Das Bezirksgericht Bülach hat den Beschuldigten A. wegen mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt, wovon 78 Tage durch Haft geleistet galten. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Strafe auf 90 Tagessätze reduziert und auf eine Bewährungshilfe verzichtet. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt, wobei sein Anteil aufgrund seiner finanziellen Situation abgeschrieben wird. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Entscheidung ist rechtskräftig, und der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, mit einer Probezeit von 3 Jahren und bestimmten Weisungen für den Beschuldigten. Der Beschuldigte wurde als männlich identifiziert.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-06-33
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZF-06-33 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 11.07.2006 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung aus Arbeitsvertrag |
Schlagwörter : | üglich; Entschädigung; Entschädigungsfolge; Beklagten; Kläger; Arbeit; Arbeitnehmer; Recht; Bezirk; /Davos; Bezirksgericht; Verfahren; Arbeitgeberin; Klage; Berufung; Massenentlassung; Prättigau/Davos; Urteil; Kündigung; Klagen; Verfahrens; Konsultation; Kanton; Forderung; Belegschaft; STREIFF |
Rechtsnorm: | Art. 218 ZPO ;Art. 335 OR ;Art. 335d OR ;Art. 335f OR ;Art. 336a OR ;Art. 336b OR ;Art. 337c OR ;Art. 343 OR ; |
Referenz BGE: | 115 II 30; 123 III 176; 123 III 391; 130 III 102; |
Kommentar: | Christoph Auer, Geiser, Marti, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 446 ZGB, 2018 |
Entscheid des Kantongerichts ZF-06-33
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 11. Juli 2006
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 06 33
Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen Heinz-Bommer,
Sutter-Ambühl, Hubert und Zinsli
Aktuar Engler
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
des A., Kläger 2, des B., Kläger 3, des C., Kläger 4, des D., Kläger 6, des E.,
Kläger 7, des F., Kläger 8, des G., Kläger 9, des H., Kläger 10, des I., Kläger 11,
des J., Kläger 12, des K., Kläger 13, des L., Kläger 14, des M., Kläger 16, des
AA., Kläger 17, des AB., Kläger 18, des AC., Kläger 19, des AD., Kläger 20, des
AE., Kläger 21, des AF., Kläger 22, des AG., Kläger 23, des AH., Kläger 24, des
AI., Kläger 25, des AJ., Kläger 26, des AK., Kläger 27, des AL., Kläger 28, des
AM., Kläger 29, des AN., Kläger 30, des AO., Kläger 31, des AP., Kläger 32, des
AQ., Kläger 33, des AR., Kläger 34, des AS., Kläger 35, des AT., Kläger 36, des
AU., Kläger 38, des AV., Kläger 39, des AW., Kläger 40, des AX., Kläger 41, des
AY., Kläger 42, des AZ., Kläger 43, des BA., Kläger 44, des BB., Kläger 45, des
BC., Kläger 46, des BD., Kläger 47, des BE., Kläger 48, des BF., Kläger 49, so-
wie des BG., Kläger 50,
Berufungskläger, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian
Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtes P r ä t t i g a u / D a v o s vom 1. September 2005,
mitgeteilt am 24. März 2006, in Sachen der Kläger und Berufungskläger gegen
die Z . A G , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
iur. Reto Mengiardi, Bahnhofstrasse 7, Postfach 413, 7001 Chur,
2
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag,
hat sich ergeben:
A.
Am 10. April 2002 unterrichtete der Finanzchef der Y. Gruppe, zu
der nebst anderen Gesellschaften auch die X. AG gehörte, Vertreter der Ge-
werkschaften W. und V., des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Ar-
beit sowie der Stellenvermittlungsfirma U. AG darüber, dass auf den 31. Juli
2002 das Werk in T. geschlossen werden müsse, was zur Entlassung der rund
120 Beschäftigten führe. Im Anschluss daran wurde auch die Belegschaft hier-
über mündlich orientiert, verbunden offenbar mit mehr weniger deutlichen
Hinweisen, dass für die Betroffenen Gelegenheit bestehe, Vorschläge zur Ver-
meidung der geplanten Massnahmen zu unterbreiten. Am gleichen Nachmittag
erfolgte noch eine entsprechende Mitteilung an die Medien.
Am 24. April 2002 erklärte die X. AG gegenüber den einzelnen Arbeit-
nehmern schriftlich die Auflösung des mit ihnen bestehenden Vertragsverhältnis-
ses, und zwar überwiegend auf den 31. Juli 2002. Einem Beschäftigten wurde
allerdings bereits auf den 30. Juni 2002 gekündigt, einem anderen auf den 31.
Dezember 2002 und zwei weiteren auf den 31. Oktober 2002. In einem Fall wur-
de die Kündigung überdies erst am 11. Oktober 2002 ausgesprochen, und zwar
auf den 31. Januar 2003. Zwei Beschäftigte schliesslich hatten selber gekündigt,
einer am 24. März 2002 auf den 30. Mai 2002 und einer am 08. April 2002 auf
den 31. Juli 2002.
Mit Schreiben vom 18. April 2002 beschwerten sich die Gewerkschaften
W. und V. bei der Y. Gruppe, dass die Verlautbarung vom 10. April 2002 zur be-
vorstehenden Betriebsschliessung die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer bei
Massenentlassungen verletze. Der Belegschaft hätte vorher ausreichend Zeit
gegeben werden müssen, um andere Lösungen vorzuschlagen. Dem wider-
sprach die X. AG mit Schreiben vom 24. April 2002. Obwohl unter Beizug der
besten Experten alle erdenklichen Massnahmen geprüft worden seien, habe sich
nichts ergeben, was ein Festhalten am Produktionsstandort T. rechtfertigen
könnte.
3
Die anschliessenden Verhandlungen führten in diesem Streitpunkt zu kei-
ner gütlichen Einigung. Hingegen konnte über die Schaffung eines Sozialplanes
am 18. Juni 2002 eine Übereinkunft erzielt werden.
Am 08. Juli 2002 erhob die W. Sektion Graubünden bei der X. AG für eine
Vielzahl von Arbeitnehmern Einsprache gegen die als missbräuchlich bezeichne-
te Kündigung vom April 2002. Andere Beschäftigte hatten dies bereits früher sel-
ber getan.
B.
Am 23. Dezember 2002 machten ehemalige Angestellte der X. AG
beim Kreispräsidenten S. als Vermittler in einer gemeinsamen Eingabe gegen
ihre bisherige Arbeitgeberin Forderungsklagen anhängig. Laut dem Leitschein
vom 04. September 2003 hatten die Parteien an der Sühneverhandlung vom 12.
Juni 2003 die folgenden Anträge gestellt:
„Klägerische Rechtsbegehren:
Kläger 1 (BH.)
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 2
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 9800.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 3
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 8400.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 4
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7410.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 5 (BI.)
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 6
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6800.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 7
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7164.30 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
4
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 8
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 8800.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 9
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6840.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 10
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 8860.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 11
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 9000.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 12
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6860.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 13
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7290.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 14
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 9100.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 15 (BJ.)
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 16
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6108.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 17
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 18
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6800.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 19
5
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6490.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 20
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7240.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 21
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7040.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 22
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 9200.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 23
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 24
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7000.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 25
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7010.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 26
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7764.25 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 27
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6640.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 28
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6400.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 29
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7260.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 30
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6840.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
6
Kläger 31
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6690.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 32
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6640.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 33
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6640.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 34
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7640.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 35
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7240.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 36
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7900.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 37 (BK.)
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 38
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 39
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 40
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7290.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 41
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 42
7
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 8890.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 43
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 44
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 45
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7300.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 46
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6600.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 47
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6860.00 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 48
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 49
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 50
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen, zu-
züglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Beklagtisches Rechtsbegehren:
1.
Alle Klagen seien vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge unter solidarischer Haftbar-
keit zulasten der Kläger.“
C.
In einer gemeinsamen Prozesseingabe vom 08. September 2003
unterbreiteten die fünfzig Kläger die Streitsache dem Bezirksgericht Prät-
tigau/Davos, wobei sie an ihren Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielten.
8
In ihrer Prozessantwort vom 01. Dezember 2003 bestätigte auch die Be-
klagte ihre an der Sühneverhandlung gestellten Anträge. Ergänzend hielt sie
fest, dass die zum jeweiligen Satz geschuldete Mehrwertsteuer ebenfalls zu ent-
schädigen sei.
Im Rahmen der Replik vom 06. Januar 2004 wurden die Klagen des BJ.
(Kläger 15) und des BK. (Kläger 37) zurückgezogen. Im Übrigen blieb es bei den
ursprünglichen Anträgen.
In ihrer Duplik stellte die Beklagte vorab das Begehren, es sei von den
beiden Klagerückzügen Vormerk zu nehmen und es sei auf die Klagen des BH.
(Kläger 1) sowie des BI. (Kläger 5) gar nicht erst einzutreten. Hinsichtlich der
restlichen Klagen beliess sie es hingegen weiterhin beim Antrag, dass sie unter
Kostenund Entschädigungsfolgen abzuweisen seien. Schliesslich wurde das
Bezirksgerichtspräsidium noch ersucht, es seien die Kläger vor der Fortsetzung
des Verfahrens aufzufordern, aktuelle Vollmachten Genehmigungserklä-
rungen zu den bisherigen Prozesshandlungen einzureichen.
Im Verlaufe des Prozesses wurde die Beklagte (die X. AG) durch die Z.
AG übernommen.
D.
Mit Urteil vom 01. September 2005, mitgeteilt am 24. März 2006,
erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos:
„1. Die Klagen des Klägers 15, BJ., sowie des Klägers 37, BK., werden
infolge Klagerückzugs abgeschrieben.
2. Auf die Klagen des Klägers 1, BH., und des Klägers 5, BI., wird nicht
eingetreten.
3. Die Klagen der Kläger 2 bis 4, 6 bis 14, 16 bis 36 und 38 bis 50 wer-
den vollumfänglich abgewiesen.
4. Die Kosten des Kreisamtes S. in Höhe von Fr. 400.00, die Kosten für
das Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss Prät-
tigau/Davos (Proz. Nr. 120-2004-22) in Höhe von Fr. 800.00 (Ge-
richtsgebühr Fr. 600.00, Schreibgebühren Fr. 200.00) sowie die Kos-
ten für das Verfahren vor Bezirksgericht Prättigau/Davos, bestehend
aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 7500.00, Schreibgebühren von Fr.
1175.00, einem Streitwertzuschlag von Fr. 6000.00 sowie Barausla-
gen von Fr. 240.00, total somit Fr. 14'915.00, gehen unter solidari-
scher Haftbarkeit zulasten der Kläger und werden mit dem geleiste-
ten Kostenvorschuss verrechnet.
9
5. Die Kläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, die X.
AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin die Z. AG ausseramtlich mit Fr.
28'692.00 (inkl. Spesen, Streitwertzuschlag und Mehrwertsteuer) zu
entschädigen.
6. (Rechtsmittelbelehrung).
7. Mitteilung an: “
E.
Während sich BH., BI., BJ. und BK. mit dem erstinstanzlichen Er-
kenntnis abfanden, liessen die verbleibenden Kläger am 30. März 2006 Berufung
an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren:
„1. Die Ziffern 3-5 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die
Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den einzelnen Klägern die Be-
träge gemäss nachfolgenden Rechtsbegehren zu bezahlen:
Kläger 2
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 9800.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 3
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 8400.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 4
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7410.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 6
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6800.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 7
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7164.30 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 8
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 8800.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 9
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6840.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 10
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 8860.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
10
Kläger 11
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 9000.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 12
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6860.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 13
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7290.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 14
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 9100.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 16
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6108.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 17
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 18
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6800.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 19
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6490.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 20
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7240.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 21
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7040.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 22
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 9200.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 23
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
11
Kläger 24
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7000.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 25
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7010.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 26
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7764.25 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 27
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6640.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 28
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6400.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 29
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7260.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 30
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6840.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 31
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6690.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 32
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6640.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 33
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6640.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 34
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7640.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 35
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7240.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
12
Kläger 36
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7900.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 38
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 39
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 40
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7290.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 41
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 42
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 8890.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 43
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 44
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 45
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7300.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 46
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6600.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 47
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6860.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 48
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
13
Kläger 49
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Kläger 50
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6208.40 zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 23.12.2002.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
2. Unter Entschädigungsfolge, eventuell unter Kostenfolge für beide In-
stanzen zulasten der Beklagten.“
F.
An der mündlichen Berufungsverhandlung vom 11. Juli 2006 bestä-
tigte der Rechtsvertreter der Kläger die schriftlichen Berufungsbegehren. Die Z.
AG liess demgegenüber beantragen, es sei die Berufung abzuweisen und es sei
das angefochtene Urteil zu bestätigen, unter Kostenund Entschädigungsfolge
zulasten der Kläger.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer
Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Im
Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG gaben Rechtsanwalt Thöny und Rechtsanwalt
Mengiardi überdies schriftliche Ausfertigungen ihrer Vorträge zu den Akten.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 GestG können arbeitsrechtliche Streitigkei-
ten am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei aber am gewöhnlichen Ar-
beitsort der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers anhängig gemacht werden.
Zu beurteilen sind im vorliegenden Fall Ansprüche, welche durch zahlreiche Ar-
beitnehmer (ursprünglich die Kläger 1-50, nunmehr die Kläger 2-4, 6-14, 16-36
und 38-50) wegen angeblich missbräuchlicher Auflösung des Arbeitsverhältnis-
ses gegenüber ihrer früheren Arbeitgeberin (der X. AG) bzw. deren Rechtsnach-
folgerin (der Z. AG) geltend gemacht wurden bzw. werden. Beschäftigt wurden
die Kläger im X. in T.. Der Mittelpunkt ihrer Berufstätigkeit lag also in einer zum
Bezirk Prättigau/Davos gehörenden Gemeinde. Damit durfte die von den Klägern
angerufene Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit bejahen.
14
Bei einer einfachen (formellen) Streitgenossenschaft (subjektive Klagen-
häufung), wie hier eine auf Seiten der Kläger gegeben ist mehrere Arbeitneh-
mer schliessen sich zusammen und belangen ihre Arbeitgeberin wegen einer
gleichartigen Vertragsverletzung (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur
zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 40 N. 1 und 12) -,
werden in vermögensrechtlichen Streitigkeiten zur Ermittlung der sachlichen Zu-
ständigkeit die eingeklagten Forderungen zusammengezählt (Art. 22 Abs. 1
ZPO, vgl. auch PKG 1989-3-18). Im vorliegenden Fall ergab dies einen Streitbe-
trag von über Fr. 350'000.00. Gemeinsam eingereichte Klagen dieses Umfangs
fallen gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen
Bezirksgerichts, hier also jenes von Prättigau/Davos, so dass auch insoweit ei-
nem Eintreten auf die Streitangelegenheit durch die Vorinstanz nichts entgegen-
stand.
Bei dieser Ausgangslage ist die Berufungsfähigkeit der Streitsache eben-
falls gegeben (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO), war
doch im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils der ursprünglich
erforderliche Streitwert (höher als Fr. 8000.00) noch vorhanden (vgl. PKG 1994-
15-54). Da das Rechtsmittel überdies innert Frist ergriffen wurde (Art. 219 Abs. 1
Satz 1 ZPO) und da die Weiterzugserklärung ausserdem den gesetzlichen For-
merfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist darauf grundsätzlich
einzutreten.
2. Für
arbeitsrechtliche
Auseinandersetzungen bis zu einem Streitwert
von Fr. 30'000.00 haben die Kantone ein einfaches, rasches und kostenloses
Verfahren vorzusehen (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR). - Überdies ist das jeweilige
Gericht in solchen Fällen nach der in Art. 343 Abs. 4 OR verankerten Untersu-
chungsmaxime verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Dies
bedeutet, dass es Tatsachen in den Prozess einbeziehen darf, die von nieman-
dem behauptet wurden, soweit sie sich aus den Akten ergeben. Ebenso kann es
Beweise erheben und berücksichtigen, die von keiner Seite angerufen wurden.
Darüber hinaus obliegt ihm eine ausgedehntere Fragepflicht, vor allem dann,
wenn es objektiv Grund hat, an der Vollständigkeit der Sachverhaltsvorbringen
und Beweisanträge zu zweifeln. Dies entbindet die Parteien freilich nicht von der
aktiven Mitwirkung im Verfahren. Sie sind auch im Bereich der Untersuchungs-
maxime gehalten, dem Gericht das in Betracht fallende Tatsachenmaterial pro-
15
zesskonform zu unterbreiten und die einschlägigen Beweismittel zu bezeichnen
(vgl. die Urteile des Bundesgerichts vom 31.03.2003, 4C.143/2002, E. 3, und
vom 22. Juli 2004, 4C.201/2004, E. 2; ULLIN STREIFF / ADRIAN VON KAENEL, Ar-
beitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Aufl., Zürich 2006, Art.
343 OR N. 14; MANFRED REHBINDER / WOLFGANG PORTMANN, Basler Kommentar,
Obligationenrecht I, 3. Aufl., Basel 2003, Art. 343 OR N. 16 f.; ADRIAN STAEHELIN /
FRANK VISCHER, Zürcher Kommentar, Band V.2.c, 3. Aufl., Zürich 1996, Art. 343
OR N. 31).
Ob die für die Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des
Art. 343 OR massgebliche Grenze von Fr. 30'000.00 überschritten ist, beurteilt
sich nach dem Rechtsbegehren gemäss Leitschein; spätere Änderungen wie die
Reduktion der Forderung ihre teilweise Anerkennung sind nicht mehr zu
berücksichtigen (vgl. PKG 1993-5-23). Dies bedeutet freilich nicht, dass bei einer
einfachen Streitgenossenschaft die für die Beurteilung der sachlichen Zuständig-
keit geltende kantonalrechtliche Regelung, wonach die Leitscheinforderungen
zusammenzuzählen sind, unbesehen auf die in Art. 343 OR enthaltenen bundes-
rechtlichen Verfahrensbestimmungen übertragen werden darf. Diese Vorschrif-
ten gehen vielmehr abweichenden kantonalen Lösungen vor und haben zum
Ziel, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die prozessuale Durchsetzung
ihrer Ansprüche zu erleichtern (vgl. STAEHELIN/VISCHER, a. a. O., Art. 343 OR N.
2 und 22). Wenn sich wie im vorliegenden Fall Kläger, die an sich jeder für sich
gegen ihre (identische) Arbeitgeberin vorgehen könnten, aus prozessökonomi-
schen Gründen in einer einfachen Streitgenossenschaft zusammenfinden, um
ihre gleichartigen Forderungen verlangt wird eine finanzielle Abgeltung für eine
als missbräuchlich eingestufte Massenentlassung in einer einzigen Rechts-
schrift geltend zu machen, ist nicht einzusehen, weshalb sie allein deswegen
prozessual schlechter gestellt sein sollten als bei eigenständiger Klageeinrei-
chung. Dies lässt es im Hinblick auf die Bestimmung der Verfahrensart angezeigt
erscheinen, dass die einzelnen eingeklagten Forderungen gerade nicht zusam-
mengerechnet werden (vgl. STREIFF/VON KAENEL, a. a. O., Art. 343 OR N. 6;
BRUNNER/BÜHLER/WAEBER/BRUCHEZ, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3.
Aufl., Basel 205, S. 319 N. 11; beide unter Hinweis auf einen Bundesgerichtsent-
scheid, auszugsweise publiziert in SJ 1998 S. 91). - Trotz ihres gemeinsamen
Vorgehens in Form einer einfachen Streitgenossenschaft gelangen die Kläger
der hier zu beurteilenden prozessualen Auseinandersetzung also in den Genuss
der sich aus Art. 343 OR ergebenden Verfahrenserleichterungen, liegen doch
16
sämtliche eingeklagten Forderungen klar unter der dort genannten Höchstgrenze
von Fr. 30'000.00.
Vor Bezirksgericht Prättigau/Davos kam die Beklagte der Aufforderung,
das Protokoll der Sitzung ihres Verwaltungsrates vom 09. April 2002 zu den Ak-
ten zu geben, lediglich insoweit nach, als sie es in einem verschlossenen Um-
schlag einreichte; dies deshalb, weil der Editionsantrag verspätet gestellt worden
sei. Die Vorinstanz teilte diese Auffassung und traf keine Anstalten, die Urkunde
offen zu legen. Da der vorliegende Prozess indessen, wie eben aufgezeigt wur-
de, von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird und da dem betreffenden
Sitzungsprotokoll nicht von vornherein jede Relevanz für den Ausgang des Ver-
fahrens abgesprochen werden durfte, wäre das Bezirksgericht Prättigau/Davos
verpflichtet gewesen, das Schriftstück einzusehen und dessen Inhalt auch dem
Rechtsvertreter der Kläger zur Kenntnis zu bringen. Dies musste im Berufungs-
verfahren nachgeholt werden, weshalb an der heutigen mündlichen Verhandlung
der Umschlag geöffnet und die Urkunde in Anwesenheit der beiden Anwälte ver-
lesen wurde.
3.
Am 24. April 2002 kündigte die X. AG aus wirtschaftlichen Gründen
praktisch der ganzen Belegschaft ihres Betriebes in T. die mit den einzelnen Ar-
beitnehmern bestehenden Vertragsverhältnisse. Hiervon betroffen waren rund
120 Personen. Dass in diesem Vorgehen eine Massenentlassung im Sinne von
Art. 335d OR zu sehen ist, wurde bereits durch das Bezirksgericht Prät-
tigau/Davos zutreffend festgehalten, und dies blieb denn auch vor der Zivilkam-
mer des Kantonsgerichts wie zuvor im ganzen Verfahren zu Recht völlig unbe-
stritten.
Die Arbeitgeberin, die eine Massenentlassung beabsichtigt, ist im Rah-
men ihrer Konsultationspflicht nach Art. 335f Abs. 1 OR gehalten, den Arbeit-
nehmern zumindest die Möglichkeit einzuräumen, Vorschläge zu unterbreiten,
wie die Kündigungen ganz teilweise vermieden bzw. deren Folgen gemil-
dert werden können (Art. 335f Abs. 2 OR). Gemäss Art. 335f Abs. 3 OR haben
die Arbeitnehmer überdies einen Anspruch darauf, dass ihnen hierzu zweckdien-
liche Auskünfte erteilt werden. Die Arbeitgeberin ist nach dieser Norm in jedem
Fall verpflichtet, ihnen - und zwar in Schriftform - Angaben zukommen zu lassen
zu den Gründen, die zur Massenentlassung führen (lit. a), zur Zahl der Arbeit-
nehmer, denen gekündigt werden soll (lit. b), zur Zahl der in der Regel beschäf-
17
tigten Arbeitnehmer (lit. c) sowie zum Zeitraum, in welchem die Kündigungen
ausgesprochen werden sollen (lit. d).
Mit der Einleitung des Konsultationsverfahrens durch die Bekanntgabe der
Mindestinformationen nach Art. 335f Abs. 3 lit. a-d OR (vgl. hierzu STREIFF/VON
KÄNEL, a. a. O., Art. 335f OR N. 4) darf die Arbeitgeberin freilich nicht zuwarten,
bis die Massenentlassung beschlossene Sache ist. Der Sinn der Konsultation
besteht ja nach dem Gesagten gerade darin, den Arbeitnehmern zu ermöglichen,
auf die Entscheidfindung der Arbeitgeberin einzuwirken. Dann aber muss mit
dem entsprechenden Verfahren so rechtzeitig begonnen werden, dass die Ar-
beitgeberin Alternativmassnahmen, die ihr durch die Arbeitnehmer allenfalls vor-
geschlagen werden, noch prüfen kann, bevor sie sich endgültig zu einer Mas-
senentlassung entschliesst. Auf der anderen Seite darf ein Vorgehen nach Art.
335f OR auch nicht beliebig Zeit beanspruchen. Die Arbeitgeberin ist deshalb
berechtigt, den Arbeitnehmern eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen, die sie
nach Treu und Glauben so zu bemessen hat, dass ihnen genügend Zeit bleibt,
um die erhaltenen Informationen zu verarbeiten und um zu ihren Handen zu den
geplanten Massnahmen soweit tunlich konkrete Gegenvorschläge zu verfassen.
Die genaue Dauer dieser Frist lässt sich nicht im Voraus verbindlich festlegen,
sie hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, insbeson-
dere von der Komplexität der sich stellenden Fragen und der Dringlichkeit der
beabsichtigten Massenentlassung, daneben aber auch von der Grösse des Be-
triebs und der Zahl der betroffenen Personen. Ist die Massenentlassung aller-
dings nur deshalb besonders dringlich geworden, weil das Konsultationsverfah-
ren zu spät eingeleitet wurde, vermag dies keine Fristverkürzung zu rechtfertigen
(vgl. zum Ganzen BGE 130 III 102 E. 4.1-4.3 S. 109 ff. = Pra 2004 Nr. 143 S.
813 f.; BGE 123 III 176 E. 4 S. 179 ff.).
4.
Die Beklagte geht davon aus, ihre Rechtsvorgängerin habe das
Konsultationsverfahren im Sinne von Art. 335f Abs. 1-3 OR am 10. April 2002
eingeleitet, als nebst den Gewerkschaften, den Medien und weiteren Interessier-
ten auch die Arbeitnehmer über die bevorstehende Schliessung des X. in T. un-
terrichtet worden seien. Sie behauptet selber nicht, dass eine derartige Orientie-
rung der Belegschaft bereits früher stattgefunden habe. Das Bezirksgericht Prät-
tigau/Davos gelangte im angefochtenen Urteil zum Schluss, dass die X. AG mit
ihrem Tätigwerden vom 10. April 2002 rechtzeitig auf die drohende Massenent-
18
lassung hingewiesen habe. Ausserdem vertrat die Vorinstanz gestützt auf die
Aussagen des Zeugen R., dem Vorsteher des Amtes für Industrie, Gewerbe und
Arbeit des Kantons Graubünden, die Meinung, dass die (mündliche) Unterrich-
tung der Arbeiter inhaltlich genügend gewesen sei, wobei sie es als vernachläs-
sigbar ansah, dass ihnen nichts Schriftliches abgegeben wurde. Schliesslich hielt
das Bezirksgericht Prättigau/Davos auch noch fest, dass die Frist von 14 Tagen
zum Einbringen von Alternativvorschlägen zur Massenentlassung - umfassend
den Zeitraum zwischen der Orientierung vom 10. April 2002 und dem Versand
der Kündigungen vom 24. April 2002 ausreichend lang bemessen worden sei.
Bei Letzterem dürfte es sich mit Blick auf die in Lehre und Rechtsprechung ver-
tretenen Meinungen (vgl. hierzu BGE 130 III 102 E. 4.3 S. 110 f. = Pra 2004 Nr.
143 S. 814) um eine zutreffende Einschätzung handeln. Abschliessend braucht
dies freilich nicht untersucht zu werden, ist doch die X. AG jedenfalls in den bei-
den anderen Punkten ihrer Konsultationspflicht nicht in genügendem Mass
nachgekommen.
Wie die Beklagte selber einräumt (vgl. etwa S. 7 der schriftlichen Ausferti-
gung ihres vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts gehaltenen Plädoyers) und
wie auch von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wird (vgl. Seite 19 des ange-
fochtenen Urteils), wurde die Belegschaft des X. anlässlich der Unterrichtung
vom 10. April 2002 über die drohende Massenentlassung statt in schriftlicher
Form lediglich mündlich mit den in Art. 335f Abs. 3 lit. a-d OR aufgelisteten Min-
destinformationen bedient. In der Missachtung dieser klaren, nicht bloss eine
Ordnungsvorschrift darstellenden gesetzlichen Weisung liegt eine erste Verlet-
zung der Konsultationspflicht. Ausdrücklich zu verlangen, dass die wichtigsten
Angaben zu der in Erwägung gezogenen Massenentlassung den mutmasslich
Betroffenen schriftlich ausgehändigt wird, macht sehr wohl Sinn. Da nur eine
verhältnismässig kurze Frist zur Verfügung steht, um allenfalls auf die Willensbil-
dung der Arbeitgeberin noch Einfluss nehmen zu können, müssen die Arbeit-
nehmer von allem Anfang im Besitz der massgeblichen Unterlagen sein. Nur so
sind sie in der Lage, umgehend sachverständigen Rat einzuholen. Es ist ihnen
nicht zuzumuten, sich für die Beschaffung der erforderlichen Informationen auf in
den Massenmedien erscheinende Berichte auf Notizen abstützen zu müs-
sen, die anlässlich der mündlichen Orientierung gemacht wurden, vor allem dann
nicht, wenn sich die Belegschaft wie hier überwiegend aus fremdsprachigen Per-
sonen zusammensetzt. Indem die Arbeitgeberin dem im vorliegenden Fall nicht
Rechnung trug, wurde das Konsultationsverfahren nicht ordnungsgemäss durch-
19
geführt (vgl. STREIFF/VON KAENEL, a. a. O., Art. 335 OR N. 4). - Darüber hinaus
muss sich die Beklagte aber auch, wie gleich zu zeigen sein wird, vorhalten las-
sen, dass am 10. April 2002, als die Arbeitnehmer, weitere Interessierte und die
Öffentlichkeit über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten beim X. unterrichtet wur-
den, der Schliessungsentscheid bereits feststand, was nach dem Gesagten
ebenfalls eine Verletzung der Konsultationspflicht darstellt (vgl. hierzu wiederum
die oben zitierten Präjudizien BGE 130 III 102 E. 4.2 S. 109 f. = Pra 2004 Nr. 143
S. 813; BGE 123 III 176 E. 4.a S. 180 f.). In diesem Zusammenhang ist vorab
einmal auf die bei den Akten liegenden Presseberichte zu verweisen, von denen
auch die Beklagte nicht behauptet, dass sie das Geschehen vom 10. April 2002
verzerrt wiedergäben. Danach liefen die Verlautbarungen der Y. Gruppe unmiss-
verständlich darauf hinaus, dass die Produktion in T. noch bis zum 31. Juli 2002
laufen und dann eingestellt werden solle. 120 Personen verlören dadurch ihre
Beschäftigung. Soweit sie nicht frühpensioniert werden könnten, werde in Zu-
sammenarbeit mit dem Kanton und einer privaten Firma alles unternommen, um
ihnen möglichst bald wieder einen Arbeitsplatz zu verschaffen. Mit dem stimmen
auch die Angaben des Zeugen R. überein, der wie gesehen als Vorsteher des
kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit an der Orientierung vom 10.
April 2002 teilgenommen hatte und für den danach klar war, dass der Betrieb in
T. geschlossen werde. Den gleichen Eindruck gewonnen hatte überdies der
ebenfalls als Zeuge einvernommene Q., der Zentralsekretär der Gewerkschaft
V.. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Zeugenaussagen von P., dem
CEO der Y. Gruppe und Verwaltungsratspräsidenten der X. AG. Er wies darauf
hin, dass ohne nachhaltigen Erfolg Millionen in den Betrieb investiert worden
seien und dass man rein wirtschaftlich gesehen bereits viel zu lange nach Ret-
tungsmöglichkeiten gesucht habe. Im Vorfeld des 10. April 2002 sei es deshalb
darum gegangen, die Schliessung des Werks so vorzubereiten, dass die daraus
erwachsenden Kosten möglichst tief gehalten werden könnten und dass sich für
die Beschäftigten möglichst nahtlos bei andern Arbeitgebern neue Stellen finden
liessen. Daraus erhellt mit aller Deutlichkeit, dass niemand mehr an einen Wei-
terbestand der Produktionsstätte T. glaubte. Nichts anderes gilt schliesslich für
die Äusserungen des geschäftsführenden Direktors der X. AG, des Zeugen O..
Für ihn war der Schliessungsentscheid ebenfalls definitiv, weil keinerlei Aussicht
bestand, dass sich der Betrieb je rentabel werde führen lassen. Wenn trotz des
bisher Gesagten noch irgendwelche Zweifel bestehen sollten, ob am 10. April
2002 der Beschluss, die Produktion endgültig aufzugeben, tatsächlich bereits
feststand, würden sie durch das Protokoll betreffend die Sitzung des Verwal-
20
tungsrates der X. AG vom 09. April 2002 beseitigt. Darin findet sich nichts, was
auf eine auch nur geringe Hoffnung hingewiesen hätte, dass sich die Werk-
schliessung gestützt auf Vorschläge der Belegschaft etwa in letzter Stunde
möglicherweise noch verhindern lasse.
Insoweit können also die Schlussfolgerungen des Bezirksgerichts Prät-
tigau/Davos gemäss angefochtenem Urteil, wonach das Konsultationsverfahren
korrekt abgelaufen sei, nicht übernommen werden.
5.
Pflichtverletzungen der geschilderten Art lassen gemäss Art. 336
Abs. 2 lit. c OR die in der Folge im Rahmen einer Massenentlassung ergange-
nen Kündigungen als missbräuchlich erscheinen (vgl. BGE 123 III 176 E. 4 S.
180 und 182; STAEHELIN/VISCHER, a. a. O., Art. 335f OR N. 5; STREIFF/VON KA-
ENEL, a. a. O., Art. 335f OR N. 4), was dann seinerseits (lediglich) bewirkt, dass
die betroffenen Arbeitnehmer von ihrer Arbeitgeberin gestützt auf Art. 336a Abs.
3 OR eine im Gesetz als Entschädigung bezeichnete Geldzahlung von höchs-
tens zwei Monatslöhnen verlangen können; die Missbräuchlichkeit der Kündi-
gung zieht also nicht etwa deren Nichtigkeit nach sich (vgl. STREIFF/VON KAENEL,
a. a. O., Art. 336a OR N. 2; REHBINDER/PORTMANN, a. a. O., Art. 336a OR N. 1). -
Gleich wie die bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung eines Arbeitnehmers
einer Arbeitnehmerin nach Art. 337c Abs. 3 OR geschuldete Geldleistung
hat auch jene wegen missbräuchlicher Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
Strafund Wiedergutmachungscharakter. Dies bedeutet, dass bei deren Bemes-
sung innerhalb des gesetzlichen Rahmens sowohl den Umständen auf Seiten
der Arbeitgeberin (der Schwere des von ihr verursachten Eingriffs in die Persön-
lichkeit der Betroffenen etwa) wie jenen auf Seiten der Arbeitnehmer (die sie tref-
fenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung beispielsweise) Rechnung
zu tragen ist (vgl. BGE 123 III 391 E. 3.c S. 394; REHBINDER/PORTMANN, a. a. O.,
Art. 336a OR N. 1 ff.; STREIFF/VON KAENEL, a. a. O., Art. 336a OR N. 2 f.; BRUN-
NER/BÜHLER/WAEBER/BRUCHEZ, a. a. O., N. 2 f.).
Den Organen der Rechtsvorgängerin der Beklagten musste bewusst sein,
dass die Produktionsstätte T. angesichts ihrer Grösse und der Zahl der Beschäf-
tigten für die Region N. von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war und dass
eine Massenentlassung nicht nur für die Arbeitnehmer und ihre Angehörigen,
sondern auch für weitere Kreise einen empfindlichen Schlag bedeuten würde.
Den Aussagen der Zeugen P. und O. kann überdies entnommen werden, dass
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die Y. Gruppe seit Jahren massive Verluste abdecken musste, die durch den
Betrieb des X. laufend entstanden, und dass trotz interner und externer Abklä-
rungen keine Lösungen gefunden wurden, welche eine nachhaltige Besserung
versprochen hätten. Dann aber ist es stossend, dass mit der Einleitung des Kon-
sultationsverfahrens so lange zugewartet wurde, bis der Schliessungsentscheid
endgültig feststand und von Seiten der Arbeitnehmer nicht mehr ernstlich Anre-
gungen zu erwarten waren, mit denen man sich noch hätte auseinandersetzen
müssen. Hinzu kommt eine gewisse Geringschätzung der Belegschaft gegen-
über, die sich dadurch zeigte, dass anlässlich der Orientierungsversammlung
vom 10. April 2002 nicht einmal die vom Gesetz vorgesehenen Mindestinforma-
tionen in der vorgeschriebenen Form zur Verfügung standen. Bringt man all dies
in Verbindung mit dem Umstand, dass die Arbeitnehmer den Schock der Mas-
senentlassung und die damit verbundene belastende Ungewissheit in Bezug auf
ihre berufliche Zukunft erst einmal verarbeiten mussten, wäre es in hohem Mas-
se unbillig, wenn die Beklagte gestützt auf Art. 336a Abs. 3 OR überhaupt keine
finanziellen Leistungen nur symbolische Beträge und dies erst noch nur
gegenüber einzelnen Betroffenen zu erbringen hätte. Die in der genannten Be-
stimmung enthaltene Regelung darf nicht gänzlich ihres Strafcharakters beraubt
werden. Da die unmittelbaren Auswirkungen der Kündigungen für alle Betroffe-
nen ähnlich hart waren und da bei der späteren Bewältigung durch die Kombina-
tion verschiedener Massnahmen eine gewisse Angleichung zwischen besser und
weniger gut vermittelbaren Arbeitnehmern erzielt wurde, drängt es sich ausser-
dem nicht auf, nebst der durch die unterschiedlich hohen Löhne entstehenden
Differenzierung weitere Abstufungen vorzunehmen. Zu Gunsten der Arbeitgebe-
rin ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass sie durch den Abschluss
und die Umsetzung eines Sozialplanes, ihr enges Zusammenwirken mit dem
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit sowie durch den Beizug einer Stellenver-
mittlungsfirma auf eigene Kosten wesentlich dazu beigetragen hat, dass die
langfristigen Folgen der Massenentlassung weniger schlimm waren, als ur-
sprünglich befürchtet werden musste. Insgesamt betrachtet erscheint es bei die-
ser Sachlage angezeigt, jedem der verbliebenen Kläger gestützt auf Art. 336a
Abs. 3 OR eine Geldzahlung in der Höhe eines Monatslohnes zuzugestehen,
entsprechend je der Hälfte der von ihnen für zwei Monatslöhne eingeklagten und
rechnerisch unbestritten gebliebenen Beträge. Hinzu kommt der gesetzliche Ver-
zugszins von 5 %, zu entrichten ab dem 23. Dezember 2002, dem Tag der An-
hängigmachung der verschiedenen Klagen. Dass die der Y. Gruppe angehören-
22
de Beklagte durch solche Zahlungen wirtschaftlich ausserordentlich hart getrof-
fen werde, versuchte sie im Verfahren gar nicht erst darzutun.
Von der Gleichbehandlung mit den übrigen Streitgenossen auszunehmen
wäre der Kläger 50 (BG.), wenn ihm, wie von der Z. AG geltend gemacht wird,
vorzuwerfen wäre, er habe es entgegen der Vorschrift des Art. 336b Abs. 1 OR
unterlassen, bei der Arbeitgeberin vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich ge-
gen die Entlassung Einsprache zu erheben, weshalb er einen allfälligen An-
spruch auf eine Geldzahlung nach Art. 336a Abs. 3 OR verwirkt habe. Damit
vermag die Beklagte freilich nicht durchzudringen, findet sich doch unter KB 15
ein den genannten Anforderungen genügendes Protestschreiben.
6.
Wie bereits festgehalten wurde, dürfen von hier nicht weiter inte-
ressierenden Ausnahmen abgesehen in zivilprozessualen Auseinandersetzun-
gen um behauptete Ansprüche aus Einzelarbeitsvertrag bis zu einem Streitwert
von Fr. 30'000.00 auf die Parteien keine Gerichtskosten abgewälzt werden (Art.
343 Abs. 3 OR). Das Bezirksgericht Prättigau/Davos verkannte, dass es im vor-
liegenden Prozess mit Forderungen, die alle unter der genannten Höchstgrenze
liegen, diesen Grundsatz ebenfalls hätte beachten müssen, es also unzulässig
war, sämtliche Verfahrenskosten den Klägern zu überbinden. Dem Umstand,
dass die Arbeitnehmer als einfache Streitgenossen gegen ihre Arbeitgeberin
vorgingen, kommt dabei nach dem Gesagten kein entscheidendes Gewicht zu.
Auch in diesem Punkt muss das angefochtene Urteil (Ziff. 4 des Dispositivs) so-
mit aufgehoben werden, und es sind die gerichtlichen Kosten unbesehen des
Verfahrensausganges auf die jeweilige Gerichtskasse zu nehmen; dies betrifft
jene des Kreispräsidenten S. als Vermittler von Fr. 400.00, jene des Bezirksge-
richtsausschusses Prättigau/Davos von Fr. 800.00 (Proz. Nr. 120-2004-22) so-
wie jene des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos von Fr. 14'915.00 (Proz. Nr. 110-
2003-34).
Nach den eben dargelegten Grundsätzen, die auch in Zusammenhang mit
der Anrufung einer Rechtsmittelbehörde verbindlich bleiben, sind die bei der Zi-
vilkammer des Kantonsgerichtes aufgelaufenen Verfahrenskosten vom Kanton
Graubünden zu übernehmen.
23
7.
Kostenbefreiung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 OR ändert nichts da-
ran, dass die obsiegende Partei grundsätzlich einen Anspruch besitzt, zulasten
der unterliegenden Gegnerin die ihr erwachsenen Umtriebe angemessen abge-
golten zu erhalten (vgl. BGE 115 II 30 E. 5c S. 42).
Während die Kläger mit ihrem Begehren, sie seien wegen der miss-
bräuchlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit je zwei Monatslöhnen ab-
zufinden, vor Bezirksgericht Prättigau/Davos keinerlei Erfolg zu erzielen ver-
mochten, erreichten sie im Weiterzugsverfahren, dass ihre Forderungen wenigs-
tens je zur Hälfte geschützt werden. Dies darf freilich nicht einfach zum Wett-
schlagen der aussergerichtlichen Kosten führen, gilt es doch zusätzlich zu be-
rücksichtigen, dass die Beklagte während des ganzen Verfahrens geltend mach-
te, der Gegenpartei aus Art. 336a Abs. 3 OR nichts zu schulden. Insoweit wur-
den die Kläger also gezwungen, ihre Ansprüche auf dem Prozessweg (mittels
Klage und Berufung) geltend zu machen. Dem sowie der Bedeutung der Streit-
sache und dem notwendigen Aufwand Rechnung tragend wird die Beklagte ver-
pflichtet, den Klägern für das kreisamtliche sowie das erstund zweitinstanzliche
Gerichtsverfahren gesamthaft eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr.
10'000.00 zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen.
24
Demnach erkennt die Zivilkammer:
1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und es werden die Ziffern 3, 4
und 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufgehoben.
2.
In teilweiser Gutheissung der verbleibenden Klagen wird die Z. AG ver-
pflichtet, die folgenden Beträge zu bezahlen:
dem Kläger 2 Fr. 4900.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 3 Fr. 4200.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 4 Fr. 3705.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 6 Fr. 3400.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 7 Fr. 3582.15 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 8 Fr. 4400.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 9 Fr. 3420.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 10 Fr. 4430.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 11 Fr. 4500.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 12 Fr. 3430.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 13 Fr. 3645.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 14 Fr. 4550.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 16 Fr. 3054.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 17 Fr. 3104.20 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 18 Fr. 3400.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 19 Fr. 3245.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 20 Fr. 3620.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 21 Fr. 3520.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 22 Fr. 4600.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 23 Fr. 3104.20 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 24 Fr. 3500.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 25 Fr. 3505.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 26 Fr. 3882.15 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 27 Fr. 3320.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 28 Fr. 3200.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 29 Fr. 3630.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 30 Fr. 3420.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 31 Fr. 3345.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 32 Fr. 3320.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 34 Fr. 3820.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 35 Fr. 3620.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 36 Fr. 3950.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 38 Fr. 3104.20 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
25
dem Kläger 39 Fr. 3104.20 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 40 Fr. 3645.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 41 Fr. 3104.20 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 42 Fr. 4445.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 43 Fr. 3104.20 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 44 Fr. 3104.20 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 45 Fr. 3650.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 46 Fr. 3300.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 47 Fr. 3430.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 48 Fr. 3104.20 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 49 Fr. 3104.20 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
dem Kläger 50 Fr. 3104.20 zuzüglich 5 % Zins seit 23.12.2002
3.
Die Kosten des Kreisamtes S. von Fr. 400.00 gehen zu Lasten des Krei-
ses S., während jene des Verfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss Prät-
tigau/Davos (Fr. 800.00) sowie jene des Verfahrens vor Bezirksgericht
Prättigau/Davos (Fr. 14'915.00) vom Bezirk Prättigau/Davos zu überneh-
men sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kan-
tons Graubünden.
4.
Die Z. AG wird verpflichtet, den teilweise obsiegenden Klägern für ihre
Bemühungen in den Verfahren vor allen Instanzen eine reduzierte Um-
triebsentschädigung von insgesamt Fr. 10'000.00 zu bezahlen, die Mehr-
wertsteuer eingeschlossen.
5. Mitteilung
an:
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Präsident
Der Aktuar
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