Art. 335 der Arbeitnehmervertretung f (1)
1 Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine Massenentlassung vorzunehmen, so hat er die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer zu konsultieren.
2 Er gibt ihnen zumindest die Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können.
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4 Er stellt dem kantonalen Arbeitsamt eine Kopie der Mitteilung nach Absatz 3 zu.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | ZF-06-33 | Forderung aus Arbeitsvertrag | Züglich; Klagte; Klagten; Entschädigung; Zulasten; Entschädigungsfolge; Beklagten; Bezahlen; Verpflichten; Beklagten; Zuzüglich; Arbeit; Nehmer; Beitnehmer; Arbeitnehmer; Recht; Bezirk; Lassung; Tigau/Davos; Bezirksgericht; Verfahren; Beitgeberin; Senentlassung; Klage; Arbeitgeberin; Fahrens; Massenentlassung; Berufung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2009/54 | Entscheid Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG. Eine Verfügung, mit der das Amt für Arbeit keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erhebt, darf an eine für den Entscheid wesentliche erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden. Eine Betriebsschliessung ist eine erhebliche tatsächliche Veränderung. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung entfällt, sobald die Betriebsschliessung definitiv entschieden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. März 2010, AVI 2009/54). | Arbeit; Kurzarbeit; Verfügung; Kurzarbeitsentschädigung; Beschwerde; Sachverhalt; Betrieb; Anspruch; Leistung; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Betriebsschliessung; Einsprache; Einspruch; Konsultationsverfahren; Auszahlung; Zeitpunkt; Voraussetzung; Anspruchs; Erheblich; Entscheid; Gallen; Sachverhalts; Anpassung; Arbeitsausfall; Vorübergehend; Recht; Schlauri; Erfüllt |
SG | B 2005/104 | UrteilPersonalrecht, Art. 83, 90 ff. StVG (sGS 140.1), Art. 68 VStD (sGS 143.20), Art. 335f OR (SR 220). Die Zuständigkeit des Departements für die Kündigung öffentlich- rechtlicher Angestellter kann nicht an die Ämter delegiert werden. Ein einzelnes Asylzentrum gilt als Betrieb im Sinne der sachgemäss anwendbaren Bestimmungen des OR über die Massenentlassung. Diese Bestimmungen gelangen nicht zur Anwendung, da die geschlossenen Asylzentren Rüthihof und Soldanella weniger als 20 Mitarbeitende beschäftigten. Selbst wenn die besagten Bestimmungen sachgemäss zur Anwendung kämen, wären sie mit der gemeinsamen Anhörung und Konsultation an besonderen Veranstaltungen sowie der individuellen Anhörung der Mitarbeitenden im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs eingehalten worden. Im übrigen waren die Kündigungen sachlich begründet (Verwaltungsgericht, B 2005/104). Urteil vom 25. Oktober 2005 | Kündigung; Departement; Regierung; Kündigungen; Beschwerde; Person; Zentren; Gestellte; Departements; Betrieb; Beschwerdeführer; Rekurs; Massenentlassung; Soziales; Angestellte; Staat; Entscheid; Verwaltung; Angestellten; Schliessung; Mitarbeiter; Departementsvorsteherin; Arbeitnehmer; Personal; Asylzentren; Amtes; Personen; Rekurse; Innern; Departemente |