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Federal Act on Administrative Procedure (APA)

Art. 34APA from 2022

Art. 34 Federal Act on Administrative Procedure (APA) drucken

Art. 34 I. Requirement of writing 1. Principle

1 The authority shall notify the parties of its rulings in writing.

1bis With the consent of the party, notification of a ruling may be given by electronic means. The ruling must carry an electronic signature in accordance with the Federal Act of 18 March 2016 (1) on Electronic Signatures. The Federal Council shall regulate:

  • a. the form of signature to be used;
  • b. the format of the ruling and its accompanying documents;
  • c. the form and method of transmission;
  • d. the time at which notification is deemed to have been given. (2)
  • 2 The authority may verbally notify the parties present of interim orders, but it must confirm the ruling to them in writing if any party requests this at the time; the period allowed for applying for legal remedies in this case begins from the time of written confirmation. (3)

    (1) SR 943.03
    (2) Inserted by Annex No 10 of the Administrative Court Act of 17 June 2005, (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). Amended by Annex No II 1 of the FA of 18 March 2016 on Electronic Signatures, in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
    (3) Amended by Annex No 10 of the Federal Administrative Court Act of 17 June 2005, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 34 Federal Act on Administrative Procedure (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS220163PfändungsankündigungBeschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Recht; Betreibungs; Betreibungsamt; Verfügung; SchKG; Rechtsvorschlag; Pfändung; Vorinstanz; Entscheid; Forderung; Beschwerdeverfahren; Krankenkasse; Pfändungsankündigung; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Partei; Krankenkassen; IVm; Verfahren; Betreibungsamtes; Resp; Gangen; Sendung; Betreibung-Nr; Fällanden; Aufsichtsbehörde; IVm
    ZHRT140178Rechtsöffnung Verfügung; Beschwerde; Zustellung; Beklagten; Recht; Rechnung; Müsse; Rechnen; Bundes; Beiträge; Berufsbildung; Vorinstanz; Rechnungen; Zugestellt; Entscheid; Müssen; Rechtsöffnung; Berufsbildungsfonds; Sendung; Betrieb; Partei; Lohnsumme; Einwendung; Parteien; Einwendungen; Korrigierte; Wonach; Verweis; Bundesgericht; Habe
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGKV 2017/22Entscheid Art. 38 f. und Art. 60 ATSG. Nichteintreten wegen verspäteter Beschwerdeerhebung bei Versand des Einspracheentscheides mit der Zustellart A-Post Plus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2018, KV 2017/22). Beschwerde; Zustellung; Recht; Beschwerdeführer; Einspracheentscheid; A-Post; Bundes; Beschwerdegegnerin; Eröffnung; Postfach; Verfügung; Sendung; Bundesgericht; Entscheid; Partei; Frist; Verfügungen; Ordnungsgemäss; Zugestellt; Urteil; Beschwerdeführers; Ordnungsgemässe; Versicherungsgericht; Adressat; Bundesgerichts; Empfänger; Verfahren; Parteien; Rechtsmittelfrist
    SGIV 2009/64Entscheid Art. 16 ATSG. Ermittlung des Invaliditätsgrades. Den Sachverständigen einer MEDAS kann nicht einfach unterstellt werden, sie hätten die zumutbare Willensenergie der versicherten Person bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht berücksichtigt, nur weil im Gutachten ein ausdrücklicher Verweis auf die Foerster'schen Kriterien fehlt. Selbst wenn diese Unterstellung zulässig wäre, könnte die gutachterliche Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im Lichte der Foerster'schen Kriterien nicht durch eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Laien (vorliegend durch das Versicherungsgericht) ersetzt werden. Hat also ein medizinischer Sachverständiger in seinem Gutachten die zumutbare Willensenergie entsprechend den Foerster'schen Kriterien nicht berücksichtigt, muss eine erneute medizinische Begutachtung erfolgen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Februar 2011, IV 2009/64). Teilweise aufgehoben (soweit ein Rentenanspruch bejaht wurde) durch Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2011. Beschwerde; Arbeit; Recht; Beschwerdeführerin; Arbeitsunfähigkeit; Verfügung; Arbeitsfähigkeit; MEDAS; Beschwerdegegnerin; Wäre; Objektiv; Rechtsvertreter; Zumutbar; Frist; Zumutbare; Arbeitsfähigkeitsschätzung; Leiden; Medizinische; Rechtsprechung; Person; Ständigen; Objektive; Behandlung; Sachverständige; Auszugehen; IV-Stelle; Subjektive; Sachverständigen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 IV 99 (1C_393/2018)Art. 42 Abs. 2 Satz 2 und Art. 84 BGG. Besonders bedeutender Rechtshilfefall; Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Verfahren; Substanziierung und vorläufige Prüfung der Rüge. Zusammenfassung und Präzisierung der Praxis zu den Eintretensvoraussetzungen des "besonders bedeutenden Falles" (E. 1.1 und 1.2). Widerspruch zwischen (einerseits) dem deutschen und italienischen Gesetzeswortlaut und (anderseits) der französischen Textfassung von Art. 84 Abs. 2 BGG. Massgeblich sind die Fassungen auf Deutsch und Italienisch. Danach kann auch die drohende Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Rechtshilfeverfahren - etwa des rechtlichen Gehörs - einen besonders bedeutenden Fall begründen (E. 1.3). Auf ausreichend substanziierte Vorbringen hin erfolgt (im Rahmen der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzung) eine vorläufige materielle Prüfung der drohenden Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze (E. 1.4 und 1.5). Das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles wurde hier bejaht (E. 2).
    Regeste b
    Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 12 Abs. 1 und Art. 74a IRSG; Art. 35 Abs. 1 VwVG. Rechtliches Gehör; Begründungspflicht; Treu und Glauben im Rechtshilfeverfahren betreffend Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung. Bei Rechtshilfeentscheiden, die besonders stark in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen, ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen erforderlich. Dies gilt namentlich bei Schlussverfügungen betreffend die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung. Falls sich im hängigen Verfahren entscheiderhebliche neue Gesichtspunkte ergeben, denen die Justizbehörde Rechnung tragen will, kann der Gehörsanspruch gebieten, die Parteien auf diese neuen Prüfungsgesichtspunkte rechtzeitig aufmerksam zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu vernehmen zu lassen. Das rechtliche Gehör ist jedenfalls zu gewähren, wenn die Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht beigezogen wurden, auf die sich die Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten (E. 3.1-3.6).
    Regeste c
    Art. 2 lit. a, Art. 74a und Art. 80o IRSG. Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung; rechtsstaatliche Mindestanforderungen an das ausländische Einziehungsurteil; Einholung von ergänzenden Informationen bei der ersuchenden Behörde. Art. 74a IRSG zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht, und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht. Ausgeschlossen ist hingegen eine materielle inhaltliche Kontrolle des ausländischen Einziehungsurteils (E. 3.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, die das Einziehungsurteil grundsätzlich erfüllen muss, zählt insbesondere der Anspruch betroffener Konteninhaber auf rechtliches Gehör. Nötigenfalls kann die ersuchende Behörde aufgefordert werden, Belege für die Einhaltung der fraglichen Verfahrensgarantien einzureichen (E. 3.3).
    Verfahren; Beschwerde; Rechtshilfe; Behörde; Verfahrens; Entscheid; Gehör; Einziehung; Ersuchende; Bundesgericht; Verfahren; Bedeutend; Bedeutende; Beschwerdeführerin; Rechtshilfeverfahren; Verfahrensgrundsätze; Konten; Elementare; Einziehungsurteil; Urteil; Vorinstanz; Verletzung; Partei; Ausländische; Focht; Herausgabe; Türkische; Schlussverfügung; Vermögenswerte; Ersuchenden
    143 II 268 (2C_404/2016)Art. 12 Abs. 1 VStV; die vorbehaltlose Bezahlung einer Steuerrechnung steht einer Rückvergütung nicht entgegen. Ist eine Steuerschuld nicht auferlegt worden im Sinn von Art. 5 Abs. 1 VwVG, steht der steuerpflichtigen Person auch bei vorbehaltloser Bezahlung des Steuerbetrags der Nachweis offen, sie habe eine Nichtschuld bezahlt (E. 2.3, 2.4, 4.2). Die Norm bezweckt, die Rückvergütung einer irrtümlich bezahlten Steuer zu ermöglichen, wenn mangels Verfügung kein Rechtsmittel offensteht. Eine teleologische Reduktion des Begriffs "Entscheid" mittels Surrogaten läuft dem Schutzzweck der Norm zuwider (E. 4.3). Steuer; Verfügung; Entscheid; Verrechnungssteuer; Bezahlt; Recht; Rückvergütung; Beschwerde; Rechtskräftig; Urteil; Bundesgericht; Person; Vorbehaltlos; Bezahlung; Zahlung; Abteilung; Bundesgerichts; Bezahlte; Hauptabteilung; Steuerverwaltung; Vorbehaltlose; Eröffnung; Verfügungscharakter; Wortlaut; Steuerforderung; Festgesetzt; Eidgenössische; Anordnung; Rechtsmittel; Rechnung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-4297/2021Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)Beschwerde; Gesuch; Zivildienst; Gesuchs; Gesuchsteller; Beschwerdeführer; Frist; Vorinstanz; Durchdiener; Verfügung; Dienst; Beschwerdefrist; Frist; Modell; Bundesverwaltungsgericht; Militärdienst; Wiederherstellung; Elektronisch; Zulassung; Recht; Leistenden; Verpflichtung; Elektronische; WK-Modell; Durchdienen; Angefochten; Urteil; Durchdienende; Zustellung; Ausbildungsdienst
    B-603/2021Anerkennung Abschluss/AusbildungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Anerkennung; Entscheid; Verfügung; Anpassungslehrgang; Begleitperson; Bundes; Recht; Gesuch; E-Mail; Diplom; Niveau; Anerkennungsverfahren; Zulassung; Wissenschaftliche; Angefochtene; Fachhochschule; Bundesverwaltungsgericht; Begründung; Wissenschaftlichen; Anpassungslehrgangs; sur; Schweizer; Begleitung; Entscheids; Arbeit; Anpassungslehrgänge; Zwischenentscheid

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2019.326Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Recht; Rechtshilfe; Beschwerde; Beschwerdeführer; Staat; Bundes; Urkunde; Verfahren; Konto; Sachverhalt; Behörde; Entscheid; Ersuchende; Herausgabe; Ersucht; Untersuchung; Rechtshilfeersuchen; Urkunden; Gallen; Staatsanwaltschaft; Untersuchungsamt; Urkundenfälschung; Deutsche; Ersuchte; Zimmermann; Vater; Bundesstrafgericht; IVm
    RH.2018.11Auslieferung an die USA. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).Beschwerde; Auslieferung; Beschwerdeführer; Auslieferungshaft; Auslieferungshaftbefehl; Entscheid; Bundesstrafgericht; Akten; Bundesstrafgerichts; Auslieferungshaftbefehls; Verfolgte; Beschwerdegegner; Erweist; Beschwerdeführers; Flucht; Justiz; Behörde; Beschwerdekammer; Einsicht; MwH; Schriften; Unbegründet; Fluchtgefahr; Unverzüglich; Medizinisch; Frist; Worden; Entscheide

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    KNEUBÜHLER, PEDRETTI Kommentar VwVG6410
    UHLMANN, SCHWANKPraxiskommentar VwVG2009
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