Art. 335f 3. Consultation de la représentation des travailleurs (1)
1 L’employeur qui envisage de procéder ? un licenciement collectif est tenu de consulter la représentation des travailleurs ou, ? défaut, les travailleurs.
2 Il leur donne au moins la possibilité de formuler des propositions sur les moyens d’éviter les congés ou d’en limiter le nombre, ainsi que d’en atténuer les conséquences.
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4 Il transmet ? l’office cantonal du travail une copie de la communication prévue ? l’al. 3.
(1) Introduit par le ch. I de la LF du 17 déc. 1993, en vigueur depuis le 1er mai 1994 (RO 1994 804; FF 1993 I 757).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | ZF-06-33 | Forderung aus Arbeitsvertrag | Züglich; Klagte; Klagten; Entschädigung; Zulasten; Entschädigungsfolge; Beklagten; Bezahlen; Verpflichten; Beklagten; Zuzüglich; Arbeit; Nehmer; Beitnehmer; Arbeitnehmer; Recht; Bezirk; Lassung; Tigau/Davos; Bezirksgericht; Verfahren; Beitgeberin; Senentlassung; Klage; Arbeitgeberin; Fahrens; Massenentlassung; Berufung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2009/54 | Entscheid Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG. Eine Verfügung, mit der das Amt für Arbeit keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erhebt, darf an eine für den Entscheid wesentliche erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden. Eine Betriebsschliessung ist eine erhebliche tatsächliche Veränderung. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung entfällt, sobald die Betriebsschliessung definitiv entschieden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. März 2010, AVI 2009/54). | Arbeit; Kurzarbeit; Verfügung; Kurzarbeitsentschädigung; Beschwerde; Sachverhalt; Betrieb; Anspruch; Leistung; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Betriebsschliessung; Einsprache; Einspruch; Konsultationsverfahren; Auszahlung; Zeitpunkt; Voraussetzung; Anspruchs; Erheblich; Entscheid; Gallen; Sachverhalts; Anpassung; Arbeitsausfall; Vorübergehend; Recht; Schlauri; Erfüllt |
SG | B 2005/104 | UrteilPersonalrecht, Art. 83, 90 ff. StVG (sGS 140.1), Art. 68 VStD (sGS 143.20), Art. 335f OR (SR 220). Die Zuständigkeit des Departements für die Kündigung öffentlich- rechtlicher Angestellter kann nicht an die Ämter delegiert werden. Ein einzelnes Asylzentrum gilt als Betrieb im Sinne der sachgemäss anwendbaren Bestimmungen des OR über die Massenentlassung. Diese Bestimmungen gelangen nicht zur Anwendung, da die geschlossenen Asylzentren Rüthihof und Soldanella weniger als 20 Mitarbeitende beschäftigten. Selbst wenn die besagten Bestimmungen sachgemäss zur Anwendung kämen, wären sie mit der gemeinsamen Anhörung und Konsultation an besonderen Veranstaltungen sowie der individuellen Anhörung der Mitarbeitenden im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs eingehalten worden. Im übrigen waren die Kündigungen sachlich begründet (Verwaltungsgericht, B 2005/104). Urteil vom 25. Oktober 2005 | Kündigung; Departement; Regierung; Kündigungen; Beschwerde; Person; Zentren; Gestellte; Departements; Betrieb; Beschwerdeführer; Rekurs; Massenentlassung; Soziales; Angestellte; Staat; Entscheid; Verwaltung; Angestellten; Schliessung; Mitarbeiter; Departementsvorsteherin; Arbeitnehmer; Personal; Asylzentren; Amtes; Personen; Rekurse; Innern; Departemente |