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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 333 SchKG vom 2023

Art. 333 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 333 Schuldners

1 Ein Schuldner, der nicht der Konkursbetreibung unterliegt, kann beim Nachlassgericht die Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung beantragen.

2 Der Schuldner hat in seinem Gesuch seine Schulden sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 333 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180220Aufhebung der Stundung, Informationen durch Dritte.Gläubiger; Beschwerde; Schuldenbereinigung; SchKG; Verfahren; Stundung; Vorinstanz; Nachlassgericht; Einvernehmliche; Private; Gläubigerin; Schuldner; Entscheid; Vergleich; Strikte; Vorzeitig; Widerruf; Gericht; Sachverhalt; Sachwalter; Einvernehmlichen; Privaten; Konkurs; Gewährt; Unvernünftig; Weigerung; Bundesgericht; Hauptgläubiger; Aufschiebende; Eingabe
ZHPS150198Einvernehmliche private Schuldenbereinigung.Beschwerde; SchKG; Schuldenbereinigung; Einvernehmliche; Verfahren; Nachlassverfahren; Private; Eröffnung; Nachlassverfahrens; Beschwerdeführerin; Unrichtig; Antrag; Entscheid; Verlängerung; Schuldner; Einzelgericht; Stundung; Nicht; Erstinstanzliche; Rechtsmittelinstanz; SchKG; Beschwerdeschrift; Erledigt; Einvernehmlichen; Privaten; Unrichtige; Eigenständiges; Verfahren; Angestrebte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 III 402Art. 174 Abs. 1 SchKG. Die Revision des SchKG änderte nichts am Umstand, dass die Gläubiger im Fall der Konkurseröffnung wegen Insolvenzerklärung des Schuldners nicht legitimiert sind, das Konkurserkenntnis weiterzuziehen (E. 3, Bestätigung der Rechtsprechung). Konkurs; SchKG; Gläubiger; Beschwerde; Insolvenz; Recht; Konkurseröffnung; Insolvenzerklärung; Beschwerdeführer; Schuldner; Konkurserkenntnis; Gläubigern; Verfahren; Frist; Erstinstanzliche; FRITZSCHE/WALDER; Konkursverfahren; Legitimation; Weiterziehung; Konkurses; Verfügung; NSchKG; Erstinstanzlichen; Entscheid; Schuldbetreibung; Gesetzgeber; GASSER; Weiterziehen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Alexander Brunner Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
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