. 57).

6.2 Diese Rüge ist verspätet. Wie vorstehend dargestellt (Ziff. 2.2.2), versandte der Verfahrensleiter bereits am 3. Mai 2018 einen ausführlichen Verfahrensplan (SB 6670 - 6679), den er ausdrücklich als "provisorisch" bezeichnete, und erläuterte diesen dahingehend, dass die Planung schwierig sei, weil man nicht wisse, ob die Beschuldigten aussagen würden oder nicht. Der Verfahrensleiter sah 30 Minuten pro Plädoyer vor und bat die Verteidigungen, frühzeitig bekannt zu geben, soweit man sich damit nicht arrangieren könne. Am 21. Mai 2018 wurde den Verteidigenden der Verfahrensablauf zugestellt (vorstehend Ziff. 2.2.3). In der Folge hat sich von den 18Verteidigenden einzig B____ zum Verhandlungsplan geäussert, indem er am 30. August 2018 festhielt, sein Parteivortrag würde 1 - 1 1/4 Stunden dauern. Bereits am 3. September 2018 stellte der Verfahrensleiter einen angepassten Hauptverhandlungsplan in Aussicht (vorstehend Ziff. 2.2.5), den er den Verteidigungen am 27.September 2018 zustellte. Darin wurde pro Parteivortrag 1 Stunde vorgesehen und die Verteidigenden wurden gebeten, sich zu melden, falls mit dem neuen Plan Terminkollisionen entstanden sein sollten (vorstehend Ziff. 2.2.8). Von den 18 Verteidigenden hat sich daraufhin niemand mehr zum Verhandlungsplan geäussert - bis hin zur Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2018. Nachdem also in der Hauptverhandlung selber L____ seine 22 Beweisanträge gestellt und im Anschluss daran gefordert hatte, das Verfahren sei auszustellen, rügte Verteidiger AH____ den Zeitplan als zu knapp und schloss sich dem Antrag an, die Verhandlung auszustellen. Dann forderte Verteidigender F____ Auskunft des Gerichts zum Zeitplan. Die Verteidiger R____, T____, B____ und V____ schlossen sich an (act. 3 S. 15 ff.). Nach einem kurzen Unterbruch der Verhandlung räumte der Vorsitzende ein, dass der Zeitplan zwar eng sei, dass daraus aber nicht geschlossen werden könne, dass er sich bereits eine definitive Meinung zum Sachverhalt gebildet hätte. Allerdings habe das Gericht von einer Urteilseröffnung am Dienstag in einer Woche bereits Abstand genommen und es müsse ein neuer Zeitpunkt für die Urteilseröffnung mit den Parteien vereinbart werden (vorstehend Ziff. 2.3.3). Nach der Mittagspause nahm der Vorsitzende das Thema nochmals auf. Er sei von den Vorfragen und Beweisanträgen überrascht worden und man werde die Verhandlung nun anders gestalten und schauen, wie weit man komme. Allenfalls ergebe sich beim Zeitpunkt der Plädoyers eine Umstellung. Die Urteilseröffnung werde auf jeden Fall verschoben (vorstehend Ziff. 2.3.4). Am Nachmittag des 24. Oktober 2018 stellte dann B____ das Ausstandsgesuch, welches er unter anderem auf den Zeitplan stützte (act. 3 S. 31). Dieser Zeitplan war, wie soeben dargestellt, aber seit dem 3. Mai 2018 bekannt (und wurde Ende September 2018 noch angepasst), weshalb das Ausstandsgesuch vom 24. Oktober 2018 verspätet ist.

Am zweiten Verhandlungstag, dem 25. Oktober 2018, wurde morgens zunächst der (zum zweiten Mal) revidierte Hauptverhandlungsplan ausgehändigt. Niemand hatte Bemerkungen.

6.3 Die Rüge ist auch materiell unbegründet. Verfahrensleiter X____ hat die Planung den Gegebenheiten, den Bedürfnissen und insbesondere auch den Anträgen der Verteidigenden gemäss laufend angepasst und diese wiederholt, proaktiv und ausdrücklich schon im Vorfeld der Verhandlung in die Planung derselben mit einbezogen (vorstehend Ziff. 2.2.2, 2.2.3, 2.2.5, 2.2.8; 6.2). Auch während der Verhandlung hat der Verfahrensleiter die Parteien laufend in die Planung mit einbezogen (vorstehend Ziff. 2.3). Nachdem die Parteien (abgesehen von L____) vorgängig der Verhandlung kaum Beweisanträge gestellt hatten - sie waren mit Beweisverfügung des Verfahrensleiters bereits vom 3. Mai 2018 immerhin ausdrücklich dazu eingeladen -, ist die Überraschung des Vorsitzenden ob den anlässlich der Hauptverhandlung selber dann "mit Inbrunst vorgetragenen" Vorfragen und Beweisanträgen nicht erstaunlich. Er hat wie schon zuvor auch darauf mit vorbildlicher Flexibilität reagiert und die Planung laufend angepasst; insbesondere hat er von einer Urteilseröffnung im vorgesehenen Zeitrahmen frühzeitig Abstand genommen. Daraus im Nachhinein eine Befangenheit oder Voreingenommenheit konstruieren zu wollen, erscheint stossend, haben einige Verteidigende mit ihrer Verfahrensführung die angebliche Notwendigkeit der anbegehrten Terminplanänderungen doch teilweise selber provoziert (vgl. dazu auch nachstehend Ziff. 9, 10). Der Vorsitzende hat sich im Gegenteil ausgesprochen flexibel in der Verhandlungsplanung gezeigt. Dies zeugt nicht von Voreingenommenheit, sondern im Gegenteil von Offenheit des Verfahrensleiters.

6.4 L____ hat am 19. November 2018 beim Strafgericht Auskunft darüber verlangt, an welchen Tagen Urteilsberatungen stattfinden würden bzw. stattgefunden hätten. Wie der Verfahrensleiter tags darauf mit Verfügung vom 20. November 2018 zutreffend festgehalten hat, ist die Urteilsberatung gemäss Art. 348 Abs. 1 StGB geheim und besteht kein Anspruch, vorab über den Zeitablauf informiert zu werden, auch nicht gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Verfahrensleiter hat in diesem Sinne bekannt gegeben, dass das Gericht am Tag nach Abschluss der Plädoyers mit der Beratung begonnen und diese am 31. Oktober 2018 weitergeführt hat. Er hat in Aussicht gestellt, über die Gesamtdauer der Urteilsberatung anlässlich der Urteilseröffnung zu kommunizieren. Mit Stellungnahme zu den Ausstandsbegehren vom 14.Februar 2019 (S. 85) hat der Verfahrensleiter ausgeführt, in der mündlichen Urteilsbegründung vom 25. Januar 2019 kommuniziert zu haben, an welchen Tagen und wie lange das Gericht beraten hat, nämlich am 30. Oktober, 31. Oktober, 15.November und 5. Dezember 2018 (insgesamt 28 3/4 Stunden). Dies bestätigt Richterin Y____ (S. 128). Die Sorge der Gesuchstellenden, es wäre zuwenig Zeit für die Beratung zur Verfügung gestanden, erweist sich damit zumindest insoweit als unbegründet, als sich aus der Beratungsdauer - und auch aus der Kommunikation der Verhandlungsleitung hinsichtlich der Beratungstermine - sicher kein Hinweis auf Voreingenommenheit ergibt.

6.5 Aus dieser Thematik ergibt sich zusammenfassend nicht nur kein Anschein von Befangenheit, sondern umgekehrt ein solcher von Offenheit. Im Übrigen wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Verhandlungsführung verwiesen (Ziff. 9).

7.

7.1 Die Verteidigenden rügen sodann, der Vorsitzende habe im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung Vorfragen nicht oder erst auf Nachhaken beantwortet, obschon sie unmittelbar zu beantworten gewesen wären (S. 57).

7.2 In Bezug auf diese Rüge wurde das Ausstandsbegehren rechtzeitig gestellt.

7.3 Wie vorstehend ausgeführt (Ziff. 3), vermögen Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie richtig oder falsch, keinen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit dessen zu begründen, der sie verfügt hat, ausser sie wären besonders krass oder besonders häufig.

Der Verfahrensleiter macht geltend, am zweiten Verhandlungstag im Rahmen eines Zwischenentscheids auf diejenigen Punkte eingegangen zu sein, welche losgelöst von einer vertieften Beratung in der Hauptsache hätten entschieden werden können (S. 85). Dem entspricht das Verhandlungsprotokoll (act. 3 S. 43). Anlässlich des besagten Zwischenentscheids wurde zwischen Beweiswürdigungsfragen und Beweisverwertungsfragen unterschieden, was korrekt erscheint. Weiter wurde festgehalten, dass in einigen Fällen die notwendige Verteidigung nicht gewährt worden und die entsprechende Beweiserhebung damit ungültig sei. Das sei aber akademischer Natur, weil niemand Aussagen gemacht habe. Nicht parteiöffentliche Erhebungen wie kriminaltechnische Abklärungen blieben aber gültig. Sodann wurde auf einzelne Zeugeneinvernahmen eingegangen. Somit wurden alle Vorfragen vorgängig der Parteivorträge beantwortet. Insoweit liegt nicht nur kein krasser Verfahrensfehler vor, sondern gar keiner. Inhaltlich sind die Antworten auf die Vorfragen im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens nicht zu überprüfen, allerdings ist festzuhalten, dass diese Antworten im Fokus der Frage nach einem Anschein der Befangenheit in keiner Weise problematisch erscheinen, sondern umgekehrt den Anschein der Korrektheit erwecken.

7.4 Die Rüge geht aber auch dahin, dass die Vorfragen erst auf Nachhaken von Verteidigenden hin beantwortet worden seien.

7.4.1 Gemäss Art. 339 Abs. 1 und 2 StPO können das Gericht und die Parteien nach der Eröffnung der Verhandlung Vorfragen aufwerfen. Gemäss Art. 339 Abs. 3 StPO entscheidet das Gericht unverzüglich und nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat über die Vorfragen, sodass die Verhandlung nicht abgebrochen und neu angesetzt wird (Hauri/Venetz, Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 339 N 20). Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen (Art. 339 Abs. 4 StPO). Der verfahrensleitende Entscheid über die Vorfragen ist den Parteien in geeigneter Weise, meist mündlich, zu eröffnen und er ist nicht selbständig, sondern nur mit dem Endentscheid anfechtbar (Hauri/Venetz, Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art.339 N 21).

7.4.2 Der Vorsitzende hat zu Beginn der Hauptverhandlung nach Vorfragen und Beweisanträgen gefragt (act. 3 S. 10). Wie vorstehend dargestellt (Ziff. 2.3), wurden dann sehr zahlreiche Vorfragen und Beweisanträge gestellt und der Vorsitzende hat auch fortlaufend Vorfragen beantwortet. So hat etwa Verteidiger P____ die Frage als Vorfrage gestellt, ob das Gericht in eigener Sache urteilen wolle (act. 3 S. 17). Nach einem kurzen Unterbruch hat der Vorsitzende - nebst anderen - auch diese Vorfrage beantwortet, soweit dies aus eigener Perspektive des Gerichts möglich war (act. 3 S. 20). Anschliessend kamen die Staatsanwaltschaft und die Verteidigenden ausführlich zu Wort, wobei der Vorsitzende immer wieder darauf hinwies, dass man Beweis- und Verfahrensanträge bis zum Ende des Beweisverfahrens stellen könne (so etwa act. 3 S. 25; vorstehend Ziff. 2.3.3, 2.3.4, 2.3.9., 2.3.10). Der Vorsitzende hat dann Stellung genommen zur beanstandeten Begrifflichkeit (vgl. vorstehend Ziff.5), aber auch Überlegungen angestellt zum Beweiswert von Polizeirapporten und zur Thematik der notwendigen Verteidigung; dies bezeichnete er als eine komplexe Frage, und das Gericht werde in der Beratung beurteilen, was verwertet werden könne (act. 3 S. 26). Dann kamen wieder die Verteidigenden zu Wort. Nach einem Unterbruch gab der Vorsitzende bekannt, über materielle Beweisanträge (zusätzliche Zeugen und Abklärungen) werde in der Beratung entschieden; die formellen Fragen (Teilnahmerecht, Konfrontationen, notwendige Verteidigung) seien komplex und darüber werde vorfrageweise ein Entscheid getroffen, ehe die materielle Beratung erfolge (act. 3 S. 28). Anschliessend beriefen sich einige Verteidigende auf Art. 339 StPO und verlangten, dass Vorfragen vor dem Plädoyer beantwortet werden müssten (act. 2 S. 29/30) und dann entglitt dem Vorsitzenden die Verhandlungsführung (vorstehend Ziff. 2.3.6 und nachstehend Ziff. 9.3). Nach einem kurzen Unterbruch wurde das Ausstandsbegehren gestellt. Der Vorsitzende schritt dann zur Befragung der Beschuldigten (act. 3 S. 31/32). Die Vorfragen wurden letztlich vorgängig der Plädoyers beantwortet (act. 3 S. 43; vgl. vorstehend Ziff. 2.3.10, 7.4.2).

7.4.3 Gemäss Art. 339 Abs. 2 lit d StPO können die erhobenen Beweise Gegenstand der Vorfragen sein. Dabei geht es um eine formelle Prüfung, wobei in diesem Verfahrensstadium über die Frage der Gültigkeit von Beweisen nicht endgültig zu entscheiden ist. Auch ergibt sich aus Art. 339 Abs. 3 StPO nicht, dass über die Zulassung neuer Beweisanträge unverzüglich zu befinden ist (BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.4).

Wie schon zuvor (Ziff. 2) und soeben gerade dargestellt, hatten die Parteien sowohl im Vorfeld als auch während der Hauptverhandlung ausreichend Gelegenheit, Vorfragen und Beweisanträge zu stellen und sie haben diese Gelegenheit in grossem Umfang wahrgenommen. Sowohl seitens der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigungen als auch des Gerichts wurde nicht immer zwischen Vorfragen und Beweisanträgen scharf unterschieden, wobei der Übergang auch fliessend ist und sich die Themenbereiche der Vorfragen und von Beweisanträgen überschneiden. Wie soeben dargestellt, ist der Vorsitzende auf einige der Vorfragen und Beweisanträge laufend eingegangen, andere, insbesondere betreffend notwendige Verteidigung, wollte er zunächst auf den Zeitpunkt vor der Beratung verschieben. Nach dem insoweit zutreffenden Votum der Verteidiger L____ und B____ (act. 3 S. 29, 31), bei Beweisanträgen könne man so vorgehen, bei Vorfragen aber nicht, wurde dann doch der Zwischenentscheid über die Vorfragen vor den Parteivorträgen eröffnet (act. 3 S.43). Ein Anspruch, dass dieser Entscheid noch früher hätte ergehen sollen, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Praxis noch aus den vorliegenden konkreten Umständen. Die Intervention der Verteidigenden war andererseits aber insoweit berechtigt, als sie den Entscheid vorgängig der Plädoyers verlangt haben, und diese Intervention hat in der Tat zum erwünschen Resultat, also dem Zwischenentscheid über die Vorfragen vorgängig der Plädoyers geführt. Damit war ein allfällig drohender Verfahrensmangel eines fehlenden Entscheids über die Vorfragen geheilt - soweit überhaupt von einem Mangel gesprochen werden kann, denn ein solcher Mangel hatte sich ja eben erst abgezeichnet; nach der Intervention der Verteidigenden hat er sich aber nicht realisiert, indem der Zwischenentscheid über die Vorfragen dann rechtzeitig, also vorgängig der Plädoyers, ergangen ist. Dass die Intervention der Verteidigenden insoweit berechtigt war, räumt das Gericht im Urteil in der Hauptsache (S. 48) ebenso ein wie der Verfahrensleiter in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2018 zum Ausstandsbegehren (act. 1). Er unterstreicht aber auch, dass jede Verteidigung Vorfragen vorbringen und zu den Äusserungen der Staatsanwaltschaft Stellung nehmen konnte und dass auch am zweiten Verhandlungstag nochmals Beweisanträge und Zwischenfragen gestellt werden konnten. "Das Strafdreiergericht hat am Donnerstagvormittag einen Zwischenentscheid gefällt, um gewisse Vorfragen zu beantworten (z.B. notwendige Verteidigung, Verwertbarkeit zweier Einvernahmen im Vorverfahren, grundsätzliche Verwertbarkeit von Polizeirapporten). Andere Probleme erachtete das Gericht für derart komplex und mit der materiellen Fragestellung verknüpft, dass darüber letztlich in der Endberatung entschieden wird (Anklagegrundsatz, materielle Beweisanträge, Beweiswert der Polizeirapporte)." Diese Betrachtungsweise erscheint soweit korrekt. Diese Ausführungen illustrieren aber gleichzeitig die Nähe der Themenkreise von Vorfragen einerseits und Beweisanträgen andererseits sowie die damit einhergehenden Abgrenzungsschwierigkeiten. Wenn der Verfahrensleiter angesichts der für ihn verständlicherweise überraschenden Fülle und Komplexität der an der Hauptverhandlung neu eingebrachten Vorfragen und Beweisanträge zunächst einen allzu vorsichtigen Entscheid zum Vorgehen bei der Behandlung einiger solcher Fragen ins Auge gefasst hat, den er auf Intervention von Verteidigenden hin dann korrigiert hat, so war das möglicherweise ein im Entstehen begriffener Verfahrensfehler, aber angesichts der gesamten Situation auch kein krasser, und es war ein vorübergehender. Wie bereits dargestellt, hat der Verfahrensleiter den Kurs dann umgehend korrigiert und der Fehler hat sich nicht realisiert. Ein Anschein von Befangenheit ergibt sich aus diesem Verhalten des Vorsitzenden und des Strafdreiergerichts nicht.

8.

8.1 Die Verteidigenden rügen weiter zu den Beweisanträgen, die Handhabung von Polizeiberichten sei nicht StPO-konform. Es bestehe ein numerus clausus an Beweisen. Berichte der Polizei seien keine sachlichen Beweismittel im Sinne von Art. 192 ff. StPO. Ein solcher Bericht beweise einzig, dass er erstellt worden sei, sage aber nichts über dessen Inhalt aus. Rapportierende Polizistinnen und Polizisten seien, soweit ihre Feststellungen als Beweise in das Verfahren eingebracht werden sollen, im Rahmen der Strafuntersuchung oder gegebenenfalls im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung vor erster Instanz als Zeuginnen und Zeugen, gegebenenfalls als Auskunftspersonen zu befragen. Dasselbe gelte für festgestellte Effekten. Ein Effektenverzeichnis genüge nicht, sondern es müssten die Gegenstände bildlich festgehalten werden. Gegebenenfalls sei im Rahmen der Hauptverhandlung ein Augenschein durchzuführen. Erst dann lasse sich sagen, dass die Effekten vorhanden seien und über deren Zuordnung sei dann noch nichts gesagt. Auch hier müssten Polizistinnen und Polizisten als Zeuginnen und Zeugen befragt werden. Dies gelte auch für den in einem Anhalte- oder Festnahmerapport aufgeführten Anhaltungsort. Ein Rapport beweise einzig, dass er als solcher erstellt worden sei und sage nichts über dessen Inhalt aus. Der Anhalteort sei im vorliegenden Verfahren von Bedeutung. Der Anhalteort von einigen Gesuchstellenden könne nicht stimmen. Die Einschätzung des Vorsitzenden, dass gewissen Polizeiberichten durchaus Beweiswirkung zukomme, sei somit nicht StPO-konform und ein Hinweis, dass die Angelegenheit nicht mit der notwendigen Sorgfalt abgeklärt worden sei (S. 57 f.; vgl. S. 31).

8.2 Schon vorgängig der Hauptverhandlung wurden einige Beweisanträge zu diesen Themenkreisen gestellt und vom Verfahrensleiter auch behandelt, also jeweils mit Begründung gutgeheissen oder abgewiesen, so etwa betreffend Augenschein und Fotografieren von Effekten (vorstehend Ziff. 2.2.7), weitere kriminaltechnische Untersuchungen (vorstehend Ziff. 2.2.9), Edition von Videoaufnahmen (vorstehend Ziff. 2.2.10) und von weiteren Videoaufnahmen sowie betreffend Zeugeneinvernahmen (vorstehend Ziff. 2.2.11). Anlässlich der Hauptverhandlung wurden dann Anträge gestellt, die auf Einvernahme von Polizeiangehörigen lauteten.

Wie vorstehend dargestellt, ist anlässlich der Hauptverhandlung über Vorfragen zu entscheiden, aber nicht über materielle Beweisfragen; diese sind dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten. Ebenfalls wurde bereits gesagt, dass sich beides mitunter kaum trennen lässt und auch überschneidet. Über Beweisanträge musste das Gericht nicht während der Hauptverhandlung entscheiden, aber umgekehrt war es ihm und dem Vorsitzenden auch nicht verwehrt, vorfrageweise auf Beweisanträge einzugehen, und zwar auch mit kurzer Begründung. Im Urteil (S. 48 - 66) finden sich dann detaillierte Ausführungen zu den Themen Erhebung, Verwertbarkeit und Würdigung von Beweisen aller Art, insbesondere auch zu den von den Verteidigungen im vorliegenden Rahmen aufgeworfenen Fragen. Es war dem Vorsitzenden unbenommen, sich im Rahmen des Umgangs mit den Beweisanträgen bereits vorfrageweise dazu zu äussern, und er tat dies mit der gebotenen Kürze und mit prima vista sachgerechter Differenzierung zum Charakter des Beweiswerts eines Polizeirapports je nach Beweisthema, und auch unter Vorbehalt der Sichtweise des Strafdreiergerichts (act.3 S. 26, 43; S. 86). Die Frage der Sinnhaftigkeit einer Beweiserhebung richtet sich ja stets nach der entsprechenden Beweisthematik, wobei auch Überlegungen zur antizipierten Beweiswürdigung eine Rolle spielen können. Wenn das Strafdreiergericht dabei vom Gerüst der Anklage ausgegangen ist, nämlich der Unkenntlichkeit der Demonstrierenden infolge Vermummung und ihres mittäterschaftlichen Zusammenwirkens bei den Sachbeschädigungen, so ist dies aus dem Blickwinkel der Befangenheitsfrage nicht zu beanstanden. Das Strafdreiergericht hat sich im begründeten Urteil (vgl. etwa S. 56ff., 60 Ziff. 10, S. 65 Ziff. 4, S. 67 - 80) mit den entsprechenden Themenkreisen auseinandergesetzt. Ob diese Konstruktion haltbar und ob die vom Vorsitzenden vorläufig und in Folge vom gesamten Strafdreiergericht vertretene Auffassung materiell richtig ist, wird das Appellationsgericht im Berufungsverfahren und letztlich allenfalls das Bundesgericht zu entscheiden haben.

Der Vorsitzende war zu den gerügten Äusserungen also nicht verpflichtet, aber doch durch die von einigen Verteidigenden aufgeworfene Forderung nach Einvernahme von Polizeipersonen veranlasst. Im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens ist somit festzuhalten, dass sich der Vorsitzende in der Hauptverhandlung im Rahmen des ordentlichen Verfahrensgangs zu einigen beweisrechtlichen Fragen geäussert hat, die mit Vorfragen eng verknüpft waren. Dazu war er berechtigt. Darin liegt folglich kein Verfahrensfehler, schon gar kein krasser. Daraus ergibt sich somit kein Hinweis auf Voreingenommenheit oder Anschein der Befangenheit.

9.

9.1 Die Verteidigenden kritisieren sodann die Verhandlungsführung dahingehend, dass ihnen der Vorsitzende in der Hauptverhandlung das Wort abgeschnitten habe und keine weiteren Fragen habe zulassen wollen.

9.2 X____ war in der Hauptverhandlung gestützt auf Art. 61 StPO Verfahrensleiter. Laut Art. 62 Abs. 1 StPO trifft die Verfahrensleitung die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten. Unter dem Titel "Sitzungspolizeiliche Massnahmen" sorgt die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StPO für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen. Laut Art. 63 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung Personen (auch Rechtsvertreter: Adrian Jent, Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art.63 N4), die den Geschäftsgang stören oder Anstandsregeln verletzen, verwarnen. Im Wiederholungsfalle kann sie ihnen das Wort entziehen, sie aus dem Verhandlungsraum weisen und nötigenfalls bis zum Schluss der Verhandlung in polizeilichen Gewahrsam setzen lassen. Sie kann den Verhandlungsraum räumen lassen.

9.3 Wie bereits erwähnt, ergibt sich aus der Lektüre des Verhandlungsprotokolls, dass sich Gemüter erhitzt haben. Schon zu Beginn der Verhandlung entsponn sich eine lebhafte Diskussion über die Sitzordnung und ein "Recht auf Wasser", dann über die Begrifflichkeiten (act. 3 S. 9 ff.). Nachdem Verteidiger L____ seine 22 Beweisanträge formuliert und anschliessend beantragt hatte, das Verfahren auszustellen, beschied der Vorsitzende, die Verhandlung nicht zu unterbrechen und er liess durch den Weibel Wasser organisieren (act. 3 S. 15). Anschliessend ergriffen Verteidigende und Staatsanwälte über weite Strecken selbständig das Wort, was den Vorsitzenden zur Bemerkung veranlasste, es werde nicht mehr zugelassen, dass man "wild durcheinander repliziert, dupliziert". An der Sitzordnung hielt er fest (act. 3 S. 20). Bis zum Mittag folgten weitere Ausführungen der Staatsanwaltschaft und ausführliche Wortmeldungen der Verteidigenden. Nach der Mittagspause hat der Vorsitzende seinen Unmut darüber kundgetan, dass vorgängig der Hauptverhandlung Fristen mehrheitlich nicht genutzt wurden, um Beweisanträge zu stellen, und dann in der Hauptverhandlung selber unzählige Beweisanträge gestellt wurden: "... dann kann man sich schon fragen, ob das fair ist, wenn so quasi versucht wird, das Gericht auf dem falschen Bein zu erwischen. Etwas überspitzt formuliert habe ich die Tage vor der Hauptverhandlung teilweise nur für den Verteidigenden L____ gearbeitet, weil er einen Beweisantrag nach dem anderen eingereicht hat. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, aber ich stelle es einfach fest. Es ist für das Gericht schwierig, so zu planen" (act. 3 S. 26). Angesichts der ursprünglich am 3. Mai 2018 bis 3. August 2018 angesetzten Frist, Beweisanträge zu stellen und dem Eingang der Beweisanträge von L____ ab August 2018 in steigender Kadenz bis kurz vor der Verhandlung (5 Anträge allein am 18. Oktober 2018; vorstehend Ziff. 2.2.4 - 2.2.11) sowie seiner 22 Beweisanträge in der Hauptverhandlung selber können dem Vorsitzenden diese Worte nicht verargt werden und er war aus der Perspektive der Beurteilung seiner Voreingenommenheit (vorstehend Ziff. 3) zu dieser kritischen Würdigung der Verhandlungsführung des Verteidigers L____ berechtigt: Er hat dabei den Fokus naheliegenderweise und unmissverständlich auf die Schwierigkeiten bei der (Zeit-)Planung gerichtet, welche eine solche Verhandlungsführung des Verteidigers selber hervorruft (vgl. vorstehend Ziff. 6), und er hat auch ausdrücklich und gar wiederholt (vorstehend Ziff. 2.3.4) festgehalten, das Verhalten des Verteidigers L____ sei nicht rechtsmissbräuchlich - auch wenn er sich im Nachgang zur Verhandlung gar noch höflicherweise für seine "aus dem Stress heraus" entstandenen Worte entschuldigt hat (S. 53). Nach weiteren Darlegungen seitens der Parteien stellte L____ den Antrag auf Unterbruch der Verhandlung für einen Tag zur Beurteilung der Beweisanträge, was der Vorsitzende erneut ablehnte. Nach einem Votum des Verteidigers AJ____ und eines Staatsanwaltes wollte L____ replizieren, der Vorsitz befand aber, dass "jetzt F____ an der Reihe" sei. Es entspann sich ein Wortgefecht zwischen drei Verteidigenden und einem Staatsanwalt, was der Vorsitz mit den Worten: "Es werden hier keine Zwiegespräche..." zu unterbrechen versuchte, allerdings vergebens. Der Vorsitz versuchte die Verhandlungsführung alsdann wieder zu übernehmen mit den Worten: "Jetzt ist gut". Er stellte 10 Minuten Pause in Aussicht und wollte dann zu den Beschuldigten übergehen, die seien noch nicht zu Wort gekommen. Auf Frage eines Verteidigers, ob sein Beweisantrag zugelassen werde, entgegnete der Vorsitz, Ja, er nehme an, dann kämen die nächsten und es werde immer so weitergehen. Anschliessend wurde wild und unverständlich durcheinander gesprochen. L____ wollte replizieren, der Vorsitz verweigerte, worauf L____ seine Stimme über jene des Vorsitzenden erhob: "Sie verstossen gegen die Menschenrechte. Verstoss Waffengleichheit, ich bitte Sie, sich daran zu halten ..."; seitens des Verteidigenden folgten auch persönlich geprägte Äusserungen mit der conclusio: "Das geht mir an meine juristische Anwaltsehre". Dann wurde die Verhandlung für 10 Minuten unterbrochen, anschliessend hat sich der Vorsitzende "erlaubt", "die Verhandlungsführung wieder an mich zu nehmen" (act. 3 S. 29 - 31).

Diese dramatische Entwicklung illustriert die Schwierigkeiten, jene Verhandlung zu leiten, die aufgeladene Atmosphäre, die nervliche Anspannung von Beteiligten sowie auch das zeitweilig vergebliche Bestreben des Vorsitzenden, die Leitung der Verhandlung und Gesprächsführung im Griff zu behalten. Die soeben dargestellten Interventionen des Vorsitzenden zielten alle darauf ab und sie waren geeignet, die geordnete Durchführung des Verfahrens sicherzustellen. Der Umstand, dass dem Vorsitzenden die Verfahrensleitung dennoch zeitweise entglitt, zeigt auf, dass die Interventionen sich nicht nur im Rahmen der Verhältnismässigkeit bewegten, sondern in ihrer massvollen Zurückhaltung die Schwelle der Wirksamkeit zum Teil nicht einmal erreicht hatten. Selbst wenn dabei zuweilen auch die innere Anspannung des Vorsitzenden zum Ausdruck kam, so war er zu diesen Interventionen doch jedenfalls berechtigt, und daraus lässt sich folglich kein Anschein von Voreingenommenheit oder Befangenheit ableiten.

9.4 Es fällt auf, dass das Bestreben des Vorsitzenden dahin ging, die Vorfragen und Beweisanträge auch einmal beiseite zu lassen und nebst den Verteidigenden und den Staatsanwälten die Beschuldigten selber zu Wort kommen zu lassen, wobei er stets eingeräumt hat, dass Beweisanträge auch später noch gestellt werden könnten. Die sowohl im Verfahren als auch in der Sache bedeutsame Frage, ob sich die Beschuldigten äussern oder ob sie wie im Vorverfahren von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen würden, hatte der Verfahrensleiter nämlich bereits am 3. Mai 2018 mit seinem allerersten Verhandlungsplan aufgeworfen (vorstehend Ziff.2.2.2). Es ist sicherlich ebenfalls kein Verfahrensfehler und schon gar kein Hinweis auf eine Voreingenommenheit oder einen Anschein von Befangenheit, sondern legitim und sachlich zielführend, wenn sich der Vorsitzende in diesem zentralen Beweispunkt zunächst mehr Klarheit verschaffen wollte und erst gestützt auf die daraus gewonnene Erkenntnis weiter auf die Vorfragen eingehen wollte, die sich ja zumeist um Beweisfragen drehten.

9.5 Zusammenfassend ist zu diesem Punkt festzuhalten, dass der Vorsitzende mit der Leitung jener Verhandlung gegen 18 Beschuldigte, einer Angelegenheit von medialem Interesse, mit politischen Dimensionen sowie unter Mitwirkung von 18 engagierten Anwälten und 3 engagierten Staatsanwälten eine ausgesprochen anspruchsvolle Aufgabe hatte, die ihn, wie er selber zugesteht, auch belastet und "Stress" ausgelöst hatte (S. 2, 53 f.). Die Atmosphäre wurde aber insbesondere auch seitens einiger Beteiligter zusehends emotional aufgeladen, und demgegenüber wirken die Interventionen des Vorsitzenden, dem die Leitung der Verhandlung gestützt auf die StPO schliesslich zusteht, auch in ihrer mitunter leichten Gereiztheit keineswegs überzogen, sondern situationsadäquat, nachvollziehbar, immer wieder entgegenkommend und insgesamt bei weitem verhältnismässig. Er hat letztlich niemandem das Wort abgeschnitten, sondern die Leitung beansprucht, die ihm zusteht. Schliesslich sind denn auch sämtliche Anliegen aller Parteien in das Verfahren eingebracht sowie protokolliert worden, und wie bereits ausgeführt, wurden die Vorfragen beantwortet. Der Vorsitzende hat einmal das Plädoyer des Verteidigers P____ unterbrochen, um ihn darauf hinzuweisen und zu ermahnen, konkret zum Fall zu plädieren (S. 53), was ebenso legitim erscheint wie die soeben besprochenen Interventionen des Verfahrensleiters. Es liegt kein Verfahrensfehler - weder des Vorsitzenden noch des Gesamtgerichts - vor und auch kein Anschein von Voreingenommenheit oder Befangenheit.

10.

10.1 Der Verteidiger L____ hat im Verlauf der Hauptverhandlung und unmittelbar anschliessend an das von Verteidigendem B____ formulierte Ausstandsbegehren auch den Befangenheitsgrund der angeblichen Feindschaft des Vorsitzenden ihm gegenüber geltend gemacht. Der Verteidiger L____ wisse, dass er sich unbeliebt gemacht habe. Aber der Vorsitzende habe gesagt, es gehe nicht an, dass er ihn eine Woche vor der Hauptverhandlung allein beschäftigt habe. Als er sich gemeldet habe, ob jemand replizieren wolle, habe er, der Verteidiger, sich gemeldet und der Vorsitzende habe gesagt, dass er sich das gedacht habe. Der Vorsitzende habe ihm gegenüber eine abneigende Einstellung. Er habe ihn auch schon in einem anderen Plädoyer unterbrochen (act. 3 S. 32). In seinem neuerlichen Ausstandsbegehren vom 27. November 2018 hat der Verteidiger dem beigefügt, dass die Presse gestützt auf die Äusserungen des Vorsitzenden in der Verhandlung berichtet habe, dass er als Anwalt den Vorsitzenden eine Woche lang im Alleingang mit seinen Anträgen beschäftigt habe. Mit dieser Verlautbarung habe der Vorsitzende den Verteidiger diskreditieren wollen (S. 49).

10.2 Wie vorstehend unter Ziff. 2.3.4 zitiert und unter Ziff. 9.3 dargestellt, hat der Vorsitzende nicht gesagt, es gehe nicht an, dass der Verteidiger L____ ihn eine Woche vor der Hauptverhandlung allein beschäftigt habe. Zwar hat der Vorsitzende seinen Unmut darüber geäussert, aber er hat ausdrücklich und zwei Mal festgehalten, das Verhalten von L____ sei nicht rechtsmissbräuchlich. Auch im begründeten Urteil (S.49) wird das Ausmass der in der Verhandlung gestellten Beweisanträge nochmals als nicht rechtsmissbräuchlich bezeichnet, aber als sehr befremdlich. Wie ebenfalls unter Ziff. 9.3 ausführlich dargestellt, kann dem Vorsitzenden die besagte Äusserung nicht verargt werden und war er aus dem vorliegend massgebenden Blickwinkel der Unvoreingenommenheit zu seiner kritischen Würdigung der Verhandlungsführung des Verteidigenden berechtigt. Dass der Vorsitzende den Verteidigenden mit seiner Äusserung hätte diskreditieren wollen, ist daher nicht anzunehmen. Vielmehr ist der vom Verteidigenden angeführte Pressebericht als Ausfluss der Öffentlichkeit des Strafprozesses und der damit einhergehenden Transparenz zu verstehen, die auch Verteidiger L____ selber vom Gericht regelmässig einverlangt (vgl.etwa S. 15, 47/48; vorstehend Ziff. 2.2.5). Der Vorsitzende erklärt in seinem Antwortschreiben vom 28. November 2018 an den Verteidigenden (S. 53) denn auch ausdrücklich, dass er bedauere, dass der Verteidiger das Gefühl habe, er sei ihm feindlich gesinnt. Der Vorsitzende versicherte dem Verteidiger, dass er ihn keinesfalls als Feind ansehe. Vielmehr müsse er verfahrensleitende Entscheide treffen, um den Gang des Verfahrens so weiterzuführen, wie er sich dies vorstelle. Der Unterbruch des Plädoyers des Verteidigers in einem anderen Verfahren habe nichts damit zu tun, dass er ihm gegenüber verfeindet wäre, sondern damit, dass er ihn darauf habe hinweisen und ermahnen wollen, konkret zum Fall zu plädieren. Dasselbe gelte auch bezogen auf den Unterbruch des Plädoyers des Verteidigers P____. Dies sei letztlich seine Aufgabe. Es sei ja auch nicht so, dass er ihn ständig unterbrochen hätte in den letzten Jahren. Er habe ihn auch im vorliegenden Fall nicht unterbrochen. Er bedauere, dass er seine Interventionen persönlich nehme. Für die umstrittene Äusserung hat sich der Vorsitzende sodann beim Verteidigenden entschuldigt und als aus dem Stress heraus entstanden erklärt, wobei es ihm nicht darum gegangen sei, ihn öffentlich zu diskreditieren. Angemerkt hat der Vorsitzende "vollständigkeitshalber", dass der Verteidiger im Vorfeld der Hauptverhandlung am 24. September 2018, am 10. Oktober 2018, am 12. Oktober 2018, am 17. Oktober 2018 und am 18.Oktober 2018 teilweise mehrseitige Anträge gestellt habe, die der Vorsitzende mit Verfügungen jeweils umgehend beantwortet habe (S. 53). Diese Ausführungen des Vorsitzenden erscheinen authentisch und nachvollziehbar. Aus dem Ganzen gibt sich kein Anschein von Befangenheit oder Voreingenommenheit, welche sich auf Feindschaft zurückführen liesse. Daran ändert nichts, dass der Verteidiger in der späteren Korrespondenz (S. 65, 144f.) aus der soeben zitierten Entschuldigung des Vorsitzenden dann noch eine Bestätigung für seine These der Befangenheit konstruieren will, denn wie bereits mehrfach dargestellt, war dem Vorsitzenden die fragliche Äusserung nicht nur nicht zu verargen, sondern war er dazu berechtigt. Die Entschuldigung dafür entsprang somit keiner Not, sondern gestaltete sich vielmehr als Ausfluss von Höflichkeit des Vorsitzenden dem Verteidiger L____ gegenüber, nicht von Feindschaft.

10.3 Wenn L____ dann viel später mit Eingabe vom 19. September 2019 (S. 144 ff.) noch geltend macht, das Gericht habe laut Vorsitzendem in der mündlichen Urteilsbegründung vom 25. Januar 2019 die Verteidigerhonorare von CHF 280'000.- "nur zähneknirschend" bewilligt, so ist die erst nach acht Monaten nach der kritisierten Äusserung erhobene Rüge, soweit damit Befangenheit oder Voreingenommenheit belegt werden soll, verspätet und insoweit unbeachtlich. Abgesehen davon war zu jenem Zeitpunkt das Urteil ja schon gefällt (vgl. aber nachfolgend Ziff. 16).

Materiell allerdings erscheint jene Bemerkung in ihrer Spitzheit und auch vor dem Hintergrund der angespannten Atmosphäre effektiv als unnötig und ungeschickt. Es ist daran zu erinnern, dass die Verteidigenden für entsprechenden Aufwand zu entschädigen sind. Angesichts der vorliegend tatsächlich hohen Geldsumme erscheint die Bemerkung in ihrer Spontaneität aber als leichter Ausrutscher und erreicht sie bei weitem keine solche Intensität an Ungezogenheit, welche den Vorsitzenden als befangen erscheinen liesse oder in diesem Sinne auf eine Feindschaft des Vorsitzenden gegenüber L____ hindeuten würde. Überdies ergeben sich für die These des L____, dass die Bemerkung der "nur zähneknirschenden" Bewilligung der Honorare auf ihn gemünzt gewesen wäre, ohnehin keine Hinweise. Von einer Feindschaft seitens des Vorsitzenden gegenüber L____ ist nicht auszugehen.

11.

Seitens der Verteidigenden werden dem Vorsitzenden in mehr oder weniger engem Zusammenhang mit den Ausstandsbegehren noch weitere Vorhalte gemacht, welche nachfolgend zu prüfen sind.

11.1 Verteidiger L____ rügt eine (weitere) Äusserung des Vorsitzenden in Sinne von Voreingenommenheit. Der Verteidiger hatte den Zutritt seines Klienten zur Verhandlung am Strafgericht durch einen Hintereingang beantragt (vorstehend Ziff.2.2.7), was der Verfahrensleiter abwies (S. 48, 87 f., 147).

11.2 Die Verfügung des Verfahrensleiters vom 24. September 2018 (SB 7002) hat folgenden Wortlaut: "Es handelt sich um eine Gerichtsverhandlung, welche unter erhöhten Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt wird. Sämtliche Beschuldigten und Zuschauer müssen sich beim Haupteingang einer eingehenden Kontrolle unterziehen lassen. Personelle Ressourcen, um auch noch den Seiteneingang abzudecken, bestehen nicht. Ganz abgesehen von diesen praktischen Aspekten ist auch nicht ersichtlich, weshalb für den Beschuldigten K____ eine Sonderbehandlung notwendig wäre. In der Regel möchte kein Beschuldigter sein Gesicht in der Presse sehen. Die Persönlichkeitsrechte von K____ gehen nicht weiter als die aller anderen Beschuldigten. Dass Medienvertreter mit Fernsehkameras vor Ort sind, ist ebenfalls keine Seltenheit. Wenn der Beschuldigte beim Gang in das Gericht nicht erkannt werden will, hat er bestimmt Ideen, wie er dieses Problem relativ einfach lösen kann".

11.3 Der Verteidiger meint, diese Formulierung könne nur als Anspielung auf die dem Klienten vorgeworfene vermummte Teilnahme verstanden werden, was Vorverurteilung und Voreingenommenheit widerspiegle (S. 65, 147).

11.4 Der letzte Satz der zitierten Verfügung kann zwar durchaus so verstanden werden, wie es der Verteidiger vorschlägt. Allerdings erscheint diese Interpretation bloss als eine von vielen möglichen und sie ist alles andere als zwingend, ja sie wirkt gar einigermassen gesucht. Es ist nicht ersichtlich, was an der Verfügung falsch sein soll. Es ist weder ein Kunststück noch eine Seltenheit, sich beim Zutritt zum Strafgerichtsgebäude und vor laufenden Fernsehkameras das Gesicht zu verbergen. Daraus lässt sich nichts bezüglich Vorverurteilung oder Voreingenommenheit ableiten.

12.

12.1 Der Verteidiger L____ hält dem Vorsitzenden vor, wahrheitswidrig und in fehlender Transparenz gesagt zu haben, die Anklage von Landfriedensbruch als mittäterschaftliche Sachbeschädigung sei für ihn ein Novum. L____ habe jedoch aus der Presse erfahren, dass der Vorsitzende bereits im Jahr 2014 einen solchen Fall gehabt habe, welcher Ereignisse in der Freien Strasse im Jahr 2010 zum Gegenstand gehabt habe (S. 47 f.; 65).

12.2 Der Vorsitzende führt dazu detailliert und nachvollziehbar aus (S. 54), dass er jenen Fall noch im Hinterkopf, aber nicht nochmals konsultiert habe. Es kann davon abgesehen werden, die Ausführungen des Vorsitzenden hier im Einzelnen wiederzugeben. Dass er den Fall nicht absichtlich verschwiegen hat, erscheint glaubhaft, zumal keinerlei Interesse des Vorsitzenden für solches Verschweigen erkennbar ist. Ihm ist darin zu folgen, dass er auch nicht gehalten ist, jeweils detailliert über seine früheren Fälle zu informieren, zumal daraus grundsätzlich keine Befangenheit abgeleitet werden kann. Widrigenfalls könnte er (und alle anderen Richtpersonen) viele Fälle mit ähnlichem Sachverhalt wie in früheren Fällen nicht mehr übernehmen. Aus dieser Thematik lässt sich nichts ableiten, was den Vorsitzenden befangen erscheinen liesse.

13.

13.1 Der Verteidiger T____ macht geltend (act. 12), gemäss Art. 346 Abs. 2 StPO bestehe das Recht auf einen zweiten Parteivortrag. Im vorliegenden Fall hätten die Verteidigenden zwar das Recht gehabt, direkt auf den jeweiligen zweiten Parteivortrag der Staatsanwaltschaft zu replizieren. Pauschal verneint worden sei aber ein dritter Parteivortrag zu einem späteren Zeitpunkt, um zu den späteren Vorträgen der Staatsanwaltschaft auf die nachfolgenden Plädoyers Stellung zu nehmen. T____ habe dem Gericht gestützt auf das rechtliche Gehör und die Gleichbehandlung einen dritten Parteivortrag beantragt für den Fall, dass in einem der jeweiligen zweiten Parteivorträge der Staatsanwaltschaft wesentliche neue Aspekte vorgetragen würden. Wegen den sehr vielen Parteivorträgen sei das zwingend geboten gewesen, weil sonst die Staatsanwaltschaft den Vorteil habe, in ihren zweiten Parteivorträgen neue Aspekte einbringen zu können. Der Vorsitzende habe keinen einzigen dritten Parteivortrag gestattet und damit der Staatsanwaltschaft einen entscheidenden Vorteil verschafft, was den Anschein der Befangenheit begründe.

13.2 Der Vorsitzende ist demgegenüber der Auffassung (S. 86), in der vorliegenden Konstellation gebe es keinen Anspruch auf einen dritten Parteivortrag. Sämtliche Beschuldigten hätten ihre Aussagen verweigert und ihnen allen werde derselbe inkriminierte Anklagesachverhalt sowie die gleichen Straftatbestände vorgeworfen. Bei den formellen Aspekten wie notwendige Verteidigung, Anklagegrundsatz, Verwertbarkeit von Beweismitteln oder Bedeutung der Polizeirapporte und bei den allgemeinen materiellen Fragen wie Festnahmeörtlichkeit, Zuordnung der Effekten, Zulässigkeit der Mittäterschaft, Landfriedensbruch etc. hätten die meisten Verteidigenden dieselben Einwände vorgebracht. Wenn die Staatsanwaltschaft nach einem Verteidigungsplädoyer auf solche Einwände und Argumente eingehe, könne die betreffende Verteidigung mit ihrem immerhin zweiten Parteivortrag dazu Stellung nehmen, womit das rechtliche Gehör gewahrt sei. Dass nicht alle anderen Verteidigenden, die früher bereits mit ihren Plädoyers an der Reihe gewesen seien, auch dazu noch Stellung nehmen könnten, stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weil genügend Gelegenheit bestanden habe, seine Argumente vorzutragen. Bei 18 Verteidigenden sei ein dritter Parteivortrag auch prozessökonomisch nicht sinnvoll. Der dritte Parteivortrag sei nicht verweigert worden, um wie behauptet der Staatsanwaltschaft einen Vorteil zu verschaffen, sondern weil weder ein Anspruch darauf noch eine Notwendigkeit dafür bestanden habe.

13.3 Die Verteidigung hält replicando an ihrer Auffassung fest (act. 36), dass die Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln seien und ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren sei (Art. 3 Abs. 3lit. c StPO), was das Recht umfasse, sich zur Sache zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO). Art. 346 Abs. 2 StPO sehe zwar keinen dritten Parteivortrag vor. Gemäss Bundesgerichtspraxis plädiere die Verteidigung als letzte der Parteien. Die Staatsanwaltschaft habe wiederholt die Möglichkeit für neue Vorbringen gehabt und habe wiederholt neue Argumente vorgetragen, ohne dass die Verteidigung habe Stellung nehmen können. Zufolge der Art der Anklage und des Vorwurfs der Mittäterschaft hätten die in den späteren Parteivorträgen der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Argumente auch den Mandanten des Verteidigers T____ betroffen.

13.4 Die Vorinstanz hält im begründeten Urteil (S. 49, E. 1.2) folgendes fest: "Nach Art. 346 Abs. 1 StPO stellen und begründen die Parteien nach Abschluss des Beweisverfahrens ihre Anträge, wobei das Gesetz die - allerdings nicht zwingende - Reihenfolge der Parteivorträge vorgibt (BSK StPO-Hauri/Venetz, Art. 346 N 9). Bei mehreren Beschuldigten bestimmt die Verfahrensleitung die Reihenfolge (Goldschmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 340). Gemäss Abs. 2 haben die Parteien das Recht auf einen zweiten Parteivortrag. Dieser steht dem Beschuldigten resp. der Verteidigung nur zu, wenn der Staatsanwalt bzw. Privatkläger plädiert hatten (Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, 2017, N 1337, S. 600). Ein Replikrecht auf die Vorträge von Mitbeschuldigten resp. deren Verteidiger leitet sich daraus nicht ab. Die Argumentation einiger Verteidiger, ihnen müsse das Recht zugestanden werden, nicht nur auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, sondern auch auf jene der anderen Verteidiger zu replizieren, verfängt damit nicht. Dies macht auch deshalb Sinn, weil sich im Strafverfahren nicht zwei oder mehr Beschuldigte gegenüberstehen, sondern die beschuldigte(n) Person(en) einerseits und die Staatsanwaltschaft andererseits. In der vorliegenden Konstellation kommt hinzu, dass die Beschuldigten es mehrheitlich vorgezogen haben zu schweigen, und sich, was allenfalls ein Interesse an einem weiteren Parteivortrag entstehen lassen könnte, nicht gegenseitig belasten. Auch das Replizieren der Staatsanwaltschaft auf Vorträge von anderen Verteidigern bewirkt in casu keinen Anspruch auf einen weiteren (dritten) Parteivortrag, da sie bei diesen Gelegenheiten keine wesentlichen neuen Aspekte vortrug (BSK StPO-Hauri/Venetz, Art. 346 N35)."

13.5 An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass vorliegend nicht die allfällige Verletzung von Verfahrensrechten zur Beurteilung steht - dies ist dem Hauptverfahren vorbehalten -, sondern das Verhalten des Strafdreiergerichts und seines Vorsitzenden aus dem Blickwinkel des Befangenheitsanscheins zu würdigen ist und aus dieser Perspektive bloss krasse Verfahrensfehler zu berücksichtigen sind. In diesem Sinne ist festzuhalten, dass die soeben aus dem schriftlichen Urteil des Strafdreiergerichts zitierte Begründung für das Verfahren in der Verhandlung plausibel und nachvollziehbar erscheint und keinen Anschein der Befangenheit begründet. Die von der Verteidigung im Einklang mit dem Gesetz und der Praxis stipulierte Reihenfolge, dass die Verteidigung als letzte der Parteien plädiert, wurde eingehalten. Die Regel bezieht sich auf die Verteidigung einer bestimmten beschuldigten Person als Partei auf der einen und auf die Staatsanwaltschaft als Partei auf der anderen Seite, aber nicht auf Plädoyers von Verteidigenden anderer Beschuldigter und auch nicht auf Plädoyers der Staatsanwaltschaft, welche andere Beschuldigte betreffen - jedenfalls soweit nicht, wie der Vorsitzende zutreffend ausführt und worauf verwiesen wird (Ziff.13.2), als vorliegend die Beschuldigten alle schwiegen, die Sachverhalte und Straftatbestände identisch sind und keine neuen Aspekte vorgetragen wurden; solche neuen Aspekte behauptet der Verteidiger vorliegend zwar - weitgehend - abstrakt, aber konkret bezeichnet er bloss einen einzigen, angeblich neuen Aspekt, nämlich jenen der Mittäterschaft. Dieser Aspekt war aber alles andere als neu. Vielmehr stellt er den zentralen Angelpunkt der Anklage dar und war seit Zustellung derselben an die Verteidigenden, also seit Ende Dezember 2017 bekannt. Weitere (angeblich) neue Aspekte in den Plädoyers sind nicht ersichtlich (SB 7314 ff.) und werden auch nicht konkret behauptet. Andererseits ist festzuhalten, dass bei 18 Verteidigungen die Zulassung eines weiteren Parteivortrags eines jeden Verteidigenden zu jedem Plädoyer eines jeden anderen Verteidigenden und/oder zu jedem Plädoyer der Staatsanwaltschaft zu einem jeden anderen Beschuldigten die Gefahr birgt, den Verhandlungsgang in die Nähe eines perpetuierenden Karussells von Plädoyers zu rücken. Dafür bestand in casu keine Notwendigkeit. Aus dem vom Verteidiger herangezogenen Bundesgerichtsurteil BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017, Ziff.5.3 ergibt sich nichts Weiterführendes. Ein Anschein der Befangenheit, der sich aus dieser Thematik ergäbe, ist somit nicht glaubhaft gemacht.

14.

14.1 Der Verteidiger L____ rügt mit Eingabe vom 27. November 2018 (act. 5), dass die gesamte Hauptverhandlung auf Video aufgezeichnet worden sei. Weder sein Klient noch er hätten davon Kenntnis gehabt. Der Vorsitzende habe im Vorfeld sowie anlässlich der Hauptverhandlung klar kommuniziert, dass es nur zu einer Videoübertragung in den Zuschauersaal kommen würde. Dass die Hauptverhandlung auf Video aufgezeichnet würde, davon sei nicht die Rede gewesen. Der Vorsitzende habe zwar mitgeteilt, dass die Verhandlung wie üblich auf Tonträger aufgezeichnet würde. Eine visuelle Aufzeichnung sei aber nie Thema gewesen. Der Verteidiger und sein Klient würden einer solchen Videoaufzeichnung nie zugestimmt haben. Der Verteidiger beruft sich sodann auf die verfassungsmässig verankerte informationelle Selbstbestimmung, auf die Persönlichkeitsrechte und auf den Datenschutz. Er hat gegen die Videoaufzeichnung protestiert und deren umgehende Löschung beantragt, eventualiter die Isolation der Audiospur und die Löschung nur der Videoaufnahmen.

Auf die mit demselben Schreiben weiter vorgetragenen Ausstandsgründe wurde vorstehend bereits eingegangen.

Bereits vorgängig hatte Verteidiger AJ____ mit Eingabe vom 8. November 2018 ebenfalls die Löschung der Videoaufnahmen beantragt (SB 7134), was der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 15. November 2018 unter Hinweis auf technische Gründe abgewiesen hatte (SB 7137).

14.2 Der Vorsitzende hat am 3. Dezember 2018 verfügt (act. 14): "Die Videoaufzeichnungen der Hauptverhandlung (mp4-Dateien) werden gelöscht. Zu den Akten werden lediglich die mit einem backup-System aufgenommenen Audioaufzeichnungen (mp3-Dateien) genommen."

Zur Begründung führt der Vorsitzende an, eine Aufzeichnung der Videobilder sei nicht von vornherein beabsichtigt gewesen. Es sei aber technisch nicht anders machbar gewesen, wenn man gleichzeitig die Audioaufnahmen habe sichern wollen. Ein nachträgliches Trennen von Video und Audio sei ebenfalls kein gangbarer Weg gewesen. Der Vorsitzende nimmt die Kritik des Verteidigers L____ auf und hält dazu fest, dass die technischen Voraussetzungen für ein Löschen der Bildaufnahmen nochmals überprüft worden seien. Unterdessen hätten die Audiodateien des alten Systems, welches als Back-up mitgelaufen sei, gesichert und geprüft werden können. Aus diesem Grund könnten nun die Videoaufnahmen gelöscht werden. Zu den Akten würden lediglich die Audioaufnahmen des Back-up Systems genommen. Die Löschungsanträge der Verteidiger L____ und (wiedererwägungsweise) AJ____ hat der Vorsitzende damit gutgeheissen.

14.3 Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 (act. 13) erklärt der Verteidiger L____ "das Ausstandsgesuch vom 27. November 2018 explizit als Weiterungen zum anlässlich der Hauptverhandlung gestellten Ausstandsgesuch zum integrierenden Bestandteil der geltend gemachten Ausstandsgründe". Ob L____ damit auch den Antrag auf Löschung des Videos zum Ausstandsgrund erklärt, ist nicht klar.

14.4 In seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2019 (S. 87) erklärt der Vorsitzende, was der Löschungsantrag in Bezug auf die Videoaufnahmen mit einer Feindschaft zu L____ zu tun haben sollte, erschliesse sich ihm nicht. Er habe seinen Antrag ja gutgeheissen.

Dem Appellationsgericht erschliesst es sich auch nicht. Auf Bestreben der L____ und B____ hin und in Erwartung von Publikumsandrang hat das Strafgericht die Videoübertragung der Hauptverhandlung für Zuschauer in einen zweiten Saal erst technisch geprüft und dann im Format mp4 ermöglicht. Offenbar schien es im Format mp4 aber zunächst technisch nicht möglich, dabei einzig die gesetzlich notwendige Audioaufnahme aufzuzeichnen, die Videoaufnahme aber nicht. Die mit den Videoaufnahmen in Zusammenhang stehenden technischen Schwierigkeiten werden noch durch weitere Korrespondenz mit Verteidigenden illustriert (SB 7267, 7269, 7272, 7274). Nachträglich wurde offenbar festgestellt, dass im noch auf dem alten System (mp3) laufenden Backup doch nur die Audioaufnahme gesichert war und in der Folge hat der Vorsitzende in Gutheissung der Anträge von L____ und (wiedererwägungsweise) AJ____ diese Audioaufnahme zu den Akten genommen und die Videoaufnahme löschen lassen. Es ist kein Anschein der Befangenheit ersichtlich.

15.

15.1 Zu Beginn des ersten Verhandlungstags vor Strafgericht haben einige Verteidigende moniert (S. 9 ff.), nicht neben ihren Mandatierenden sitzen zu dürfen, sondern hintereinander, denn man unterhalte sich normalerweise miteinander. Insbesondere beim Plädoyer der Staatsanwaltschaft müsse man kommunizieren können. Weil die Staatsanwaltschaft das Plädoyer nicht schriftlich abgebe, müsste man Stenografen beiziehen, um nachher alles mit den Klienten besprechen zu können. Während des Beweisverfahrens müsse man sich mit dem Klienten unterhalten können, falls etwas Unerwartetes releviert werde. Der freie Verkehr müsse grundrechtlich gewährleistet sein. Der Vorsitzende verletze die Waffengleichheit. Die Richterpersonen würden auch nebeneinander sitzen und könnten miteinander tuscheln, ebenso die Staatsanwälte.

15.2 Die Sitzordnung ist Praxis am Strafgericht. Der Vorsitzende hat wiederholt hierauf hingewiesen und auf die Verhandlungspausen, in denen Rücksprache mit den Klienten möglich sei. Gerade was die Plädoyers der Staatsanwaltschaft betreffe, folgten jene der Verteidigungen nicht unmittelbar im Anschluss daran und man könne problemlos noch Rücksprache mit der Klientschaft nehmen. Auch wenn die Verteidigenden neben den Mandanten sitzen würden, würden sie mitschreiben müssen, wenn die Staatsanwaltschaft das Plädoyer nicht schriftlich abgebe. Es sei nicht einsehbar, weshalb die Verteidigenden während den Plädoyers der Staatsanwaltschaft flüstern müssten (S. 9 ff., 20).

15.3 Der Auffassung des Vorsitzenden ist zu folgen. Die dergestalt gehandhabte Sitzordnung liegt im Rahmen der vorstehend bereits dargestellten Kompetenz des Vorsitzenden, die Verhandlung zu leiten. Die Kommunikation zwischen Verteidigenden und Beschuldigten war in den Verhandlungspausen gewährleistet. Daraus ergibt sich nichts, was auf einen Anschein von Befangenheit schliessen liesse.

16.

16.1 Die Verteidigenden machen im Zusammenhang mit den Ausstandsbegehren keine weiteren, einzelnen Anhaltspunkte substantiiert geltend, die Anlass zur Prüfung gäben. Indessen weisen die Verteidiger P____ und B____ richtigerweise auf die Praxis hin (act. 8, 30), wonach die geltend gemachten Punkte, sofern sie einzeln nicht ausreichend schwer wiegen, so doch in ihrer Gesamtheit "das Mass voll" machen und damit den Anschein der Befangenheit begründen können. Gegebenenfalls kann sich eine allfällige, auf einzelne Ausstandsgründe bezogene Verspätung der Antragstellung relativieren (BGer 1P.333/2003 vom 14. November 2003 E.2).

16.2 Zusammenfassend liegt kein Anschein von Befangenheit bzw. kein Ausstandsgrund vor hinsichtlich der Rügen betreffend Richter in eigener Sache (vorstehend Ziff. 4), Begrifflichkeiten (vorstehend Ziff. 5), Zeitplan und Beratungsdauer (vorstehend Ziff. 6), Beantwortung der Vorfragen (vorstehend Ziff. 7), Umgang mit beweisrechtlichen Fragen (vorstehend Ziff. 8), Verfahrensleitung bzw. Abschneiden des Wortes (vorstehend Ziff. 9), Feindschaft des Vorsitzenden gegenüber L____ (vorstehend Ziff. 10), Verweigerung des Zutritts zum Gerichtsgebäude durch einen Hintereingang (vorstehend Ziff. 11), Nichterwähnen eines früheren Falles (vorstehend Ziff. 12), Nichtgewähren eines dritten Parteivortrags (vorstehend Ziff. 13), Videoaufzeichnung (vorstehend Ziff. 14) sowie Sitzordnung (vorstehend Ziff. 15).

Gar in positiver Weise werden die Offenheit sowie die Unvoreingenommenheit des Strafgerichts und seines Vorsitzenden dokumentiert bezüglich der Themenkreise der Begrifflichkeit (vorstehend Ziff. 5.4, 5.5), des Zeitplans (vorstehend Ziff. 6.3, 6.5) sowie der Beantwortung der Vorfragen in materieller Hinsicht (Ziff. 7.3).

Die erst auf Intervention von Verteidigenden hin rechtzeitige Beantwortung einiger Vorfragen war ein möglicherweise im Entstehen begriffener, vorübergehender Verfahrensfehler, der sich aber nicht realisiert hat und somit kaum als solcher bezeichnet werden kann und der die für einen Ausstandsgrund erforderliche Krassheit bei weitem nicht erreicht (vorstehend Ziff. 7.4). Dass der Vorsitzende die Verteidigendenhonorare als "nur zähneknirschend" bewilligt bezeichnet hat, war eine unnötige und ungeschickte Bemerkung, welche in ihrer Spontaneität aber als leichter Ausrutscher zu bezeichnen ist und bei weitem keine solche Intensität an Ungezogenheit erreicht, welche den Vorsitzenden als befangen erscheinen liesse (vorstehend Ziff. 10.3). Auch zusammengenommen vermögen die Ziffern 7.4 und 10.3 bei weitem nicht, "das Mass voll" zu machen und einen Anschein der Befangenheit des Strafdreiergerichts oder seines Vorsitzenden zu begründen. Daran ändert nichts, dass vorliegend eine ungewöhnlich hohe Anzahl von Ausstandsgründen geltend gemacht wurde, denn nicht auf deren Zahl allein kommt es an, sondern zunächst darauf, ob sie überhaupt glaubhaft gemacht sind, und alsdann auf ihre Schwere. Wie besprochen, ist die überwiegende Mehrzahl der geltend gemachten Punkte zu verwerfen, einige weitere Punkte sprechen nicht nur nicht für Befangenheit, sondern im Gegenteil gar positiv für Unvoreingenommenheit und Offenheit, während die beiden Ziffern 7.4 und 10.3 wenn überhaupt, dann nur zu leichten Beanstandungen Anlass geben, die auch zusammengenommen keinen Anschein von Befangenheit zu begründen vermögen.

17.

Zusammenfassend sind die Ausstandsgesuche abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

17.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten der Gesuchstellenden mit einer Gebühr von je CHF200.- (Art.59 Abs.4 Satz 2 StPO in Verbindung mit §33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

17.2 Der Verteidiger L____ hat mit Eingabe vom 14. Januar 2019 (act.13) beantragt, das Ausstandsverfahren sei im Rahmen der amtlichen Verteidigung zu entschädigen, alles unter Kostenfolge zulasten des Staates.

Das Appellationsgericht hat in DGS.2019.47 vom 22. Juli 2020 festgehalten, es bestehe noch keine gefestigte Praxis, wie für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Ausstandsverfahren vorzugehen sei und es hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie bezüglich der notwendigen bzw. amtlichen Verteidigung in Nebenverfahren (z.B. Ausstandsverfahren) vorzugehen ist. Im Ergebnis steht fest, dass in aussichtslosen Nebenverfahren die Entschädigung entweder mittels Nichtbewilligung der amtlichen Verteidigung für das Nebenverfahren oder mittels Entzug derselben für das Nebenverfahren zu verweigern ist (vgl. Lieber, Bemerkungen zu BGer 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019, in: forumpoenale 3/2020 S. 170, 174). In der Mehrzahl der Ausstandsentscheide des Appellationsgerichts wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit Verweis auf deren Bewilligung im Strafverfahren und aufgrund einer Schätzung des Aufwandes direkt im Ausstandsverfahren zugesprochen (AGEDG.2018.44 vom 22. März 2019; DG.2017.46 vom 5.November 2018; DGS.2019.12 vom 10. März 2020; DGS.2019.22 vom 27. März 2019). Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass das Ausstandsgericht besser in der Lage ist, die Angemessenheit der Bemühungen und eine allfällige Aussichtslosigkeit der Gesuchstellung zu beurteilen, so dass es sich grundsätzlich rechtfertigt, über die Entschädigung direkt im Ausstandsverfahren zu entscheiden. Entsprechend dieser Praxis ist die amtliche Verteidigung mit dem vorliegenden Ausstandsentscheid zu entschädigen.

17.3 Vorliegend haben die Verteidigerinnen und Verteidiger keine Honorarnoten eingereicht, weshalb ihr Aufwand zu schätzen ist. Der Aufwand ist praxisgemäss zum amtlichen Tarif von CHF200.- zu entschädigen, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7%. Dabei ist davon auszugehen, dass der den Verteidigenden anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung entstandene Aufwand für das Stellen und Begründen der Ausstandsgesuche in jenem Rahmen vom Strafgericht bereits entschädigt ist. Zu berücksichtigen bleiben die vorliegenden schriftlichen Eingaben. Die Entschädigungen verstehen sich je einschliesslich Auslagen.

Der Aufwand von L____ ist für das Schreiben vom 27. November 2018 (an den Strafgerichtspräsidenten, aber bezogen auf den Ausstand, act. 5; vgl. SB 8351ff.) auf 2 Stunden, für die Eingabe vom 14. Januar 2019 (act. 13) auf 1,5 Stunden, für die Eingabe vom 19. September 2019 (act. 38) auf 3 Stunden, für die Eingabe vom 30. September 2019 (act. 39) auf 1 Stunde, für die Eingabe vom 1. Oktober 2019 (act. 40) auf 1 Stunde und für die Eingabe vom 10. Oktober 2019 (act. 44) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was einen Aufwand von 9 Stunden ergibt und einer Entschädigung von CHF 1'800.- zzgl. MWSt. entspricht.

Der Aufwand von P____ ist für die Eingabe vom 4. Dezember 2018 (act. 7) auf 1/2 Stunde, für die Eingabe vom 18. Dezember 2018 (act. 10) auf 1/2Stunde, für die Eingabe vom 11. April 2019 (act. 30) auf 2 Stunden und für die Eingabe vom 1. Oktober 2019 (act. 46) auf 1 Stunde zu veranschlagen, was einen Aufwand von 4 Stunden ergibt und einer Entschädigung von CHF 800.- zzgl. MWSt. entspricht.

Der Aufwand von B____ ist für die Eingabe vom 6. Dezember 2018 (act.8) auf 1,5 Stunden, für die Eingabe vom 15. April 2019 (act. 32) auf 1/2 Stunde und für die Eingabe vom 3. Oktober 2019 (act. 47) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was einen Aufwand von 2,5 Stunden ergibt und einer Entschädigung von CHF 500.- zzgl. MWSt. entspricht.

Der Aufwand von F____ ist für die Eingabe vom 14. Dezember 2018 (act. 9) auf 1/2 Stunde und für die Eingabe vom 15. März 2019 (act. 29) auf 1/2Stunde zu veranschlagen, was einen Aufwand von 1 Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 200.- zzgl. MWSt. entspricht.

Der Aufwand von D____ ist für die Eingabe vom 9. Januar 2019 (act. 11) auf 1/2 Stunde und für die Eingabe vom 2. Oktober 2019 (act. 41) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was einen Aufwand von 1 Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 200.- zzgl. MWSt. entspricht.

Der Aufwand von H____ ist für die Eingabe vom 14. Januar 2019 (act.15) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was einen Aufwand von 1/2 Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 100.- zzgl. MWSt. entspricht.

Der Aufwand von T____ ist für die Eingabe vom 14. Januar 2019 (act. 12) auf 1 Stunde, für die Eingabe vom 12. April 2019 (act. 36) auf 1 Stunde und für die Eingabe vom 8. Oktober 2019 (act. 49) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was einen Aufwand von 2,5 Stunden ergibt und einer Entschädigung von CHF 500.- zzgl. MWSt. entspricht.

Der Aufwand von AH____ ist für die Eingabe vom 14. Januar 2019 (act. 16) auf 1/2 Stunde und für die Eingabe vom 20. August 2019 (act. 37) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was einen Aufwand von 1 Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 200.- zzgl. MWSt. entspricht.

Der Aufwand von J____ ist für die Eingabe vom 28. Februar 2019 (act. 27) auf 1/2 Stunde und für die Eingabe vom 7. Oktober 2019 (act. 42) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was einen Aufwand von 1 Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 200.- zzgl. MWSt. entspricht.

Der Aufwand von R____ ist für die Eingabe vom 15. April 2019 (act.31) auf 1/2 Stunde und für die Eingabe vom 28. Oktober 2019 (act. 51) auf 1/2Stunde zu veranschlagen, was einen Aufwand von 1 Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 200.- zzgl. MWSt. entspricht.

Der Aufwand von AC____ ist für die Eingabe vom 15. April 2019 (act.33) auf 1/2 Stunde und für die Eingabe vom 16. Oktober 2019 (act. 50) auf 1/2Stunde zu veranschlagen, was einen Aufwand von 1 Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 200.- zzgl. MWSt. entspricht.

Der Aufwand von AG____ ist für die Eingabe vom 15. April 2019 (act. 34) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was einen Aufwand von 1/2 Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 100.- zzgl. MWSt. entspricht.

Der Aufwand von AE____ ist für die Eingabe vom 15. April 2019 (act.35) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was einen Aufwand von 1/2 Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 100.- zzgl. MWSt. entspricht.

Der Aufwand von AA____ ist für die Eingabe vom 15. Oktober 2019 (act.45) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was einen Aufwand von 1/2 Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 100.- zzgl. MWSt. entspricht.

Der Aufwand von V____ ist für die Eingabe vom 4. Oktober 2019 (act. 48) auf 1/2 Stunde zu veranschlagen, was einen Aufwand von 1/2 Stunde ergibt und einer Entschädigung von CHF 100.- zzgl. MWSt. entspricht.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Die Ausstandsgesuche werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gesuchstellenden tragen die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von je CHF 200.-.

Dem Verteidiger L____ wird für das Ausstandsverfahren ein Honorar von CHF 1'800.-, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 138.60, somit total CHF 1'938.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Dem Verteidiger P____ wird für das Ausstandsverfahren ein Honorar von CHF 800.-, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 61.60, somit total CHF 861.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Den Verteidigern B____ und T____ wird für das Ausstandsverfahren jeweils ein Honorar von CHF 500.-, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 38.50, somit total CHF538.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Den Verteidigern F____, D____, AH____, J____, R____ und AC____ wird für das Ausstandsverfahren jeweils ein Honorar von CHF 200.-, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 15.40, somit total CHF 215.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Den Verteidigenden H____, AG____, AE____, AA____ und V____ wird für das Ausstandsverfahren jeweils ein Honorar von CHF 100.-, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 7.70, somit total CHF 107.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

- Gesuchstellende 1-15

- abgelehnte Gerichtspersonen des Strafgerichts

- Verfahrensleitung des Berufungsverfahrens [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.




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