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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 338 StPO vom 2023

Art. 338 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 338 Privatklägerschaft und Dritte

1 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist.

2 Dem von einer beantragten Einziehung betroffenen Dritten ist das persönliche Erscheinen freigestellt.

3 Erscheint die Privatklägerschaft oder der von einer beantragten Einziehung betroffene Dritte nicht persönlich, so kann sie oder er sich vertreten lassen oder schriftliche Anträge stellen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 338 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB130239mehrfaches Sich-bestechen-lassen etc. Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Beschuldigt; Beschuldigte; Mitbeschuldigte; Beschuldigten; Mitbeschuldigten; Aussage; Retrozession; Vermögens; Aussagen; Mandat; Finanz; Retrozessionen; Zusammenhang; Recht; Urteil; Kanton; Vorhalt; Berufung; Finanzdirektion; Staat; Anklageziffer; Anlage; Vermögensverwaltung
ZHUE120290Einstellung der Untersuchung Beschwerde; Vergleich; Staatsanwalt; Vergleichs; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Vergleichsverhandlung; Antrag; Person; Vorladung; Stellende; Antragstellende; Recht; Beschuldigte; Winterthur; Unterland; Laden; Winterthur/Unterland; Verfahren; Christen; Stellung; Verhandeln; Privatklägerschaft; Oberstaatsanwaltschaft; Zurückgezogen; Weisungen; Unentschuldigt; Fehle

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2018.90 (AG.2019.6)Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (BGer 6B_100/2019 vom 15. Februar 2019)Berufung; Berufungskläger; Urteil; Sozialhilfe; Verfahren; Verhandlung; Verfahrens; Drohung; Strafgericht; Kosten; Behörde; Werden; Sachverhalt; Basel-Stadt; Verhandlungsprotokoll; Auflage; Behörden; Beamte; Appellationsgericht; Staatsanwaltschaft; Verfahrenskosten; Gewalt; Geltend; Darauf; Vorinstanzliches; Gemäss; Diesem; Schweiz; Stellt; Unterstützungsleistungen
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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2014.59Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO). Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 133 StPO).Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Verfahrens; Verfahrensakten; Untersuchung; Verfahren; Recht; Untersuchungshaft; Handgranate; Zwangsmassnahmen; Verteidigung; Beschwerdekammer; Flucht; Zwangsmassnahmengericht; Bundesgericht; Beschwerdeverfahren; Tatverdacht; Amtliche; Verdacht; Fluchtgefahr; Bundesgerichts; Beschwerdeführers; Beschwerdegegnerin; Schweiz; Bundesanwaltschaft; Person; Urteil; Gericht
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