VwVG Art. 34 -

Einleitung zur Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 34 VwVG vom 2022

Art. 34 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 34 I. Schriftlichkeit 1. Grundsatz

1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.

1bis Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 (1) über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:

  • a. die zu verwendende Signatur;
  • b. das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
  • c. die Art und Weise der Übermittlung;
  • d. den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt. (2)
  • 2 Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen. (3)

    (1) SR 943.03
    (2) Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
    (3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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