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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BP.2014.59
Datum:06.11.2014
Leitsatz/Stichwort:Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO). Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 133 StPO).
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Verfahrens; Verfahrensakten; Untersuchung; Verfahren; Recht; Untersuchungshaft; Handgranate; Zwangsmassnahmen; Verteidigung; Beschwerdekammer; Flucht; Zwangsmassnahmengericht; Bundesgericht; Beschwerdeverfahren; Tatverdacht; Amtliche; Verdacht; Fluchtgefahr; Bundesgerichts; Beschwerdeführers; Beschwerdegegnerin; Schweiz; Bundesanwaltschaft; Person; Urteil; Gericht
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 10 BGG ; Art. 111 StGB ; Art. 13 StPO ; Art. 130 StPO ; Art. 132 StPO ; Art. 212 StPO ; Art. 22 StGB ; Art. 22 StPO ; Art. 221 StPO ; Art. 237 StPO ; Art. 338 StPO ; Art. 37 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:129 I 129; 134 I 92; 137 IV 122; 137 IV 215; 137 IV 22; 137 IV 340; 137 IV 87; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2014.16 + BP.2014.59

Beschluss vom 6. November 2014
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Giorgio Bomio und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Meichssner,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Kantonales Zwangsmassnahmengericht,

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 133 StPO )


Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. eine Untersuchung wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB) und der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB ) (Verfahrensakten pag. 01-00-0002 ff.). Ihm wird vorgeworfen, am 3. April 2014 in Z. (Schweiz) eine Handgranate auf seine von ihm getrennt lebende Ehefrau geworfen zu haben. A. wurde am 6. April 2014 festgenommen (Verfahrensakten pag. 06-01-0007 ff.) und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 9. April 2014 für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 6. Juli 2014 in Untersuchungshaft versetzt (Verfahrensakten pag. 06-01-0050 ff.). Am 10. April 2014 übernahm die Bundesanwaltschaft die von der Staatsanwaltschaft Aargau geführte Untersuchung (Verfahrensakten pag. 01-00-0002 f.).

Mit Verfügungen vom 18. Juli und 13. Oktober 2014 verlängerte das kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern auf Antrag der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "Zwangsmassnahmengericht") die Untersuchungshaft jeweils um 3 Monate bis am 5. Oktober 2014 bzw. 5. Januar 2015 (Verfahrensakten pag. 06-01-0092 ff., pag. 06-01-0121 ff. = act. 1.3).

B. Gegen die Haftverlängerung vom 13. Oktober 2014 gelangte A. mit Beschwerde vom 20. Oktober 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Oktober 2014 und dessen unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft in Freiheit (act. 1 S. 2). Ausserdem stellt er das Gesuch um Bewilligung der notwendigen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren und Bestellung von Rechtsanwalt Stefan Meichssner als Verteidiger ( RP.2014.59 act. 1 S. 2).

C. Während das Zwangsmassnahmengericht am 22. Oktober 2014 auf Vernehmlassung verzichtet hat (act. 3), beantragt die Bundesanwaltschaft mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde und die Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer (act. 4). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 teilt der Beschwerdeführer mit, auf Replik zu verzichten (act. 5), was der Beschwerdegegnerin und dem Zwangsmassnahmengericht am 3. November 2014 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 6).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die verhaftete Person kann (wie auch die Staatsanwaltschaft, vgl. hierzu BGE 137 IV 22 E. 1 S. 23 ff., bestätigt in BGE 137 IV 87 E. 2 und 3 S. 89 ff.; siehe auch BGE 137 IV 340 E. 2.3.2) Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO ). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO ). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die von der Vorinstanz angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2013.2 vom 3. Juli 2013, E. 1.2, m.w.H.). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO ). Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO ). Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2012.3 vom 6. März 2012, E. 2.1; BH.2012.1 vom 25. Januar 2012, E. 3.1; BH.2011.7 vom 19. Dezember 2011, E. 3.2.1; jeweils m.w.H.). Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (siehe BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. m.w.H.).

3.2 Die Beschwerdegegnerin verdächtigt den Beschwerdeführer, am 3. April 2014 um 6.30 Uhr in Z. (Schweiz) eine Handgranate in Richtung seiner dort zu Fuss unterwegs gewesenen, von ihm getrennt lebenden Ehefrau, B., geworfen zu haben, worauf diese infolge der Explosion der Handgranate durch Splitter am Bauch und am Mittelfinger der linken Hand verletzt worden sei (Verfahrensakten pag. 01-00-0002 f.). B. soll nicht gesehen haben, wer die Handgranate nach ihr geworfen habe, sie führte jedoch in den Befragungen durch die Kantonspolizei Aargau und die Bundeskriminalpolizei aus, dass ihr der Beschwerdeführer seit Längerem morgens gefolgt sei (Verfahrensakten pag. 12-01-0001 ff.). Am Tatort konnte die Kantonspolizei Aargau die Detonationsstelle im Teerbelag und mehrere "Eindellungen" am Randstein des Trottoirs feststellen. Ausserdem konnten diverse zersplitterte Kunststofffragmente, kleine Metallkugeln sowie der Sicherungsbügel der Handgranate aufgefunden werden (Verfahrensakten pag. 10-01-0035 ff.). Der entsprechende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer stützt sich vor allem darauf, dass ab den Kanten und der Oberfläche des am Tatort auf-gefundenen Sicherungsbügels DNA-Spuren des Beschwerdeführers sichergestellt werden konnten (Verfahrensakten pag. 10-01-0051 ff. = act. 4.3). Bei der Handgranate handle es sich um eine Defensiv(Splitter-)Handgranate, die von der ehemaligen jugoslawischen Armee eingesetzt worden sei (Verfahrensakten pag. 10-01-0072 ff.). Während der Beschwerdeführer in den ersten polizeilichen Befragungen ausführte, zum Tatzeitpunkt in Y. (Bosnien und Herzegowina) gewesen zu sein (Verfahrensakten pag. 13-01-0001 ff.), konnte im Laufe der Ermittlungen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 3. April 2014 um 12.07 Uhr - mithin rund fünfeinhalb Stunden nach dem Anschlag auf B. - die Schweizer Grenze in Chiasso Richtung Italien passierte (Verfahrensakten pag. 13-01-0028).

3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Weder gebe es Zeugen, noch hätten die Hausdurchsuchungen belastende oder entlastende Ergebnisse liefern können. Insbesondere seien in dem mehr als sechsmonatigen Ermittlungsverfahren keine weiteren Verdachtsmomente hinzugekommen, die den ursprünglichen Tatverdacht qualitativ hätten verdichten können (act. 1 S. 4 ff.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei den vorhandenen DNA-Spuren bereits um ein starkes Verdachtsmoment handelt, weshalb die Anforderungen an die weitere Konkretisierung des Tatverdachts nicht überhöht werden dürfen. Hinzu kommt, dass sich in der Zwischenzeit das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich unter anderem zur Frage geäussert hat, ob eine DNA-Spurübertragung, beispielsweise von Kleidern des mutmasslichen Täters auf den Spurenträger möglich sei. Es hielt dazu in seinem Bericht vom 9. Oktober 2014 fest, dass grundsätzlich eine Übertragung von DNA auf Kleidern auf einen anderen Gegenstand möglich sei. Jedoch sei erfahrungsgemäss "ein DNA-Transfer von DNA auf trockener Kleidung auf eine andere trockene insbesondere glatte Oberfläche eher unergiebig, da auf diese Weise kaum Hautzellen haften bleiben dürften". In Anbetracht der grossen Menge an nachgewiesener DNA sei eher von einem intensiven direkten Hautkontakt mit der Handgranate auszugehen - wie bei der Zündung einer Handgranate üblich - als von einem DNA-Transfer. Während nämlich der Sicherungsstift herausgezogen werde, müsse die Handgranate intensiv festgehalten werden, um ein Explodieren oder versehentliches Fallenlassen zu verhindern. Eine solch stressbelastende Situation dürfte zudem zu einer Erhöhung der Handfeuchtigkeit führen, die eine DNA-Übertragung noch verstärke (Verfahrensakten pag. 11-00-0060 ff. = act. 4.8 S. 4). Damit liegt es für das Institut für Rechtsmedizin nahe, dass eine DNA-Übertragung von einem anderen Spurenträger auf die Handgranate gerade nicht stattgefunden hat, womit der Verdacht, der Beschwerdeführer habe die fragliche Handgranate gezündet, weiter erhärtet wird.

Die Ausführungen von B. anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 21. August 2014, wonach sie von einem Dritten vernommen habe, dieser sei vom Bruder des Beschwerdeführers aufgefordert worden, sie zu liquidieren (Verfahrensakten pag. 12-01-0030 ff. = act. 4.1 S. 7), vermögen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers den gegenwärtigen dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Gleiches gilt mit Blick auf den Bericht der Bundeskriminalpolizei über die technische Auswertung der Telekommunikations- und Navigationsdaten vom 2. Oktober 2014, wonach zum Tatzeitpunkt keine Verkehrsdaten der Mobilfunkgeräte des Beschwerdeführers am Tatort geortet werden konnten (Verfahrensakten pag. 10-02-0020 ff. = act. 1.5). Schliesst doch dieses Ermittlungsergebnis nicht zwangsläufig aus, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am Tatort befunden haben könnte. Auch der Umstand, dass das ballistische Gutachten vom 30. September bzw. 21. Oktober 2014 den Beschwerdeführer nicht direkt belastet (aber immerhin festhält, dass die Verletzungen des Opfers mit der Detonation der fraglichen Handgranate in Zusammenhang gebracht werden können; Verfahrensakten pag. 11-00-0036 ff. = act. 4.6), führt nicht unweigerlich zu einer Entlastung des Beschwerdeführers. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdekammer im Rahmen ihrer Beschwerdeverfahren anders als der Sachrichter keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen hat.

Zusammenfassend besteht aufgrund der Akten zur Zeit der dringende Verdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB und der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 StGB . Die Beschwerdegegnerin wird in ihren weiteren Ermittlungen der diesem Tatvorwurf zugrunde liegende Sachverhalt genauer abklären müssen, um den zum jetzigen Zeitpunkt bestehenden Verdacht zu erhärten oder auszuräumen (vgl. auch hinten E. 5.1).

4.

4.1 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (vgl. u. a. die Urteile des Bundesgerichts 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012, E. 4.4; 1B_148/2011 vom 13. April 2011, E. 3.2).

4.2 Auf Grund der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten ist im Falle einer entsprechenden Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Der Beschwerdeführer ist zudem nicht Schweizer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer soll Eigentümer eines Hauses in Y. (Bosnien und Herzegowina) sein (Verfahrensakten pag. 13-01-0009). Eigenen Angaben gemäss reist er mindestens fünfmal pro Jahr nach Y., wo auch seine Schwester wohne (Verfahrensakten pag. 13-01-0010). Zu seiner in der Schweiz lebenden Schwester, C., soll der Beschwerdeführer gemäss deren Aussagen keine enge Beziehung haben (Verfahrensakten pag. 12-02-0003 ff.). Schliesslich ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer freiwillig in die Schweiz zurückgekehrt und sich bei der Polizei gemeldet hat, nicht fluchtmindernd zu werten, ging er doch davon aus, für den Tatzeitpunkt ein Alibi vorweisen zu können, nämlich seinen angeblichen Aufenthalt in Y.

Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer ernsthaften Fluchtgefahr demnach zu Recht bejaht.

4.3 Da offensichtlich von einer ernsthaften Fluchtgefahr auszugehen ist, erübrigt sich an dieser Stelle eine gesonderte Prüfung des zweiten Haftgrundes der Kollusionsgefahr.

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin erläuterte im Rahmen des Haftverlängerungsgesuchs vom 30. September 2014 die von ihr seit der letzten Haftprüfung vorgenommen sowie die von ihr in nächster Zeit vorgesehen Untersuchungshandlungen (Verfahrensakten pag. 06-01-0103 ff.). Die im Haftverlängerungsgesuch erwähnten, in Auftrag gegebenen Gutachten, liegen mittlerweile vor (siehe E. 3.2 und 3.3), sodass die Beschwerdegegnerin nun - wie von ihr angekündigt - zur Auswertung der angeordneten Überwachungsmassnahmen und der Gutachten zu schreiten und schliesslich den Beschwerdeführer dazu in der Schlusseinvernahme zu befragen hat (Verfahrensakten pag. 06-01-0107). Verfahrensverzögerungen, welche die Rechtsmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage stellen (vgl. hierzu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012, E. 4.7.1 m.w.H.), sind keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer befindet sich seit sieben Monaten in Untersuchungshaft. Deren Dauer liegt anhand der Schwere der gegen ihn gerichteten Tatvorwürfe und des diesbezüglich dringenden Tatverdachts noch nicht in der Nähe einer im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe.

5.2 Mildere Massnahmen als die Untersuchungshaft im Sinne von Art. 237 Abs. 1 StPO sind vorliegend keine denkbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7.

7.1 Der im Strafverfahren vor der Beschwerdegegnerin eingesetzte amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers macht schliesslich geltend, der Beschwerdeführer habe auch im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 130 lit. a StPO Anspruch auf notwendige Verteidigung. Zudem sei er bedürftig, nachdem er seine Arbeitsstelle verloren habe und während der Untersuchungshaft keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne ( BP.2014.59 act. 1).

7.2 Auch wenn die amtliche Verteidigung im Strafverfahren bereits erteilt worden ist, muss diese für das Beschwerdeverfahren separat beantragt und durch die Beschwerdekammer (vgl. Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 338 lit. c . StPO ) gewährt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Beschuldigte im Hauptverfahren notwendigerweise verteidigt werden muss (BGE 137 IV 215 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2).

7.3 Im Beschwerdeverfahren ist die Anordnung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich unter den Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (in Verbindung mit Art. 379 StPO) zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013, E. 3.2). Fälle von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO dürften im Beschwerdeverfahren nur ausnahmsweise und beschränkt vorliegen. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren verlangt, dass die Beschwerde nicht aussichtlos sein darf (Urteile des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.2; 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2; kein Anspruch aus EMRK bei Aussichtslosigkeit: BGE 129 I 129 E. 2.2.2; Beschluss der Beschwerdekammer BB.2014.8 vom 12. August 2014, E. 4.3). Die Aussichtslosigkeit ist bei einem Freiheitsentzug zwar nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (BGE 134 I 92 E. 3.2), jedoch besteht auch in Haftprüfungsfällen kein bedingungsloser Anspruch auf kostenlose Beschwerdeführung und Rechtsverbeiständung. Es ist daher aufgrund der konkreten Verhältnisse im Einzelfall zu prüfen, ob das im Nebenverfahren verfolgte Prozessziel zum Vornherein aussichtslos ist oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.2). Vorliegend erweisen sich die im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen allesamt von vornherein als offensichtlich unbehelflich, sodass unter diesen Umständen die Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu bejahen und das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abzuweisen ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat demnach der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Der vermutungsweisen schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers kann mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- Rechnung getragen werden (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 6. November 2014

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Stefan Meichssner

- Kantonales Zwangsmassnahmengericht

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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