E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB130239
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB130239 vom 22.08.2014 (ZH)
Datum:22.08.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:mehrfaches Sich-bestechen-lassen etc.
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Beschuldigt; Beschuldigte; Mitbeschuldigte; Beschuldigten; Mitbeschuldigten; Aussage; Retrozession; Vermögens; Aussagen; Mandat; Finanz; Retrozessionen; Zusammenhang; Recht; Urteil; Kanton; Vorhalt; Berufung; Finanzdirektion; Staat; Anklageziffer; Anlage; Vermögensverwaltung
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ; Art. 105 StPO ; Art. 115 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 158 StGB ; Art. 314 StGB ; Art. 32 BV ; Art. 338 StPO ; Art. 339 StPO ; Art. 391 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 402 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 437 StPO ; Art. 56 StPO ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:112 III 90; 120 Ia 31; 124 IV 86; 124 IV 87; 127 I 38; 132 III 460; 133 I 33; 136 II 383;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130239-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Schneeberger

Urteil vom 22. August 2014

in Sachen

  1. ,

    Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

    bis 3. Juni 2014 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. , verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. ,

    sowie

  2. ,

Einziehungsbetroffene

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y. , substituiert durch Rechtsanwalt MLaw Y1. ,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,

Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägeri n

sowie

Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich

Privatkläger und Zweitberufungskläger

vertreten durch , Dr. Z. und Dr. Z1. , betreffend mehrfaches Sich-bestechen-lassen etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 26. November 2012 (DG110297)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 30. September 2011 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz :

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • des mehrfachen Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322 quater StGB,

    • der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB,

    • der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB,

    • der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte ist freizusprechen vom Vorwurf

    • des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322 quater StGB im Zusammenhang mit C. (Anklageziffer II.),

    • des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322 quater StGB im Zusammenhang mit dem Darlehen (Anklageziffer V./63.).

    • des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322 quater StGB im Zusammenhang mit den Golfferien nach Mallorca (Anklageziffer VII.),

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 185 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 6'000.

  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen.

  5. Auf die Zivilklage des Privatklägers Kanton Zürich wird nicht eingetreten.

  6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 500'000 zu bezahlen.

  1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

    1. Mai 2010 angeordnete Sperre des Kontos Nr. sowie des Depots Nr.

      bei der AU. AG, lautend auf D. , wird mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.

  2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

    1. Mai 2010 angeordnete Sperre des Kontos Nr. sowie des Depots Nr.

      bei der AU. AG, lautend auf E. , wird mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.

  3. a) Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte sowie der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. X. , bereit erklärten, den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft des Beschuldigten in (Frankreich) in der Höhe von EUR 385'000 nach Abzug einer Maklerprovision in der Höhe von 6 % des Verkaufserlöses und nach Abzug der dem Verteidiger in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen dem Bezirksgericht Zürich auf das Konto bei der AS. , ... [Adresse], IBAN CH , zur teilweisen Erfüllung der dem Beschuldigten auferlegten Ersatzforderung zu überweisen.

    b) Sollte diese Überweisung bis Ende 2012 nicht erfolgt sein, wird die Liegenschaft des Beschuldigten in [Ort] auf dem Rechtshilfeweg zur Sicherung der Ersatzforderung beschlagnahmt. Die Beschlagnahme bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechterhalten.

  4. Die Beschlagnahme der unter Sachkautionsnummer bei der Bezirksgerichtskasse hinterlegten Gegenstände bleibt zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechterhalten.

  5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. Juli 2010 angeordnete Beschlagnahme des bei der F. Zürich, [Adresse], gelagerten Motorrades Harley Davidson bleibt zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechterhalten.

  6. Die beschlagnahmten und nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Untersuchung Nr. , überwiesen:

    • HC-Positionen 1/1 und 1/3 bis 1/17 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 26. Mai 2010;

      - HC-Positionen 2/1 bis 2/3, 2/14 bis 2/17, 2/20 bis 2/37, 2/39, 2/45 bis 2/52, 2/55 bis 2/56, 2/62 bis 2/64, 2/66 bis 2/69, 2/71, 2/73 bis 2/119, 2/222 bis 2/229, 2/233 bis 2/248, 2/250 bis 2/279 und 2/301 gemäss Beilagen zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 26. Mai 2010 und vom

      4. August 2010;

      - HC-Positionen 6/1, 6/3, 6/5, 6/14, 6/16 bis 6/36, 6/44 bis 6/46, 6/48 bis 6/49 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 27. Mai 2010;

    • HC-Positionen 13/187 bis 13/189 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 16. Juni 2010;

    - HC-Positionen 14/1 bis 14/8, 14/10 bis 14/26, 14/29 bis 14/33, 14/38 bis 14/39, 14/41 bis 14/42 und 14/44 bis 14/75 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 16. Juni 2010;

    - act. 71/1-2.

  7. Die in Verstoss geratenen beschlagnahmten Gegenstände gemäss HCPosition 2/302 bis 2/307 sowie 14/9, 14/40 und 14/43 werden nach deren Auffinden der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Untersuchung Nr. , überwiesen.

  8. Die beschlagnahmten Gegenständen gemäss HC-Positionen 2/70 und 2/72 werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der G. , Personalvorsorge ..., ... [Adresse], auf ihr erstes Verlangen herausgegeben.

  9. Die anlässlich der Hausdurchsuchung der Liegenschaft des Beschuldigten in

    (Frankreich) sichergestellten und als HC-Positionen 5/1 bis 5/3 und 5/5

    bis 5/7 in das vorliegende Verfahren zu den Akten genommenen Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf sein erstes Verlangen herausgegeben.

  10. Die im Nachgang zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich dem Gericht überwiesenen und als act. 71/3 zu den Verfahrensakten genommenen Aktenstücke werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

  11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    CHF 45'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen:

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inklusive diejenigen für die Vertretung der Einziehungsbetroffenen) werden dem Beschuldigten auferlegt. Über die Höhe der Kosten für die Vertretung der Einziehungsbetroffenen wird separat entschieden.

  13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, sofern sie nicht durch die beschlagnahmten Vermögenswerte gedeckt sind; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.

  14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Kanton Zürich für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 36'397.80 zu bezahlen.

Berufungsanträge:

  1. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 295 S. 9)

    1. A. sei des Sich-bestechen-lassens in Anklageziffer V./63 schuldig zu sprechen.

    2. Die Ersatzforderung des Staates sei auf CHF 966'161.35 festzulegen.

    3. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen.

  2. Des Vertreters des Privatklägers: (Urk. 296 S. 2 f.)

    1. Es sei der gesamte Saldo der auf dem Konto Nr. ... liegenden Vermö- genswerte bei der AV. ... Genossenschaft in Abänderung von Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. November 2012 der Finanzdirektion zu Handen der G. auszuhändigen, resp. es sei die AV. ... Genossenschaft anzuweisen, diesen Saldo mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Finanzdirektion zu Handen der G. zu überweisen.

    2. Es sei der gesamte Verkaufserlös der Liegenschaft des Beschuldigten in (Frankreich) in Abänderung von Ziff. 11 des Urteils des Bezirksgericht Zürich vom 26. November 2012 der Finanzdirektion zu Handen der G. auszuhändigen, resp. es seien die entsprechenden Banken anzuweisen, die Saldi der massgebenden Konti mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dorthin zu überweisen.

    3. Für den Fall, dass das Obergericht den Anträgen auf Aushändigung der in Ziff. 1 und 2 hiervor genannten Vermögenswerte nicht entsprechen sollte, seien diese Vermögenswerte vollumfänglich einzuziehen. Erforderlichenfalls ist eine Dritteinziehung gegenüber Frau B. vorzunehmen.

    4. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile

      CHF 1'191'293 zu bezahlen, abzüglich den gemäss Ziff. 1 und 2 hiervor genannten Vermögenswerte soweit den diesbezüglichen Begehren auf Aushändigung, resp. eventualiter auf Einziehung, entsprochen wird.

    5. Sämtliche Beschlagnahmen gemäss Ziff. 12-15 des Dispositivs des Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. November 2012 seien zur Sicherung der Ersatzforderung gemäss Ziff. 4 hiervor bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren aufrechtzuerhalten.

    6. Die Beschlagnahmen gemäss Ziff. 8 und 11 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. November 2012 seien zur Sicherung der Ersatzforderung gemäss Ziff. 4 hiervor bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren ebenfalls aufrechtzuerhalten, soweit den diesbezüglichen Anträgen auf Aushän- digung oder Einziehung gemäss Ziff. 1 und 2 hiervor nicht stattgegeben wird.

    7. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen.

    8. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

    9. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.

  3. Des Beschuldigten persönlich am 28. Mai 2013: (Urk. 225, vollumfängliche Anfechtung)

    Freispruch, evt. mildere Bestrafung

  4. Der amtliche n Verteidigung am 3. Juni 2013: (Urk. 228, sinngemäss)

    Dispositiv Ziffer 1 (Schuldpunkt)

    Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf

    • des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322 quater StGB im Zusammenhang

    • mit H. (Anklageziffer III)

    • mit I. im Fr. 500'000.- übersteigenden Betrag (Anklageziffer IV)

    • mit J. (ganze Anklageziffer V)

    • mit K. (Anklageziffer VI)

    • der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB

    • der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 und 2 StGB.

    Dispositiv Ziffer 3

    Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft.

    Es sei dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren, indem die Strafe im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 6 Monaten für vollziehbar zu erklären sei, bei einer Probezeit von 3 Jahren.

    Dispositiv Ziffer 6

    Auf eine Ersatzforderung sei zu verzichten.

    Dispositiv Ziffer 7a) und b)

    Das gesperrte AU. -Konto ... sei nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils freizugeben.

    Dispositiv Ziffer 11a)

    50 % des Nettoerlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft Frankreich seien von der Einziehung auszunehmen und an die einziehungsbetroffene Ehefrau des Beschuldigten herauszugeben.

    Dispositiv Ziffer 12

    Die Beschlagnahme der unter Sachkautionsnummer ... bei der Bezirksgerichtskasse hinterlegten Gegenstände sei mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufzuheben.

    Dispositiv Ziffer 13

    Die Beschlagnahme des Motorrades Harley Davidson sei mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufzuheben.

    Dispositiv Ziffer 20

    Die Kosten (beider Instanzen) seien proportional zum Verhältnis Schuldspruch/Freispruch zu verlegen.

  5. Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten A. : (Urk. 299 S. 2 f.)

    1. Es seien die Freisprüche gem. Ziff. 2 des Urteils der Vorinstanz zu bestätigen, ebenso die aufgehobenen Kontosperren gem. Ziff. 9 und 10.

    2. A. sei im Zusammenhang mit C. (Anklageziffer II) vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB freizusprechen.

    3. A. sei im Zusammenhang mit H. (Anklageziffer III) vom Vorwurf des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB freizusprechen.

    4. A. sei im Zusammenhang mit I. (Anklageziffer IV) vom Vorwurf des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB freizusprechen.

    5. A. sei im Zusammenhang mit J. (Anklageziffer V) vom Vorwurf des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB sowie vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB freizusprechen.

    6. A. sei im Zusammenhang mit K. (Anklageziffer VI) vom Vorwurf des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB sowie des Vorwurfs der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

    7. A. sei im Zusammenhang mit J. , K. und I. (Anklageziffer VII) vom Vorwurf des mehrfachen Sich-bestechenlassens im Sinne von Art. 322quater StGB freizusprechen.

    8. A. sei vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB freizusprechen.

    9. Eventualiter sei A. lediglich wegen zweifacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (im Zusammenhang mit C. und J. ) im Sinne von Art. 158 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen.

    10. Subeventualiter sei A. im Sinne der nachstehenden Erwägungen schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von maximal 42 Monaten, allenfalls verbunden mit einer Busse, zu bestrafen.

    11. Es seien CHF 350'000 einzuziehen, eventualiter der Privatklägerin zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen.

    12. Es seien L. CHF 31'000.00 vom AU. -Konto Nr. ... herauszugeben.

    13. Die Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) sind gemäss dem Ausgang des Verfahrens festzulegen.

    14. Allfällige Kosten des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens, inkl. die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, seien im Sinne der nachstehenden Ausführungen einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gem. Art. 135 Abs. 4 StPO.

    15. Die Beschlagnahmungen seien soweit gemäss Entscheid zu Einziehung sowie Kostenund Entschädigungsfolgen notwendig aufrecht zu erhalten. In jedem Fall seien A. von den unter der Sachkautionsnummer ... bei der Bezirksgerichtskasse hinterlegten Gegenständen die in der persönlichen Befragung spezifizierten Gegenstände (Goldbarren, Goldvreneli, Eheringe Eltern, Uhr, Siegelring etc.) heraus zu geben.

      Erwägungen:

      1. Prozessuales
  1. Gegen das am 28. November 2012 eröffnete, eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 26. November 2012 (Prot. I S. 43a ff.; Urk. 221) meldeten der damalige amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 und der Privatkläger mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 rechtzeitig Berufung an (Urk. 127; Urk. 137; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Eingang des begründeten Urteils beim Privatkläger am 10. Mai 2013 und beim amtlichen Verteidiger am 13. Mai 2013 reichten mit Eingabe vom 28. Mai

    2013 sowohl der Privatkläger, als auch der Beschuldigte persönlich vorsorglich sowie mit Eingabe vom 3. Juni 2013 der amtliche Verteidiger rechtzeitig eine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 224; Urk. 225;

    Urk. 228; Urk. 198/2+3; Urk. 222 f.). Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2013

    wurden dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und den Einziehungsbetroffenen eine Kopie der Berufungserklärung des Privatklägers zugestellt und dem Privatkläger, der Staatsanwaltschaft und den Einziehungsbetroffenen Kopien der Berufungserklärungen des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers. Gleichzeitig wurde ihnen eine zwanzigtägige Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 231). Mit Eingabe vom 30. Juli 2013 erhob die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 232/4; Urk. 235). Der damalige amtliche Verteidiger verzichtete mit Eingabe vom 31. Juli 2013 auf Anschlussberufung (Urk. 236). Gleiches tat die Rechtsvertreterin der Einziehungsbetroffenen mit Eingabe vom

  2. August 2013 (Urk. 237). Der Privatkläger liess sich dazu nicht vernehmen.

    1. Nachdem dem Beschuldigten auf seinen persönlichen Antrag vom

      1. Mai 2013, das Berufungsverfahren bis zum Entscheid über den von ihm beantragten Wechsel des amtlichen Verteidigers zu sistieren (Urk. 222), mit Schreiben des Obergerichts vom 22. Mai 2013 mitgeteilt wurde, dass es sich bei der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung um eine gesetzliche Frist handle, welche weder erstreckt noch neu angesetzt werden könne, indessen mit der Berufungserklärung allenfalls vorsorglich das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten

        werden könne (Urk. 223), machte der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. Mai 2013

        davon Gebrauch und focht mit Blick auf die unklare Verteidigersituation vorsorglich das gesamte vorinstanzliche Urteil an. Er verlangte einen Freispruch, evt. mildere Bestrafung (Urk. 225).

    2. Die amtliche Verteidigung verlangte einen Freispruch vom Vorwurf des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusammenhang mit H. (Anklageziffer III.), mit I. im Fr. 500'000.- übersteigenden Betrag (Anklageziffer IV.), mit J. (ganze Anklageziffer V.), mit K. (Anklagezif-

      fer VI.) sowie von den Vorwürfen der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im

      Sinne von Art. 314 StGB sowie der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Die vorsorgliche Berufung des Beschuldigten geht beim Schuldspruch demnach lediglich hinsichtlich des Sich-bestechen-lassens im Be-

      trage von maximal Fr. 500'000.- (Anklageziffer IV.) und der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB weiter als jene der amtlichen Verteidigung (Urk. 228 S. 4 ff.). Bei der Sanktion (Dispositivziffer 3) verlangte die amtliche Verteidigung eine Freiheitsstrafe von (nicht über) 30 Monaten, mit teilbedingtem Vollzug im Umfang von 24 Monaten und einer Probezeit von 3 Jahren. Der für vollziehbar zu erklärende Teil von 6 Monaten hätte der Beschuldigte mithin mit der anrechenbaren Untersuchungshaft von 185 Tagen bereits verbüsst. Die Verbindungsbusse von Fr. 6'000.- und die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen (Dispositivziffer 3 und 4) hat die amtliche Verteidigung nicht angefochten. Bei der Ersatzforderung verlangt die amtliche Verteidigung, wie der Beschuldigte, einen gänzlichen Verzicht (Dispositivziffer 5) und dementsprechend auch die Freigabe des gesperrten AU. -Kontos (Dispositivziffer 7a und b). Weiter hat die amtliche Verteidigung im Gegensatz zum Beschuldigten die Einziehung der auf dem Konto bei der AV. liegenden Fr. 225'131.65, samt darauf angefallenen Erträgen, zugunsten der Staatskasse nicht angefochten (Dispositivziffer 8a und b). Vom Erlös der verkauften Liegenschaft in Frankreich sei die Hälfte von der Einziehung auszunehmen und an die einziehungsbetroffene Ehefrau des Beschuldigten herauszugeben (Dispositivziffer 11 a und b). Bezüglich der unter Sachkautionsnummer ... bei der Bezirksgerichtskasse hinterlegten Gegenstände und der beschlagnahmten Harley Davidson sei die Beschlagnahme aufzuheben (Dispositivziffer 12 und 13) und die Kosten beider Instanzen seien proportional zum Verhältnis Schuldspruch/Freispruch zu verlegen (Urk. 228 S. 5 f.).

    3. Der Privatkläger beschränkte seine Berufung auf die Höhe der Ersatzforderung und verlangte die Bezahlung von Fr. 966'161.35 an den Staat (Dispositivziffer 6). Ausserdem beantragte er die Herausgabe der beschlagnahmten Mittel auf dem Konto Nr. ... des Beschuldigten bei der AV. ... sowie des (gesamten) Verkaufserlöses der Liegenschaft in Frankreich an den Privatkläger zu Handen der Versicherungskasse ... G. (Dispositivziffer 8 und 11; Urk. 224).

    4. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung im Schuldpunkt auf den Teilfreispruch wegen Sich-bestechen-lassens im Zusammenhang mit dem Darlehen vom Mitbeschuldigten J. (Anklageziffer V.63.; Dispositivziffer 2 al 2) und die Höhe der an den Staat zu leistenden Ersatzforderung von Fr. 966'161.35 (Dispositivziffer 6) sowie die damit im Konnex stehenden Beschlagnahmen (Urk. 235).

    1. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs erwähnten Anträge (Prot. II S. 15 ff.). Bezüglich der Dispositivziffern 9 und 10 verlangte die erbetene Verteidigung Bestätigung der Aufhebung der Kontosperren (Urk. 299 S. 2 f.). Obwohl der Beschuldigte mit seiner Berufungserklärung rein vorsorglich und generell das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten hatte (Urk. 225), machten anlässlich der Berufungsverhandlung weder er noch der erbetene Verteidiger irgendwelche Beanstandungen am vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der beschlagnahmten Beweismittel (Dispositivziffer 14 bis 18;

      Urk. 221 S. 214-216 und S. 239 f.). Daraus ergibt sich, dass diese vorinstanzlichen Anordnungen unangefochten blieben (Urk. 299 S. 3; Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO, Art. 404 StPO).

    2. Damit wurden die Berufungen teilweise beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem somit die Dispositivziffern 2, Alinea 1 und 3 (Teilfreisprüche vom Vorwurf des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusammenhang mit C. [Anklageziffer II.] und mit den Golfferien in Mallorca [Anklageziffer VII.]), 9 und 10 (Kontosperren betr. D. und E. ) sowie 14 bis 18 (Entscheid über beschlagnahmte Beweismittel) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

    3. Beweisanträge wurden keine gestellt. Dagegen warf der erbetene Verteidiger die Vorfrage im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO auf, das Verfahren zu sistieren, um die Ehefrau des Beschuldigten im Zusammenhang mit ihrem Miteigentumsanteil an der verkauften Ferienliegenschaft in , Frankreich, als Einziehungsbetroffene oder Dritte gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 338 Abs. 2 StPO ebenfalls vorzuladen, damit sie ihre Ansprüche am Verkaufserlös geltend machen könne (Urk. 293; Prot. II S. 21). Diesem Antrag wurde nicht entsprochen und B. , der Ehefrau des Beschuldigten, als Einziehungsbetroffene, stattdessen mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2014 Frist zur Stellungnahme zu den Anträgen und Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. bis 13. Juni 2014 angesetzt (Urk. 304). Mit Eingabe vom 17. Juli 2014 erfolgte die Stellungnahme der einziehungsbetroffenen Ehefrau des Beschuldigten, wobei sie zusammengefasst beantragte, es seien ihr die Vermögenswerte auf dem Sperrkonto Nr. ... bei der AS. auszuhändigen (Urk. 317). Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2014 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger die Eingabe der Einziehungsbetroffenen zugestellt und ihnen Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt. Innert erstreckter Frist erfolgte die Vernehmlassung durch die Staatsanwaltschaft am 6. August 2014 (Urk. 325) und jene des Privatklägers am 11. August 2014 (Urk.327). Die Ehefrau des Beschuldigten ist als Einziehungsbetroffene im Rubrum aufzunehmen.

    4. Einem Gemeinwesen wie dem Kanton Zürich kommt nur die Stellung eines Geschädigten, respektive - bei entsprechender Konstituierung - eines Privatklägers zu, wenn dieses durch die Straftat wie ein Privater in seinen Rechten verletzt wurde (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 39 zu Art. 115 StPO).

      1. Bestechungsdelikte schützen das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit staatlicher Tätigkeit und damit öffentliche Interessen (vgl. nachstehend, Erw. III.3.4.2.). Die Interessen des Gemeinwesens werden durch die Bestechungsdelikte nicht beeinträchtigt, weshalb der Kanton Zürich durch die Bestechungshandlungen des Beschuldigten nicht in seinen Rechten verletzt und damit auch nicht geschädigt sein kann (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 688 und Fn. 108; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N 87 zu Art. 115 StPO).

      2. Demgegenüber ist dem Kanton Zürich im Zusammenhang mit der eingeklagten ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB Geschädigten- bzw. Privatklägerstellung einzuräumen, da das geschützte Rechtsgut hier das öf- fentliche Vermögen ist (NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 7 zu Art. 314 StGB) und der Kanton Zürich damit in seinen Rechten wie ein Privater betroffen wurde (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N 85 zu Art. 115 StPO).

      3. Beim Tatbestand der Geldwäscherei werden zwar auch individuelle Vermögensinteressen geschützt, sofern die Vermögenswerte aus Straftraten gegen Individualinteressen herrühren und die Geldwäschereihandlung die Wiederbeschaffung der privaten Vermögenswerte konkret erschwert hat (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N 82 zu Art. 115 StPO). Vorliegend geht es beim Geldwä- schereivorwurf indessen nicht um die Vermögenswerte des Kantons Zürich, weshalb dieser auch diesbezüglich nicht in seinen Rechten verletzt und damit Privatkläger sein kann.

      4. Beim Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung kommt dem Kanton Zürich Geschädigtenresp. Privatklägerstellung zu. Der Geheimnisträger ist in seinen Rechten geschützt und verletzt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N 86 zu Art. 115 StPO). Da es bei den vom Beschuldigten bekanntgegebenen Tatsachen auch um solche ging, an denen der Kanton Zürich ein Geheimhaltungsinteresse hatte, hat dieser im Zusammenhang mit der Amtsgeheimnisverletzung Geschädigtenbzw. Privatklägerstellung.

      5. Der Kanton Zürich ist somit nur im Zusammenhang mit den Vorwürfen der ungetreuen Amtsführung und der Amtsgeheimnisverletzung antragsund allenfalls entschädigungsberechtigt.

    5. Der Antrag des Vertreters des Privatklägers, wonach sämtliche Beschlagnahmen gemäss Ziff. 12-15 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. November 2012 zur Sicherung der Ersatzforderung bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in einem allfäl- ligen Zwangsvollstreckungsverfahren aufrechtzuerhalten seien (Urk. 296 S. 2 f.,

      Ziff. 5; Prot. II S. 15 f.), betrifft die hinsichtlich der Dispositivziffern 14 und 15 bereits in Rechtskraft erwachsenen Anordnungen des vorinstanzlichen Urteils, welche überdies ohnehin nicht zur Sicherung der Ersatzforderung taugen, weshalb in diesem Umfang nicht auf den Antrag Ziffer 5 des Privatklägers einzutreten ist.

    6. Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2014 wurde der Beschuldigte auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2014 aufgefordert, innert 10 Tagen diverse Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 279 f.). Mit Eingabe vom 6. Juni 2014 kam die Verteidigung dieser Aufforderung nach (Urk. 291; Urk. 292/1-10). Am 2. Juni 2014 wurde ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (Urk. 285).

    7. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Vorverfahren und vor Vorinstanz bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die umfassende Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 221 S. 8 ff., S. 10).

    8. Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 meldete sich Rechtsanwalt lic. iur. HSG X1. namens und mit Vollmacht des Beschuldigten vom 17. Januar 2013 und stellte ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 165 ff., 170). Mit Verfügung des Vorsitzenden der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2013 wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 182). Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2013 ebenfalls abgewiesen (Urk. 216 = Urk. 229). Mit Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 7. Februar 2014 (hierorts eingegangen am 20. Februar 2014) wurde auch die vom Beschuldigten gegen den vorerwähnten Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese einzutreten war (Urk. 260). Nachdem Rechtsanwalt

      Dr. X. mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2014 als amtlicher Verteidiger

      bestätigt worden war (Urk. 278), stellte Rechtsanwalt X1. am 28. Mai 2014 namens des Beschuldigten erneut das Gesuch um Entlassung des amtlichen Verteidigers (Urk. 283). Daraufhin wurde diesem mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2014 abermals die Gelegenheit eingeräumt, Stellung zu nehmen (Urk. 284). Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 beantragte der amtliche Verteidiger im Hinblick auf den

      Einsatz eines erbetenen Verteidigers seine Entlassung (Urk. 286). Dem wurde mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2014 schliesslich entsprochen (Urk. 288).

    9. Am 26. Mai 2010, 06.00 Uhr, wurde der Beschuldigte gestützt auf den Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft durch Fahnder der Kantonspolizei Zü- rich an seinem damaligen Wohnort festgenommen und mit haftrichterlicher Verfü- gung vom 27. Mai 2010 in Untersuchungshaft versetzt, wo er sich bis zur mit Entlassungsbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. November 2010 angeordneten Freilassung während 185 Tagen befand. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. November 2010 wurden diverse Ersatzmassnahmen angeordnet (Urk. 1/315001; Urk. 1/315004 ff.;

      Urk. 1/315011 ff.; Urk. 1/315034 ff.; Urk. 1/315058 ff.; Urk. 1/315067;

      Urk. 1/315070).

      1. Mit dringlicher Eingabe an die Vorinstanz vom 28. November 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft am Tag der Urteilseröffnung, der Beschuldigte sei bei Ausfällung einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren in Sicherheitshaft zu versetzen (Urk. 117), weshalb die Vorinstanz an diesem Tag auch über die Frage der Sicherheitshaft verhandelte und mit Beschluss vom selben Tag Sicherheitshaft bis zum Strafantritt oder vorerst längstens bis 28. Mai 2013 eröffnete und die anwesenden Polizeibeamten anwies, den Beschuldigten zu verhaften. Zudem wurden sämtliche früheren Ersatzmassnahmen aufgehoben und die freiwillige Abgabe der Reisepässe seiner Familienangehörigen als hinfällig erklärt (Prot. I

        S. 44 f., 47 ff., 50). Eine gegen den zweitinstanzlichen Beschwerdeentscheid der

        III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Dezember 2012 betreffend Sicherheitshaft (Urk. 164) erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2013 abgewiesen (Urk. 121).

      2. Mit Eingabe vom 27. Februar 2013 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um vorzeitigen Strafantritt, welcher nach Verzicht auf Einwände durch die Anklagebehörde mit Präsidialverfügung vom 26. April 2013 durch den vorinstanzlichen Vorsitzenden bewilligt und die Sicherheitshaft auf den Zeitpunkt des vorzeitigen Strafantritts aufgehoben wurde. Am 16. Oktober 2013 wurde der Beschuldigte in

        die Strafanstalt M. , [Ort], versetzt (Urk. 178 f.; Urk. 194; Urk. 202/A; Urk. 240 S. 2).

    10. Die Vorbemerkungen des erbetenen Verteidigers im Berufungsplädoyer (Urk. 299 S. 4 f.) geben Anlass zu Bemerkungen zur Frage einer allfälligen Befangenheit der urteilenden Richter und der Gerichtsschreiberin. Im Raum stehen die Vorwürfe des Sich-bestechen-lassens, der ungetreuen Amtsführung und der Amtsgeheimnisverletzung gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Chef der N. und der Versicherungskasse ... (G. Personalvorsorge ...). Bei der G. handelt es sich um die Vorsorgeeinrichtung für die Angestellten ..., mithin auch um die Vorsorgeeinrichtung der am Urteil Mitwirkenden. Daraus könnte ein indirektes Interesse des Berufungsgerichts am Ausgang des Verfahrens und damit seine Befangenheit abgeleitet werden.

      1. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass dem Kanton Zürich bzw. der G. im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Bestechungsdelikte, wie bereits erwähnt, keine Geschädigtenoder Privatklägerstellung zukommt (vgl. vorstehend, Erw. I.5.), womit durch den diesbezüglichen Ausgang des Verfahrens weder die Interessen des Kantons Zürich oder der G. noch jene ihrer Versicherten tangiert sind. Dementsprechend können auch die Interessen der bei der G. versicherten Richter nicht tangiert sein, was eine Befangenheit derselben in diesem Kontext ausschliesst.

      2. Von einer Befangenheit der am Urteil Mitwirkenden ist nur dann auszugehen, wenn diese durch den entsprechenden Entscheid unmittelbar betroffen sind. Liegt nur eine mittelbare Betroffenheit vor, so muss die Person so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Dass das Verfahren die Interessen der Person bloss in allgemeiner Weise berührt, genügt nicht (B OOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 15 zu Art. 56 StPO). Es kann nicht jede denkbare Mitbetroffenheit eines Richters dazu führen, dass dieser als befangen zu gelten hat. Vielmehr ist, selbst wenn eine gewisse Mitbetroffenheit der Richter systemimmanent und unvermeidlich ist, davon auszugehen, dass ein solcher von der eigenen persönlichen Lage abstrahieren und objektiv urteilen kann (BGE 136 II 383 E. 4 ff.).

      3. Auch ein Entscheid über eine allfällige adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung in der Höhe von über Fr. 2 Mio. wird keine konkreten Auswirkungen auf den Rentenanspruch der am Urteil Mitwirkenden haben, weshalb eine qualifizierte Betroffenheit derselben nicht erkennbar ist und von einer Befangenheit des Berufungsgerichts daher keine Rede sein kann. Auch das Eidgenös- sische Versicherungsgericht hat entschieden, dass die Tatsache, dass die am Berufungsverfahren beteiligten Richter bei der G. (G. ) versichert sind, diese nicht automatisch als befangen erscheinen lässt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 104/03 E. 4 vom 4. August 2004 mit weiteren Hinweisen).

Eine Befangenheit des Berufungsgerichts liegt damit nicht vor.

II. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten A. wird im Wesentlichen vorgeworfen (Urk. 2

S. 2 ff.), er habe in seiner Tätigkeit und seinen Funktionen ab 1. September 1989 als Sekretär bei der damaligen O. , Abteilung Vermögensverwaltung, bzw. ab 1. Mai 1995 bis zum 31. Dezember 2003 als direkt dem jeweiligen Vorsteher der Finanzdirektion unterstellter Chef Vermögensverwaltung, bzw. ab 1. Januar 2004 als direkt dem jeweiligen Chef G. unterstellter Chef der Abteilung Asset Management, und ab 1. Juli 2007 als Mitglied der Geschäftsleitung der

G. , welche zugleich das sog. Investment Committee bildete, unter anderem

als für die aktive Bewirtschaftung der Kapitalanlagen der G. ... (Versicherungskasse ..., nachfolgend G. genannt), einer unselbständigen Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz an der strasse in Zürich, Verantwortlicher über Kollektivunterschrift zu zweien verfügt.

    1. Dabei sei er während des gesamten anklagerelevanten Zeitraums für die operative Anlage des Vermögens der G. zuständig und für die Erarbeitung und Umsetzung des jährlichen Anlagekonzeptes, die Erarbeitung des Anlageplans und die Iaufende Vermögensbewirtschaftung nach Massgabe der Strategischen Asset Allokation (SAA) und der Anlagerichtlinien verantwortlich gewesen. Zuhanden der Finanzdirektion habe er Antrag betreffend die Ausgestaltung bzw.

      Abänderung der SAA sowie der Richtlinien für die Bewirtschaftung der Kapitalanlagen und auch betreffend das Konzept für die Anlageorganisation und organisatorische Massnahmen stellen können. Gemäss Stellenbeschreibung seien ihm im Bereich Kapitalanlagen der G. im Rahmen des jährlichen Anlagekonzepts und der Anlagerichtlinien abschliessende Entscheidungsbefugnisse zugekommen, was insbesondere die aktive Bewirtschaftung der Geldmarktanlagen, der Inlandobligationen, der Fremdwährungs-Obligationen, der Direktanlagen Aktien Schweiz und der Aktien Ausland sowie die Prüfung neuer Anlagemöglichkeiten und -strategien umfasst habe.

    2. Vom 1. Mai 1995 bis 31. Dezember 2003 habe der Beschuldigte als Chef N. der Finanzdirektion Antrag bezüglich der Inanspruchnahme bzw. Kündigung von externen Anbietern von Finanzdienstleistungen durch die G. gestellt und sei für die Erteilung und Spezifikation der Aufträge zuhanden der externen Mandatsträger, die Unterzeichnung entsprechender Verträge sowie die Instruktion und Führung dieser Mandatsträger zuständig gewesen. Ab dem 1. Januar 2004, als der Beschuldigte Chef Asset Management gewesen sei, habe über Entscheide der internen und externen Vermögensverwaltung sowie die Auswahl von externen Vermögensverwaltern und die Erteilung entsprechender Verwaltungsaufträge der Chef G. und ab 1. Februar 2006 die Geschäftsleitung der G. , auf Antrag des Beschuldigten, entschieden. Er sei aber für die Planung und Durchführung zuständig gewesen, während der Entscheid über Evaluation und Einsatz externer Fachberater der Finanzdirektion vorbehalten gewesen sei und für die Planung, Antragstellung und Durchführung die Geschäftsleitung

      G. . Ab dem 1. Juli 2007 sei das Investment Committee für Entscheide der G. betreffend Abschluss und Kündigung von Verträgen mit externen Vermögensverwaltern zuständig gewesen, wobei der Beschuldigte als Chef Asset Management der G. Anträge habe stellen können. Für Anpassungen im Rahmen bestehender Mandate mit externen Mandatsträgern sei wiederum er zuständig gewesen.

    3. Im Bereich Vermögensverwaltung der G. habe der Beschuldigte in diesem Zeitraum aufgrund seiner langjährigen Funktion als Chef Vermögensverwaltung bzw. Chef Asset Management der G. , seiner ausgewiesenen Fachkompetenz und seines damals in Finanzund Pensionskassenkreisen guten Rufes, über eine ausgesprochen einflussreiche Stellung verfügt. Überdies sei er innerhalb der Vermögensverwaltung der G. bis zum 31. Mai 2009 der einzige Fachexperte gewesen, was dazu geführt habe, dass seine Meinung bei den formell mit der Vermögensverwaltung der G. befassten Organen (Finanzdirektion, Geschäftsleitung der G. , Investment Committee [seit 1.07.2007], Anlageausschuss der Verwaltungskommission der G. , Investment Controller der G. , der Q. Investment Controlling AG) grosses Gewicht gehabt habe. Zudem sei er von seinen Vorgesetzten, insbesondere den jeweiligen Vorstehern der Finanzdirektion und dem damaligen Chef G. , R. , als kompetenter, vertrauenswürdiger und nur schwer ersetzbarer Fachexperte qualifiziert worden, dem im Bereich der Vermögensverwaltung der G. ein hohes Mass an Selbständigkeit und ein grosser Ermessensund Entscheidungsspielraum zugebilligt worden sei, was dazu geführt habe, dass der Beschuldigte wäh- rend des anklagerelevanten Zeitraums auch in denjenigen Bereichen, in denen er formell nicht selber habe entscheiden können (Mandatsvergabe an externe Vermögensverwalter und Fachberater, Änderung und Kündigung dieser Mandate), entweder faktischer Entscheidungsträger oder erfolgreicher Antragsteller bei den formell zuständigen Organen der G. gewesen sei. In diesem Zeitraum sei ihm stets klar gewesen, dass er in seinen Funktionen als Amtsträger öffentliche Aufgaben erfüllt habe und gemäss einschlägiger Vorschriften keine unentgeltlichen, über blossen Bagatellcharakter hinausgehende Zuwendungen im Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung von Drittpersonen hätte annehmen dürfen.

    4. Der Beschuldigte hat diesen Anklagesachverhalt (Ziffern I.1. - 9.) im Vorverfahren, anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom

11. Juli 2011 und vor Vorinstanz vollumfänglich anerkannt (Urk. 1/062049 S. 2 ff.; Urk. 77 S. 5 f.). Dabei blieb er auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 31). Die Vorinstanz hat die diversen vorhandenen Beweismittel vollständig aufgeführt und zutreffend erkannt, dass diese Zugeständnisse des Beschuldigten sich somit auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis decken und der Sachverhalt insoweit erstellt ist (Urk. 221 S. 17 bis 24). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Im Zusammenhang mit C. bildet der Anklagevorwurf der ungetreuen Amtsführung (Urk. 2 S. 10, Anklageziffer II.21.-23.) noch Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dabei wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe nach entsprechender Bitte von C. am 25. September 2001 namens der

G. einen Rahmenvertrag für sog. Repurchase-Geschäfte (kurz: RepoGeschäfte) mit der S. Asset Management AG (S. ) abgeschlossen, wobei er die hierfür erforderliche Zweitunterschrift von T. eingeholt habe. Ziel der Repo-Geschäfte sei es gewesen, der S. zusätzliche Liquidität durch Fremdkapital von der G. zur Verfügung zu stellen, indem die S. als Geldnehmerin ihr gehörende Aktien der S. 1 AG sowie der S. 2 AG der G. als Geldgeberin mit der gleichzeitigen Vereinbarung verkauft habe, diese Aktien in einem späteren Zeitpunkt wieder zurückzukaufen und für die Dauer des Geschäftes einen Zins zu bezahlen. C. und der Beschuldigte hätten gewusst, dass es sich dabei um einen zusätzlichen und ausschliesslich von der G. geleisteten Sanierungsbeitrag gehandelt habe, an welchem die übrigen Aktionäre der S. nicht beteiligt gewesen seien. Gestützt auf diesen Rahmenvertrag und auf die Anweisung des Beschuldigten hätten T. und

  1. die G. am 26. September 2001 dazu verpflichtet, der S. gegen den Kauf von Aktien der S. 1 AG und S. 2 AG Fr. 19'999'978.- zur Verfügung zu stellen. Am 27. September 2001 habe die G. zu Gunsten der S. Fr. 20'000'000.- überwiesen. Zudem habe die G. am 26. Oktober 2001 im Rahmen eines zusätzlichen Repo-Geschäfts mit der S. weitere rund Fr. 20'000'000.- an diese Gesellschaft überwiesen und weiter Aktien der S. 1 AG und S. 2 AG entgegengenommen.

      1. Anfangs Januar 2002 habe der Beschuldigte die Ablösung dieser RepoGeschäfte durch ein neues Repo-Geschäft veranlasst, wobei die G. der

        S. rund Fr. 40'000'000.- zur Verfügung gestellt und im Gegenzug als Sicherheit Aktien der S. 1 AG und S. 2 AG übernommen habe.

      2. Nachdem die S. im Frühling 2002 erneut in die Überschuldung geraten sei, habe der Beschuldigte auf Anfrage von C. namens der

        G. mit der S. 3 (kurz: S. 3), deren Eigentümer bzw. wirtschaftlich Berechtigter C. selbst gewesen sei, am 18. März 2002 ein weiteres Repo-Geschäft abgeschlossen. Damit habe sich die G. dazu verpflichtet, in Ablösung der beiden zuvor mit der S. getätigten Repo-Geschäfte der

        S. 3 Fr. 43'500'000.- zu überweisen und im Gegenzug Aktien der S. 1 AG und S. 2 AG zu übernehmen, wobei sich die S. 3 zum Rückkauf dieser Wertschriften zum vorgenannten Preis zuzüglich 10 % Zins p.a. bis 29. Dezember 2003 verpflichtet habe.

      3. Der Beschuldigte sei sich beim Abschluss dieser Repo-Geschäfte des hohen Verlustrisikos der G. und der dadurch massiven Erhöhung des bereits bestehenden Klumpenrisikos der G. im Zusammenhang mit der

        S. -Gruppe bewusst gewesen, zumal er die finanzielle Schieflage der

        S. -Gruppe, die Überschuldung der S. und das schwierige Börsenumfeld gekannt habe. Ausserdem habe er gewusst, dass die Banken und andere Aktionäre nicht willens gewesen seien, weitere Gelder in die S. einzuschiessen. Ebenso habe er gewusst, dass die im Rahmen dieser Repo-Geschäfte als Sicherheiten angenommenen Aktien der S. 1 AG und S. 2 AG im Falle des absehbaren Scheiterns der Sanierung durch den Kurszerfall an Wert verlieren würden und damit als Sicherheit untauglich gewesen seien. Daher habe der Beschuldigte pflichtwidrig und entgegen seiner sonstigen Vorgehensweise davon abgesehen, diese Repo-Geschäfte der Finanzdirektion zur Genehmigung vorzulegen, da er damit gerechnet habe, dass diese aufgrund des hohen Verlustrisikos nicht genehmigt würden. Indem er die Repo-Geschäfte dennoch auf eigene Faust getätigt habe, habe er seine Kompetenzen überschritten und gegen die Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der G. vom

        1. Januar 1998 bzw. 15. Oktober 2001, gegen § 49 des Personalgesetzes des

          Kantons Zürich verstossen und Art. 50 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge verletzt. Dies habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich getan, um der S. einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Dabei habe er einen Schaden von Fr. 43'500'000.- zum Nachteil der

          G. zumindest in Kauf genommen, welcher sich in der Folge auch verwirklicht habe.

      4. Bei diesem Anklagevorwurf anerkannte der Beschuldigte sowohl im Vorverfahren als auch vor Vorinstanz den äusseren, objektiven Sachverhalt und räumte insbesondere auch ein, dass die G. ihre Forderungen aus diesen Repo-Geschäften schliesslich abschreiben musste und einen Gesamtverlust aus diesem Engagement per 31. Dezember 2002 in der Höhe von Fr. 272'700'000.- erlitt. Die weiteren Fr. 20'000'000.- seien der Finanzdirektion nicht mehr zur Genehmigung vorgelegt worden, da es sich um eine Fortsetzung der Sanierungsmassnahme gehandelt habe (Urk. 1/062049 S. 15 ff., insbes. auch Vorhalt 28; Urk. 1/062050 S. 2 ff.; Urk. 77 S. 9 ff.).

        1. Bei diesen teilweisen Zugeständnissen blieb der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 32). Im angefochtenen Urteil wurden die entsprechenden Beweismittel korrekt aufgeführt und zutreffend erkannt, dass die Aussagen des Beschuldigten sich somit auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis decken (Urk. 221 S. 62 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der äussere, objektive Anklagesachverhalt ist somit erstellt.

        2. Den subjektiven Sachverhalt hat er mit Ausnahme des ihm bewusst gewesenen hohen Verlustrisikos dagegen bestritten und geltend gemacht, das Repo-Geschäft lasse sich nicht den Bestimmungen des Anlagereglements betreffend die Vergabe von externen Darlehen unterstellen. Darin habe es keine Bestimmung betreffend die Vergabe von Repo-Geschäften, da die G. bis zur Transaktion mit der S. noch nie ein Repo-Geschäft getätigt habe. Er habe daher weder seine Kompetenzen überschritten, eine Pflichtwidrigkeit begangen noch jemandem einen unrechtmässigen Vorteil verschafft. Es sei letztlich um eine Sanierungsmassnahme gegangen (Urk. 1/062049 S. 16 f.; Urk. 1/062050 S. 4 f.; Urk. 77 S. 9 f.; Prot. II S. 33 f.).

          1. Vorab kann auf die zutreffenden und umfassenden Erwägungen der Vorinstanz zum subjektiven Sachverhalt verwiesen werden (Urk. 221 S. 63 ff.). Ergänzend bleibt das Nachfolgende beizufügen und herauszustreichen:

          2. Die kritischen Äusserungen der erbetenen Verteidigung an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erweisen sich teilweise als schlichte Bestreitungen und der Behauptung des Gegenteils, ohne eigentliche Auseinandersetzung mit den durch die Vorinstanz erwogenen Argumenten (Urk. 299 S. 24 ff.).

          3. Die Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz, wonach es ihn belastet habe, diese Entscheide alleine zu fällen, er habe sich keine Rückendeckung von der Finanzdirektion geholt, weil er davon ausgegangen sei, dass sie sowieso ja gesagt hätte (Urk. 1/070015 S. 15, Vorhalt 60 ff.; Urk. 77 S. 11; relativierend in Prot. II S. 33 f.), erweisen sich bei näherer Betrachtung als völlig lebensfremd und nicht nachvollziehbar. Aufgrund des hohen Verlustrisikos und des Umstandes, dass die G. noch die einzige verbliebene Investorin war, lagen vielmehr gewichtige Gründe und eine dementsprechende Wahrscheinlichkeit vor, dass die Finanzdirektion die Genehmigung durchaus hätte verweigern können. Wenn diese Entscheide den Beschuldigten belastet haben und er verhindern wollte, dass die Beteiligung der G. an der S. einen Totalverlust erleide, hätte es überdies als aller erstes auf der Hand gelegen, seine Verantwortung mit der vorgesetzten Behörde zu teilen oder die Verantwortung durch eine Genehmigung gänzlich dieser zu überbinden. Seine Beteuerung, auch bei den weiteren Sanierungsbeiträgen die Genehmigung nicht mehr eingeholt zu haben, da die Finanzdirektion ohnehin ja gesagt hätte, entpuppt sich angesichts des von ihm eingeräumten beträchtlichen Verlustrisikos mithin als schlichte, völlig unglaubhafte Schutzbehauptung. Ganz abgesehen davon, dass der Beschuldigte bei der ihm offenkundig vollumfänglich bewussten, weitreichenden Tragweite dieser Entscheide geradezu gehalten gewesen wäre, sich zur Absicherung bei der Finanzdirektion Grünes Licht und Rückendeckung zu holen, wie dies bereits die Vorderrichter zurecht erkannten und der Beschuldigte ansatzweise sogar selber eingeräumt hatte (Urk. 221 S. 64; Urk. 1/062048 S. 11 ff.). Hinzu kommt, dass ihn auch die Anlagerichtlinien dazu veranlasst hätten, bei Verpflichtungen von über Fr. 5 Mio. sicherheitshalber eine Genehmigung bei der Finanzdirektion einzuholen (vgl. nachstehend, Erw. II.2.4.2.4. f.). Hätte er mit diesen Entscheiden einzig die S. sanieren und einen Totalverlust der G. bei diesem Investment vermeiden wollen, ist nicht erklär- und nachvollziehbar, weshalb er das Risiko einer möglichen Nichtgenehmigung durch die Finanzdirektion nicht einfach in Kauf nahm.

          4. Wenn die amtliche Verteidigung unter Hinweis auf ausgezeichnete Arbeitszeugnisse des Beschuldigten (z.B. Urk. 1/313009), seine Qualifikation und Einsatzbereitschaft darauf schliesst, angesichts dieser Beurteilung seiner Arbeitsleistung sei grösste Zurückhaltung am Platz, ihn der ungetreuen Amtsführung zu bezichtigen, und es sei daher a priori sehr unwahrscheinlich, dass ein solcher Mitarbeiter einen Vorsatz auf ungetreue Amtsführung zulasten des Arbeitgebers fasse (Urk. 88 S. 13 f.), ist immerhin auch in Betracht zu ziehen, dass dem Beschuldigten bei seiner Amtsführung auch einmal ein schriftlicher Verweis erteilt wurde (Urk. 1/313197; Urk. 1/062033 S. 8, Vorhalt 73) oder dass er beispielsweise seine Vorgesetzten nicht über seine freundschaftliche Beziehung zum Mitbeschuldigten J. informierte (z.B. Urk. 1/070018 S. 8). Ebenso führt die vom Beschuldigten eingeräumte Annahme von Bestechungsgeldern zu einer weit negativeren Einschätzung.

          5. Der vom Beschuldigten geäusserten Auffassung, wonach sich das Repo-Geschäft nicht den Bestimmungen des Anlagereglements betreffend die Vergabe von externen Darlehen unterstellen lasse, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Alleine aufgrund des Umstandes, dass Repo-Geschäfte im Anlagereglement nicht ausdrücklich erwähnt waren, kann dies nicht geschlossen werden. Viel massgebender ist der Charakter und die Wirkung einer Anlage, als deren ausdrückliche Bezeichnung. Den Vorderrichtern ist darin zuzustimmen, dass diese Repo-Geschäfte faktisch der Vergabe von Darlehen in dieser Höhe gleichkamen (Urk. 221 S. 64 u.). Sie lassen sich daher zwanglos den Bestimmungen des Anlagereglementes betreffend die Vergabe von externen Darlehen unterstellen. Im Übrigen hatte der Beschuldigte gegen Ende des Vorverfahrens sogar selber einmal eingeräumt, dass diese Anlagen faktisch unter die erwähnten Bestimmungen subsumiert werden könnten (Urk. 1/062048 S. 23, Vorhalt 97) und sprach in diesem Zusammenhang selber von Darlehen (zuletzt: Prot. II S. 35).

          6. Zwar war der Beschuldigte als Chef der Vermögensverwaltung zuständig für die Vornahme von Vermögensanlagen in Darlehen. Da diese die

            Schwelle von Fr. 5'000'000.- bei Weitem überschritten, bedurfte ein regelkonformes und pflichtgemässes Vorgehen indessen offensichtlich der vorgängigen Zustimmung der Finanzdirektion (Urk. 1/057003 S. 3, Ziff. 5. und S. 9, Ziff. 2.6.;

            Urk. 1/057004 S. 3, Ziff. 5. lit. a) und S. 9, Ziff. 2.6.). Ein weiteres Indiz dafür, dass

            sich der Beschuldigte der Pflichtwidrigkeit seines Vorgehens bewusst war, ist auch darin zu erblicken, dass es sich bei diesen Anlagen offenkundig um alles andere als um Routinegeschäfte handelte und er gemäss eigenem Bekunden sonst nie anderweitige Repo-Geschäfte in eigener Kompetenz tätigte, auch später nicht (Urk. 1/062048 S. 10). Dass dabei auch Teilaspekte einer Sanierungsmassnahme mitgespielt haben mögen, ändert daran nichts.

          7. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bei diesen äusserst gewichtigen Anlagen seine Untergebenen T. und U. mit-unterzeichnen liess, obwohl diese bei nicht alltäglichen Verpflichtungsgeschäften in dieser Grössenordnung gar nicht dazu befugt waren (Urk. 1/077010 S. 10 ff. 38 ff.; vgl. auch nachfolgend, Erw. II.5.8.4.7. ff., insbes. II.5.8.4.8.2.; Urk. 1/077003 S. 42, Vorhalt 205). Dem Beschuldigten war als Chef Vermögensverwaltung fraglos bewusst, dass dieses Vorgehen nicht pflichtgemäss sein konnte. Auch hier ist nicht erklär- und nachvollziehbar, weshalb er dieses ungewöhnliche und verdächtige Vorgehen wählte, obwohl er angeblich einzig eine Sanierung der S. und das Verhindern eines Totalverlusts der G. bei diesem Investment angestrebt haben will.

          8. Aus diesen auffälligen Unregelmässigkeiten beim Vorgehen wird jedoch klar, dass der Sanierungsgedanke nicht das primäre Anliegen des Beschuldigten war, sondern vielmehr das Bemühen, seinem damaligen Freund, C. , und damaligen Paten seines jüngeren Sohnes (Urk. 1/062005 S. 6 f.;

            Urk. 1/065001 S. 4, 12, Vorhalt 40; Urk. 1/062030 S. 31, Vorhalt 236; zum damaligen Verhältnis der beiden auch nachstehend, Erw. II.2.4.2.9. f.), auf dessen Bitte hin zum Zwecke der Rettung von dessen S. durch die G. , als einzige, auf dem Markt noch verbliebene interessierte Investorin (vgl. Urk. 1/052006;

            Urk. 1/062048, Vorhalt 68; Urk. 1/070015 S. 14, Vorhalt 57 ff. und S. 17, Vorhalt 64 f.; Prot. II S. 32 ff.), am Genehmigungserfordernis vorbei, dringend benötigtes Fremdkapital zu verschaffen, ohne diese äusserst gewichtige Investition

            richtlinienkonform und pflichtgemäss der Finanzdirektion vorzulegen, sondern in Umgehung der vorgesetzten Behörde und in Kenntnis des grossen Verlustrisikos, mithin unter Inkaufnahme des in der Folge eingetretenen hohen Verlustes und Vermögensschadens zum Nachteil der G. . Entgegen der Auffassung der Verteidigung hat der Beschuldigte demnach nicht einzig und allein die finanziellen Interessen der G. berücksichtigt (Urk. 299 S. 29, Rz 48), sondern offenkundig primär jene von C. und der S. , mithin G. -fremde Interessen.

          9. Dass die Freundschaft zwischen dem Beschuldigten und C. ab dem Jahre 2000 wegen des Zusammenbruches der Technologiebörsen und damit der S. -Aktie unter Druck geraten war (Urk. 1/065001 S. 7; Prot. II

            S. 36), schliesst das Bestreben des Beschuldigten, zugunsten von C. und zum Zwecke der Rettung von dessen S. dringend benötigte Liquidität zu verschaffen, entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 299 S. 28) nicht aus, sondern war vielmehr Ausdruck der bestehenden, wenn auch inzwischen etwas belasteten Freundschaft, zumal der Beschuldigte sich zu Beginn des Vorverfahrens noch an Geldübergaben von C. an ihn bis Ende 2001 oder gar län- ger erinnert haben will (Urk. 1/062003 S. 9 ff., insbes. S. 12, Vorhalt 60;

            Urk. 1/062004 S. 9; Urk. 1/070001 S. 6 u.; Urk. 1/070015 S. 9, Vorhalt 40 ff. und

            S. 18, Vorhalt 71 ff.), was sich vor Vorinstanz aber als teilweise getrübte Erinnerung herausstellte und zum rechtskräftigen Freispruch vom Vorwurf des Sichbestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusammenhang mit

            C. (Anklageziffer II.) führte (vgl. Urk. 221 S. 39 ff., vorstehend, Erw. I.3.).

          10. Dass der Beschuldigte sich auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung nunmehr aber noch genau daran erinnern wollte, dass die Freundschaft zu C. im Zeitpunkt der Repo-Geschäfte ca. Ende 2001 bereits derart belastet gewesen sein soll, dass das Verschaffen von Vorteilen ausgeschlossen gewesen sei (Urk. 299 S. 28, Rz 47; Prot. II S. 36), lässt sich mit seinen früheren Aussagen und den Aussagen von C. nicht in Einklang bringen und entpuppt sich daher als durchsichtige, nachgeschobene und damit unglaubhafte Schutzbehauptung. Dies insbesondere auch, nachdem der

            Beschuldigte selber anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 1. Juni 2010 auf die Frage zu einem Zerwürfnis bzw. einem Streit mit C. bloss zu Protokoll gegeben hatte, die gesamte Kursentwicklung und dann aber auch die Beurteilung von J. , als dieser damals noch bei der Firma S. Asset Management AG gearbeitet habe, hätten ihn dann sehr stark an der professionellen Umsetzung der Anlagen von S. zweifeln lassen. Es habe dann ab 2001/2002, als die Kursverluste immer grösser geworden seien, doch zu einer sehr reservierten Haltung zwischen ihm und C. geführt (Urk. 1/062004 S. 9, Vorhalt 49). Während C. als Höhepunkt der Phase, in welcher er sich innerlich vom Beschuldigten getrennt habe, den Jahreswechsel bezeichnete, als der EURO als alltägliches Zahlungsmittel eingeführt worden sei, mithin beim Jahreswechsel 2001/2002 und damit rund ein Jahr nach dem Abschluss der RepoGeschäfte Ende 2001 (Urk. 1/065002 S. 4, Vorhalt 7 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme mit C._ vom 14. Juli 2000 hatte der Beschuldigte die Zeit des Zerwürfnisses und den Bruch mit diesem sogar selber auf im Verlaufe 2002, Ende 2002, 2003 gelegt, als er sich habe eingestehen müssen, dass das Geld verloren gewesen sei (Urk. 1/070001 S. 23).

          11. Die Verteidigung machte weiter geltend (Urk. 299 S. 29, Rz 49), der Beschuldigte habe als Sicherheit für die Investition in die Repo-Geschäfte im Gegenzug Aktien der S. Gruppe erhalten. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung trifft die Argumentation der Vorinstanz zu, dass diese Sicherheiten aufgrund des drohenden weiteren Kurszerfalles untauglich waren, wie dies der Beschuldigte im Übrigen ausdrücklich anerkannte (Prot. II S. 35).

    2.5. Dieser Anklagesachverhalt (Anklageziffer II.21.-23.) erweist sich damit als erstellt.

      1. Dem Beschuldigten wird im Zusammenhang mit dem Mitbeschuldigten H. im Wesentlichen vorgeworfen (Urk. 2 S. 14 ff.), er habe während seiner Tätigkeit als Chef Vermögensverwaltung (vgl. vorstehend, Erw.II.1. ff.) vom Mitbeschuldigten H. Fr. 200'000.- im Zusammenhang mit der Investition der

        G. in die V. AG angenommen. Dieser habe anfangs 2001 zusammen mit W. die V. AG gegründet und über AA. Kontakt zum Beschuldigten aufgenommen, worauf sich die beiden darüber geeinigt hätten, dass sich die Beteiligung der G. an der V. AG für den Beschuldigten lohnen würde. Daraufhin habe der Beschuldigte beantragt, Aktien der V. AG zu kaufen, was nach genehmigtem Antrag zum entsprechenden Kauf durch die G. geführt habe. Um die Bestechungszahlung diskret abzuwickeln, habe der Mitbeschuldigte H. für seine Schwester eine Offshore-Gesellschaft namens AB. gegründet und über das Konto dieser Gesellschaft das Bestechungsgeld bezogen. Die Übernahme desselben durch den Beschuldigten habe im Januar/Februar 2002 in der AC. mit der Erklärung von H. stattge-

        funden, dies sei seine Vermittlungskommission, wobei beide gewusst hätten, dass es sich um eine nicht gebührende Gegenleistung für den besagten Investitionsentscheid gehandelt habe, welcher durch diesen in Aussicht gestellten Vorteil beeinflusst worden sei.

          1. Beim Anklagevorwurf des Sich-bestechen-lassens durch den Mitbeschuldigten H. (Anlageziffern III.25. - 34.) hat der Beschuldigte A. den objektiven Sachverhalt anerkannt, mit der Einschränkung, dass er sich mit H. nicht im Voraus, d.h. vor dem Investitionsentscheid und vor der Geldannahme bereits auf eine Bestechungsvereinbarung geeinigt habe (Urk. 1/062049

            S. 21 ff.; Urk. 77 S. 15 f.). Dabei blieb er auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 38).

          2. Sein Teilgeständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere den diesbezüglichen, wiederholt, unabhängig vom Beschuldigten und übereinstimmend zu Protokoll gegebenen Aussagen des Mitbeschuldigten

            H. (Urk. 221 S. 68 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insoweit ist der Sachverhalt erstellt.

          3. Die Vorinstanz kam nach umfangreicher Würdigung von Indizien zum Schluss, dass unüberwindbare Zweifel daran bestünden, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte H. die Bestechungszahlung vor dem Investitionsentscheid der G. vereinbart haben könnten. Dass eine Bestechungszahlung im Vorfeld vereinbart worden sei, lasse sich nicht erstellen (Urk. 201 S. 71 ff., insbes. 78; Art. 82 Abs. 4 StPO).

          4. Nachdem die Vorderrichter darauf erkannten, dass der Tatbestand des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB unabhängig vom Vorliegen einer vorgängigen Bestechungsvereinbarung erfüllt sein kann, dies bei der Strafzumessung im Rahmen der Beurteilung des Verschuldens indessen durchaus von Relevanz ist (Urk. 221 S. 67, Ziff. 5.3.1.) und die Staatsanwaltschaft die vorinstanzliche Folgerung, wonach eine solche Bestechungsvereinbarung nicht nachweisbar sei, mit ihrer Anschlussberufung unbeanstandet liess (vgl. Urk. 235), soll es aus nachfolgenden Gründen damit sein Bewenden haben.

            1. Sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte H. bestritten, je vereinbart zu haben, dass bei einer Investition der G. in die

  2. AG für den Beschuldigten persönlich etwas abfallen würde (Beste-

chungsvereinbarung gemäss Anklageziffer 30; Urk. 1/064001 S. 2, 4, 9, 23 und

27; Urk. 1/064002 S. 2 f. und 12; Urk. 47 S. 8; Urk. 1/062003 S. 1; Urk. 1/062030 S. 30; Urk. 1/062044 S. 6; Urk. 1/062049 S. 22; Prot. II S. 38; Prot. II S. 18 im

Verfahren SB130234).

      1. Ausgangspunkt sind somit die weitgehend übereinstimmenden Aussagen der beiden Beschuldigten, wonach beide unabhängig voneinander aussagten, dass nach der Fällung des Investitionsentscheids durch die G. eine Zahlung erfolgt, diese aber nicht vorgängig vereinbart gewesen sei. Ihre Aussagen decken sich nicht nur in groben Zügen, sondern stimmen auch bezüglich Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des Zustandekommens der Geldübergabe auf der AC. , überein. So schilderte der Mitbeschuldigte H. wiederholt nachvollziehbar und widerspruchsfrei, wie er nach der Zahlung durch die

        AD. Bank und der Bargeldabhebungen für seine Schwester spontan zum Entscheid gelangt sei, sich beim Beschuldigten im Sinne eines Dankeschöns für die Investition der G. erkenntlich zeigen zu wollen. Er erläuterte dadurch plausibel, dass die Zahlung der AD. Bank der Auslöser für seinen Entschluss, dem Beschuldigten eine Zahlung zu leisten, gewesen sei (Urk. 1/064002 S. 3; Urk. 1/070011 S. 8; Urk. 47 S. 8; Prot. II S. 15 ff. im Verfahren SB130234). Weiter legte H. dar, wie er auf den übergebenen Betrag von Fr. 200'000.- gekommen war bzw. dass er dem Beschuldigten zunächst nur Fr. 100'000.- habe

        übergeben wollen, sich dann aber auf dem Weg zur AC. geizig vorgekommen und nochmals umgekehrt sei, um weitere Fr. 100'000.- mitzunehmen

        (Urk. 1/064001 S. 5; Urk. 1/070011 S. 9). Damit einhergehend schilderte der Beschuldigte, H. habe ihn angerufen und ihn treffen wollen. Man habe schliesslich ein Treffen auf der AC. vereinbart, da der Sohn von H. dort sein training absolviert habe und der Treffpunkt sich zudem auf seinem Heimweg befunden habe (Urk. 1/062003 S. 2; Prot. II S. 38).

        1. Grundsätzlich spricht dieses übereinstimmende Aussageverhalten für den Wahrheitsgehalt der Darstellungen, auch wenn beide Beschuldigten ein erhebliches Interesse daran haben dürften, den Sachverhalt in einem für sie mög- lichst günstigen Licht darzustellen. Hervorzuheben ist, dass der Detailierungsgrad der Aussagen bei beiden Beteiligten hoch ist und beide übereinstimmend Einzelheiten im Zusammenhang mit der Bargeldübergabe schildern, deren Erwähnen unwahrscheinlich wäre, wenn sich die Begegnung nicht tatsächlich so zugetragen hätte. Vielmehr deutet die wiederholte, übereinstimmende und detailgetreue Schilderung dieses Vorganges auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen hin.

        2. Schliesslich weisen sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch jene des Mitbeschuldigten H. eine emotionale Färbung auf. H. führte aus, er habe vor dem Treffen den Eindruck gehabt, der Beschuldigte gehe ihm aus dem Weg, und die Situation bei der Übergabe sei für beide peinlich gewesen (Urk. 1/064001 S. 8; Urk. 1/070011 S. 4 und 9). Damit übereinstimmend schilderte der Beschuldigte, er habe gegenüber H. ein ungutes Gefühl gehabt und das Treffen mit diesem sei ihm unangenehm gewesen. Nach der Annahme habe er gewusst, dass dies seinen Untergang bedeuten könnte

          (Urk. 1/062003 S. 2; Urk. 1/062004 S. 7; Urk. 1/062005 S. 8; Urk. 1/062029 S. 7).

        3. Diese korrelierenden Aussagen hinsichtlich der gegenseitigen Gefühlslage im Hinblick auf das Treffen sowie während der Geldübergabe lassen ebenfalls darauf schliessen, dass ihre Darstellungen der Wahrheit entsprechen und die Bezahlung aufgrund eines spontanen Entschlusses des Mitbeschuldigten H. erfolgt war. Schliesslich wäre eine Geldübergabe kaum mit unangenehmen gegenseitigen Gefühlen verbunden gewesen, wenn sie schon im Voraus

vereinbart gewesen wäre. Gleichzeitig ist es schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte H. sich diese emotionalen Aspekte hinsichtlich der Geldübergabe übereinstimmend ausgedacht und unabhängig voneinander in dieser identischen Prägung hätten aussagen können, wenn diese nicht dem tatsächlich Erlebten entsprechen würden. Insofern spricht das Aussageverhalten dafür, dass vorgängig keine Bestechungsvereinbarung vorgelegen hat. Das Gegenteil lässt sich jedenfalls aufgrund ihrer Aussagen nicht rechtsgenügend nachweisen.

      1. Aus dem Umstand, dass die Geldübergabe auf der AC. stattfand, lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass zwischen ihnen vorgängig eine Bestechungszahlung vereinbart worden war. Ein Treffen auf der AC. mutet zunächst wohl konspirativ an, beide vermochten aber plausibel zu erklären, weshalb die AC. als Treffpunkt vereinbart worden war (Prot. II S. 39; Prot. II

        S. 17 im Verfahren SB130234).

      2. Das Mittagessen im Club AE. , an dem gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten der Beschuldigte, sein Vorgesetzter, Regierungsrat und Finanzdirektor Dr. AF. , W. als Mitbegründer und Zugpferd der V. AG und der Mitbeschuldigte H. teilgenommen haben (Urk. 1/062003 S. 4; Urk. 1/070011 S. 4 und 7; Urk. 1/077003 S. 20 f.;

        Urk. 1/077011 S. 5; Prot. II S. 42; Prot. II S. 16, 20 und 24 im Verfahren SB130234), lässt sich weder als Beweis für noch als solchen gegen eine vorgän- gige Bestechungsvereinbarung werten. Zwar haben anlässlich der Berufungsverhandlung sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte H. übereinstimmend erklärt (Prot. II S. 42 und 44; Prot. II S. 16, 20 und 24 im Verfahren SB130234), dass das Treffen im Mai 2001, mithin vor dem Investitionsentscheid, stattgefunden habe. Allein aus der Anwesenheit des damaligen Finanzdirektors und der Möglichkeit, dass dieser sich anlässlich des Treffens gegen eine Investition der G. hätte aussprechen können, kann nicht auf eine vorgängige Einigung über eine Bestechungszahlung geschlossen werden. Eine Investition der

        G. in die V. AG wäre ohnehin von der finalen Zustimmung des Finanzdirektors abhängig gewesen, der Beschuldigte konnte nur einen entsprechenden Antrag an diesen richten, hingegen nicht selber einen Investitionsentscheid fällen. Auch wenn der faktische Einfluss des Beschuldigten innerhalb der N. sehr gross war, hätte der Finanzdirektor seine Zustimmung auch nach dem besagten Mittagessen noch verweigern und damit das Vorhaben des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten H. zu Fall bringen können. Die Anwesenheit des damaligen Finanzdirektors bei besagtem Mittagessen kann daher auch nicht als Indiz für das Nichtvorliegen einer vorgängigen Bestechungsvereinbarung gewertet werden. Umgekehrt liefert das Mittagessen im Club AE. sowie die Anwesenheit des damaligen Finanzdirektors auch keinen schlüssigen Beweis für das Vorliegen einer solchen Abmachung zwischen dem Beschuldigten und H. .

      3. Auch die übrigen Beweismittel lassen keine überzeugende Schlussfolgerung zu. So deuten zwar sowohl der Inhalt der anonymen Anzeige

        (Urk. 1/051001) als auch die Aussagen von AG. (Urk. 1/077004 S. 10) auf

        eine vorgängige Bestechungsvereinbarung hin. Indes kann weder auf die anonyme Anzeige abgestellt noch vorbehaltlos den Aussagen von AG. gefolgt werden, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 221 S. 75 f.), zumal

        AG. aufgrund der Anzeige des Mitbeschuldigten H. im Zusammen-

        hang mit der AD. -Affaire ein erhebliches Interesse daran gehabt haben könnte, diesen in einem wenig günstigen Licht darzustellen. Erst recht, nachdem der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung nunmehr den Vorwurf erhob, AG. selbst habe versucht, ihn mit Optionen günstig zu stimmen

        (Prot. II S. 40), sind die Aussagen von AG. mit Zurückhaltung zu würdigen.

        Sie können demnach nicht als den Beschuldigten belastende Beweismittel herangezogen werden. Er konnte sich nicht mehr an die genauen Worte von H. erinnern, sinngemäss habe ihm dieser aber gesagt, nachgeholfen zu haben. Erst als er (AG. ) selber der Bestechung bezichtigt worden sei, sei ihm klar geworden, was H. damit gemeint haben könnte, aber genauer könne er sich nicht mehr daran erinnern (Urk. 1/077004 S. 10). Der alleinige Umstand, dass AG. von H. erfahren haben soll, dass dieser dem Beschuldigten Geld gegeben habe, lässt nicht automatisch den Schluss zu, dass dies auch vorgängig so vereinbart gewesen sein musste.

      4. Demnach bestehen zwar durchaus Verdachtsmomente für das Vorliegen einer vorgängigen Bestechungsvereinbarung. Eine solche lässt sich indessen nicht rechtsgenügend nachweisen.

3.5. Nachdem der Beschuldigte im August 2002 erfolglos einen Antrag beim damaligen Finanzdirektor gestellt hatte, eine Armbanduhr im Wert von Fr. 2'000.- bis Fr. 3'000.- annehmen zu dürfen, welche ihm zuvor von einem Geschäftspartner der G. als Geschenk in seine Amtsstube geschickt worden war (vgl. nachstehend, Erw. II.4.8.3.), muss ihm auch ein halbes Jahr zuvor bestens bewusst gewesen sein, dass er die ihm vom Mitbeschuldigten H. als Vermittlungskommission angebotene, viel höhere Bargeldsumme von Fr. 200'000.-, welche mit dem Aktienkauf der G. , auf welchen er im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit in entscheidender Weise hingewirkt hatte, im Zusammenhang stand, unter keinen Umständen hätte annehmen dürfen. Dafür spricht überdies die aktive Mitgliedschaft des Beschuldigten als Vertreter der G. im Stiftungsrat der Stiftung AH. in den Jahren 2000 bis 2003 (Urk. 1/057049 ff.),

wo er sich offenkundig mit Fragen der Korruption auseinandergesetzt haben muss

(Verhaltenskodex vom 4. Mai 2000: Urk. 1/057053 ff., insbes. Urk. 1/057057,

Art. 7; Urk. 1/313115). Damit erweist sich auch der subjektive Sachverhalt als erstellt.

    1. Dem Beschuldigten wird im Zusammenhang mit dem Mitbeschuldigten I. , den er seit 1970 gekannt habe, mit dem eine langjährige Freundschaft bestanden habe und dessen Trauzeuge er anlässlich von dessen Hochzeit im

Jahre 2006 gewesen sei, zusammengefasst im Wesentlichen vorgeworfen (Urk. 2

S. 16 ff.), er habe diesem ab ca. 2003 an dessen Firma, der I. ... AG

(I1. ), deren Geschäfte damals schlecht gegangen seien, unter Verletzung diverser Vorschriften pflichtwidrig namens der G. in grossem Umfang Mandate im Bereich des Devisenhandels erteilt. Diese Aufträge hätten rasch zu einem grossen wirtschaftlichen Erfolg der I1. und zu einem entsprechenden Einkommen beim Mitbeschuldigten I. geführt. Nachdem der Beschuldigte gegenüber diesem zu verstehen gegeben habe, dass dieser jetzt auch einmal für ihn schauen könne und gleichzeitig über hohe Auslagen und sein niedriges Einkommen geklagt habe, habe er beim Mitbeschuldigten I. den Eindruck bewirkt, dieser müsse ihm namhafte Zuwendungen machen, um die Geschäftsbeziehung der I1. zur G. nicht zu gefährden. Daher habe dieser dem Beschuldigten Ende 2004 vorgeschlagen, ihn rückwirkend ab 1. Mai 2004 mit 7 % an den Bruttoerträgen, welche die I1. durch die Mandate der G. erwirtschaftet habe, zu beteiligen. Der Beschuldigte sei mit diesem Vorschlag einverstanden gewesen, weshalb der Mitbeschuldigte ihm ab Ende Januar 2005 bis Mai 2010 mehrfach Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 863'000.- übergeben habe, wobei der Beschuldigte gewusst habe, dass es sich um nicht gebührende, unentgeltliche Zuwendungen als Belohnung für die pflichtwidrige Bevorzugung der

I1. gegenüber anderen Finanzdienstleistern sowie für vergangene und/oder

künftige Geschäftsentscheidungen der G. zu Gunsten der I1. gehandelt habe, welche er selbst gefällt oder beantragt und in massgeblicher Weise unterstützt habe. Dabei sei sich der Beschuldigte bewusst gewesen, dass seine vom Mitbeschuldigten I. erwarteten Entscheide und Anträge entweder pflichtwidrig sein würden und/oder die Ausübung seines entsprechenden Ermessens durch die mehrfache Vorteilsgewährung beeinflusst war, so dass die Handlungen des Beschuldigten nicht mehr unparteiisch und unbefangen erfolgen konnten, womit durch den Verlust an Objektivität und Sachlichkeit überdies der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschäftspartner der G. durch sie verletzt worden sei (Anklageziffern IV.35.-44.).

    1. Bei diesem Anklagevorwurf anerkannte der Beschuldigte den äusseren, objektiven Sachverhalt im Vorverfahren und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insoweit (Urk. 1/062045 S. 8 ff.; Urk. 1/062049 S. 26 ff., S. 31; Urk. 1/070016 S. 18 ff.; Urk. 77 S. 20 ff.; Prot. II S. 52 f.), als er die von ihm massgeblich beeinflusste Erteilung der Mandate an die I1. bestätigte und die Beteiligung von 7 % an den Nettoerträgen der I1. sowie die fraglichen Zahlungen jeweils einräumte, jedoch nicht mehr als insgesamt Fr. 500'000.-. Ebenso anerkannte er anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom

      24. November 2010, mithin zwei Tage vor seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft (Urk. 1/315058) noch, sich in diesem Umfang der passiven Bestechung schuldig gemacht zu haben (Urk. 1/062045 S. 10), um in der Folge das Erfüllen einzelner Elemente dieses Tatbestandes doch wieder zu bestreiten.

    2. Insbesondere habe er dem Mitbeschuldigten I. nie zu verstehen gegeben, dass dieser jetzt auch für ihn schauen könne. Die Initiative zur Erfolgsbeteiligung an den Bruttoerträgen der I1. sei von diesem ausgegangen. Auch habe er nie den Eindruck erweckt, die Weiterführung der Geschäftsbeziehung der G. mit der I1. könnte ohne finanzielle Zuwendungen an ihn gefährdet sein. Alsdann bestritt der Beschuldigte auch eine Pflichtwidrigkeit seines Vorgehens bei der Vergabe der Mandate an die I1. (Urk. 1/062031

      S. 17; Urk. 1/070003 S. 4; Urk. 1/070016 S. 8; Urk. 1/062049 S. 30 f., 33; Urk. 77

      S. 24; Urk. 88 S. 7; Prot. II S. 49 u.).

    3. Bei dieser Darstellung blieb der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 46 ff.).

    4. Sein Teilgeständnis bis zur Höhe von Fr. 500'000.- deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Mitbeschuldigten I. (Urk. 1/067001 ff.;

      Urk. 1/070003 S. 2; Urk. 1/070016 S. 10).

    5. Soweit der eingeklagte Sachverhalt vom Beschuldigten bestritten wird (bez. Anklageziffern V. ff., vgl. nachstehend, Erw. II.5. ff.), sind die betreffenden Teile des Anklagesachverhaltes mit Hilfe der Untersuchungsakten sowie der Aussagen der Befragten und den weiteren Beweismitteln nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu überprüfen.

      1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Nach der allgemeinen, in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO statuierten Unschuldsvermutung, hat die Anklagebehörde die Schuld der beschuldigten Person beziehungsweise die eine Strafe begründende Tatsache darzutun und nachzuweisen (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P.437/2004 vom

        1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.;

        BGE 127 I 38 ff., 40, BGE 120 Ia 31 ff., 35 f.). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime „in dubio pro reo“ (Art. 10 Abs. 3 StPO), dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 233 ff.). Die Beweiswür- digungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 ff., 41; BGE 124 IV 86 ff., 87 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen (z.B. SCHMID, a.a.O.,

        N 235, m.w.H.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der

        Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren

        „Mosaik“ (ARZT, In dubio contra, ZStrR 115 [1997] 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein

        Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht (SCHMID, a.a.O., N 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Pra

        2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 87 E. 2a; BGE 120 Ia 31 ff., 36 f.). Es

        liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genü- gen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist

        (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1, m.w.H.). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dür-

        fen daher nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (SCHMID, a.a.O, N 233 ff.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein.

      2. Soweit sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten stützt, sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Ihren Angaben kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden. Alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, und der weiteren befragten Personen auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist.

      3. Massgebend ist mithin die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 68 ff., 72 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die „innere Geschlossenheit“ und „Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes“; „konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses“ sowie die „Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat“; „Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern“; „Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle“; „Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten“, „Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können“ (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316).

      4. Andererseits sind auch allfällige Phantasieoder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten „Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen“, „Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen“, „Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen“, „unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten“ sowie „gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen“. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage.

      5. Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, so steht grundsätzlich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage der beschuldigten Person in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als direkt Betroffener ein ganz erhebliches, grundsätzlich legitimes Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen einer beschuldigten Person seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zumindest der Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem unbeteiligten Zeugen in der Regel nicht der Fall ist.

    6. Die eingeklagte, vom Mitbeschuldigten I. geltend gemachte, dar- über hinausgehende Gesamtsumme von Fr. 863'000.- wird neben dessen eigenen Aussagen überdies durch die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen der I1. nachvollziehbar und glaubhaft belegt (vgl. nachfolgend, Erw. II.4.6.1.). Eine mit Hilfe dieser Unterlagen durchgeführte Berechnung der vom Beschuldigten nicht bestrittenen 7-prozentigen Beteiligung (Urk. 1/070016 S. 10, Vorhalt 22 f.) am gesamten, mit den G. -Mandaten erzielten Bruttoertrag der I1. im relevanten Deliktszeitraum untermauert und bestätigt die eingeklagte Gesamtsumme. Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals ins Feld geführte Mutmassung, der Mitbeschuldigte I. könnte mit den die Fr. 500'000.- übersteigenden Geldern möglicherweise einen unbekannten Dritten auf dem Finanzmarkt bestochen haben (Prot. II S. 53), entbehrt jeglicher Anhaltspunkte in den Akten. Einem solchen in keiner Weise begründeten Vorwurf stehen überdies die Aussagen des Mitbeschuldigten I. und die Buchhaltung der I1. entgegen (vgl. nachstehend, Erw. II.4.6.1. ff.).

      1. Der Bruttoertrag der I1. aus dem G. -Mandat für das Jahr 2004, und zwar ab 1. Mai 2004, betrug Fr. 1'049'604.-. Daraus ergab sich die erste (noch rückwirkende) Erfolgsbeteiligung von 7 %, aufgerundet Fr. 74'000.-, welche als erstmalige Teilzahlung der insgesamt geflossenen Bestechungsgelder in der Höhe von Fr. 863'000.- ca. Ende Januar 2005 vom Mitbeschuldigten I. an den Beschuldigten geleistet worden war (Urk. 1/052013 ff. = Urk. 1/053007 ff.; Urk. 1/062031 S. 14 Vorhalt 53; Urk. 1/070016 S. 12, Vorhalt 30 ff.). Der gesamte Bruttoertrag der I1. aus den G. -Mandaten für den massgeblichen Deliktszeitraum bis anfangs Mai 2010 betrug Fr. 12'293'478.-. Eine Beteiligung von 7 % daran ergibt Fr. 860'543.50 oder eben die vom Mitbeschuldigten I. geltend gemachte Gesamtsumme von Fr. 863'000.-, da er bereits die einzelnen Teilzahlungen jeweils offenkundig aufgerundet hatte (vgl. Urk. 1/052012 - 1/052019 = Urk. 1/053006 -1/053013; Urk. 1/070016 S. 12; Urk. 1/053120 ff.;

        Urk. 49/2 betr. 2009 und 2010; vgl. auch Urk. 1/062031 S. 18).

      2. Der Beschuldigte kann sich die Differenz zu den von ihm anerkannten Fr. 500'000.- selber nicht erklären oder belegen (Urk. 1/070003 S. 4 u., S. 12; Urk. 77 S. 25; Prot. II S. 52 f.). Nachdem der Mitbeschuldigte I. die Gesamtsumme von Fr. 863'000.- an Bestechungszahlungen mit Urkunden und ohne irgendwelche Unregelmässigkeiten belegt hat und sich im Sinne einer unvorteilhaften Selbstbelastung überdies umso stärker selber belastet, je mehr die von ihm bezifferte Gesamtsumme ausmacht, erweist sich seine Darstellung als glaubhaft und ist damit erstellt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte angesichts des verbleibenden (bestrittenen) ansehnlichen Differenzbetrages nicht zuletzt auch im Hinblick auf eine mögliche Einziehung oder Ersatzforderung als auch gegen- über dem Fiskus, entgegen seinen anders lautenden Beteuerungen

        (Urk. 1/062031 S. 18; Urk. 1/062034 S. 4, Vorhalt 13 a.E.) ein nicht unerhebliches

        Interesse am tieferen Betrag haben dürfte, was zusätzlich auch seine diesbezüg- liche Glaubwürdigkeit einschränkt.

      3. Dass der Mitbeschuldigte I. anfänglich von Fr. 780'000.- und bisweilen von Fr. 870'000.- gesprochen hatte (Urk. 1/067002 S. 25 f.;

Urk. 1/070003 S. 2) vermag angesichts der vorstehend dargelegten Gründe keine

unüberwindbaren Zweifel an diesem Beweisergebnis zu begründen, bzw. dürfte beim höheren Betrag daran liegen, dass er, wie soeben dargelegt, gleich wie bei der Berechnung der einzelnen Teilzahlungen, aufgerundet hat. Demzufolge erweist sich der Anklagesachverhalt insoweit als erstellt.

4.7. Zur Bestreitung, dass er nie auf den Mitbeschuldigten I. zugegangen sei, mit der Aussage, dieser könne jetzt für ihn schauen, und nie willentlich den Eindruck hinterlassen habe, die Weiterführung der Geschäftsbeziehung der G. mit der I1. könnte gefährdet sein, falls keine finanziellen Zuwendungen an ihn erfolgen würden, die Initiative zur Beteiligung an den Geschäftserfolgen der I1. sei vielmehr von I. ausgegangen, hat sich die Vorinstanz umfassend geäussert und die der Darstellung des Beschuldigten widersprechenden Aussagen der Beteiligten minutiös aufgeführt. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 221

S. 80 - 85; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem hat der Beschuldigte zumindest teilweise

nicht ausgeschlossen, dass er gegenüber dem Mitbeschuldigten I. eine solche Äusserung gemacht haben könnte (Urk 1/062031 S. 15 Vorhalt 56, 58, S. 16 Vorhalt 64; Prot. II S. 54 f.).

      1. Verdeutlicht wird dies mit den teilweise nochmals wiedergegebenen Aussagen des Mitbeschuldigten I. , wonach dieser seinen Stolz habe zurückhaben wollen, den er verloren habe, als er (gemeint der Beschuldigte

        A. ) ihn zu seinem Sklaven gemacht habe (Urk. 1/067002 S. 1 ff.). Nachdem

        die Verträge abgeschlossen gewesen und die ersten Aufträge abgewickelt worden seien, ca. 2004 (Urk. 1/067003 S. 5), habe der Beschuldigte zu ihm gesagt, er könne jetzt auch zu ihm schauen, weil er ja doch Frankreich zu unterhalten habe, und er verdiene ja nicht soviel (Urk. 65 S. 26 f.). Der Beschuldigte sei mit seinem Vorschlag der Ertragsbeteiligung einverstanden gewesen. Er wolle dies noch mit einem Beispiel bekräftigen: Nachdem AI. bei AJ. ausgetreten sei, habe dieser ihn mehrfach gefragt, ob er diesen nicht unterstützen könne, damit dieser ein Mandat von der G. bekomme. Er habe zwei Mal nein gesagt und beim dritten Mal habe er dies an den Beschuldigten weitergeleitet, welcher sehr wütend geworden sei, einen roten Kopf bekommen und gesagt habe: Dem gebe ich gar nichts, der schaut nur für sich selber. Er solle es AI. mit diesen Worten sagen (vgl. dazu auch Urk. 1/062036 S. 19, Vorhalt 120). Dies zeige, dass auch er sich genötigt gesehen habe, dem Beschuldigten einen Vorschlag zu unterbreiten, wenn er nicht habe Gefahr laufen wollen, sein Mandat wieder zu verlieren (Urk. 1/067002 S. 1 ff., insbes. S. 7 f. und S. 25;

        Urk. 1/070003 S. 3 ff., insbes. 5; Urk. 1/070016 S. 7 ff.; vgl. auch Urk. 1/062031

        S. 19 f.). Und die Zahlungen seien ja nicht freiwillig erfolgt, in dem Sinne. Sie geben ja niemandem freiwillig Fr. 780'000.- (Urk. 1/067002 S. 25 f.). Diese verwertbaren Aussagen des Mitbeschuldigten I. (Art. 146 f. StPO) wirken derart authentisch, detailreich und schlüssig, dass sie nicht zum Nachteil des Beschuldigten erfunden sein können. Im Übrigen sind auch keine anderen Hinweise

        dafür vorhanden, welche den Schluss nahelegen könnten, er habe den Beschuldigten falsch belasten wollen.

      2. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bereits früher, d.h. vor dem Jahre 2000, gegenüber C. (S. -Gruppe) laut dessen verwertbaren

        (Art. 146 f. StPO), mehrmals wiederholten, glaubhaften Aussagen, vergleichbare Bemerkungen gemacht haben soll, wonach er gegenüber finanzieller Unterstüt- zung nicht abgeneigt sein würde. Der Beschuldigte hat überdies mehrmals eingeräumt, sich 1999/2000 aufgrund von Unterstützungszahlungen an seine (damals) in einem Pflegheim weilende Mutter und wegen der Hypothekarzinsen für das Ferienhaus in Frankreich (aus seiner Sicht) in einer angespannten finanziellen Situation befunden zu haben und mit Geschäftspartnern darüber gesprochen zu haben (Urk. 1/062030 S. 9 ff., insbes. Vorhalt 75 und 81 ff.; Urk. 1/065001 S. 4 ff., insbes. Vorhalt 14; Urk. 1/065004 S. 4 ff.; Urk. 1/065008 S. 9 f; Urk. 1/070001

        S. 13 ff., insbes. 15; Urk. 1/070002 S. 4 ff., insbes. 7 ff.). Noch ca. 1998 hatte er

        demgegenüber gemäss eigener Angabe (Urk. 1/062030 S. 15; Urk. 1/062038

        S. 5) dem Mitbeschuldigten und besten Freund J. für Fr. 13'000.- oder

        Fr. 14'000.- grosszügigerweise eine Harley Davidson als Überraschung zum Geburtstag geschenkt.

      3. Solche Bemerkungen gegenüber seinen bis zu einem gewissen Grad geschäftlich und wirtschaftlich von ihm abhängigen Geschäftspartnern sind dem Beschuldigten angesichts der wiederholten, ähnlich lautenden Angaben von mehreren dieser Geschäftspartner aus verschiedenen Zeiträumen alles andere als wesensfremd (vgl. auch vorstehend, Erw. II.4.7.1.). Sie erweisen sich aufgrund der unabhängig voneinander deponierten Aussagen dieser Geschäftspartner als glaubhaft und damit als erstellt.

    1. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Geschäften der G. mit der I1. , dass seine Handlungen und Entscheide pflichtwidrig gewesen seien (Urk. 1/062049 S. 25 ff.; Urk. 77 S. 20; Urk. 88 S. 7; Prot. II S. 47 ff.; Urk. 299 S. 43 ff.).

      1. Die Vorderrichter sahen die Pflichtwidrigkeit der Entscheide und Handlungen des Beschuldigten zurecht im Umstand, dass er bewusst sämtliche Aufträge an die I1. vergab, ohne andere Offerten eingeholt und entsprechende Angebote mit anderen Finanzdienstleistern verglichen zu haben (Urk. 77

        1. 23), wie die Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der Versicherungskasse über das personal vorgaben und was dem Beschuldigten sowohl in seiner Position als Chef der N. als auch als Chef Asset Management der G. bestens bekannt war (Urk. 221 S. 86; Art. 82

          Abs. 4 StPO).

      2. Entgegen der Auffassung der erbetenen Verteidigung, welche lediglich partiell und selektiv aus den Richtlinien zitierte (Urk. 299 S. 44 ff.), verlangten bereits die im Jahre 2003 geltenden Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der Versicherungskasse ... (G. ) vom 15. Oktober 2001 (Urk. 1/057004 S. 16, Ziffer III.3.) bei der Auftragsvergabe an Banken und Finanzinstitute, dass die Qualität der offerierten Dienstleistungen, die Konditionen, die Erfahrung und die Präsenz auf dem Markt berücksichtigt würden, was eindeutig bereits damals das Einholen von Offerten implizierte. Bei Gleichwertigkeit der Kriterien waren die Aufträge an die AS. oder im Kanton Zürich steuerpflichtige Banken und Institute zu vergeben. Diese Vorgaben entsprachen im Übrigen jenen in den früheren Versionen der Richtlinien (Urk. 1/057002 f.). Insofern wurden diese internen Richtlinien vom Beschuldigten bereits verletzt, als er und

        1. am 30. Juni 2003 der I1. den Auftrag erteilt hatten, bestimmte Devisenabsicherungsgeschäfte für die auf USD lautenden Geldmarktanlagen der G. in Form von Termingeschäften durchzuführen, ohne dass zu diesem Zwecke vorgängig Offerten von anderen Finanzdienstleistern eingeholt wurden und überprüft worden war, ob ein anderes Unternehmen diese Dienstleistungen beispielsweise zu besseren Konditionen hätte erbringen wollen und können

        (Urk. 84 S. 61). Ohne vorgängige Einholung von Offerten war - entgegen der im

        Zusammenhang mit dem Small and Mid Caps-Mandat geäusserten Auffassung des Beschuldigten (Prot. II S. 62) - auch bei guten Branchenkenntnissen eine exakte antizipierte Einschätzung nicht möglich. Gewissheit hätte erst die richtlinienkonforme, pflichtgemässe Einholung von Offerten gegeben.

      3. Aus dem geldwerten Vorteil, den der Beschuldigte durch die entgegengenommene Beteiligung am Bruttoertrag der I1. hatte, ergibt sich überdies, dass ein latentes Eigeninteresse des Beschuldigten am Wohlergehen der I1. und an einer Ausdehnung von deren Auftragsvolumen entstand.

        1. Das latente Eigeninteresse am wirtschaftlichen Wohlergehen der I1. beeinflusste den Beschuldigten zusätzlich, diese pflichtwidrig nicht dem Wettbewerb und den Offerten anderer Marktteilnehmer und Anbieter im Devisenbereich auszusetzen. Dies wird beispielsweise durch die Aussage des Mitbeschuldigten I. illustriert, wonach das pricing (zwar) marktkonform gewesen, der Beschuldigte ihm aber auch hätte sagen können, er solle es für die G. lieber ein Mü günstiger machen (Urk. 1/067003 S. 70). Anstatt beispielsweise

          bei Vertragsanpassungen darum bemüht zu sein, bei der I1. durchaus mög- liche, noch bessere Konditionen auszuhandeln, beliess es der Beschuldigte dieser gegenüber bei einem angeblich marktkonformen Honorar und steckte stattdessen über mehr als fünf Jahre hinweg eine ansehnliche Beteiligung an deren Bruttoerträgen von Fr. 863'000.- in die eigene Tasche.

        2. Unter diesen Umständen war dem Beschuldigten fraglos stets bewusst, dass sein Handeln, seine Anträge und Entscheide bei den an die I1. vergebenen G. -Mandaten nicht gemäss seinen Pflichten erfolgt waren, respektive die entsprechende Ausübung seines Ermessens durch die regelmässig vom Mitbeschuldigten I. entgegengenommenen Gelder beeinflusst war, so dass seine Handlungen nicht mehr unparteiisch und unbefangen erfolgen konnten, wie er teilweise sogar selber ausdrücklich eingeräumt hatte (Urk. 1/062030

S. 41; Urk. 1/062048 S. 43, Vorhalt 178), womit er durch den Verlust an Objektivität und Sachlichkeit überdies den Grundsatz der Gleichbehandlung von Geschäftspartnern der G. verletzte (Anklageziffer IV.44. a.E.).

      1. Ebenso war dem Beschuldigten fraglos bewusst, dass es sich bei den eingesteckten ansehnlichen Bargeldsummen um ihm nicht zustehende, unentgeltliche Zuwendungen handelte, nachdem er beispielsweise am 26. August 2002 erfolglos einen Antrag beim damaligen Finanzdirektor, Regierungsrat AF. , gestellt hatte, mit dem Ansinnen, eine Armbanduhr im Wert von Fr. 2'000.- bis

        Fr. 3'000.- annehmen und behalten zu dürfen, welche ihm zuvor von einem Geschäftspartner der G. als Geschenk in seine Amtsstube geschickt worden war (Urk. 1/062030 S. 33 Vorhalt 250 ff.; Urk. 1/313255 f.; Urk. 1/077003 S. 18 f.). Der Beschuldigte war damit offenkundig genügend sensibilisiert über seine Befugnisse bei unentgeltlichen Zuwendungen im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit. Dies ergibt sich ausserdem aus dem ihm bereits damals bekannten, angeblichen Spruch eines Regierungsrates als Regelung beim Kanton, wonach alles, was man an einem Tag fressen und saufen möge, (angeblich) keine Bestechung sei (Urk. 1/062025 S 9, Vorhalt 51, S. 10, Vorhalt 53 f.) sowie aus seinen eigenen Aussagen (Urk 1/062033 S. 2). Hinzu kommen die angesichts seiner eigenen Darstellung konspirativ anmutenden Geldübergaben/-nahmen auf dem Parkplatz vor Restaurants (Urk. 1/062028 S. 4) und das Verstecken dieser Bargelder sowie insbesondere die Tatsache, dass er diese Gelder selber mehrfach als Bestechungsgelder, bzw. Beamtenbestechungsgelder bezeichnete

        (z.B.: Urk. 1/062030 S. 8 f., 36, 38 ff., 42; Urk. 1/062031 S. 12; Urk. 1/070001

        S. 16; Urk. 1/070005 S. 10).

      2. Demzufolge verbleiben entgegen der Auffassung der erbetenen Verteidigung (Urk. 299 S. 43 ff.) keinerlei Zweifel daran, dass die Handlungen und Entscheide des Beschuldigten bei den Geschäften der G. mit der I1. pflichtwidrig waren und es sich bei den angenommenen Bargeldsummen um ihm nicht zustehende, unentgeltliche Zuwendungen handelte, was ihm in der ganzen Tragweite und über den gesamten Deliktszeitraum hinweg bestens bewusst war, wie er teilweise sogar selber ausdrücklich anerkannt hatte (Urk. 1/062045 S. 3, Vorhalt 8), womit sich auch der subjektive Sachverhalt (Anklageziffer IV.44.) vollumfänglich als erstellt erweist (vgl. auch nachstehend, Erw. III.6.4. ff.).

5. Im Zusammenhang mit dem Mitbeschuldigten J. , den er seit der gemeinsamen Studienzeit gekannt und mit dem ihn seither eine enge Freundschaft verbunden habe, in deren Rahmen sie u.a. Familientreffen und gemeinsame Ferien verbracht hätten, welche ihren Ausdruck überdies auch darin gefunden habe, dass der Beschuldigte „Götti“ des Sohnes des Mitbeschuldigten J. und dieser sowie dessen Ehefrau ihrerseits „Götti“ und „Gotte“ des älteren Sohnes des Beschuldigten gewesen seien, wird dem Beschuldigten zusammengefasst im Wesentlichen vorgeworfen (Urk. 2 S. 22 ff.), er habe den Mitbeschuldigten J. 1995 darum gebeten, ein Nummernkonto AM. bei der

BP. in für ihn zu errichten, in der Folge zu bewirtschaften und sich dabei

selber als wirtschaftlich Berechtigten zu bezeichnen. Zudem habe er seit 1995 über J. bzw. die Banken, bei denen dieser tätig gewesen sei, Geschäfte der G. abgewickelt. Im Januar 2003 habe der Beschuldigte beschlossen, namens der G. mit dem Mitbeschuldigten J. und der damals in Grün- dung befindlichen AK. AG zusammenzuarbeiten. Um seine enge persönliche Beziehung zu J. zu verschleiern, habe er gegenüber der Finanzdirektion den Antrag gestellt, AL. ein Vermögensverwaltungsmandat im Bereich Small & Mid Caps im Umfang von Fr. 50'000'000.- zu erteilen, welches er nach der Genehmigung durch die Finanzdirektion jedoch (abweichend von der Genehmigung) der AK. AG erteilt habe. Zudem habe er dieser ein BrokerageMandat erteilt. Dabei habe der Beschuldigte die Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der G. vom 15. Oktober 2001 sowie

§ 49 des Personalgesetzes, wonach er die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen sowie die Interessen des Kantons in guten Treuen zu wahren habe, verletzt.

In der Folge habe er namens der G. auf Antrag der AK. AG in zwei Schritten pflichtwidrig auf sämtliche Retrozessionen aus dem Vermögensverwaltungsmandat im Bereich Small & Mid Cap verzichtet, wobei er die notwendige Zweitunterschrift bei seiner Mitarbeiterin und Stiefschwester des Mitbeschuldigten J. eingeholt habe, obwohl die Retrozessionen gemäss Vertrag an die G. weiterzuleiten gewesen wären und nicht als Entschädigung für die

AK. AG vorgesehen gewesen seien. Dabei habe er die damals intern geltende Kompetenzregelung mit notwendiger Zweitunterschrift des Chef G. bei wesentlichen Vertragsänderungen zum Nachteil der G. , die Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der G. vom

15. Oktober 2001 sowie § 49 des Personalgesetzes verletzt. Auf die Retrozessionen habe der Beschuldigte namens der G. verzichtet, weil er seinem Freund, dem Mitbeschuldigten J. , bzw. dessen Firma einen unrechtmässigen Vermögensvorteil habe verschaffen wollen, obwohl er gewusst habe, dass die AK. AG keinen Anspruch auf diese Entschädigung gehabt habe, weil die vereinbarte Entschädigung bereits marktkonform gewesen sei und die Firma im Bereich Small & Mid Caps schlechte Leistungen erbracht habe. Ebenfalls gewusst habe er, dass der G. dadurch erhebliche Einnahmen entgehen wür- den. Den damit verursachten Schaden von Fr. 2'272'000.- habe er zumindest in Kauf genommen.

Trotz der unterdurchschnittlichen Leistungen habe der Beschuldigte namens der G. die genannten Verträge mit der AK. AG im Oktober 2007 erneuert. Nachdem er sich ca. anfangs 2005 gegenüber dem Mitbeschuldigten

J. über finanzielle Probleme beklagt habe, habe ihn dieser für die Berück-

sichtigung der AK. AG, im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der einträglichen Geschäftsbeziehung mit der G. und zur längerfristigen Sicherung seiner Gunst, zwischen 2005 und Dezember 2009 an verschiedenen Treffen mit Bargeld von insgesamt Fr. 180'000.- belohnt. Spätestens nach der ersten Bargeldübergabe hätten sie sich konkludent darauf geeinigt, dass sich die Weiterfüh- rung der Geschäftsbeziehung zwischen der G. und AK. AG aufgrund von regelmässigen Zuwendungen seitens des Mitbeschuldigten für pflichtwidrige und/oder im Ermessen stehende Handlungen des Beschuldigten auch für diesen persönlich lohnen würde.

Zudem habe der Beschuldigte vom Mitbeschuldigten über die AK. AG im Juli 2005 ein Darlehen von Fr. 130'000.- gegen einen Zins von 4 % gewährt erhalten. Damit sei ihm ein Vorteil zugekommen, weil er dadurch rasch und rechtzeitig zu benötigten Geldmitteln gekommen sei, ohne Sicherheiten leisten zu müssen. Der Umfang der Geschäftsbeziehung sowie die Tatsache, dass die

AK. AG als Geschäftspartnerin der G. habe auftreten können, hätten

in den Jahren 2003 bis 2009 einerseits zu einem grossen wirtschaftlichen Erfolg der AK. AG und zu entsprechendem Einkommen von J. geführt, andererseits aber auch zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der G. .

Dabei sei dem Beschuldigten bewusst gewesen, dass es sich bei den in der Form von Bargeld und einem Darlehen entgegengenommenen Vorteilen um ihm

nicht gebührende, unentgeltliche Zuwendungen gehandelt habe, die eine Belohnung für die pflichtwidrige Bevorzugung der AK. AG gegenüber anderen Finanzdienstleistern sowie Gegenleistungen für vergangene und/oder künftige Geschäftsentscheidungen der G. zu Gunsten der AK. AG dargestellt hätten. Ausserdem habe er gewusst, dass seine vom Mitbeschuldigten J. erwarteten Entscheide und Anträge entweder pflichtwidrig gewesen seien und/oder die Ausübung seines entsprechenden Ermessens durch die mehrfache Vorteilsgewährung vom Mitbeschuldigten so beeinflusst gewesen sei, dass seine Handlungen nicht mehr unparteiisch und unbefangen hätten erfolgen können, womit er durch den Verlust an Objektivität und Sachlichkeit überdies den Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschäftspartner der G. verletzt habe (Anklageziffern V.45.-63. und 65.).

    1. Bei diesen Anklagevorwürfen anerkannte der Beschuldigte sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erneut den äusseren Sachverhalt (Urk. 1/062030 S. 27, 41 ff.; Urk. 1/062033 S. 17; Urk. 1/062034 S. 7 ff., insbes. 12 - 18; Urk. 1/062037 S. 3 ff., insbes. 6 Vorhalt 29 ff.; Urk. 1/062045 S. 10 ff.; Urk. 1/062047 S. 2 ff.; Urk. 1/062049 S. 33 ff.; Urk. 77 S. 25 ff.) und akzeptierte den Vorwurf der passiven Bestechung im Zusammenhang mit der Entgegennahme der Bargeldsummen (Urk. 1/062045 S. 13; Urk. 1/062049 S. 50).

      1. Die Tatsache, dass er das Mandat Small & Mid Caps ab den Jahren 2008/2009 entgegen den Empfehlungen des Controllers nicht gekündigt habe, sei sicher auf seine Subjektivität aufgrund der Freundschaft zurückzuführen. Ein Interessenkonflikt in seiner Person sei angesichts der Geldübergaben vom Mitbeschuldigten J. nicht von der Hand zu weisen, wobei er dies in der Folge dennoch wieder herunterspielte und in Abrede stellte (Urk. 1/062037 S. 9 Vor- halt 41; Urk. 1/062047 S. 3 f.; Urk. 77 S. 33, 36; Urk. 1/070018 S. 36 f.).

      2. Während der Beschuldigte die Geldannahme zunächst noch ausdrücklich bestritten hatte (z.B. Urk. 1/062036 S. 9), anerkannte er in der Folge lediglich zögerlich und schrittweise eine Summe von insgesamt (mindestens)

        EUR 35'000 - 45'000 (Urk. 1/062037 S. 6), bzw. bis ca. Fr. 90'000.-

        (Urk. 1/062037 S. 6; Urk. 1/062038 S. 2 ff.), bzw. Fr. 80'000.- bis Fr. 100'000.- (Urk. 1/062045 S. 11; Urk. 1/070005 S. 3 ff.; Urk. 1/070018 S. 28 ff.).

      3. In Bezug auf die Retrozessionen beim Small & Mid Cap-Mandat anerkannte er zunächst, dass gemäss Vertrag nur eine fixe Gebühr vorgesehen gewesen sei und die AK. AG diese Retrozessionen an die G. hätte weiterleiten müssen (Urk. 1/062034 S. 17; Urk. 1/062049 S. 41, Vorhalt 64), um dies anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 28. Februar 2011 und in der weiteren Folge entgegen seinen bis dahin deponierten Aussagen in Abrede zu stellen, respektive sei ihm dies nicht bewusst gewesen. Er übernehme für diese mangelnde Kontrolle die Verantwortung (Urk. 1/062047 S. 7 ff.; Prot. II

        S. 63).

      4. Ferner anerkannte der Beschuldigte, im Zusammenhang mit dokumentierten Börsengeschäften auf dem nicht deklarierten AU. - Nummernkonto AM. bei der AU. seine Offenlegungspflichtet gemäss G. -internen Richtlinien umgangen zu haben (Urk. 1/062040 S. 4 f.; Prot. II S. 58).

      5. Bei diesen Standpunkten blieb er auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 58 ff.).

    2. Seine Zugeständnisse decken sich wiederum mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Mitbeschuldigten J. und den dem Beschuldigten im Vorverfahren vorgehaltenen entsprechenden Unterlagen (Urk. 1/063101 S. 2 ff., insbes. 6 ff., 13 f.;

      Urk. 1/063102 S. 2 ff., 19 ff.; Urk. 1/063110 S. 1 ff.; Urk. 1/070005 S. 3 ff.;

      Urk. 1/070003 S. 2; Urk. 1/070016 S. 10; Urk. 1/050001 f.; Urk. 1/050011 ff.;

      Urk. 1/050038; Urk. 1/050052; Urk. 1/050067; Urk. 1/050069; Urk. 1/050158). Der

      Beschuldigte ist daher bei diesen glaubhaften und untermauerten Zugeständnissen zu behaften, und es ist auf diese abzustellen, auch wenn er diese in der Folge teilweise relativierte oder zurücknahm.

    3. Bezüglich seiner freundschaftlichen Beziehung zum Mitbeschuldigten J. schränkte der Beschuldigte ein, es sei keine bewusste Verschleierung gewesen. Man habe einfach nicht alles auf den Tisch gelegt. (Urk. 1/062049

      S. 36; Prot. II S. 59). Die Mandatsvergabe an die AK. AG im Jahre 2003

      habe keiner Ausschreibung bedurft. Mit seinem Vorgehen habe er keine Sorgfaltspflichten verletzt (Urk. 1/062049 S. 39). Die Entrichtung der Retrozessionen an die AK. AG sei angesichts des Dienstleistungsumfanges korrekt gewesen. Er habe seine diesbezüglichen Kontrollaufgaben zu wenig wahrgenommen. Er bestreite, dass ein Schaden von Fr. 2'272'000.- verursacht worden sei, bzw. dass ein Kausalzusammenhang bestehe (Urk. 1/062047 S. 16; Urk. 1/062049

      S. 41 ff.; Prot. II S. 63). Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte er dann,

      dass sich die vereinnahmten Retrozessionen auf Fr. 2,27 Mio. belaufen hätten (Prot. II. S. 66). Weder habe er darauf hingewirkt, dass er vom Mitbeschuldigten finanzielle Vorteile erhalten habe noch habe der Darlehensvertrag für ihn einen finanziellen Vorteil dargestellt. Weiter bestritt er die ihm vorgeworfene Höhe der insgesamt entgegengenommenen Gelder von Fr. 180'000.- sowie in rechtlicher Hinsicht, die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen und den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung erfüllt zu haben. Er habe niemandem einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollen. Die Entschädigungshöhe der AK. AG im Bereich des Small & Mid Cap Mandates beurteilte er aber schliesslich dennoch als unangemessen und nicht gerechtfertigt (Urk. 1/062037 S. 7; Urk. 1/062047 S. 16;

      Urk. 1/062049 S. 46 f., 50; Urk. 88 S. 10 ff.; Urk. 77 S. 25 f.).

    4. Die bestrittenen Teile dieses Anklagesachverhaltes sind wiederum mit Hilfe der Untersuchungsakten sowie der Aussagen der Befragten und den weiteren Beweismitteln nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu überprüfen (vgl. vorstehend, Erw. II.4.5.1. ff.).

    5. Die Höhe der Bargeldannahmen vom Mitbeschuldigten J. werden abgesehen davon, dass der Beschuldigte, wie bereits dargelegt (Erw. II.5.1.), diese bis zu einem Betrag von ca. EURO 45'000, bzw. bis ca. Fr. 90'000.- selber anerkannt hat, nach anfänglichem Bestreiten und dem Auftreten von selektivem Erinnerungsvermögen (Urk. 1/063102 S. 25 ff.; Urk. 1/063104 S. 4 f.) auch durch

      die darauffolgenden Aussagen des Mitbeschuldigten J. bestätigt und von dessen Bargeldbezügen von zunächst eingeräumten insgesamt Fr. 180'000.- bis Fr. 250'000.-, dann aber wieder auf ca. Fr. 100'000.- relativierten Gesamtsumme (Urk. 1/063108 S. 1 ff.) in Teilbeträgen von jeweils über Fr. 10'000.-, von Konten der Eheleute J. untermauert (Urk. 1/063104 S. 5 ff., 14 ff.; Urk. 1/070005 S. 5 ff.; Urk. 1/070018 S. 28 ff.; Urk. 1/062038 S. 2 ; Urk. 1/050153).

      1. Der Mitbeschuldigte J. begründete das Faktum, dass er die Gesamtsumme der an den Beschuldigten übergebenen Bestechungszahlungen zunächst mit einem viel höheren Betrag beziffert hatte, wenig überzeugend und unglaubhaft mit dem fadenscheinigen Vorwand, damals angeblich in einer nicht nä- her spezifizierten Stresssituation gewesen zu sein. Anzeichen für eine solche finden sich denn auch im betreffenden Befragungsprotokoll nicht (Urk. 1/063104

        S. 5 ff.; Urk. 1/070005 S. 6; Urk. 1/070018 S. 28, 32).

      2. Die anfänglich unvorteilhafte Selbstbelastung durch die Höhe der an den Beschuldigten geleisteten Zahlungen erhöht die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen des Mitbeschuldigten J. . Sein darauffolgendes, teilweise auffällig selektives Erinnerungsvermögen in zeitlicher Hinsicht, wie auch hinsichtlich der einzelnen Beträge (Urk. 1/062038 S. 3) lassen seine späteren Relativierungen demgegenüber als unglaubhafte Ausreden erscheinen.

      3. Was die fehlenden Erklärungen des Beschuldigten zur Höhe der von ihm angenommenen Bestechungszahlungen und seine diesbezügliche Glaubwürdigkeit anbelangt, kann vollumfänglich auf die Erwägungen zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Mitbeschuldigten I. verwiesen werden

        (vgl. vorstehend, Erw. II.4.6.2.), da es sich mit den von ihm angenommenen Bargeldzahlungen und Überweisungen von J. im Ergebnis nicht anders verhält (Urk. 1/062038 S. 5. f.).

      4. Die Vorinstanz erachtete die vom Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten schliesslich übereinstimmend eingeräumte Gesamthöhe an Bargeldzahlungen von Fr. 100'000.- als erstellt (Urk. 221 S. 106 f.). Die Staatsanwaltschaft

        hat die durch die Vorinstanz als erstellt betrachtete Gesamtsumme nicht zum Gegenstand ihrer Anschlussberufung gemacht (Urk. 235).

        1. Die dem Beschuldigten in der Anklageschrift unter Ziff. 62 zur Last gelegten Bargeldannahmen von J. korrespondieren mit den durch diesen von seinem Privatkonto und jenem der Ehefrau getätigten Bezügen und sind aufgrund der entsprechenden Kontounterlagen belegt (Urk. 1/050090; Urk. 1/050094; Urk. 1/050097 ff.; Urk. 1/050102 f.; Urk. 1/050146). In Bezug auf die Höhe der angenommenen Bargelder ist jedoch entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen auf die ursprünglichen Aussagen des Mitbeschuldigten J. abzustellen. Seine nachgeschobenen Erklärungsversuche, wonach er aufgrund einer Stresssituation fälschlicherweise den entsprechenden Betrag eingeräumt habe (vorstehend, Erw. II.5.5.1.), sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Diese Schlussfolgerung wird auch durch die Aussage des Beschuldigten untermauert, wonach es durchaus möglich sei, dass J. ihm mindestens Fr. 180'000.- übergeben habe (Prot. II S. 68). Die dem Beschuldigten in Anklageziffer 61 zur Last gelegte Gesamtsumme der vom Mitbeschuldigten J. angenommenen Bargelder in der Höhe von insgesamt Fr. 180'000.- ist somit erstellt.

        2. Das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) steht dieser von der Vorinstanz abweichenden Beweiswürdigung nicht entgegen, da sie weder eine strengere rechtliche Würdigung oder Bestrafung noch höhere geldwerte Ansprüche gegen den Beschuldigten zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.1.2 f.; SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozesses, 2. Auflage 2013, N 1489 ff.; ZIEGLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2010, N 3 f. zu Art. 391 StPO; BGE 139

IV 282 E. 2.5 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_772/2013 vom 11. Juli 2014 E. 1.3 f.).

    1. Laut den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten mit jenen des Mitbeschuldigten J. anlässlich von deren staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahmen vom 15. Oktober 2010 und vom 10. Mai 2011 bestand bereits lange vor der Gründung der AK. AG, nämlich seit ca. 1994/1995 eine rege Zusammenarbeit zwischen der G. , mithin dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten J. (Urk. 1/070005 S. 2 f.; Urk. 1/070018 S. 3 f.).

      1. Daneben gab es eine private Zusammenarbeit der beiden im Bewirtschaften von zwei am 25. September 1995 eröffneten schwarzen Nummern-

        Konten bei der AU. Filiale mit den Decknamen AM. und

        AN. , wobei bei beiden Konten der Mitbeschuldigte J. als wirtschaftlich Berechtigter auftrat; beim Konto AM. , welches ausschliesslich Gelder des Beschuldigten enthielt, mithin klar tatsachenwidrig. Gemäss ihren übereinstimmenden Aussagen nahm J. sowohl Gelder vom Beschuldigten zum Zwecke der Einzahlung auf dieses Konto entgegen, tätigte bei Bedarf aber auch Überweisungsaufträge und Bezüge für den Beschuldigten und nahm telefonisch Börsenaufträge vom diesbezüglich aufgrund seiner beruflichen Nähe zu solcher Investitionstätigkeit branchenund szenekundigen Beschuldigten zur Ausführung bei der AU. entgegen, welche in der Folge klandestin, d.h. ohne Kenntnis des Arbeitgebers des Beschuldigten, teils mehr, teils wirtschaftlich minder erfolgreich, ausgeführt wurden (vgl. auch Prot. II S. 58). Am 16. April 1999 räumte der Mitbeschuldigte J. überdies Rechtsanwalt Dr. AO. , dem gemeinsamen Studienfreund der beiden und mitunter auch Berater der G. , eine Vollmacht für dieses Konto ein. Bis zu dessen Saldierung gingen offenbar ca.

        Fr. 911'000.- Eingänge und Fr. 1'068'000.- Bezüge über dieses Konto des Beschuldigten. Gespiesen worden war es ursprünglich von seinem früheren, bei dessen Eröffnung saldierten, ebenfalls schwarzen Konto bei der Bank AP. , welches seinerseits auch nicht vom Beschuldigten selber bewirtschaftet worden war, sondern von seinem früheren Mitarbeiter und Stellvertreter in den Jahren 1990 bis 1996 bei der G. , AA. , welcher zu Beginn jener Tätigkeit offenbar ca. Fr. 30'000.- vom Beschuldigten zur Verfügung gestellt erhalten hatte, welcher Betrag sich dank erfolgreicher Börsenund Investitionstätigkeit bis zur Saldierung dieses Kontos schliesslich auf stolze Fr. 666'000.- vermehrt hatte und in dieser Höhe anlässlich der Eröffnung auf das Konto AM. einbezahlt worden war. Aus dieser Quelle erhielt der Beschuldigte über den Mitbeschuldigten J. in der Zeit zwischen September 1996 und Dezember 1999 gesamthaft ca. Fr. 402'800.- übergeben (Urk. 1/050223 ff.; Urk. 1/063110 S. 10;

        Urk. 1/070005 S. 4; Urk. 1/070008 S. 9 ff., 13, Vorhalt 44; Urk. 1/070007 S. 3 ff.; Urk. 1/070009 S. 7 ff., 11 f.; Urk. 1/070015, S. 5 f.; Urk. 1/070017 S. 5 ff.).

      2. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte J. machten bisweilen geltend, das Mandat Small & Mid Caps hätte an AL. vergeben werden sollen, und zu jenem Zeitpunkt, als dies von der G. entschieden worden sei, habe nicht festgestanden, dass die AK. AG gegründet würde

        (Urk. 1/070018 S. 7; Urk. 77 S. 28 f.).

        1. Der Mitbeschuldigte J. erklärte indessen auf Frage des Staatsanwaltes, ob die AK. AG von ihm im Hinblick auf die Übernahme bzw. Fortsetzung des von der S. Asset Management geführten Mandats gegründet worden sei, anfänglich auch (Urk. 1/063101 S. 9, Vorhalt 43), dies sei

          in der Hoffnung erfolgt, dass man dieses Mandat erhalten würde. Zudem bestätigte er, dass die AK. AG neben der G. keine weiteren grösseren Vermögensverwaltungskunden hatte oder gehabt habe. Es sei zutreffend, dass sie abgesehen vom G. Mandat keine anderen Mandate gehabt habe und wirtschaftlich von der G. abhängig gewesen sei (ebenda, S. 11, Vorhalt 61 f.; Urk. 1/063102 S. 9; Urk. 1/063109 S. 9 ff.). Nein, er habe sich gegenüber dem Beschuldigten aufgrund dieser Mandatsvergabe oder im Hinblick auf deren Weiterführung nie erkenntlich gezeigt (ebenda, S. 13).

        2. Aus dem vom Beschuldigten unterzeichneten Schreiben der

          N. vom 23. Oktober 2002 geht hervor, dass AL. das Angebot unterbreitet wurde, die bisher intern bewirtschafteten Aktienanlagen in der Anlagekategorie Small & Mid Caps Schweiz in Form eines persönlichen Verwaltungsmandats zu bewirtschaften, wobei dieser gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Übertragung eines solchen Mandates der Zustimmung der Finanzdirektion bedürfe (Urk. 64/1 im Verfahren SB130233). Mit E-Mail vom

          25. Oktober 2002 beantwortete AL. das Angebot positiv und bat den Beschuldigten darum, bei der Finanzdirektion das O.k. für die Übertragung eines Verwaltungsmandates einzuholen (Urk. 86/2 im Verfahren SB130233), was dieser am 10. Januar 2003 mit seinem begründeten Antrag an den Finanzdirektor tat. Die Genehmigung durch diesen erfolgte am 13. Januar 2003 (Urk. 1/050158). Am

          14. Januar 2003 teilte der Beschuldigte die erfolgte Zustimmung der Finanzdirektion schriftlich AL. mit und orientierte diesen über die Bedingungen des Mandates (Urk. 1/050052). Dem Vermögensverwaltungsvertrag vom 3. März 2003 ist zu entnehmen, dass das Mandat im Anlagebereich Small & Mid Caps Schweiz entgegen und in Abweichung vom Antrag des Beschuldigten an die Finanzdirektion nunmehr zwischen der G. und der AK. AG abgeschlossen wurde (Urk. 1/050069). Daraus alleine lässt sich aber noch keine Verschleierungsabsicht herleiten, wenngleich es seltsam anmutet, dass der Vermögensverwaltungsvertrag abweichend von der Genehmigung durch die Finanzdirektion nun plötzlich mit der vom Studienfreund des Beschuldigten, dem Mitbeschuldigten

          J. , gerade neu gegründeten AK. AG abgeschlossen wurde.

        3. AL. machte geltend, der Beschuldigte habe ihm Ende 2002 eine Offerte für die Verwaltung von Fr. 50 Mio. unterbreitet, worauf der Mitbeschuldigte J. ihm zur Annahme des Mandates geraten habe und die Grün- dung einer gemeinsamen Firma sowie Hilfe bei der Mandatsausführung angeboten habe. Aus steuerlichen und administrativen Gründen habe er der Gründung der AK. AG zugestimmt, wobei das Ganze nachträglich inszeniert wirke. Beim Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages zwischen der G. und der AK. AG habe man ihm gesagt, die G. habe die Gründung der AK. AG bewilligt, und es sei einfacher, einer juristischen Person ein solches Mandat zu erteilen, als einer Privatperson (Urk. 1/060101 S. 2 und S. 5 ff.;

          Urk. 1/060102 S. 8; Urk. 1/077001 S. 6 ff.).

        4. Der Beschuldigte erklärte zur Mandatsvergabe an die AK. AG, man habe auf der Seite der G. vor der Mandatsvergabe mit AL. und dem Mitbeschuldigten J. deren Kapazität, einen solchen Auftrag ausführen zu können, abgeklärt. Weiter räumte er ein, dass es gut möglich sei, dass die Gründung der AK. AG speziell im Hinblick auf die Mandatserteilung der

          G. erfolgt sei. Ausschlag habe aber vor allem die Reputation von AL.

          als kritischer Analyst gegeben. Schliesslich sei ein wesentlicher Grund für die Mandatsvergabe an die AK. AG auch seine Freundschaft zum Mitbeschuldigten J. gewesen. Sein Antrag an Regierungsrat AF. habe deshalb

          nicht auf eine Mandatsvergabe an die AK. AG gelautet, weil die Firma zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegründet gewesen sei. Es habe sich nicht um eine bewusste Verschleierung gehandelt, vielmehr habe man einfach nicht alles auf den Tisch gelegt (Urk. 1/062002 S. 6 f. und 9; Urk. 1/062047 S. 3; Urk. 1/062049 S. 36; Urk. 77 S. 28 f.).

        5. Weder aufgrund der Aussagen des Beschuldigten noch aufgrund von jenen des Mitbeschuldigten J. lässt sich eine Verschleierungsabsicht des Beschuldigten nachweisen. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Beschuldigte sich in erster Linie die Dienste AL. s sichern wollte, was sich auch aus dem Umstand ergibt, dass dieser letztlich noch bis im Jahr 2007 für die AK. AG tätig war und das Mandat der G. betreute. Auch wenn dem Beschuldigten vorgeworfen werden kann, er habe seine Freundschaft zum Mitbeschuldigten J. nicht offengelegt, so geht es dennoch zu weit, ihm eine Verschleierungsabsicht und ein Vorschieben AL. s anlasten zu wollen.

        6. Hinzukommend sind die abweichenden Aussagen von AL. kritisch zu würdigen, da sie aufgrund seiner Entlassung bei der AK. AG auch von Groll geprägt gewesen sein dürften (Urk. 1/077001 S. 13). Wohl weisen sie darauf hin, dass die Gründung der AK. AG nicht alleine wegen der Möglichkeit der Einbringung eines Mandats durch ihn erfolgte, sondern vom Mitbeschuldigten J. bereits vorgängig ins Auge gefasst worden sein dürfte. Einen Nachweis für ein Vorschieben AL. s durch den Beschuldigten vermögen sie aber dennoch nicht zu erbringen.

        7. In einem vom Mitbeschuldigten J. an Rechtsanwalt Dr.

          AO. verfassten und gesandten E-Mail vom 13. Juni 2007 schrieb J. unumwunden, aber in offensichtlichem Widerspruch zur Darstellung des Beschuldigten und seiner späteren eigenen Darstellung (Urk. 1/070018 S. 7) sowie der sich aus der entsprechenden Korrespondenz mit der Finanzdirektion ergebenden Fakten (vorstehend, Erw. II.4.6.2.2.; Urk. 86/2; Urk. 1/050158; Urk. 1/050052), dass am 14. Januar 2003 längst entschieden gewesen sei, dass sie eine Firma gründen würden, und dies der G. so kommuniziert worden sei

          (Urk. 1/050295 ff.; Urk. 1/070017 S. 11 ff.). Auf diese unsteten, verwirrenden Aussagen des Mitbeschuldigten J. kann demzufolge nicht abgestellt werden. Die an den Mitbeschuldigten J. gerichteten Worte von Rechtsanwalt

          AO. : Wahrscheinlich durftest Du noch nicht offen auftreten., lassen sich

          hingegen durchwegs damit erklären, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung des Beschuldigten an den Finanzdirektor vom 10. Januar 2003 die AK. AG noch nicht gegründet war. Deren Gründung erfolgte bekanntlich per 31. Januar 2003 und der Eintrag im Handelsregister am 4. Februar 2003 (Urk. 1/050002;

          Urk. 1/050038).

        8. Nach dem Dargelegten verbleiben unüberbrückbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte das Small & Mid Caps-Mandat nicht AL. persönlich, sondern von Beginn weg der AK. AG zu vergeben beabsichtigt hatte. Eine Verschleierung kann dem Beschuldigten entgegen der Vorinstanz nicht nachgewiesen werden.

    1. Der Beschuldigte vertritt stets die Auffassung, seine Mandatsvergabe an die AK. AG im Jahre 2003 habe keiner Ausschreibung bedurft. Er habe keine Sorgfaltspflichten verletzt.

      1. Im Jahre 2003 gab es bei der G. noch keine ausdrückliche Regelung, welche eine förmliche Ausschreibung solcher Aufträge vorgeschrieben hätte. So hielt dies auch alt Regierungsrat AF. in seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugenbefragung vom 18. September 2010 fest (Urk. 65 S. 25 f.;

        Urk. 1/077003 S. 9 Ziff. 42, S. 27, Ziff. 129). Die Pflicht, Offerten einzuholen, wurde dabei allerdings nicht thematisiert.

      2. Dies bedeutet indessen nicht, dass der Beschuldigte bei Mandatsvergaben völlig frei gewesen wäre. Vielmehr musste er sein Handeln nach den sich aus öffentlich-rechtlichen Normen, wie dem Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz des Kantons Zürich) vom 27. September 1998 (in Kraft seit 1. Juli 1999), Verordnungen, Richtlinien, Dienstanweisungen oder Pflichtenheften, ergebenden Pflichten, richten.

        1. Die im Jahre 2003 geltenden Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der Versicherungskasse ... (G. ) vom 15. Oktober 2001 (Urk. 1/057004 S. 16, Ziffer III.3.) verlangten bei der Auftragsvergabe an Banken und Finanzinstitute, dass die Qualität der offerierten Dienstleistungen, die Konditionen, die Erfahrung und die Präsenz auf dem Markt berücksichtigt wurden, was offenkundig bereits damals das Einholen von Offerten implizierte. Bei Gleichwertigkeit der Kriterien waren die Aufträge an die AS. oder im Kanton Zürich steuerpflichtige Banken und Institute zu vergeben. Diese Vorgaben entsprachen im Übrigen jenen in den früheren Versionen der Richtlinien

          (Urk. 1/057002 f., vgl. vorstehend, Erw. II.4.8.2.).

        2. Indem der Beschuldigte im Jahre 2003 ein Mandat an die AK. AG vergab, ohne (aktuelle) Offerten bei anderen branchenangehörigen Markteilnehmern mit entsprechendem Fachwissen und Branchenkenntnissen einzuholen, verzichtete er auf die Überprüfung, ob ein anderes Unternehmen diese Dienstleistungen beispielsweise zu besseren, kostengünstigeren Konditionen hätte erbringen können und wollen. Damit missachtete er diese internen Richtlinien und verstiess überdies gegen § 49 des Personalgesetzes des Kantons Zürich, welcher die Pflicht der Angestellten festhält, sich rechtmässig zu verhalten, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen des Kantons in guten Treuen zu wahren. Unter diesem Blickwinkel war die Mandatsvergabe entgegen der Auffassung des Beschuldigten (z.B. Prot. II S. 62) nicht pflichtgemäss erfolgt.

        3. Gleich verhält es sich mit dem im Oktober 2007 mit der AK. AG abgeschlossenen neuen Vermögensverwaltungsauftrag über ein Anlagevolumen von weiteren Fr. 79'000'000.- (Urk. 1/050070). Der Anhang 2 zum Anlagereglement vom 1. Februar 2006 enthält Richtlinien für Mandatsvergaben der

G. (Urk. 1/057005.2 S. 5). Unter Ziffer 1.3. sind Allgemeine Grundsätze

aufgeführt und in Ziffer 1.3.1. (Interessen der G. ) war festgelegt, dass für die Auswahl von externen Mandatsträger einzig die Interessen der G. massgebend sind. Das Auswahlverfahren beruhte auf dem Prinzip der Konkurrenz

und hatte zum Ziel, für die zu vergebenden Aufträge und Dienstleistungen die geeignetsten Anbieter zu finden und zu beauftragen. Das Prinzip der Konkurrenz sowie das Ziel, die geeignetsten Anbieter zu finden, verlangt zweifellos ebenfalls nach der Einholung von Offerten auf dem betreffendem Markt. Dasselbe ergibt sich aus Ziffer 4.3. Selektionsund Fachberatung, wo die Zuständigkeit für die Festlegung des Beratungsaufwandes der GL zugewiesen ist, welche sich hierbei an marktüblichen Ansätzen zu orientieren und verschiedene Offerten einzuholen hat.

    1. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, die Entrichtung der Retrozessionen an die AK. AG sei angesichts des Dienstleistungsumfanges korrekt gewesen.

      1. Angesichts seiner weitreichenden Zugeständnisse, wonach in Bezug auf die Retrozessionen beim Small & Mid Cap-Mandat gemäss Vertrag nur eine fixe Gebühr vorgesehen gewesen sei und die AK. AG diese Retrozessionen an die G. hätte weiterleiten müssen (Urk. 1/062034 S. 17; Urk. 1/062049

        S. 41, Vorhalt 64), wie auch aufgrund von anfänglich gleichlautenden Aussagen

        des Mitbeschuldigten J. (Urk. 1/063102 S. 20, Vorhalt 97 ff.), erweisen sich das spätere Bestreiten und die Beschönigungen des Beschuldigten, selber zu wenig kontrolliert zu haben, weshalb er dafür die Verantwortung übernehme

        (Urk. 1/062047 S. 7 ff., insbes. S. 13 ff.; Prot. II S. 67), als unglaubhafte nachträg- liche Beteuerungen, welche sein zunächst in mehreren Befragungen glaubhaft eingeräumtes diesbezügliches Wissen und Wollen nicht ernsthaft ins Wanken zu bringen vermögen.

      2. Aus den in den Untersuchungsakten befindlichen Belegen geht zweifelsfrei hervor, dass die G. mit der AK. AG im Vermögensverwaltungsvertrag betreffend die Anlagekategorie Small & Mid Caps Schweiz vom

        3. März 2003 ein Fixhonorar von 0.5 % pro Jahr auf das von der AK. AG verwaltete Vermögen vereinbart, über eine allfällige Ablieferung oder Einbehaltung von Retrozession hingegen keine Regelung getroffen hatte (Urk. 1/050069

        S. 6). Ebenso belegt sind die Retrozessionsvereinbarungen zwischen der

        AK. AG und den vier beteiligten Banken, der AQ. , der AR. , der

        AS. und der AT. AG sowie die jeweilige Zustimmung der G._ zu den entsprechenden Vereinbarungen und die mit den Banken vereinbarten Courtagen (Urk. 1/050036; Urk. 1/050036.1; Urk. 1/050036.2; Urk. 1/050036.3). Damit zusammenhängend erklärte der damalige Finanzdirektor AF. der AQ. mit Schreiben vom 21. Juli 2003 seine Zustimmung zur zwischen der AK. AG und der AQ. getroffenen Vereinbarung über die Handhabung der Retrozessionen (Urk. 1/050068).

      3. Mit Schreiben an die G. vom 10. Februar 2004 hatten der Mitbeschuldigte J. gemeinsam mit AL. namens der AK. AG ein mit dem Betreff Antrag auf Reduktion der an die Vermögensverwaltung geleisteten Rückvergütungen bei Transaktionen im Small & Mid Cap Mandat darum ersucht, die vereinbarte Rückvergütung auf Wertschriftentransaktionen rückwirkend ab 1. Januar 2004 auf 25 % reduzieren zu können. Demselben Schreiben ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 11. Februar 2004 namens der G. sich damit einverstanden erklärte und seine Assistentin U. , Halbschwester des Mitbeschuldigten J. , die Zweitunterschrift geleistet hatte

        (Urk. 1/050062). Aufgrund der Aussagen des Mitbeschuldigten J. anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und einer durch die AK. AG bzw. von Rechtsanwalt AO. erstellten Übersicht über die Ablieferung der Retrozessionen an die G. (Urk. 106/1 S. 9 f.; Urk. 1/050301.1) ist überdies erstellt, dass die AK. AG der G. anfangs 2006 erneut beantragte, auch auf die Ablieferung der verbleibenden 25 % der Retrozessionen zu verzichten, was vom Beschuldigten wiederum gutgeheissen wurde.

      4. Der Umstand, dass im Vermögensverwaltungsvertrag vom 3. März 2003 bezüglich der Einbehaltung von Retrozessionen durch die AK. AG nichts geregelt war, bedeutet nicht zwangsläufig, dass als Entschädigung der AK. AG einzig ein Fixhonorar von 0.5 % des verwalteten Vermögens pro Jahr vereinbart war. Ebenso wenig kann angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der geltenden Gepflogenheiten im Zusammenhang mit der Einbehaltung von Retrozessionen durch Vermögensverwalter zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vermögensverwaltungsvertrages im Jahre 2003 aus dem alleinigen Umstand, dass im Vermögensverwaltungsvertrag zwischen der G. und der AK. AG bezüglich der Retrozessionen nichts geregelt war, leichthin geschlossen werden, dass die Parteien von einer Pflicht zur Ablieferung der Retrozessionen an die G. hätten ausgehen müssen.

        1. Zwar lagen bereits damals Lehrmeinungen und höchstrichterliche Hinweise vor, welche vorbehältlich der vertraglichen Wegbedingung die Pflicht des Vermögensverwalters zur Ablieferung der Retrozessionen vorsahen

          (BGE 132 III 460 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 112 III 90 E. 4e). Indessen war es im Jahre 2003 nach wie vor Usus, dass die Vermögensverwalter die Retrozessionen ohne rechtliche Grundlage nicht an ihre Auftraggeber weiterleiteten. Erst im März 2006 fällte das Bundesgericht den Leitentscheid mit einer grundsätzlichen Pflicht des Vermögensverwalters zur Ablieferung der vereinnahmten Retrozessionen (BGE 132 III 460). Insofern kann vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus dem Umstand, dass es unterlassen worden war, hinsichtlich der Retrozessionen etwas schriftlich zu regeln, nicht leichthin geschlossen werden, dass diese der G. zustanden. Aus dem Vermögensverwaltungsvertrag allein kann mithin nicht abschliessend ergründet werden, was zwischen den Parteien hinsichtlich der Retrozessionen vereinbart war, wie bereits die Vorinstanz zutreffend in Betracht zog (Urk. 221 S. 96 ff.). Das von Rechtsanwalt AO. im Auftrag der G. erstellte Memo vom 1. Oktober 2007 im Zusammenhang mit den Retrozessionen beim G. -SMC-Mandat der AK. AG und der verschärften höchstrichterlichen Praxis gemäss BGE 132 III 460 (Urk. 1/050301; Urk. 1/070017 S. 12 ff.) zeigt im Übrigen, dass der Beschuldigte durchaus über die sich im Zusammenhang mit Retrozessionen stellenden aktuellen Fragen im Bilde gewesen sein musste.

        2. Ein Indiz dafür, dass die AK. AG dennoch von Beginn weg dazu verpflichtet war, die eingenommenen Retrozessionen an die G. weiterzuleiten, ergibt sich aus der feststehenden Tatsache, dass gemäss Buchhaltung der AK. AG zunächst sämtliche im Jahre 2003 eingenommenen Retrozessionen bereits an die G. weitergeleitet worden waren (Urk. 272/1 S. 6, 15 und 22). Für eine mündliche Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und

          dem Mitbeschuldigten J. , aufgrund welcher die AK. AG entgegen ihrem angeblichen Anspruch lediglich für die erste Investitionsphase auf die Einbehaltung der Retrozessionen hätte verzichten sollen, liegen dagegen keinerlei Hinweise vor, was ebenfalls eher dafür spricht, dass im Vermögensverwaltungsvertrag vom 3. März 2003 ursprünglich einzig ein Fixhonorar als Entschädigung gemeint war.

        3. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit keinem Wort je eine mündliche Vereinbarung mit J. bzw. AL. erwähnte, aufgrund welcher in Bezug auf die Erstinvestitionsphase eine Sonderregelung hätte getroffen worden sein sollen. Hätte es tatsächlich eine solche Absprache gegeben, so hätte er sich mit Bestimmtheit auch an eine solche erinnert, zumal dies zu seinem prozessualen Vorteil gewesen wäre. Da es aber keine mündliche Abmachung zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten J. gab, konnte er auch keine solche erwähnen, respektive auch nicht konsequent bestreiten, dass die AK. AG aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages vom 3. März 2003 gar keinen Anspruch auf die Einbehaltung der Retrozessionen hatte.

        4. Etwas weniger deutlich, aber dennoch in die gleiche Richtung zielen die Aussagen von AL. . Dieser führte im Zusammenhang mit den Retrozessionen aus, die AK. AG sei für das Small & Mid Caps-Mandat mit einer Verwaltungsgebühr von 0.5 % pro Jahr entschädigt worden. Auf die Frage, ob es eine Vereinbarung über die Verwendung der Retrozessionen gegeben habe, erklärte er, gehört zu haben, dass diese Teil des umsatzabhängigen Modells gewesen seien. Zwischen der AK. AG und der G. habe eine Kombination von einem fixen und einem umsatzabhängigen Modell bestanden, wobei er gehört habe, dass dies von den Banken, dem Regierungsrat und der Treuhandfirma gutgeheissen worden sei. Der Mitbeschuldigte J. habe ihm gesagt, dies abgeklärt zu haben, und Rechtsanwalt AO. habe die Verträge ausgearbeitet. Er könne nicht sagen, was zwischen der AK. AG und der G. zu Beginn des Vermögensverwaltungsmandates hinsichtlich der Retrozessionen tatsächlich vereinbart worden sei, die Vertragsverhandlungen hätten immer nur der Mitbeschuldigte J. und Rechtsanwalt AO. geführt. Beim Small & Mid Caps-

          Mandat sei nur eine Jahresgebühr von 0.5 % erwähnt worden. Er habe keine Kenntnis davon, was nachträglich noch ergänzt worden sei (Urk. 1/077001 S. 11 f.).

          1. In seiner zweiten Befragung erklärte AL. , mit dem Retrozessionsmodell nicht einverstanden gewesen zu sein und einen zu hohen Wertschriftenumsatz festgestellt zu haben, wobei er dies damals nicht weiter hinterfragt habe (Urk. 1/077002 S. 3 und 7).

          2. Auch wenn die Aussagen von AL. wenig konkret sind und er kaum auf eigene Wahrnehmungen zurückgreifen konnte, was das Gewicht seiner Aussagen im Vergleich zu denjenigen von J. schmälert, lassen seine Aussagen immerhin Zweifel daran offen, dass die Retrozessionen durch die

AK. AG einbehalten werden durften. Hinzu kommt, dass sich seinen Aussagen nicht abschliessend entnehmen lässt, ab welchem Zeitpunkt zwischen der AK. AG und der G. ein umsatzabhängiges Retrozessionsmodell bestanden haben soll, er aber offensichtlich mit einem solchen nicht einverstanden war und entsprechende Informationen ohnehin bloss vom direkt involvierten Mitbeschuldigten J. erhalten hatte.

        1. Auch der damalige Chef der G. , R. , ging, soweit ihm der Vermögensverwaltungsvertrag zwischen der AK. AG und der G. bekannt war, klar davon aus, dass allfällige Retrozessionen der G. zugstanden hätten und keine anderslautende Vereinbarung bestanden habe. So machte er im Zusammenhang mit den Retrozessionsvereinbarungen zwischen der

          AK. AG und den Banken geltend, diese Vereinbarungen seien in Ordnung,

          so lange die entsprechenden Retrozessionen an die G. weitergeleitet worden seien. Diese würden der G. gehören (Urk. 1/077013 S. 63). Weiter räumte er ein, er könne nicht mehr beurteilen, ob eine Entschädigung von 0.5 % auf das verwaltete Vermögen angemessen und marktkonform gewesen sei. Sollte dies der Fall gewesen sein, bezeichne er die zusätzliche Einbehaltung von Retrozessionen als Abzockerei (Urk. 1/077013 S. 68). Auch diese Aussagen liefern einen weiteren Hinweis dafür, dass eine Einbehaltung der Retrozessionen durch die AK. AG ursprünglich nicht vorgesehen war.

        2. Das Schreiben des Beschuldigten an den Finanzdirektor im Zusammenhang mit der Mandatsvergabe an die AK. AG vom 21. Juli 2003 liefert einen weiteren, gewichtigen Hinweis gegen die Darstellung des Mitbeschuldigten J. . Er machte darin Angaben zu den Kosten der Dienstleistung der

          AK. AG und erläuterte, die Kosten des Verwaltungsmandates bezifferten sich laut Vertrag auf 0.5 % des durchschnittlich investierten Kapitals, abzüglich der Retrozessionen zugunsten der G. (Urk. 1/050067 S. 4). Darauf angesprochen, erklärte Zeuge AF. , eine Management Fee von 0.5 % sei damals üblich gewesen, und wenn die Retrozessionen davon in Abzug gebracht worden seien, dann sei dies korrekt. Er sehe keine Doppelbezahlung, da laut Antrag des Beschuldigten eine Gebühr von 0.5 % abzüglich der Retrozessionen als Entschä- digung abgemacht gewesen sei (Urk. 1/077003 S. 28 f.). Auch diesem Schreiben des Beschuldigten lässt sich letztlich nichts anderes entnehmen, als dass die Entschädigung der AK. AG ursprünglich nur in einer Gebühr bestand und die von der AK. AG vereinnahmten Retrozessionen davon in Abzug zu bringen waren.

        3. Der Umstand, dass der Beschuldigte zur Genehmigung des Antrages der AK. AG vom 10. Februar 2004 die notwendige Zweitunterschrift nicht beim damaligen Chef der G. , R. , sondern bei seiner Assistentin und Halbschwester des Mitbeschuldigten J. , U. , eingeholt hatte, stellt ebenfalls ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass es sich auch aus seiner Sicht bei diesem Vorhaben um eine delikate Angelegenheit handelte. Aus den glaubhaften Aussagen von U. geht plausibel hervor, dass sie sich der Tragweite dessen, was genau sie unterzeichnet hatte, nicht bewusst war und sich im Nachhinein auch nicht mehr erklären konnte, weshalb sie damals anstelle des zustän- digen zweiten Unterschriftsberechtigen den Antrag unterzeichnet hatte

          (Urk. 1/061117 S. 6 f.). Ausserdem stellte sich auch der damalige Chef der

          G. , R. , klar auf den Standpunkt, dass U. nicht dazu legitimiert war, einen Verzicht auf Retrozessionen zu unterzeichnen (Urk. 1/077013 S. 66). Insofern deutet auch dieses äusserst ungewöhnliche und verdächtige Vorgehen des Beschuldigten bei der Genehmigung des teilweisen Verzichts auf Retrozessionen darauf hin, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Ablieferungspflicht der AK. AG bestanden hatte.

        4. Das äusserst ungewöhnliche Vorgehen des Beschuldigten bei der Genehmigung dieses Verzichts erweckt angesichts des Umstandes, dass eine Einbehaltung von 75 % der eingenommenen Retrozessionen offensichtlich nicht angemessen und keinesfalls im Interesse der G. war, fraglos den starken Eindruck, er habe sich die fehlenden Sachund Detailkenntnisse seiner Assistentin zu Nutze gemacht und die notwendige Zweitunterschrift bei ihr eingeholt, in der sicheren Erwartung und Annahme, sie werde entweder die Tragweite und weitreichende Auswirkung ihrer Zweitunterschrift nicht überblicken und höchstwahrscheinlich nach der Erstunterschrift ihres Vorgesetzten sowie aufgrund ihrer nahen Verwandtschaft zum Mitbeschuldigten J. aus Gründen des Vertrauens ohnehin nicht kritisch hinterfragen, wie U. bei der Polizei im Übrigen auch bestätigte (Urk. 1/061117 S. 6). Wäre die AK. AG von Beginn weg berechtigt gewesen, die Retrozessionen einzubehalten, hätte keinerlei Grund für ein solch aussergewöhnliches und verdächtiges Manöver des Beschuldigten bei der Genehmigung des Verzichts auf dieselben bestanden.

          1. Zur Illustration der näheren Umstände der Einstellung der Halbschwester von J. bei der G. dienen die Aussagen des Mitbeschuldigten J. selber, wonach der Beschuldigte eine Assistentin gesucht und ihn gefragt habe, ob er jemanden kenne. Im Gespräch seien sie dann irgendwie auf seine Halbschwester gekommen. Dann habe er zum Beschuldigten gesagt, er könne sie ja mal fragen, da sie damals im Wertschriftenbereich bei der AU. tätig gewesen sei (Urk. 1/063102 S. 21, Vorhalt 103 ff.). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte U. mit anderen Worten auf Vorschlag des Mitbeschuldigten

            J. bei der G. als seine Assistentin eingestellt hatte (Urk. 1/062034

            S. 11, Vorhalt 42 ff.).

          2. U. hatte laut ihren eigenen Angaben anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 8. September 2010 von 1994 bis zur Geburt ihres ersten Sohnes 2004 als Assistentin des Beschuldigten für die G. gearbeitet. Ursprünglich verfügte sie über eine Ausbildung als Coiffeurin und Visagistin. Danach

war sie als Datentypistin bei der AU. beim Börsenhandel tätig. Anschliessend arbeitete sie als Assistentin des Produktionsleiters für die Firma AW. (Wasseraufbereitung) in [Ort], bevor sie zur N. wechselte. Auf diese Stelle sei sie durch ihren Halbbruder, den Mitbeschuldigten J. , aufmerksam gemacht worden. Ihr Vorgesetzter sei A. gewesen. Sie habe dort alles Administrative erledigt und über eine Kollektivzeichnungsberechtigung verfügt. Der Beschuldigte habe jeweils zusammen mit ihr unterzeichnet. Sie habe generell ganz wenige Dokumente, welche man an einer Hand abzählen könne, mitunterzeichnet (Urk. 1/061117 S. 1 ff.). Der Beschuldigte hat diese Aussagen im Wesentlichen bestätigt (Urk. 1/062034 S. 11, Vorhalt 47 ff.; Prot. II S. 65 f.). Es spricht äusserst wenig für einen Zufall, dass er ausgerechnet die hier interessierenden bedeutenden Dokumente durch U. mitunterzeichnen liess.

        1. Ein unauflösbarer Widerspruch findet sich in der Begründung des Mitbeschuldigten J. für die künftige Einbehaltung der Retrozessionen. Wenn seiner AK. AG tatsächlich von Beginn weg zusätzlich zur vertraglich vereinbarten Managementgebühr auch noch die Retrozessionen zugstanden hät- ten, sie aber gestützt auf eine angebliche, mündliche Vereinbarung in der Anfangsphase lediglich auf solche verzichtet hätte (Urk. 106/1 S. 9 f.), ergibt seine Begründung, wonach die Mandatsführung einen massiv überhöhten Aufwand verursacht habe, nicht den geringsten Sinn, zumal er einen solchen nicht geltend zu machen gebraucht hätte, wenn er von Beginn weg der Überzeugung gewesen wäre, die Retrozession ohnehin und in jedem Fall einbehalten zu dürfen.

        2. Der Beschuldigte und seine Verteidiger wandten im Berufungsverfahren ergänzend ein, die AK. AG habe für die G. zusätzliche Sonderleistungen erbracht. Dies sei im Zusammenhang mit den Retrozessionen in die Waagschale zu werfen (Urk. 88 S. 17; Prot. II S. 64, S. 96). Dem ist entgegenzuhalten, dass der G. zumindest im Zusammenhang mit der von der

AK. AG durchgeführten Analyse der Beteiligungsgesellschaft BA. AG

und dem Studienauftrag über die Anlagen in Commodities Aufwendungen separat in Rechnung gestellt wurden, womit die Einbehaltung von Retrozessionen nicht mit einer Abgeltung dieser Aufwendungen begründet werden kann. Der Ertrag der

AK. AG im Zusammenhang mit diesen Zusatzaufträgen ergibt sich zudem auch aus dem Bericht des Wirtschaftsprüfers der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Mai 2011 (insbes. Urk. 1/040005 S. 1 f.). Es kann daher keine Rede davon sein, dass diese Zusatzaufträge durch die Einbehaltung der Retrozessionen vergütet worden wären. Von der AK. AG erbrachte Zusatzleistungen haben mit den Retrozessionen, welche durch das SMC-Mandat anfielen, nichts zu tun. Weitere Sonderleistungen der AK. AG für die G. wurden vom Beschuldigten nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten.

5.8.5. Das Dargelegte lässt demzufolge keinen anderen Schluss zu, als dass die AK. AG aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages mit der G. vom 3. März 2003 zur Weiterleitung der vereinnahmten Retrozessionen verpflichtet war. Die gegenteilige Darstellung des Mitbeschuldigten J. , wonach die Retrozessionen in einer ersten Phase bloss aufgrund einer mündlichen Abmachung mit dem Beschuldigten an die G. weitergeleitet worden seien und sie mit dem Antrag vom 10. Februar 2004 lediglich hätten festhalten wollen, dass diese erste Phase nun abgeschlossen sei, erweist sich in Anbetracht der aufgeführten Indizien und Beweismittel als unglaubhafte, nachgeschobene Schutzbehauptung, auf welche nicht abgestellt werden kann.

Der unter den Anklageziffern 48 - 57 dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt erweist sich als erstellt.

    1. Der Beschuldigte bestritt bislang konsequent, dass er durch den von ihm genehmigten Verzicht der G. zugunsten der AK. AG auf Ablieferung der Retrozessionen bei der G. einen Schaden in der Höhe von

      Fr. 2'272'000.- verursacht habe (vorstehend, Erw. II.5.3.), anerkannte diesen Betrag anlässlich der Berufungsverhandlung nunmehr aber erstmals (Prot. II S. 66).

      1. Der Schaden der G. lässt sich anhand der Untersuchungsbelege und der als Beweismittel erhobenen Buchhaltungsunterlagen der AK. AG ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass keinerlei Anzeichen dafür bestehen und auch von keiner Seite geltend gemacht wurde, dass die Buchhaltung der

        AK. AG nicht korrekt geführt worden sein könnte, weshalb auf diese abzustellen ist.

      2. Nachfolgender Tabelle ist unter Hinweis auf die entsprechenden Belege zu entnehmen, in welcher Höhe die beteiligten Banken in der relevanten Zeit (1. Januar 2004 bis 30. Juni 2007) Retrozessionszahlungen an die AK. AG geleistet haben:

        1 Q 2005

        Fr. 25'487.05

        Fr. 1'800.20

        Fr. 23'686.85

        272/6 S. 2

        2 Q 2005

        Fr. 1'827.70

        Fr. 129.09

        Fr. 1'698.61

        272/7 S. 1

        3 Q 2005

        Fr. 11'338.45

        Fr. 800.86

        Fr. 10'537.59

        272/7 S. 1

        4 Q 2005

        Fr. 6'340.90

        Fr. 447.87

        Fr. 5'893.03

        272/7 S. 1

        1 Q 2006

        Fr. 43'575.70

        Fr. 3'077.84

        Fr. 40'497.86

        050219 S. 2; 272/8

        2 Q 2006

        3 Q 2006

        4 Q 2006

        Fr. 14'259.70

        Fr. 1'007.19

        Fr. 13'252.51

        050219 S. 2; 272/8

        1 Q 2007

        Fr. 31'710.80

        Fr. 2'239.80

        Fr. 29'471.00

        050219 S. 3; 272/8

        2 Q 2007

        Fr. 9'615.60

        Fr. 679.17

        Fr. 8'936.43

        050219 S. 3; 272/8

        Total

        Fr. 268'422.05

        Fr. 18'989.19

        Fr. 249'462.86

        AS._____

        inkl. MwSt

        MwSt

        Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

        Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

        Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

        SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz