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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS150198: Obergericht des Kantons Zürich

Der Schuldner hat erfolglos versucht, eine private Schuldenbereinigung zu erreichen und wird nun aufgefordert, einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassverfahrens zu stellen. Er legt Beschwerde ein, da er eine Verlängerung der Stundung oder die Eröffnung eines Nachlassverfahrens gemäss Art. 293 ff. SchKG beantragt. Das Obergericht erklärt jedoch, dass die Beschwerde nicht zulässig ist, da es sich um ein eigenständiges Verfahren handelt, das vom Einzelgericht beurteilt werden muss. Es wird entschieden, dass die Beschwerde nicht an das Einzelgericht überwiesen wird und die Schuldnerin ihr Gesuch direkt bei der zuständigen Instanz einreichen muss. Der Beschluss wurde vom Obergericht, II. Zivilkammer am 9. Dezember 2015 gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS150198

Kanton:ZH
Fallnummer:PS150198
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS150198 vom 09.12.2015 (ZH)
Datum:09.12.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einvernehmliche private Schuldenbereinigung.
Schlagwörter : SchKG; Schuldenbereinigung; Verfahren; Lassverfahren; Eröffnung; Lassverfahrens; Schuldner; Antrag; Entscheid; Verlängerung; Stundung; Einzelgericht; Rechtsmittelinstanz; Beschwerdeschrift; Obergericht; Rechtsmittelschrift; Mitteilung; Sachwalterin; Gericht; Erwägungen; Obergerichts:; Gründen; Rechtsanwendung; Feststellung; Sachverhaltes; Hinblick; Schuldensanierung; Sachwalterbericht
Rechtsnorm:Art. 293a KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 333 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS150198

Art. 333 SchKG, einvernehmliche private Schuldenbereinigung. Der Schuldner kann den Antrag auf Eröffnung eines Nachlassverfahrens nicht in Form einer Rechtsmittelschrift stellen.

Die einvernehmliche private Schuldenbereinigung ist gescheitert. Auf entsprechende Mitteilung der Sachwalterin hin erledigt das Gericht sein Verfahren. Der Schuldner führt Beschwerde.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

(II.) Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Es ist darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll und inwiefern er abzuändern sei. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

Die Beschwerdeführerin beantragt im Hinblick auf die Eröffnung eines Nachlassverfahrens eine Verlängerung der Stundung bzw. die Verlängerung der Stundung durch die Eröffnung eines Nachlassverfahrens gemäss Art. 293 ff. SchKG. Den erstinstanzlichen Entscheid, womit das Verfahren der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung als erledigt erklärt wurde, weil die Schuldensanierung laut Sachwalterbericht nicht zustande gekommen war, beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. Es geht ihr nicht mehr um eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung, sondern um die Eröffnung eines Nachlassverfahrens im Sinne von Art. 293 ff. SchKG.

Damit liegt kein Antrag vor, der von der Rechtsmittelinstanz zu beurteilen wäre. Das von der Beschwerdeführerin angestrebte Nachlassverfahren ist ein eigenständiges Verfahren, welches wie seinerzeit das Verfahren der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes als Nachlassgericht einzuleiten ist (Art. 293 ff. SchKG). Der (erstinstanzliche) Entscheid über die Bewilligung der Nachlassstundung obliegt dem Einzelgericht (Art. 293a SchKG).

Auf die Beschwerde mit dem Antrag auf Verlängerung der Stundung ist deshalb nicht einzutreten. Eine Überweisung der Beschwerdeschrift an das Einzelgericht erfolgt nicht. Es ist an der Schuldnerin, der zuständigen Instanz ein entsprechendes Gesuch zu unterbreiten; die Beschwerdeschrift kann das nicht ersetzen.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 9. Dezember 2015 Geschäfts-Nr.: PS150198-O/U

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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