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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 305 LEF dal 2023

Art. 305 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 305 A. Accettazione da parte dei creditori

1 Il concordato è accettato qualora vi abbia aderito, prima della decisione di omologazione:

  • a. la maggioranza dei creditori, rappresentanti almeno i due terzi dell’ammontare complessivo dei crediti; o
  • b. un quarto dei creditori, rappresentanti almeno i tre quarti di detto ammontare. (1)
  • 2 I creditori privilegiati e il coniuge o il partner registrato del debitore non sono compresi nel computo né per la loro persona né per i loro crediti. I crediti garantiti da pegno si computano soltanto per l’ammontare che in base alla stima del commissario rimane scoperto. (2)

    3 Il giudice del concordato (3) decide se e per qual somma si debbano computare anche i crediti sotto condizione, quelli sottoposti a termine incerto e quelli contestati, senza che ne rimanga pregiudicata la questione sulla sussistenza dei medesimi. (4)

    (1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013, in vigore dal 1° gen. 2014 (RU 2013 4111; FF 2010 5667).
    (2) Nuovo testo giusta l’all. n. 16 della L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).
    (3) Nuovo termine giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013, in vigore dal 1° gen. 2014 (RU 2013 4111; FF 2010 5667). Di detta mod. è tenuto conto in tutto il presente testo.
    (4) CS 3 3

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 305 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS150184Einvernehmliche private Schuldenbereinigung.Gesuch; Gesuchsteller; Stundung; Beschwerde; Verfahren; SchKG; Schuldenbereinigung; Private; Hinwil; Bezirksgericht; Nachlassverfahren; Entscheid; Urteil; Nachlassstundung; Einvernehmliche; Gericht; Gewährt; Vorinstanz; Widerrufen; Gewährte; Antrag; Gläubiger; Verfahrens; Beschwerdeführer; Bundesgericht; Eingabe; Bezirksgerichts; Erkannt; Gewährung
    ZHKG090021Interessenkollision. Doppel- bzw. Mehrfachvertretung.Interesse; Interessen; Beschuldigte; Gläubiger; Beschuldigten; Schiller; Schiller; Konkurs; Kaspar; Vertreten; Kollokation; Konflikt; Mehrfachvertretung; Verschiedene; Anwalt; SchKG; Recht; Klienten; Mehrfachvertretungen; Walter; Fellmann; Interessenwahrung; Gemeinschuldner; Nachlassvertrag; Interessenkollision; Vertretene; Konstellation; Partei
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2011/202Urteil Steuerrecht, Art. 196 Abs. 2 und Art. 224 Abs.1 StG (sGS 811.1) sowie Art. 10 und 15 Steuererlassverordnung (SR 642.121).In steuerrechtlichen Beschwerdeverfahren sind aufgrund von Art. 196 Abs. 2 StG neue tatsächliche Ausführungen und Aktenstücke selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie bereits vor der Vorinstanz hätten vorgebracht werden können.Für die Beurteilung des Erlasses der Staats- und Gemeindesteuern infolge Überschuldung können Art. 10 und 15 Steuererlassverordnung analog angewendet werden. Ein Steuererlass aufgrund einer selbstverschuldeten Überschuldung, die nicht Folge von ausserordentlichen Aufwendungen aufgrund der persönlichen Verhältnisse ist, ist nur in demselben prozentualen Umfang möglich, in dem andere Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten (Grundsatz der Opfersymmetrie). Bei einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag ist deswegen ein Steuererlass nur möglich, wenn sämtliche Gläubiger oder die Mehrheit der übrigen gleichrangigen Gläubiger, die mindestens die Hälfte der Forderungen dritter Klasse besitzen, unwiderruflich und mit einem einheitlichen prozentualen Verzicht auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten. Andernfalls wird nicht der Steuerpflichtige, sondern einzelne Gläubiger bevorzugt (Verwaltungsgericht, B 2011/202). Steuer; Beschwerde; Gläubiger; Steuererlass; Beschwerdeführer; Forderung; Schuld; Forderungen; Erlass; Überschuldung; Vereinbarung; Staats; Gemeindesteuern; Vorinstanz; Verwaltung; Entscheid; Steuererlassverordnung; Lassvertrag; Verfahren; Schulden; Eingabe; Gerichtlich; Beschwerdeverfahren; Recht; Aussergerichtliche; Verhältnisse; Prozentuale; Verzichten; Berücksichtigen
    SGB 2011/203Urteil Steuerrecht, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 143 Abs. 1, Art. 167 Abs. 1 DBG (SR 642.11) sowie Art. 10 und 15 Steuererlassverordnung (SR 642.121).In steuerrechtlichen Beschwerdeverfahren sind aufgrund von Steuer; Beschwerde; Gläubiger; Beschwerdeführer; Steuererlass; Forderung; Forderungen; Schuld; Bundessteuer; Vereinbarung; Erlass; Überschuldung; Vorinstanz; Gerichtlich; Lassvertrag; Entscheid; Schulden; Prozentuale; Verzichten; Eingabe; Aussergerichtliche; Verhältnisse; Verfahren; Prozentualen; Recht; Verwaltungsgericht; Beschwerdeverfahren; Gerichtlichen; Vorgebracht
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 III 705 (9C_300/2016)Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2, Art. 307 Abs. 1 und Art. 310 Abs. 1 SchKG; Nachlassvertrag, der bezüglich einer eingegebenen Forderung an einem auf das Verhalten der Sachwalterin zurückzuführenden Mangel leidet. Der bestätigte Nachlassvertrag, der unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann privilegierten Forderungen, die eingegeben, vom Sachwalter aber eigenmächtig nicht im ganzen Betrag aufgenommen wurden, entgegengehalten werden (E. 4). Forderung; Nachlassvertrag; Beschwerde; SchKG; Alter; Gläubiger; Sachwalter; Privilegierte; Ausgleichskasse; Recht; Forderungen; Angemeldet; Sachwalterin; Nachlassverfahren; Gebene; Bestätigt; Privilegierten; Beschwerdeführerin; Angemeldete; Nichtzulassung; Beitragsforderung; Betrag; Bestätigte; Teilweise; Beschwerdegegnerin; Bestritten; Entscheid; Gebenen; Gläubigerin; Angemeldeten
    135 III 321 (5A_169/2008)Art. 305 Abs. 1 SchKG; Ermittlung der Mehrheiten. Wie die Forderungen von Art. 315 Abs. 1 SchKG werden bestrittene Forderungen, die bereits Gegenstand eines hängigen Prozesses sind, bei der Ermittlung der zur Annahme des Nachlassvertrages erforderlichen Mehrheiten berücksichtigt, soweit der Bestand wahrscheinlich ist (E. 3.2). Concordat; Créances; Créancier; été; Créanciers; Faillite; Sursis; Montant; Procès; Concordat; Majorité; Canton; Contestées; Privilégié; Concordataire; Garanti; Elles; Contre; Compte; L'objet; Tribunal; Procédures; Trois; Ouvert; Fédéral; Garantie; Cantonal; étaient; Raison; Doivent
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