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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 333 LP de 2023

Art. 333 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 333 VI. Règlement amiable des dettes 1. Demande du débiteur

1 Tout débiteur, non soumis ? la faillite, peut s’adresser au juge du concordat pour obtenir un règlement amiable.

2 Le débiteur doit présenter dans sa requête l’état de ses dettes et revenus ainsi que sa situation patrimoniale.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 333 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180220Aufhebung der Stundung, Informationen durch Dritte.Gläubiger; Beschwerde; Schuldenbereinigung; SchKG; Verfahren; Stundung; Vorinstanz; Nachlassgericht; Einvernehmliche; Private; Gläubigerin; Schuldner; Entscheid; Vergleich; Strikte; Vorzeitig; Widerruf; Gericht; Sachverhalt; Sachwalter; Einvernehmlichen; Privaten; Konkurs; Gewährt; Unvernünftig; Weigerung; Bundesgericht; Hauptgläubiger; Aufschiebende; Eingabe
ZHPS150198Einvernehmliche private Schuldenbereinigung.Beschwerde; SchKG; Schuldenbereinigung; Einvernehmliche; Verfahren; Nachlassverfahren; Private; Eröffnung; Nachlassverfahrens; Beschwerdeführerin; Unrichtig; Antrag; Entscheid; Verlängerung; Schuldner; Einzelgericht; Stundung; Nicht; Erstinstanzliche; Rechtsmittelinstanz; SchKG; Beschwerdeschrift; Erledigt; Einvernehmlichen; Privaten; Unrichtige; Eigenständiges; Verfahren; Angestrebte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 III 402Art. 174 Abs. 1 SchKG. Die Revision des SchKG änderte nichts am Umstand, dass die Gläubiger im Fall der Konkurseröffnung wegen Insolvenzerklärung des Schuldners nicht legitimiert sind, das Konkurserkenntnis weiterzuziehen (E. 3, Bestätigung der Rechtsprechung). Konkurs; SchKG; Gläubiger; Beschwerde; Insolvenz; Recht; Konkurseröffnung; Insolvenzerklärung; Beschwerdeführer; Schuldner; Konkurserkenntnis; Gläubigern; Verfahren; Frist; Erstinstanzliche; FRITZSCHE/WALDER; Konkursverfahren; Legitimation; Weiterziehung; Konkurses; Verfügung; NSchKG; Erstinstanzlichen; Entscheid; Schuldbetreibung; Gesetzgeber; GASSER; Weiterziehen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Alexander Brunner Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
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