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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT140178: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsstreit zwischen einer GmbH als Beklagter und einem Kläger entschieden, dass die Verfügung des Klägers betreffend ausstehende Berufsbildungsfonds-Beiträge korrekt zugestellt und eröffnet wurde. Die Beklagte hatte die Zustellung der Verfügung angezweifelt, jedoch entschied das Gericht zugunsten des Klägers. Die Beschwerde der Beklagten wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 300 wurden der Beklagten auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT140178

Kanton:ZH
Fallnummer:RT140178
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT140178 vom 23.01.2015 (ZH)
Datum:23.01.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Verfügung; Zustellung; Beklagten; Recht; Rechnung; Beiträge; Berufsbildung; Bundes; Vorinstanz; Rechnungen; Rechtsöffnung; Entscheid; Berufsbildungsfonds; Lohnsumme; Sendung; Betrieb; Einwendung; Urteil; Verweis; Einwendungen; Bundesgericht; Parteien; Adressat
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 34 VwVG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:134 V 49;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT140178

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140178-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Urteil vom 23. Januar 2015

in Sachen

  1. GmbH,

    Beklagte und Beschwerdeführerin

    gegen

  2. ,

Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt und Notar MLaw X.

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 21. August 2014 (EB140106-H)

Erwägungen:

    1. Mit Urteil vom 21. August 2014 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 14. April 2014) gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung des Klägers vom 20. Dezember 2013 für ausstehende Berufsbildungsfonds-Beiträge betreffend die Jahre 2009 bis 2013 definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'508.- und für Mahngebühren von Fr. 100.sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid von insgesamt Fr. 800.- (Urk. 22 S. 8).

    2. Hiergegen erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Schreiben vom 22. November 2014 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 24. November 2014) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 21 S. 2):

Das Urteil vom 21. August 2014 ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Verfügung vom 20. Dezember 2013 nicht ordnungsgemäss zugestellt wurde und somit nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Eventualiter ist festzustellen, dass in Bezug auf die für die Jahre 2009 und 2010 in Rech-

nung gestellten Berufsbildungsfonds-Beiträge die A.

GmbH nicht passivlegitimiert ist

bzw. eventualiter, die A.

GmbH in Bezug auf die Berufsbildungsfonds-Beiträge 2009

und 2010 unter keinen Umständen mit der Zustellung einer Verfügung rechnen musste und somit die Zustellfiktion nicht greifen kann.

    1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

    2. Die von der Beklagten im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten Unterlagen (Urk. 24/2-4) sind nach dem Gesagten unzulässig und damit unbeachtlich.

3.1 Vorliegendem Verfahren liegt folgender unbestrittener Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte der Beklagten ohne vorgängig die AHV-Lohnsumme des Betriebes zur Berechnung der jährlichen Beiträge gemäss Art. 3 des Reglementes Berufsbildungsfonds IN vom 2. Dezember 2003 zu erfragen mit Datum vom 19. Februar 2013 je eine Rechnung für Beiträge an den Berufsbildungsfonds in der maximal zulässigen Beitragshöhe von jährlich Fr. 450.für die Jahre 2011 bis 2013 geschickt (Urk. 16/1). In der Folge blieb die Beklagte untätig, bis der Kläger ihr eine Mahnung, datiert vom 13. August 2013, zukommen liess (Urk. 15

S. 3; Urk. 16/2). Diese beiden Sendungen waren an die C. ... in ... D.

adressiert (Urk. 16/1; Urk. 16/2). In der Folge beanstandete die Beklagte die Rechnungen mit Schreiben vom 23. August 2013, nannte die Lohnsummen für die Jahre 2011 und 2012 und hielt folgendes fest: Die Rechnungen für 2011 vom 19.2.2013 (so etwas kann sich ja auch nur ein miserabel geführter Verband leisten) wollen Sie bitte an die genannten Summen anpassen und neu ausstellen. Sollte ihnen das nicht möglich sein was mir nach einer Begegnung mit Ihrem Geschäftsführer und der im Verband herrschenden Mentalität durchaus möglich erscheint - dann verlange ich die Ausstellung von anfechtbaren Verfügungen. Und ich garantiere Ihnen, dass ich sie anfechten werde und fast ebenso sicher bin ich, dass es die jetzige Gesellschaft, wenn dann einmal ein durchsetzbares Urteil vorliegt, nicht mehr geben wird (Urk. 4/11 S. 2). Hierauf erliess der Kläger am 20. Dezember 2013 eine Verfügung, welche er der Beklagten erneut an die Adresse

in D.

zustellte (Urk. 4/4). Am 21. Dezember 2013 wurde der Beklagten infolge erfolgslosen Zustellungsversuchs eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt (Urk. 16/5).

      1. Die Beklagte monierte bereits vor Vorinstanz, dass sie (a) mit der Zustellung einer Verfügung nicht habe rechnen müssen, habe sie doch zunächst nur

        eine korrigierte Rechnung verlangt, (b) mit einer Zustellung an die Adresse in

        D.

        ohnehin nicht habe rechnen müssen, da ihr sämtliche Geschäftspost an

        die E. -Strasse ... in F.

        zugestellt werde, welche Adresse auch dem

        Kläger bekannt gewesen sei, (c) ihr nicht vorgeworfen werden könne, sie habe sich während der Betriebsferien über die Festtage nicht um die Besorgung der Post gekümmert, habe sie dies doch für die am Geschäftsort in F. eintreffende Post getan. Entsprechend sei die Verfügung nicht gehörig eröffnet worden, weshalb keine Rechtsöffnung erteilt werden könne (Urk. 15 mit Verweis auf Urk. 16/1-4; Prot. I S. 4).

      2. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass die Beklagte mit der Zustellung der klägerischen Verfügung vom 20. Dezember 2013 habe rechnen müssen, da eine solche mit der Rechnung vom 12. Februar 2013 explizit bei Nichtbezahlung auf Verlangen hin angekündigt worden sei. Zudem habe die Beklagte mit Schreiben vom 23. August 2013 selber ausdrücklich eine anfechtbare Verfügung verlangt. Demzufolge sei die Verfügung der Beklagten gemäss Sendungsverfolgung am 28. Dezember 2013 gehörig eröffnet worden, habe doch auch die Beklagte nicht bestritten, einen entsprechenden Abholschein im Briefkasten vorgefunden zu haben (Urk. 21 S. 5 f. mit Verweis auf Urk. 4/8, Urk. 4/11 und Urk. 16/1). Dabei spiele es keine Rolle, dass die Verfügung an die Adresse in D. und nicht an

jene in F.

gesandt worden sei. Bereits die Rechnung sei der Beklagten an

die Adresse in D.

zugestellt worden, was sie vorbehaltlos akzeptiert habe.

Zudem habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 23. August 2013 an den Kläger beide Adressen aufgeführt. Damit würden die von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen ohnehin gegen Treu und Glauben verstossen (Urk. 21 S. 6 mit Verweis auf Urk. 4/11 und Urk. 4/13). Zudem hielt die Vorinstanz fest, dass die weiteren Einwendungen der Beklagten die materielle Begründetheit der Forderung hinterfragten, was aber vom Rechtsöffnungsrichter nicht geprüft werden dürfe. Einwendungen gegen die Begründetheit der Forderung hätte die Beklagte im Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2013 vorbringen können (Urk. 21 S. 7).

      1. Die Beklagte stellt sich beschwerdeweise erneut gegen die Annahme, dass ihr die Verfügung vom 20. Dezember 2013 gehörig zugestellt und damit er- öffnet worden sei. Entgegen der Annahme der Vorinstanz habe sie gerade nicht mit der Zustellung einer Verfügung seitens des Klägers rechnen müssen, sondern habe erst einmal eine korrigierte Rechnung erwarten dürfen, habe sie dies doch in ihrem Schreiben vom 23. August 2013 ausdrücklich so verlangt. Sie habe unter Angabe der massgebenden Lohnsumme eine Anpassung der Rechnungen für die Jahre 2011 und 2012 verlangt. Lediglich sekundär sei der Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt worden. Ohnehin sei die Verfügung, welche vom 20. Dezember 2013 datiere, in die Weihnachtszeit gefallen. Dabei müsse dem Kläger bewusst gewesen sein, dass die Beklagte ihren Ein-Mann-Betrieb über die Festtage schliessen würde, wie dies in der Handwerksbranche üblich sei. Allein aufgrund der nach den Betriebsferien vorgefundenen Abholaufforderung der Post sei nicht ersichtlich gewesen, um was für eine Sendung es sich gehandelt habe, da nur der Aufgabeort vermerkt worden sei. Dies habe auch dem Kläger bewusst sein müssen. Sodann sei unverständlich, aus welchen Gründen er der Beklagten das Schreiben nicht nochmals per A-Post habe zukommen lassen, werde dies doch auch vom Bundesgericht getan. So sei zwar auf den Rechnungen vom 12. Februar 2013 eine Verfügung angekündigt worden, indes sei daraufhin dennoch bloss eine Mahnung erfolgt. Da sie zunächst nur korrigierte Rechnungen verlangt habe, habe sie sich in guten Treuen darauf verlassen dürfen, dass sie zunächst solche erhalten würde. Umso weniger aber habe sie über die Festtage mit der Zustellung einer Verfügung rechnen müssen, insbesondere da sie dem Kläger ebenso mitgeteilt habe, dass der Betrieb im Teilzeitpensum geführt werde. So müsse auch der Schuldner, welcher Rechtsvorschlag erhoben habe, nicht mit einem Rechtsöffnungsverfahren bzw. mit der Zustellung damit in Zusammenhang stehender Verfügungen rechnen. Dementsprechend aber könne es auch nicht sein, dass man lediglich aufgrund eines Hinweises in einer Rechnung, wonach allenfalls eine Verfügung erlassen werde, mit der Zustellung einer solchen rechnen müsse. So habe der Kläger den Rechnungsbetrag in seiner Verfügung vom

        20. Dezember 2013 auch angepasst, allerdings nicht, wie es angezeigt gewesen

        wäre, entsprechend der bekannt gegebenen Lohnsumme (Urk. 20 S. 2 f.).

      2. Den Eventualantrag begründete die Beklagte damit, dass sie mit einer Zustellung hinsichtlich der Beiträge für die Jahre 2009 und 2010 ohnehin nicht habe rechnen müssen, seien ihr doch zunächst nur Rechnungen für die Beitragsjahre 2011 bis 2013 zugestellt worden. Ohnehin sei sie erst am 25. Oktober 2010 im Handelsregister eingetragen worden und habe ihre Tätigkeit 2011 aufgenommen. Die Beiträge für die Jahre 2009 und 2010 seien nicht der Beklagten, son-

dern der A1.

AG in Rechnung gestellt worden. Über diese aber sei am 14.

Juli 2011 der Konkurs eröffnet worden und der Kläger hätte seine diesbezüglichen Forderungen im Konkurs anmelden müssen. Damit aber fehle es an der Passivlegitimation für die Beiträge betreffend die Jahre 2009 und 2010 (Urk. 20 S. 3 f.).

      1. Damit wiederholt die Beklagte massgeblich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte. Indes gehen die Einwendungen fehl. Vorliegend ist der Kläger als privatrechtlicher Verein Träger des Berufsbildungsfonds nach Art. 60 des Berufsbildungsgesetzes (BBG). Gemäss Art. 60 BBG können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, zur Förderung der Berufsbildung eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen. Dabei kann der Bundesrat auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Vorliegend hat dies der Bundesrat mit Beschluss vom 27. Oktober 2004 getan. Damit übernimmt der Kläger Aufgaben des Bundes im Bereich der Berufsbildung im Sinne von Art. 1 ff. BBG. Entsprechend unterliegt er gemäss Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) demselben. Entsprechend findet dieses Gesetz für die Frage der rechtmässigen Zustellung und Eröffnung einer Verfügung Anwendung und nicht die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO). Damit aber ist der Sachverhalt auch nicht mit der Zustellung eines Zahlungsbefehls und einem darauffolgenden Rechtsöffnungsverfahren, welches der ZPO unterliegt, vergleichbar. Gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG werden Verfügungen den Parteien schriftlich eröffnet. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG). Dabei gilt ein Entscheid auf dem

        Postweg an jenem Tag als eröffnet, an dem er dem Adressaten mitgeteilt wird beziehungsweise in dessen Machtbereich gelangt. Der Zeitpunkt, in dem der Adressat tatsächlich Kenntnis vom Entscheid nimmt, spielt dabei keine Rolle. Zusätzlich gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Zustellung einer eingeschriebenen Mitteilung spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (BBI 2001 4202 S. 4268). Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Entscheid vom 12. Januar 2015 unter Verweis auf Art. 20 Abs. 2bis VwVG fest, dass eine Sendung am siebten Tag als zugestellt gelte, sofern der Adressat mit der Zustellung habe rechnen müssen (A-3594/2014 Erw. 2.1.1 mit Verweis auf BGE 134 V 49 Erw. 4). Somit ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass Voraussetzung für die Annahme der Zustellfiktion sei, dass der Adressat mit einer Zustellung rechnen muss. Die Einwendungen der Beklagten, wonach sie nicht mit einer solchen habe rechnen müssen, da sie zunächst nur korrigierte Rechnungen verlangt habe, zielen ins Leere: zwar ist es zutreffend, dass die Beklagte zunächst korrigierte Rechnungen verlangt hat. Indes hat sie im selben Schreiben wie vorangehend erwähnt auch deutlich festgehalten, dass sie auf einer anfechtbaren Verfügung bestehe, wenn die Rechnungsbeträge nicht ihren Vorstellungen entsprechen sollten (Urk. 4/11 S. 2). Zwar hat der Kläger die Beiträge in der Verfügung vom 20. Dezember 2013 korrigiert, indem er die Beträge von ursprünglich Fr. 450.pro Jahr (Fr. 96.- + 0.06% der AHV-Lohnsumme von Fr. 354.-) auf Fr. 301.60 (Fr. 96.- + 0.06% der AHV-Lohnsumme von Fr. 205.60) pro Jahr reduzierte. Er reduzierte sie jedoch nicht im Sinne der Beklagten, welche einen Betrag berechnet auf einer Lohnsumme für das Jahr 2011 von Fr. 20'500.- und für das Jahr 2012 Fr. 16'600.angestrebt hatte, was Beiträgen von Fr. 108.30 für das Jahr 2011 und Fr. 105.95 für das Jahr 2012 entsprochen hätte. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass der Kläger umgehend eine Verfügung erliess, zumal die Beklagte überdies ihre Zahlungsunwilligkeit äusserte. Nach dem Gesagten aber musste die Beklagte somit aufgrund ihres eigenen Antrages auf Erlass einer Verfügung mit der Zustellung einer solchen durchaus rechnen.

        Ebenso wenig stichhaltig ist der Einwand, wonach der Kläger die Verfügung an die falsche Adresse geschickt habe. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im

        Handelsregister als Adresse der Beklagten C.

        , .. D. aufgeführt

        ist. Damit aber kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn der Kläger eine Verfügung an diese Adresse und nicht an die von der Beklagten gewünschte Adresse an der E. -Strasse in F. geschickt hat. Sodann enthielt auch das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 23. August 2013 als erste Adresse C. , D. (Urk. 4/11). Ebenso verwies die Beklagte in diesem Schreiben auf die genannte Adresse ohne zu erwähnen, dass ihr die den Betrieb betreffende Post an eine andere Adresse zugestellt werden solle (Urk. 4/11). Schliesslich hatte sie auch nicht beanstandet, dass sowohl die Rechnungen wie auch die entsprechende Mahnung an die Adresse in D.

        geschickt worden waren (vgl. Urk. 4/11). Dabei wäre sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, dies zu monieren, wollte sie sich nun darauf stützen, dass die Verfügung an die falsche Adresse gesandt worden ist.

        Am 21. Dezember 2013 wurde der Beklagten die Sendung zur Abholung gemeldet, was als erster Zustellungsversuch gilt (vgl. Begriffserklärung der Ereignisse der Post: Zur Abholung gemeldet = ein Zustellversuch hat stattgefunden und der Empfänger der Sendung ist nicht vor Ort gewesen. Die Sendung wurde per Abholungseinladung dem Empfänger gemeldet). Damit aber gilt die Verfügung gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG am 28. Dezember 2013 als zugestellt. Entsprechend lief die Beschwerdefrist für die Beschwerde gegen diese Verfügung unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 22a Abs. 1 lit. c VwVG am 3. Februar 2014 ab. Die Rechtskraftsbescheinigung datiert vom 7. April 2014 (Urk. 4/5). Damit aber spricht nichts gegen die Erteilung der Rechtsöffnung, wurde die Verfügung doch gesetzeskonform zugestellt und eröffnet und ist in Rechtskraft erwachsen. Damit aber ist die vorinstanzliche Verfügung nicht zu bemängeln, wonach die Zustellung und Eröffnung der klägerischen Verfügung korrekt erfolgt sei. Entsprechend hat es damit sein Bewenden.

      2. Hinsichtlich des Einwandes der Beklagten, wonach sie nicht mit einer Verfügung betreffend die Beiträge für die Jahre 2009 und 2010 habe rechnen müssen, ist folgendes festzuhalten: Diese Einwendung beschlägt die inhaltliche Korrektheit der Verfügung. Dies aber hätte die Beklagte in einem gegen diese Verfügung gerichteten Rechtsmittelverfahren geltend machen müssen. Wie be-

reits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 21 S. 7), wird im Rechtsöffnungsverfahren nicht der Bestand der Forderung geprüft. Entsprechend ist hierauf nicht weiter einzugehen.

3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
    1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    2. Den Parteien ist im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, nämlich dem Kläger mangels relevanter Umtriebe und der Beklagten infolge seines Unterliegens.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je eines Doppels von Urk. 21, Urk. 23 und Urk. 24/1-12 sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'508.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 23. Januar 2015

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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